Behinderter Lehrer hat Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 sollen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Bei Lehrern ist insoweit auf die Tätigkeit im Beamtenverhältnis abzustellen. Ob ein Angestelltenverhältnis besteht, ist unbeachtlich. So entschied das Hessische LSG (Az. L 6 AL 116/12).

 

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Parken eines Fahrrades auf Gehweg zulässig – kein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch

Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand einen Schaden an seinem Pkw und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. So das AG München (Az. 261 C 8956/13).

 

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