Bewerber für den Wahlvorstand – Sonderkündigungsschutz

Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien (hier: YouTube, Facebook) verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an. Eine fristlose Kündigung sei lt. BAG hier mangels wichtigen Grundes unwirksam (Az. 2 AZR 505/13).

 

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