Laut BAG erlischt eine ohne Einschränkung schriftlich erteilte Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Bildes nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird (Az. 8 AZR 1011/13).