Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform

Nach heftigen Kontroversen und umfassenden Änderungen im Gesundheitsausschuss hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am 10.07.2026 in 2./3. Lesung gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.07.2026

Nach heftigen Kontroversen und umfassenden Änderungen im Gesundheitsausschuss hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Mit der Reform soll das Defizit in der GKV für 2027 und die Folgejahre möglichst ausgeglichen werden.

In namentlicher Abstimmung votierten am Freitag, 10. Juli 2026, 319 Abgeordnete für den entsprechenden Gesetzentwurf (21/6130, 21/6559, 21/7023), 286 stimmten dagegen, vier enthielten sich.

Entschließungen angenommen

Mit der Koalitionsmehrheit angenommen wurde zudem eine Entschließung (21/7016), die sich auf psychische Erkrankungen und die psychotherapeutische Versorgung bezieht. Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen, heißt es darin an die Adresse der Bundesregierung, die nun aufgefordert ist, gesetzlich nachzusteuern.

Nachjustieren soll sie laut einem weiteren Entschließungsantrag (21/7063) auch bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die klinische Forschung und die Pharmaindustrie in Deutschland, die mit der Reform einen zusätzlichen Herstellerabschlag leisten muss.

Zur Abstimmung standen und stehen zur Stunde noch eine Reihe von Änderungs- und Entschließungsanträge sowie regulären Anträgen aus den Reihen der Oppositionsfraktionen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die dramatische Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe in den vergangenen Jahren zu historisch starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt, schrieb die Regierung in ihrem Gesetzentwurf. Hauptursache sei die Ausgabenentwicklung. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen, heißt es im Gesetzentwurf.

Zur Stabilisierung der Beiträge müssten die hohen Zuwächse bei den Ausgaben in Einklang mit den Einnahmen gebracht werden (einnahmenorientierte Ausgabenpolitik). Daher liege der Fokus auf der Reduktion der Ausgabendynamik. Die GKV soll 2027 durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von 16,3 Milliarden Euro entlastet werden, im Jahr 2030 um bis zu 38,1 Milliarden Euro.

Begrenzung der Vergütungsanstiege

Kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen sollen abgeschafft werden. Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen in sämtlichen Leistungsbereichen sowie in der Verwaltung auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate (durchschnittliche prozentuale Steigerung der beitragspflichtigen Einnahmen) begrenzt werden. Dabei soll in den Jahren 2027 bis 2029 ein Abschlag von einem Prozentpunkt gelten.

Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Tarifsteigerungen in Krankenhäusern, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen auch für das Pflegepersonal nur noch zur Hälfte bei der Vergütung berücksichtigt werden.

Streichung von Zusatzvergütungen

Beim Pflegebudget der Krankenhäuser sollen Steigerungen ebenfalls nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich sein. Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von Personalvorgaben benötigt wird, soll weiter voll refinanziert werden. Ab 2027 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren einführen.

Bei der vertragsärztlichen Versorgung werden die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden, gestrichen. Auch die extrabudgetäre Zusatzvergütung für die Erstbefüllung und weitere Befüllungen der elektronischen Patientenakte (ePA) wird nicht mehr gezahlt.

Einbezogen in das Sparpaket ist auch die Pharmabranche. Allerdings ist die ursprünglich geplante Regelung in den Beratungen verändert worden. So wird zwar der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit sieben Prozent auf 15,5 Prozent mehr als verdoppelt, jedoch fällt die angedachte dynamische Komponente weg, die auf lange Sicht regelmäßige Mehreinnahmen bringen sollte.

Abschläge bei der Familienversicherung

Die Versicherten und Patienten werden an verschiedenen Stellen stärker zur Kasse gebeten. In der bislang beitragsfreien Familienversicherung sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner künftig nur noch dann kostenlos mitversichert, wenn im Haushalt Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr leben oder behinderte Kinder, bei zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

In allen anderen Fällen zahlen Mitglieder für ihre Ehepartner ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung für Kinder bleibt erhalten. In den Beratungen ist die bei den Ausnahmen zu berücksichtigende Altersgrenze für Kinder im Haushalt von sieben auf zwölf Jahre angehoben worden.

Beitragspauschale für die Bezieher von Grundsicherung

Die Zuzahlungsbeträge werden um 50 Prozent erhöht (mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro), allerdings nicht, wie ursprünglich geplant, mit der Grundlohnrate dynamisiert.

Zudem will der Bund die nicht kostendeckende Beitragspauschale für die Bezieher von Grundsicherung ab 2027 stufenweise anheben.  Der Bund zahlt nunmehr ab 2027 rund 750 Millionen Euro mehr. So wächst die Summe 2027 von 250 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro. In den Folgejahren soll das vom Bund getragene Beitragsaufkommen schrittweise weiter angehoben werden.

Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Zugleich soll der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds, der eigentlich seit 2017 bei 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben ist, weniger stark gekürzt werden als zunächst geplant. Statt den Zuschuss ab 2027 um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro zu reduzieren, soll er nun 2027 bei 13,15 Milliarden Euro liegen und ab 2028 jährlich bei 12,95 Milliarden Euro.

Konkret einbezogen in die Überlegungen werden spätere Einnahmen aus einer höheren Tabaksteuer sowie aus einer neu einzuführenden Abgabe auf zuckerhaltige Getränke.

Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld

Neu eingeführt wird eine Teilkrankschreibung und ein Teilkrankengeld: Vorgesehen sind drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit mit 25, 50 und 75 Prozent. Der G-BA soll dazu die Einzelheiten festlegen. Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen sollen unverändert bleiben. Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte soll auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags angehoben werden.

Cannabisblüten werden künftig von der GKV nicht mehr erstattet. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie solche Leistungen sind künftig auch als zusätzliche Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen. Wegfallen soll zudem die Abrechnung für ein anlassloses Ganzkörper-Hautkrebs-Screening. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis

Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das BVerwG in zwei Fällen entschieden (Az. 3 C 10.24 und 3 C 9.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zu den Urteilen 3 C 10.24 und 3 C 9.24 vom 09.07.2026

Die Kläger sind als Physiotherapeuten tätig, ein Kläger in Bayern (Az. 3 C 9.24), der andere in Baden-Württemberg (Az. 3 C 10.24). Sie besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Im Fall aus Bayern lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Klägers ab, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis) ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Nachdem die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht München zunächst erfolgreich gewesen ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie abgewiesen. Die begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis könne nicht erteilt werden, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behandlungstechniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs teilweise geändert und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis erneut zu entscheiden. Wie für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlich, ist das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert; es besteht insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik sind zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergeben sich aber hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer in der Bundesrepublik ansässigen staatlich anerkannten privaten Universität überein. Der Kläger kann jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde verlangen. Er hat sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung zu unterziehen.

Im Fall aus Baden-Württemberg wurde der Antrag des Klägers, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ebenfalls abgelehnt. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg das beklagte Land zur Neubescheidung des Antrags nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 – BVerwG 3 C 17.19 – das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Mit dem daraufhin ergangenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Gebiet der Chiropraktik sei nach einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Normierung hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das Gebiet der Chiropraktik sei hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert, sodass eine Heilpraktikererlaubnis hierauf beschränkt werden könne, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Drei Initiativen für einen besseren Mieterschutz debattiert

Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 1. Lesung über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (BT-Drs. 21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen“ (BT-Drs. 21/6924).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen“ (21/6924).

Darüber hinaus hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht (21/6915) vorgelegt. Die Vorlagen wurden nach halbstündiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, will die Regierung die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können.

Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen laut Regierung Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolge dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Begrenzung von Indexmietsteigerungen

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen zudem in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie dem Entwurf zufolge nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Mehr Schutz ist auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vorgesehen. Wenn Mietforderungen durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mieterinnen und Mieter künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Dafür sollen die Regelungen zur sogenannten Schonfrist einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden.

Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zugunsten von Vermietenden. So soll die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen von derzeit 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung darauf, dass auch in diesem Bereich zu „extremen Preissteigerungen“ gekommen sei und eine Anpassung der Obergrenze daher geboten sei. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel, die digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht und den Übergang von Mietverhältnissen bei der Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen Miteigentümer. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern beschlossen

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (BT-Drs. 21/5871) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (21/5871) in unveränderter Fassung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen die AfD-Fraktion. Bündnis 90 Die Grünen enthielten sich. Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (21/6984) abgegeben. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag in zweiter Lesung einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (21/6994) ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In erster Linie wird mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“

Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.

Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant

Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das BVerfG hat zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.07.2026

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

Die Antragsteller – jeweils ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages – sehen sich aufgrund von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. So seien die Änderungsanträge wie im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2023 (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023) umfangreich und komplex und mit zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt worden. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielen die Antragsteller letztlich darauf ab, dem Deutschen Bundestag die für den 10. Juli 2026 anberaumte 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zu untersagen.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien zur Anonymisierung veröffentlicht

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 08.07.2026 Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Diese präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.07.2026

Am 08.07.2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Die EDSA-Leitlinien präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen. Maßgeblich für eine erfolgreiche Anonymisierung ist, ob eine Person unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Identifizierungsmittel identifiziert oder re-identifiziert werden kann. Dabei sind insbesondere verfügbare Zusatzinformationen, Kosten, Zeitaufwand, rechtliche Zugangsmöglichkeiten sowie bestehende und absehbare technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Leitlinien sollen auch einen praktischen Rahmen für Organisationen bieten, um festzustellen, ob die Anonymisierung erfolgreich ist. Die Leitlinien unterscheiden zwischen einem kontextbezogenen Ansatz, der die tatsächlichen Fähigkeiten möglicher Empfänger berücksichtigt, und einem vereinfachten Ansatz, der vorsorglich von einem höheren Re-Identifizierungsrisiko ausgeht. Das Framework verwendet drei Kriterien, um zu testen, ob Daten anonym sind:

  1. Keine Aufzeichnungsisolation: Einzelne Datensätze dürfen nicht einer Person eindeutig zugeordnet werden können.
  2. Keine Verknüpfung: Die Daten dürfen nicht mit anderen verfügbaren Datensätzen verknüpft werden können, sodass daraus wieder Informationen über eine bestimmte Person gewonnen werden können.
  3. Keine Schlussfolgerung: Aus den Daten dürfen keine Rückschlüsse auf identifizierbare Personen gezogen werden können.

Wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, können die Daten sicher als anonym betrachtet werden. Hervorgehoben wird, dass die Risiken einer Re-Identifizierung durch zusätzliche Datenquellen, KI-gestützte Analysen und technologische Entwicklungen kontinuierlich steigen können. Deshalb empfiehlt die EDSA regelmäßige Neubewertungen anonymisierter Datensätze.

Die Leitlinien stehen bis zum 30.10.2026 zur Konsultation.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EuGH zum Urheberrecht in der EU und Geoblocking

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf lt. EuGH in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist (Rs. C-788/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-788/24 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑788/24 | Anne Frank Fonds

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.

Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen.

Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden.

Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung.

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht2 eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe.

Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten.

Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde.

Fußnoten

1Die Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen (Königlich Niederländische Akademie der Wissenschaften) und die Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten (Vereinigung für die Erforschung und Erschließung historischer Texte).

2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen

Der EuGH hat entschieden, dass das DFB-Reglement für Spielervermittlung unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme zum unionsrechtlichen Kartellverbot erfasst sein kann. Es müsse einem legitimen Gemeinwohlziel dienen sowie angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies muss nun der BGH prüfen (Az. C-428/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C‑428/23 vom 09.07.2026

Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.

Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.

Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat1, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt2.

Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein.

Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.

Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken.

Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.

Fußnoten

1In den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 15/02), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P (siehe auch Pressemitteilung Nr. 65/06).

2Zuvor stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Reglement in den Anwendungsbereich des Kartellverbots (Art. 101 AEUV) fallen kann. Insbesondere gehört es nicht zu den speziellen Regelungen, die nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben, da sie zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen. Darüber hinaus kann der DFB sowohl auf den Märkten für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising als auch auf den ihnen vorgelagerten Märkten, wie denen für die Anwerbung von Spielern und Trainern oder für Vermittlungsdienste beim Transfer von Profispielern und -trainern von einem Verein zu einem anderen, als Unternehmensvereinigung angesehen werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsklausel von Sky Österreich, durch die der Kunde bei Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, rechtmäßig ist (Az. C-234/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-234/25 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑234/25 | Sky Österreich Fernsehen

Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.

Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).

Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem Streaming-Abonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, sodass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.

Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.

In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ersucht. Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.2

Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen.3 Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, sodass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.

Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.

Fußnoten

1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung.

2Die Abgrenzung hat daher nach Maßgabe der Beteiligung des Anbieters an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen.

3Der Streamingdienst von Sky Österreich ist durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher, auf bestimmte Nutzerprofile zugeschnittener Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. In der Regel wird das Angebot aktualisiert und der Nutzer erhält individuelle Empfehlungen, die auf seinem Verhalten beruhen. Ihm wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen. Diese Inhalte können von Sky Österreich fortlaufend angepasst werden. Darüber hinaus sind sie mit Funktionen verbunden, die geeignet sind, die Art und Weise zu beeinflussen, in der der Nutzer den Dienst nutzt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Verwaltungsgericht verpflichtet Hechingen zur Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser

Das VG Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Eine unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann einer Wohnbebauung nicht entgegenstehen (Az. 10 K 407/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Urteil 10 K 407/24 (nrkr)

Unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann Wohnbebauung nicht entgegenstehen

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „Gemeinbedarfsfläche“ aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht. Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Fußball- und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigentümer müssen erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind. Die bloße Ausweisung einer Fläche als „Gemeinbedarf“ lässt eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan enthält auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins gehört das Grundstück zum Innenbereich. Die Kammer wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Die geplanten Doppelhäuser fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 407/24). Die beklagte Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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