Das OLG Oldenburg entschied, dass sich ein Hausverkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann, wenn er arglistig verschwiegen hat, dass mehrere Wände im Haus feucht sind und er auch noch Maßnahmen ergriffen hat, um diese feuchten Stellen zu verbergen (Az. 1 U 129/13).