Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadt Eschborn auf Beschäftigung zurückgewiesen

Das ArbG Frankfurt am Main hat den Beschäftigungsantrag einer fristlos gekündigten Arbeitnehmerin gegen die Stadt Eschborn zurückgewiesen. Der Anspruch hätte nur bestanden, wenn sie zuvor in einem Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich erfolgreich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen konnte oder wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung anzunehmen sei (Az. 8 Ga 86/14).

 

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