Auf Wirtschaftswegen sind die Anlieger „anders als auf anderen Straßen“ nicht verpflichtet, den Weg von ortsüblichen „auch stärkeren“ Verschmutzungen freizuhalten. Auf Wirtschaftswegen in ländlicher Gegend sind Verschmutzungen, die durch landwirtschaftliche Arbeiten hervorgerufen sind, zu erwarten. So das LG Coburg (Az. 22 O 169/13).