Die Bundesregierung spricht sich gegen einen Erhöhung des Streitwerts bei Bagatellverfahren auf 10.000 Euro aus. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
Recht
Die Bundesregierung spricht sich gegen einen Erhöhung des Streitwerts bei Bagatellverfahren auf 10.000 Euro aus. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
Der BGH nennt in diesem Urteil die Voraussetzungen, bei denen ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag eine planwidrige Unvollständigkeit und damit eine Regelungslücke aufweist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann (Az. VIII ZR 370/13).
Die Santander Consumer Bank muss ihren Kunden Kreditbearbeitungsentgelte erstatten, da die von der Bank in Darlehensverträgen verwendete Entgeltklausel unzulässig war. So entschied das OLG Düsseldorf auf eine Klage des vzbv hin (Az. I-6 U 75/14).
Laut Kammergericht Berlin gilt eine gebärende Person trotz einer Geschlechtsumwandlung zum Mann weiterhin für ihr Kind als Mutter. Eine Eintragung als Vater sei nicht zulässig (Az. 1 W 48/14).
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erläutert die Auswirkungen des schon am 06.08.2014 in Kraft getretenen Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG).
Laut SG Dortmund können arbeitsuchende EU-Zuwanderer im Wege des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II zugesprochen bekommen (Az. S 35 AS 3929/14 ER).
Laut SG Gießen darf ein Jobcenter die Miete für zunächst drei Monate in Gießen nicht kürzen, da die festgestellte Unangemessenheit der Wohnungskosten auf einer fehlerhaften Berechnung beruht (Az. S 25 AS 859/14 ER).
Laut OLG Köln ist die bloße Ortsverlagerung eines klingelnden Mobiltelefons, um es woanders wieder abzulegen, keine Ordnungswidrigkeit, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist (Az. III-1 RBs 284/14).
Das SG Mainz hat entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, ein Recht auf einfacherem Wege außerprozessual durchzusetzen (Az. S 10 R 609/12).
Das VG Berlin entschied, dass auch für Anlieger im hohen Lebensalter nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung besteht (Az. VG 1 L 299.14).
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