War eine frühere Eheschließung aufgrund eines jahrelangen Scheidungsverfahrens unmöglich, so ist laut SG Berlin selbst dann nicht von einer Versorgungsehe auszugehen, wenn der Versicherte bereits bei der Hochzeit tödlich erkrankt war und die Ehe demzufolge nur 19 Tage dauerte. Trotz der Ehedauer von unter einem Jahr bestehe ein Anspruch auf Witwenrente (Az. S 11 R 5359/08).