Das OLG Hamm entschied, dass eine Abstandsunterschreitung bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer „nicht ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung bedarf es nicht (Az. 3 RBs 264/14).