EuGH zum Streit um eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. So entschied der EuGH (Rs. C-330/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil C-330/23 vom 26.09.2024

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden.

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt (siehe Bild in der unten stehenden PDF).

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.

Fußnote

1 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

Powered by WPeMatico

Anwälte im Homeoffice: Auch zuhause müssen Anwälte die Fristen kontrollieren

Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsaanwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Az. 4 U 862/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2024

Eine Anwältin berief sich darauf, im Homeoffice keine Fristen kontrollieren zu können – diese Entschuldigung half ihr aber nicht.

Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsanwältinnen und -anwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Beschluss vom 12.08.2024, Az. 4 U 862/24 – Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der verlinkten Seite ein.).

Das OLG hat die Berufung eines Klägers gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (der Streitwert lag bei über 100.000 Euro) wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil die Anwältin das Fristversäumnis zu verschulden habe. Diese hatte sich darauf berufen, dass ihre ansonsten immer zuverlässige Kanzleikraft einen Fehler bei der Fristberechnung gemacht hätte. Den Fehler habe sie nicht bemerkt, da sie im Homeoffice „mit elektronischen Dokumenten“ arbeite, das Empfangsbekenntnis zu dem in Papierform übersandten Urteil des Landgerichts sich jedoch „in der Papierakte“ befunden habe.

Im Homeoffice haben Anwälte dieselben Pflichten wie in der Kanzlei

Diese Entschuldigung half ihr vor dem OLG Dresden nicht. Zwar könne die Anwältin laut ständiger Rechtsprechung die Fristberechnung einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dies aber nur, sofern sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden.

Im konkreten Fall hatte die Anwältin die Berechnung unstrittig nicht kontrolliert. Das hätte sie aber tun müssen – auch aus dem Homeoffice. Das OLG führt hierzu aus: Anwältinnen und Anwälte hätten in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass ihnen dabei entweder die Papierhandakte vorliegt oder diese in eine elektronische Form übertragen wird, auf die sie auch von auswärts zugreifen können. „Die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden durch die mit dem mobilen Arbeiten verbundene Ortsunabhängigkeit indes in keiner Weise eingeschränkt.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

Der BGH hat entschieden, dass ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Az. VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

BGH, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zu den Urteilen VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22 vom 25.09.2024

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Sachverhalt

In allen drei Verfahren beliefert die Beklagte die Kläger seit den Jahren 2008 bzw. 2010 auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Versorgungsbedingungen mit Fernwärme. Hiernach stellt sie ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung. Diese Preise passt sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln an. Nach Zugang der ersten Jahresabrechnung legten die Kläger jeweils im Jahr nach dem Vertragsschluss – und damit frühzeitig – Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein. In der Folgezeit zahlten sie für die von ihnen abgenommene Fernwärme die von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten – nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten – Entgelte.

Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, verlangten die Kläger von der Beklagten nunmehr – ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen für die Jahre 2000 bzw. 2005 – die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach seit 2015 zu viel gezahlten Wärmeentgelte.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten insoweit in zweiter Instanz keinen oder nur geringfügigen Erfolg. Nach Auffassung der Berufungsgerichte stehen den Klägern Ansprüche auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferungen der Jahre 2015 bis 2018 nicht oder nur in sehr geringem Umfang zu. Zwar sei die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten hinsichtlich des Arbeitspreises unwirksam. Daraus folge aber nicht, dass die Beklagte lediglich berechtigt sei, den bei Vertragsschluss vereinbarten (niedrigen) Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das Preisniveau abzustellen, das vor den Jahresabrechnungen gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach deren Zugang beanstandet worden seien. Daher seien die Arbeitspreise der Jahre 2014 bzw. 2015 maßgeblich. Daran änderten auch die frühzeitig in den Jahren 2009 bzw. 2011 erhobenen Widersprüche nichts, da die Kläger im Anschluss daran viele Jahre lang den Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen nicht mehr widersprochen hätten.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Begehren weiter. Die Kläger erstreben unter anderem eine (weitergehende) Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Wärmeentgelt auf der Grundlage der (niedrigen) Anfangspreise.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revisionen der Fernwärmekunden hatten insoweit Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Berufungsgerichten gegebenen Begründungen für die Klageabweisungen keinen Bestand haben können.

Die Berufungsgerichte sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke bei Fernwärmelieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) grundsätzlich dahingehend zu schließen ist, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu die Pressemitteilung 79/2022 zum Urteil des Senats vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20).

Diese allgemein für Energielieferungsverhältnisse entwickelte Dreijahreslösung hat der Senat nunmehr für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) fortentwickelt. Denn wenn die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, hätten sie bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart, nach der ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen der Berufungsgerichte kann indes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Kläger ihre in den Jahren 2009 bzw. 2011 erklärten frühen Widersprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber der Beklagten in dem vorgenannten Sinne bekräftigt haben. Daher hat der Senat die Berufungsurteile insoweit aufgehoben und die Sachen jeweils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz angenommen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ („Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz“, 20/11308) beschlossen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen. Die abschließende Beratung des Entwurfs steht am Donnerstag, 26. September, auf der Tagesordnung des Bundestages. Ziel des Entwurfs ist, Kommunen die Möglichkeit zu geben, bei der Zwangsversteigerung sogenannter Problem- beziehungsweise Schrottimmobilien die Bestellung eines Verwalters zu verlangen. Damit soll die missbräuchliche Ersteigerung solcher Immobilien verhindert werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen ein hohes Gebot abgegeben wird, das aber nie bedient wird. Bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie kann der vermeintlich Meistbietende aber etwa Mieteinnahmen aus der Immobilie erhalten.

Die von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderung differenziert die Voraussetzungen näher aus, unter denen eine Kommune auf einen Verwalter bestehen kann. Hatte der ursprüngliche Entwurf noch vorgesehen, dass die Kommune bestätigen müsse, dass die zu zwangsversteigernde Immobilie „bauliche Missstände oder Mängel aufweist und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht“, soll es künftig ausreichen, wenn die betroffene Immobilie „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ oder „bauliche Missstände oder Mängel aufweist“. Wie bisher kann die Verwaltung auch beantragt werden, wenn die Immobilie „den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht“ oder „nicht angemessen genutzt wird“. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktion enthält zudem eine sachfremde Änderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Sie betrifft unter anderem die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sowie die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 624/2024

Powered by WPeMatico

Verbraucherrechte: Rat der EU legt Standpunkt zu Maßnahmen zur Erleichterung der Streitbeilegung fest

Der Rat der EU hat am 25.09.2024 sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 25.09.2024

Der Rat der EU hat heute sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll. Viele Verbraucher sehen bei Unstimmigkeiten mit einem Unternehmen von einem Rechtsstreit ab. Gründe dafür sind etwa der geringe Streitwert, die langwierigen Verfahren oder das mangelnde Vertrauen in eine zufriedenstellende Lösung. AS-Mechanismen bieten Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten mit Unternehmen beizulegen, ohne vor Gericht zu ziehen.

Der Standpunkt des Rates betrifft die Überarbeitung der AS-Richtlinie sowie die Verordnung über die Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS). Ziel diese Gesetzgebungsvorschläge ist es, die Bandbreite der Fälle zu erweitern, die außergerichtlich geregelt werden können, und die AS-Mechanismen leichter, schneller und attraktiver sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu gestalten.

Mit dem heute angenommenen Verhandlungsmandat wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten und auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt. Es werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen der Aufwand für alle Akteure verringert und die Kommission ermächtigt werden soll, die bestehende OS-Plattform durch ein neues digitales Instrument zu ersetzen.

Streitbeilegungsinstrumente für das digitale Zeitalter

Mit dem Kommissionvorschlag wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Dimensionen der EU-Verbraucherschutzvorschriften und alle Arten von Unternehmen, einschließlich Händler aus Drittländern, ausgeweitet. Die überarbeitete Richtlinie soll alle Arten unlauterer Praktiken abdecken (z. B. manipulative Schnittstellen und Werbung sowie Geoblocking-Mechanismen), die von der derzeitigen Richtlinie nicht erfasst werden.

Mit dem Kommissionsvorschlag wird die Freiheit von Unternehmen geschützt, auf AS-Verfahren zurückzugreifen oder vor Gericht zu ziehen. Falls jedoch ein Verbraucher eine alternative Streitbeilegung beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen auf die Anfrage einer AS-Stelle antworten. Damit sollen Unternehmen dazu bewegt werden, sich an AS-Verfahren zu beteiligen. Im Kommissionsvorschlag sind mehrere Maßnahmen insbesondere zugunsten der schutzbedürftigsten Verbraucher vorgesehen, darunter Hilfe bei der Einleitung eines AS-Verfahrens, Übersetzungen und Beratung während des gesamten Verfahrens.

Mandat des Rates

Anwendungsbereich der Richtlinie

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung beschränkt der Rat in seinem Standpunkt den Anwendungsbereich der AS-Richtlinie auf Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, anstatt – wie von der Kommission vorgeschlagen – auch außervertragliche Streitigkeiten einzubeziehen. Im Mandat wird jedoch klargestellt, dass die vertraglichen Verpflichtungen die Phasen vor dem Abschluss eines Vertrags (z. B. Werbung, Informationsbereitstellung) und nach Vertragsende (z. B. Nutzung digitaler Inhalte) mit einschließen.

Weniger Aufwand für AS-Stellen

Was den geografischen Geltungsbereich betrifft, so ermöglicht es der Standpunkt des Rates den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung von AS-Verfahren auf Streitigkeiten mit Händlern aus Drittländern zu entscheiden. Damit sollen die Wirksamkeit und das Funktionieren des Systems in der Praxis erhalten und ein unverhältnismäßiger administrativer und finanzieller Aufwand für die AS-Stellen vermieden werden.

In dem Verhandlungsmandat wird klargestellt, dass die AS sowohl in digitaler als auch in nicht digitaler Form zugänglich ist, damit ein hohes Maß an Verbraucherschutz erhalten wird. Darüber hinaus wird präzisiert, dass Unternehmen die Verbraucher vorab informieren müssen, wenn automatisierte Systeme ohne hohes Risiko (d. h. Bots oder künstliche Intelligenz) in AS-Entscheidungsprozessen eingesetzt werden, wie dies bei Hochrisikosystemen im Rahmen der Verordnung über künstliche Intelligenz der Fall ist.

Den Mitgliedstaaten wird gemäß dem Standpunkt des Rates Flexibilität eingeräumt, um die Bedingungen für die Bündelung von Fällen auf nationaler Ebene festzulegen. Damit kann die Richtlinie an die verschiedenen nationalen Systeme für die Bearbeitung von Beschwerden angepasst werden.

Mit dem Mandat des Rates wird die Frist, in der die Händler auf eine Anfrage einer AS-Stelle antworten müssen, im Falle komplexer Streitigkeiten oder außergewöhnlicher Umstände von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert. Der Verbraucher muss über die Verlängerung informiert werden.

Falls der Händler nicht innerhalb dieser Frist antwortet, kann die AS-Stelle davon ausgehen, dass er die Beteiligung an einem AS-Verfahren ablehnt. Händler müssen nicht antworten, wenn ihre Beteiligung verpflichtend ist, wenn AS-Ergebnisse ohne ihre Zustimmung zur Beteiligung erzielt werden können, oder wenn sie sich bereits vertraglich zur AS verpflichtet haben.

Meldepflichten

Mit dem Standpunkt des Rates wird die Frist für die Vorlage des vierjährlichen Berichts über die Entwicklung und Arbeitsweise von AS-Stellen vom 9. Juli 2024 auf den 1. November 2024 verschoben. Damit erhalten AS-Stellen mehr Zeit, um ihre Berichte den zuständigen Behörden zu übermitteln.

OS-Plattform

Die Kommission hat vorgeschlagen, die OS-Plattform einzustellen und sie durch ein digitales interaktives Instrument zu ersetzen, um Kontinuität zu gewährleisten. Mit dem Mandat des Rates wird der Kommission eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten der überarbeiteten AS-Richtlinie für die Entwicklung dieses Instruments gesetzt. Außerdem muss die Kommission dieses Instrument fördern und für seine technische Wartung sorgen. Schließlich hat die Kommission ein Netzwerk von AS-Kontaktstellen einzurichten.

Umsetzungsfrist

Das Verhandlungsmandat räumt den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Jahr ein, um alle erforderlichen nationalen Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Dieses zusätzliche Jahr wird auch anderen Akteuren dabei helfen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

Nächste Schritte

Mit dem am 25.09.2024 vereinbarten Verhandlungsmandat wird der Standpunkt des Rates formalisiert und dem Ratsvorsitz ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt.

Quelle: Rat der EU

Powered by WPeMatico

Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen mit dem Ziel der Gewährung von Mutterschutz nach einer Fehlgeburt mangels Fristwahrung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen (Az. 1 BvR 2106/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2106/22 vom 21.08.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen.

In § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG sind unter anderem Schutzfristen geregelt, in denen Frauen nach einer „Entbindung“ nicht beschäftigt werden dürfen. Während dieser Schutzfristen haben Frauen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegen die Krankenkassen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ nahm die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Kontext bisher auf Regelungen der Personenstandsverordnung Bezug. In den Fällen, in denen im personenstandsrechtlichen Sinne eine Fehlgeburt vorlag, wurde eine „Entbindung“ abgelehnt. Eine „Entbindung“ war danach nur gegeben, wenn ein Kind lebend oder tot nach der 24. Schwangerschaftswoche beziehungsweise mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm geboren wurde.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und im Übrigen den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Ansprüche vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor den Sozial- beziehungsweise Arbeitsgerichten verfolgen können.

Sachverhalt

Die vier Beschwerdeführerinnen sind angestellte beziehungsweise verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld beziehungsweise gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Beschwerdeführerinnen nicht unzumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des § 3 MuSchG und damit an die „Entbindung“ an. Der Begriff der „Entbindung“ wurde durch den Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, im Zuge der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 aus medizinischer Sicht und nach der Intention des Mutterschutzgesetzes für nicht sachgerecht. Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Falle einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

EuG zur Stromübertragung

Das EuG entschied zur Stromübertragung und nahm Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor (Rs. T-483/21).

EuG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Urteil T-483/21 vom 25.09.2024

Stromübertragung: Das Gericht nimmt Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor.

Die auf diesem Gebiet ergangene Entscheidung der ACER greift nicht in die Zuständigkeiten der Netzbetreiber ein.

Um das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und insbesondere die Betriebssicherheit der regionalen Stromübertragungsnetze zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen1. Eine der Maßnahmen zur Sicherheitskoordination besteht in der Ausarbeitung einer ROSC-Methode 2. Anhand dieser wird u. a. ermittelt, welche Risiken mit dem Betrieb der Netze verbunden sind, und das Verfahren zur Koordination, Validierung und Durchführung der Entlastungsmaßnahmen mit grenzübergreifenden Auswirkungen geregelt, die ergriffen werden, um die Sicherheit der Netze zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die ROSC-Methode wird von all jenen Stellen (im Folgenden: ÜNB 3), die für den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung des Stromnetzes der jeweiligen Region4 zuständig sind, gemeinsam unterbreitet. Außerdem ist eine Genehmigung seitens der nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) erforderlich. Können diese innerhalb der dafür gesetzten Frist keine Einigung erzielen, befindet die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden: ACER) über einen solchen Vorschlag. Gleiches gilt, wenn die NRB dies gemeinsam beantragen.

Nach längeren Konsultationen und Diskussionen erließ die ACER am 4. Dezember 2020, da die betreffenden ÜNB und NRB keine Einigung erzielt hatten, eine Entscheidung, die die ROSC-Methode für die Core-Region enthielt. Zu dieser Region gehören Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei. Die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. – die NRB, die in Polen für das Stromnetz verantwortlich ist – hat die Aufhebung dieser Entscheidung beantragt.

Nachdem sie mit ihrem Antrag beim Beschwerdeausschuss der ACER keinen Erfolg hatte, rief diese NRB das Gericht der Europäischen Union an. Die Entscheidung der ACER, in die ROSC-Methode sämtliche Entlastungsmaßnahmen einzubeziehen, die zumindest bisweilen in der Lage seien, einen Engpass auf allen Netzelementen, mit Ausnahme der davon ausgenommenen, mit einer Spannungsebene von 220 Kilovolt (kV) oder mehr zu mindern, greife zu weit. Bei einem solchen Anwendungsbereich sei die Klägerin daran gehindert, selbstständig auf dem Gebiet der Betriebssicherheit ihre Befugnis wahrzunehmen, weil diese Entlastungsmaßnahmen von regionalen Koordinierungszentren abgestimmt würden.

Das Gericht weist diese Klage vollumfänglich ab.

Im Anbetracht der eigenen Entscheidungsbefugnisse der ACER, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind, war die ACER nach Auffassung des Gerichts dafür zuständig, den ihr unterbreiteten Vorschlag der ÜNB abzuändern. Sonst könnte die ACER ihre durch Verordnung geregelten Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen.

Dem Gericht zufolge wird mit der beanstandeten Methode auch der geltende rechtliche Rahmen gewahrt. In der Core-Region, die über einen stark vermaschten Stromverbundnetz verfügt, konnte die ACER davon ausgehen, dass sämtliche Entlastungsmaßnahmen auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr grenzüberschreitende Auswirkung im Sinne der regionalen Koordination haben.

Des Weiteren nimmt die beanstandete Methode den ÜNB nicht deren Befähigung, die Stromflüsse zu verwalten und auf ihren Netzen die Betriebssicherheit sicherzustellen5, da es die Methode den ÜNB ermöglicht, die Sicherheit ihrer Netze selbstständig zu gewährleisten.

Schließlich werden die ÜNB durch die beanstandete Methode weder daran gehindert, das zentralisierte Gebotsmodell anzuwenden, noch daran, sicherzustellen, dass Spannungsgrenzen beachtet werden. Was indessen ihre Investitionen in Phasenschieber-Transformatoren anbelangt, so erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz der Energiesolidarität6, selbst wenn die regionale Koordination gewisse Kosten nach sich ziehen kann, nicht bedeutet, dass sich die Politik der Union im Energiebereich keinesfalls negativ auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats in diesem Bereich auswirken dürfe.

Fußnoten

1 So etwa die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb.
2 Gemeinsame Methode zur regionalen Koordination der Betriebssicherheit.
3 Stromübertragungsnetzbetreiber.
4 Unter Kapazitätsberechnungsregion versteht man dabei innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarkts der Europäischen Union dasjenige geografische Gebiet, in dem eine koordinierte Berechnung der Kapazität vorgenommen wird.
5 Nach Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ausgeführt hat (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 129/21).

Competition Policy Brief: Generative KI und Virtual Worlds

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.09.2024

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

In dem Policy Brief betont die EU-Kommission, dass Generative KI und Virtual Worlds Technologie voraussichtlich einen tiefgreifenden Einfluss auf viele Branchen haben werden. Beide Technologien werden zwar viele positive Veränderungen mit sich bringen, könnten aber auch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Die Probleme könnten im Zusammenhang mit wichtigen Inputs für diese Technologien entstehen, wie z. B. Daten, Recheninfrastruktur, Cloud-Kapazität oder technisches Fachwissen. Andererseits könnten wettbewerbsrechtliche Probleme auch mit dem Einsatz und der Verbreitung dieser Technologien zusammenhängen. Die EU-Kommission unterstreicht, dass sie beide Bereiche im Hinblick auf potenziell wettbewerbswidrige Praktiken im Auge behält und bereit ist, durch Kartellrecht, Fusionskontrolle und den DMA jederzeit einzugreifen.

Quelle: DATEV eG Infomationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberrisiko in der Pandemie

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AL 201/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil L 20 AL 201/22 vom 13.05.2024

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 13.05.2024 – L 20 AL 201/22).

Die Klägerin produziert und vertreibt u. a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Die Klägerin begehrte hingegen die Anerkennung auch für den Monat April. Das SG Detmold wies ihre Klage ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei Agentur für Arbeit eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sei von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheide aus, denn der Gesetzgeber habe es bewusst dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugewiesen, den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten. Das gelte im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Daher habe sie mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 196/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil L 20 AL 196/22 vom 22.07.2024

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt.

Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) jüngst entschieden (Urteil vom 22.07.2024 – L 20 AL 196/22).

Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 Euro in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab. Das SG Köln wies seine folgende Klage ab.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende – wirtschaftlich – für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme. Erforderlich sei darüber hinaus ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico