Klage gegen Gesundheitsamt auf Informationen bzgl. COVID-19-Todesfällen abgewiesen

Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das VG Freiburg (Az. 5 K 2655/20).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 5 K 2655/20 vom 30.07.2024 (nrkr)

Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Urteil vom 30.07.2024 (Az. 5 K 2655/20).

Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 04.06.2020 einen gegen das Gesundheitsamt Freiburg auf Herausgabe von entsprechenden Informationen gerichteten Eilantrag des Klägers, einer Privatperson, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2020 (Az. 10 S 1856/20) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage, mit der der Kläger den Informationsanspruch weiterverfolgt hat, im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Daten könne nicht auf das Landesinformationsgesetz gestützt werden. Der nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Anspruch nach diesem Gesetz werde durch die abschließenden Spezialregelungen im baden-württembergischen Bestattungsgesetz (BestattG) verdrängt.

Nach § 22 Abs. 4 BestattG gehe es um die Auswertung anonymisierter Daten für statistische und wissenschaftliche Zwecke für Forschungsvorhaben öffentlicher Einrichtungen. Diese Vorschrift sei hier aber nicht einschlägig. § 22 Abs. 5 BestattG behandle die Herausgabe von Informationen bezüglich der Todesumstände von namentlich bezeichneten Personen im Falle eines rechtlichen Interesses an der Kenntnis der Todesumstände. Auch darum gehe es nicht bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu anonymisierten Informationen. Diese beiden Regelungen im Bestattungsgesetz seien abschließend.

Der Kläger könne auch nicht vom Gesundheitsamt verlangen, dass ihm statistisch aufbereitete Daten zu den Todesursachen zur Verfügung gestellt würden. Denn solche Daten seien dort nicht vorhanden. Das Gesundheitsamt leite lediglich die ihm übermittelten Todesbescheinigungen an das Statistische Landesamt weiter, dessen Kernaufgabe es gerade sei, die von den einzelnen Gesundheitsämtern aus dem ganzen Land gelieferten Daten aufzubereiten. Es nehme dann die Veröffentlichung der landesweiten Todesursachenstatistik vor (siehe die dortigen Statistiken: „Todesursache Covid-19: Sterbefälle und Sterblichkeit seit 2020“).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug – Kündigung der Vermieterseite unwirksam

Das LG Berlin II hat auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam (Az. 65 S 139/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 65 S 139/24 vom 22.10.2024

Das Landgericht Berlin II hat heute auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam.

Sachverhalt

Eine andere Kammer des Landgerichts II hatte den Mieter, der das Mietobjekt seit seiner Geburt bewohnt, am 7. September 2021 (Az. 63 S 415/19) zur Duldung mehrerer Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten verurteilt und ihn verpflichtet, den von der Klägerin beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Ausführung der Arbeiten jeweils nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr zu gewähren.

Mit mehreren Schreiben forderte die Vermieterin den Mieter zwischen Juli und September 2023 auf, für Baufreiheit zu sorgen und das Haus zu räumen, da die Bewohnbarkeit der Immobilie in der Zeit der Bauphase nicht gegeben sei. Der Mieter erwiderte darauf unter anderem, dass er nur zur Duldung und Zutrittsgewährung, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verurteilt worden sei.

Die Entscheidung

Die 65. Zivilkammer des Landgerichts II teilt diese Auffassung. Der im Gesetz verwendete, dem vorangegangenen Urteil zugrundeliegende Begriff der Duldung erfasse kein aktives Handeln, sondern beschränke sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt. Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichteter Mieter müsse das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies komme allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa dann, wenn die Maßnahmen bei einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. Dafür seien weder dem Ankündigungsschreiben noch den außergerichtlichen Schreiben der Klägerin oder ihrem Vortrag im hiesigen Verfahren Anhaltspunkte zu entnehmen. Dagegen spreche vielmehr, dass die Maßnahmen in einem Reihenhaus vorgenommen werden sollen, demnach – anders als in einem Mehrfamilienhaus – isoliert geplant und durchgeführt werden können, ferner der Zustand des Hauses nach der Beschreibung der Maßnahmen im Ankündigungsschreiben. Den Aufforderungen der Vermieterin das Haus zu räumen, habe daher eine rechtliche Grundlage gefehlt.

Es sei vielmehr die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) ihrerseits verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen auf den betroffenen Mieter Rücksicht zu nehmen, hier auf die gesundheitlichen Belange und das Alter des Mieters. Es erschließe sich für jedermann von selbst, dass im Rahmen der Planung der Ausführung baulicher Maßnahmen in einer Wohnung bei einem jungen, gesunden Mieter andere Belange zu berücksichtigen sind als bei einem Mieter, der das Alter von 80 Jahren bereits deutlich überschritten hat und/oder aus anderen, etwa gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig ist. Davon gehe auch das Gesetz aus, das eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn eine bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt werde, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen (§ 559d Satz 1 Nr. 3 BGB). Das Landgericht II verweist weiter darauf, dass die Rücksichtnahmepflicht bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen dabei unabhängig davon bestehe, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand erhoben hat (§ 555d Abs. 2 BGB). Der Härteeinwand kann bereits die Duldungspflicht des Mieters ausschließen; das Rücksichtnahmegebot betrifft Pflichten des Vermieters bei bestehender Duldungspflicht.

Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Kammergericht Berlin, Landgericht Berlin II

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Vergleich vor Gericht – Anwaltliches Wissen wird Mandant zugerechnet

Weiß nur die Anwältin, wie der Inhalt eines Vergleichs lautet, stimmt diesem aber zu, wird ihr Wissen dem Mandanten zugerechnet. Dies entschied das LAG Hessen (Az. 14 Sa 499/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 14 Sa 499/23 des LAG Hessen vom 15.03.2024

Weiß nur die Anwältin, wie der Inhalt eines Vergleichs lautet, stimmt diesem aber zu, wird ihr Wissen dem Mandanten zugerechnet.

Hat eine Partei in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Anwältin der Gegenseite klargestellt, wie ein von ihr eingereichter Vergleichsvorschlag zu verstehen ist, muss sich die Gegenseite dieses Wissen ihrer Anwältin nach § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Werde der Vergleichsvorschlag daraufhin angenommen, hätten sich die Parteien wirksam über diesen Inhalt geeinigt (Urteil vom 15.03.2024, Az. 14 Sa 499/23).

Ein ehemaliger Flugschüler hatte auf Rückzahlung seiner gezahlten Ausbildungskosten geklagt, nachdem die Schule seine Ausbildung coronabedingt abgebrochen hatte. Während des Gerichtsverfahrens wurden einige Vergleichsvorschläge ausgetauscht – so auch in der letzten mündlichen Verhandlung, in welcher lediglich die Anwältin, nicht aber der Schüler anwesend war. In diesem Termin stellte die Gegenseite noch einmal klar, dass ihr aktueller Vergleichsvorschlag nur die Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 80.000 Euro vorsah, nicht jedoch die der Verwaltungskosten in Höhe von 3.000 Euro. Der Vergleich enthielt zudem eine Abgeltungsklausel. Der Schüler stimmte über seine Anwältin dem Vorschlag zu. Später jedoch verlangte er die 3.000 Euro Verwaltungskosten von der Flugschule. Er meinte, die Verwaltungskosten seien Teil der zurückzuzahlenden Schulungskosten. Damit hatte er aber weder vor dem Arbeitsgericht noch in der Berufung Erfolg.

LAG: Mandant muss sich Wissen der Anwältin zurechnen lassen

Das LAG stellte fest, dass die Parteien sich explizit darüber geeinigt hätten, dass der Vergleich gerade nicht die Verwaltungskosten umfasse. Schon aufgrund der bei Gericht erfolgten mündlichen Äußerungen lasse sich ein übereinstimmender Wille feststellen. Das Angebot der Gegenseite sei in der mündlichen Verhandlung eindeutig auf die Rückzahlung ohne die Verwaltungskosten gerichtet gewesen, die Anwältin habe dies auch gewusst. Deren Wissen sei ihrem Mandanten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Diese Zurechnungsnorm sei auf Prozessbevollmächtigte im Rahmen des Mandats anzuwenden. Das Angebot habe der Mandant auch über seine Anwältin annehmen lassen.

Darüber hinaus ergebe auch eine Auslegung des wirksam zustande gekommenen Vertrags nichts anderes. Dem Text lasse sich durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB entnehmen, dass die Verwaltungskosten ausgenommen sein sollten. Es seien nur die „Schulungskosten“ im Text erwähnt, „Verwaltungskosten“ hingegen nicht. Bereits im Rahmen ihrer Verhandlungen und Entwürfe hätten die Parteien immer zwischen Schulungskosten und Verwaltungskosten unterschieden. Damit fielen die Verwaltungskosten unter die Abgeltungsklausel.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Glücksspielrecht Hessen: Kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch Erlaubnispflicht für Wettveranstalter

Das VG Gießen hat mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat (Az. 4 K 2658/23.GI u. a.).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 4 K 2658/23.GI u. a. vom 16.09.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteilen mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat.

Die in Malta ansässigen Kläger beantragten für verschiedene Wettvermittlungsstellen in den Landkreisen Gießen, Lahn-Dill und Wetterau jeweils die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle. Die Vermittlung selbst erfolgt jeweils durch deutsche Firmen. Die Erlaubnis wurde mit mehreren Nebenbestimmungen erteilt. Gerichtlich wandten sich die Kläger gegen einige der Nebenbestimmungen und begehrten eine Feststellung dazu, wer Adressat der Erlaubnis sein sollte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die vom hessischen Glücksspielrecht vorgesehene Dreieckskonstellation zwischen dem Staat, der jeweiligen Klägerin als sog. Veranstalterin und der deutschen Firma als sog. Vermittlerin gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Diese umfasse das Recht, dass sich die jeweilige Klägerin als Dienstleister eines im Inland ansässigen Vermittlers bedienen könne, der die lokalen Pflichten übernehme. Auch in anderen Glücksspielbereichen wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen oder Pferdewettvermittlungsstellen werde die Erlaubnis stets dem Betreiber vor Ort erteilt. Zudem würden andere Bundesländer insofern auch den Glücksspielstaatsvertrag anders umsetzen und den Veranstalter als Adressaten des Erlaubnisbescheides ansehen.

Demgegenüber kam der Einzelrichter der 4. Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Die Erlaubnispflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Endverantwortliche der Wettvermittlungen. Der Vermittler hingegen sei abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters vermitteln dürfe. Schließlich sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubnis auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten diene unter anderem der Verhinderung des Entstehens von Spielsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs.

Die Entscheidungen (Urteile vom 16. September 2024, Az. 4 K 2658/23.GI u. a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Keine Gleichbehandlung im öffentlichen Auftragswesen für Drittland-Wirtschaftsteilnehmer ohne Übereinkunft

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen. So entschied der EuGH (Rs. C-652/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil C-652/22 vom 22.10.2024

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen

In Ermangelung einer internationalen Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und einem Drittland im Bereich des öffentlichen Auftragswesens können sich Wirtschaftsteilnehmer aus diesem Drittland nicht auf die Bestimmungen der in diesem Bereich einschlägigen Richtlinie1 berufen, um zu beanspruchen, gleichberechtigt mit Bietern aus den Mitgliedstaaten oder den Drittländern, die an eine solche Übereinkunft gebunden sind, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union teilnehmen zu können. Außerdem sind die nationalen Behörden in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik nicht dafür zuständig, auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine solche internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, die nationalen Bestimmungen anzuwenden, mit denen die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden.

Ein kroatischer Auftraggeber eröffnete ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für den Bau einer Eisenbahninfrastruktur zwischen zwei Städten in Kroatien. Kolin Inșaat Turizm Sanayi ve Ticaret (Kolin), ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, focht die Rechtmäßigkeit der zugunsten eines anderen Bieters ergangenen Zuschlagsentscheidung an. Im Rahmen dieses Verfahrens ersucht das zuständige nationale Gericht den Gerichtshof um Klarstellung der Umstände, unter denen die öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten die Bieter nach der einschlägigen Vergaberichtlinie auffordern können, Berichtigungen oder Klarstellungen ihres ursprünglichen Angebots vorzunehmen.

Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens.

Er weist darauf hin, dass die Union gegenüber bestimmten Drittländern durch internationale Übereinkünfte gebunden ist, u. a. durch das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten. Somit dürfen die Auftraggeber der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie, die auf den im vorliegenden Fall in Rede stehenden öffentlichen Auftrag anwendbar ist, Wirtschaftsteilnehmer aus den Drittländern, die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft sind, nicht ungünstiger behandeln als Wirtschaftsteilnehmer der Union. Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Drittländern können sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen.

Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer aus jenen Drittländern, die wie die Türkei keine solche internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, nicht an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union teilnehmen und dabei die Gleichbehandlung mit Bietern aus den Mitgliedstaaten oder aus den durch eine solche Übereinkunft gebundenen Drittländern fordern. Sie können sich auch nicht auf die Bestimmungen der einschlägigen Vergaberichtlinie berufen, um die Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags anzufechten.

Schließlich befindet der Gerichtshof, dass die Frage des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten zu einem Bereich gehört, für den die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Daher sind die Mitgliedstaaten hinsichtlich dieses Zugangs nicht befugt, gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen, auch wenn die Union keine einschlägigen Rechtsakte erlassen hat.

In Ermangelung eines solchen Rechtsakts ist es Sache des Auftraggebers, im Einzelfall zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, zu einem Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuzulassen sind. Wenn ein solcher Wirtschaftsteilnehmer den Verfahrensablauf beanstandet, kann sein Rechtsbehelf nur anhand des nationalen Rechts und nicht anhand des Unionsrechts geprüft werden.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die nationalen Behörden von den Auftraggebern nicht verlangen können, dass sie auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationalen Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben, die nationalen Bestimmungen, mit denen die in der Vergaberichtlinie enthaltenen Vorschriften umgesetzt werden, anwenden.

Folglich erklärt er das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

Fußnote

1 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Keine Wiedereinsetzung – BVerwG: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben“

Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 B 6.24). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.10.2024 zum Beschluss 6 B 6.24 des BVerwG vom 16.09.2024

Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen.

Weist eine Anwältin ihre Kanzleiangestellte an, eine Berufungsbegründung für den Versand an das Gericht fertigzumachen, muss sie das Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig kontrollieren: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“ Mit diesen Worten im Leitsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einem Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wegen Anwaltsverschuldens verneint (Beschluss vom 16.09.2024, Az. 6 B 6.24).

Ein Student wollte gegen die Nichtbewertung seiner Bachelorarbeit vorgehen. Ein Widerspruch war zunächst erfolglos, ebenso die anschließende Klage. Lediglich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hatte er – zunächst – Erfolg. Nun aber unterlief seiner Anwältin ein Fehler: Sie verfasste zwar eine Berufungsbegründung, allerdings, so ihr Vortrag, unterlief ihrer stets zuverlässigen Kanzleiangestellten ein Fehler und diese legte ihr den versehentlich den Antrag auf Zulassung der Berufung statt der Berufungsbegründung zur Unterschrift vor. Der Anwältin fiel dies aber nicht auf, sie kontrollierte nur die Adresszeile und versendete den Schriftsatz ans Gericht. Nur das elektronisch übermittelte Dokument trug dabei den Namen „1_Berufungsbegründung.pdf“. Erst ca. vier Monate später fiel ihr der Fehler auf, sie sendete die echte Berufungsbegründung nach und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Allerdings in allen Instanzen vergebens. Das Gericht verwarf die Berufung als verfristet.

BVerwG rügt Anwältin

Auch beim BVerwG hatte sie keinen Erfolg. Auf die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte könne sie sich hier nicht berufen. Denn eine im Vorfeld erteilte, den Inhalt einer Rechtsmittelschrift betreffende Weisung, entbinde eine Rechtsanwältin regelmäßig nicht von der Pflicht, das vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der Vorgaben zu überprüfen. Weil die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtliche Handlung allein Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei, gelte: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

Eine Auslegung des vorgelegten Schriftsatzes als Berufungsbegründung komme hier nicht in Betracht – der Schriftsatz sei eindeutig ein Antrag auf Zulassung der Berufung gewesen. Dies ginge aus dem Aktenzeichen, dem Betreff, der Einleitung und dem Fazit hervor.

Eine Umdeutung des Antrags in eine Berufungsbegründung komme ebenfalls nicht in Betracht – jedenfalls nicht mehr nach Ablauf der Begründungsfrist. Diese Rechtsmittel seien auf unterschiedliche Ziele gerichtet und wegen des Stufenverhältnisses nicht austauschbar.

Die Verwaltungsrichterinnen und -richter rechneten schließlich das Verschulden der Anwältin dem Studenten zu, die Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Sozialhilfe: Auch ein Antrag kann Kenntnis vermitteln

Sozialhilfe soll in Notlagen helfen, etwa, wenn Kosten für ein Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können. Ab welchem Zeitpunkt aber ein Anspruch besteht, ist immer wieder streitig. Mit der Problematik des sog. Kenntnisgrundsatzes hat sich das LSG Baden-Württemberg auseinandergesetzt (Az. L 7 SO 2479/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil L 7 SO 2479/23 vom 19.09.2024

Für Menschen, die ihren Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln decken können und die auch keinen ausreichenden Anspruch auf andere, vorrangige staatliche Leistungen haben, soll die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen. Um einen einfachen Zugang zu gewährleisten, sind die meisten der Leistungen nach dem SGB XII nicht von einem Antrag abhängig. Es genügt vielmehr, dass die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass ein möglicher Leistungsberechtigter seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Dies ist der sog. Kenntnisgrundsatz. Was genau die Behörde für eine solche „Kenntnis“ wissen muss, ist jedoch nicht im Gesetz geregelt und in der Rechtsprechung umstritten. Dies ist vor allen Dingen deswegen wichtig, weil ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis besteht.

Mit dieser Problematik hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt. Eine pflegebedürftige ältere Dame, die spätere Klägerin, kam in ein Pflegeheim in Albstadt-Ebingen, konnte aber die Heimkosten mit ihrer Rente nicht decken. Vermögen hatte sie nicht. Ihr Betreuer wandte sich am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zuständigen Landkreises (den Beklagten), um „die Übernahme der ungedeckten Kosten […] zu beantragen“, wie ein Vermerk des Beklagten festhielt. Er legte verschiedene Unterlagen vor, aus denen sich unter anderem die Rentenhöhe, die Heimkosten und aufgelaufene Rückstände ergaben. Angaben zum Vermögen machte er nicht. Der Beklagte bat den Betreuer schriftlich am 21. Oktober 2019 um weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden der Notlage gewährt werden könnten, „(d. h. frühestens ab dem 17.10.2019).“ Eine Reaktion des Betreuers erfolgte nicht und auch der Beklagte unternahm nichts Weiteres, auch nicht auf eine Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020. Erst nachdem eine neue Betreuerin am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten nochmals Leistungen geltend machte, gewährte der Beklagte Hilfe zur Pflege. Für die vorangegangene Zeit lehnte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 23. September 2020 ab. Die Leistungen könnten erst ab dem 7. Dezember 2020 erbracht werden, da erst seitdem positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bestehe. Insbesondere zum Vermögen hätten zuvor keine Nachweise vorgelegen.

Nachdem das Sozialgericht Reutlingen in erster Instanz bereits eine Leistungspflicht ab Juni 2020 gesehen hatte, hat das LSG Baden-Württemberg den Beklagten im Berufungsverfahren zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab dem 17. Oktober 2019 verurteilt. Der entscheidende Senat hat zunächst festgehalten, dass der Beklagte – neben einer internen Verfügung – in dem Schreiben vom 21. Oktober 2019 eine Kenntniserlangung für den 17. Oktober 2019 bestätigt habe und diesbezüglich beim Wort zu nehmen sei. Der Beklagte könne insoweit nicht mit der im Verfahren getätigten Behauptung überzeugen, er habe die Notlage noch nicht einmal erahnen können. Dies könne jedoch im Ergebnis sogar dahinstehen. Denn die Kenntnis vom Bedarfsfall solle einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gewährleisten. Das schließe aber die Möglichkeit einer Antragstellung keineswegs aus. In der Vorsprache des Betreuers am 17. Oktober 2019 sei eine solche – formlos mögliche – Antragstellung zu sehen. Dies sei von dem Beklagten auch erkannt und entsprechend in dem diesbezüglichen Vermerk notiert worden. Werde ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Behörde ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetze, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, seien – soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen würden – Leistungen dennoch ab Antragstellung zu zahlen. Leistungsberechtigte von antragsgebundenen Leistungen würden sonst gegen den Willen des Gesetzgebers bevorzugt. Es wäre widersinnig, wenn antragsgebundene Leistungen auch bei einem unvollständigen Antrag bereits ab Antragstellung gewährt würden, während die Sozialhilfe im Übrigen trotz gleicher Ausgangslage erst später einsetzen würde.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. 2Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Geldwäsche: Widersprüchliche Angaben eines Mandanten erhöhen abrechenbaren Aufwand seines Verteidigers

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft. Das OLG Frankfurt hat der Berufung der beklagten Rechtsanwälte teilweise stattgegeben, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung vereinnahmten Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen worden waren (Az. 2 U 86/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 2 U 86/23 vom 07.10.2024

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von 394.050 Euro Bargeld in einem Koffer). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Berufung der beklagten Rechtsanwälte teilweise stattgegeben, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung vereinnahmten Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen worden waren.

Der Kläger hatte einem Dritten einen ihm gehörenden Geldbetrag in Höhe von 394.050 Euro bar in kleiner Stückelung in einem Koffer zum Weitertransport in die Türkei am Flughafen Frankfurt am Main übergeben. Nachdem der Geldtransport am Flughafen aufgefallen war, stellte das Zollfahndungsamt das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Anfangsverdachts der Geldwäsche sicher. Der Kläger hatte angegeben, dass ihm das Geld von seiner Mutter geschenkt worden sei.

Nachfolgend beauftragte der Kläger die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeldverfahren und dem Clearing-Verfahren wahrzunehmen. Er schloss mit ihr eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 Euro sowie eine Mindestpauschale i. H. v. 2.000 Euro – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer – vorsah. Nachdem das Amtsgericht die Beschlagnahme der Geldscheine angeordnet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Die Beklagte zog Anwaltshonorar in Höhe von 14.500 Euro vom klägerischen Konto für berechnete 23:50 Stunden ein.

Der Kläger verlangt nun Rückzahlung dieses Betrags mit Ausnahme der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, d. h. knapp 14.000 Euro. Er hält die Vergütungsvereinbarung für nichtig und bestreitet, dass die Beklagte wie abgerechnet tätig gewesen sei. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 11.700 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem OLG teilweise Erfolg hatte.

Dem Kläger stehe nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i. H. v. rund 6.700 Euro zu, führte das OLG aus. Dieser Rückzahlungsanspruch ergebe sich teilweise bereits daraus, dass die Beklagte über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag von 11.058,66 Euro (23,5 Stunden mal 400 Euro zzgl. USt) hinaus tatsächlich 14.500 Euro abgerechnet habe.

Im Übrigen folge er daraus, dass die Beklagte zwar 16,5 Stunden nachweisbar tätig gewesen sei, jedoch keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten berechnen könne. Ohne Erfolg wende sich der Kläger dabei gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte habe ihren Aufwand auch zurecht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt habe. Belegt sei schließlich, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Rechtewahrnehmung aus dem Vortrag des Klägers ergeben hätten. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung hätten in Einklang mit den Unterlagen gebracht werde müssen. Erschwert sei dies dadurch, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht habe. „Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern“, erläuterte das OLG, „je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft, desto größer ist der Aufwand, den sein Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Klagefrist: Behörden können eine gesetzliche Frist nicht wirksam verlängern

Behörden haben nicht die Möglichkeit, gesetzlich festgelegte Fristen ohne Ausnahmeregelung (hier: Klagefrist) zu verlängern. Wer sich auf eine anders lautende Zusicherung einer Behördenmitarbeiterin verlässt, dem könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, so das VG Magdeburg (Az. 6 A 33/23 MD). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.10.2024 zum Urteil 6 A 33/23 MD des VG Magdeburg vom 02.09.2024

Eine Behördenmitarbeiterin sicherte einer Klägerin eine Verlängerung der Klagefrist zu – darauf durfte sich diese aber nicht verlassen.

Behörden haben nicht die Möglichkeit, gesetzlich festgelegte Fristen ohne Ausnahmeregelung (hier: Klagefrist) zu verlängern. Wer sich auf eine anders lautende Zusicherung einer Behördenmitarbeiterin verlässt, dem könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, so das VG Magdeburg. Der Rechtsirrtum sei vermeidbar, indem man sich rechtzeitig anwaltlichen Rat suche (Urteil vom 02.09.2024, Az. 6 A 33/23 MD).

In einem Verfahren, in dem es inhaltlich um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfe ging, hatte sich eine Frau telefonisch an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gewandt und dort mit einer Mitarbeiterin gesprochen. Diese Mitarbeiterin bestätigte später per E-Mail eine „Fristverlängerung“, wobei sie sich auf das mit der Frau geführte Telefonat bezog. Die Frau meint, die Mitarbeiterin der Landesbank habe ihr auf den Hinweis, dass sie sich anwaltlich beraten lassen wolle, eine entsprechende Fristverlängerung der Klagefrist von einem Monat um einen weiteren Monat gewährt. Die Behörde bestreitet, dass es überhaupt um die Klagefrist gegangen sei.

Etwa einen Monat nach Ablauf der ursprünglichen Klagefrist erhob die Frau Klage. Sie war dennoch der Auffassung, ihre Klage sei noch fristwahrend gewesen. Zwar habe sie inzwischen von ihrem Anwalt erfahren, dass Behörden eine gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern können und die Zusicherung per E-Mail nicht wirksam gewesen sei. Da sie damals aber nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sie sich auf die Aussage der Mitarbeiterin verlassen dürfen.

Klägerin hätte sich nicht auf Aussage der Mitarbeiterin verlassen dürfen

Dieser Argumentation folgte das VG Magdeburg nicht und wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab. Das Gericht bestätigte, dass eine Verlängerung gesetzlicher Fristen grundsätzlich ausgeschlossen sei – es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Für die Klagefrist fehle aber eine entsprechende Ermächtigung. Die Landesbank habe den Fristenlauf mit Erlass des Bescheides zudem bereits aus der Hand geben. Daher wäre eine etwaige Verlängerung der Klagefrist von vornherein ins Leere gegangen.

Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie die Klagefrist schuldhaft versäumt habe. Den Bescheid habe sie noch während des Laufs der Klagefrist erhalten. Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, sogleich Klage zu erheben. Der Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der „Fristverlängerung“ bzw. ihre Rechtsunkenntnis könnten die Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen. Sie hätte schon nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine E-Mail von einer Mitarbeiterin der Investitionsbank die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Rücknahmebescheid außer Kraft setzen kann. Der Irrtum wäre jedenfalls vermeidbar gewesen, hätte die Frau früher einen Anwalt oder eine Anwältin aufgesucht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Retoure eines Carport-Bausatzes

Das AG München entschied, dass der Käufer eines Carport-Bausatzes nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen (Az. 142 C 21245/23).

AG München, Pressemitteilung vom 21.10.2024 zum Urteil 142 C 21245/23 vom 19.06.2024 (rkr)

Käufer ist nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen.

Der Kläger kaufte am 08.06.2020 bei der Beklagten ein Carport-Bausatz für 999 Euro inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60-tägiges Rücktrittsrecht. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte entsandte viermal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Inzwischen ist der Bausatz im Keller des Klägers eingelagert.

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug sei. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufpreisrückzahlung bestehe somit nicht. Vor dem Amtsgericht München verklagte der Kläger die Beklagte daher auf Rückzahlung des Kaufpreises von 999 Euro.

Das Gericht verurteilte die Beklagte schließlich zur Rückzahlung der 999 Euro, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Der Carport ist nicht mangelhaft, der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten:

„Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Bei einem Carport handelt es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden muss und das Umwelteinflüssen standhalten muss, sodass es selbstverständlich zu erwarten ist, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke etc. enthalten sein müssen. Gleiches gilt für eine umfangreiche Bedienungsanleitung.

[…] [Der Kläger] erwartet offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abholt, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass die Pakete nicht transportfähig waren. […] Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, hat der Kläger nicht bewiesen. Schon seit Vortrag hierzu ist widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen war.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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