Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung auch dann bestehen kann, wenn Auszubildende an der inländischen Hochschule einen Master-Abschluss anstreben, aber an der ausländischen Universität Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegen (Az. 5 C 14.11).