Die EU-Kommission ist ihrer Ankündigung aus dem Aktionsplan Gesellschaftsrecht und Corporate Governance nachgekommen und hat eine Konsultation zur grenzüberschreitenden Verlegung von Firmensitzen eingeleitet.
Recht
Die EU-Kommission ist ihrer Ankündigung aus dem Aktionsplan Gesellschaftsrecht und Corporate Governance nachgekommen und hat eine Konsultation zur grenzüberschreitenden Verlegung von Firmensitzen eingeleitet.
Die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg sind am 01.01.2013 in Kraft getreten. Die bedeutsamste Änderung betrifft den sog. notwendigen Selbstbehalt.
Es ist lt. BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem Verhältnis zu dem u. a. vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen (Az. 1 BvR 69/09).
Der Bundesrat hat eine Reihe von Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts verlangt. Dabei wollen die Länder u. a. verhindern, dass so genannte „Verbrauchsstiftungen“ zum Regelfall werden.
Das VG Osnabrück hat aufgrund des Antrags des Personalrats des Servicebetriebes der Stadt Osnabrück festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Erschwerniszulagen an 30 Arbeitnehmer des Servicebetriebes mitbestimmungspflichtig ist, und den Servicebetrieb verpflichtet, den Widerruf der Zulage zurückzunehmen (Az. 8 A 3/12).
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz informiert, dass ab 01.01.2013 das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder seinen Betrieb aufgenommen hat, so dass Gläubiger aus ganz Deutschland nun gegen Gebühr Informationen über ihre Schuldner und Schuldnerinnen online abrufen können.
Der BGH hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt (Az. XI ZR 22/12).
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. So das BAG (Az. 9 AZR 430/11).
Der Käufer eines gebrauchten Pkws hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn er einen Mangel am Pkw selbst reparieren lässt und erst anschließend die Rückabwicklung verlangt. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 3 U 22/12).
Sachverständige haben im Bundestag vor dem Rechtsausschuss mehrheitlich Nachbesserungen an einer Regierungsinitiative zur Privatinsolvenz gefordert. Diese will mit ihrem Gesetzentwurf „zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ ein Anreizsystem schaffen.
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