Verzögert die unterlassene Schnittentbindung die Geburt eines Kindes um ca. 23 Minuten, kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn auffällige Herzfrequenzwerte des Kindes zuvor die ärztliche Entscheidung zu einer alsbaldigen Geburtsbeendigung erfordert hätten. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 178/12).