Das LSG Nordrhein-Westfalen hat eine grundlegende Entscheidung zum Arbeitnehmerstatus von Pflegekräften getroffen und entschieden, dass jedenfalls auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – ggf. befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig werden und die Klinik daher für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss (Az. L 8 R 573/12).