Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung von Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft war rechtmäßig. Es sei keine bandscheibenbedingte Erkrankung mit entsprechenden Funktionsstörungen nachgewiesen. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 1 U 3562/12).