Das OVG Thüringen entschied, dass die bisherige Beurteilungspraxis bei der Thüringer Polizei bei Beamten auf sog. gebündelten Dienstposten gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt (Az. 2 EO 313/13).