Keine arglistige Täuschung eines Anlegers über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

Der BGH hat auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24 % eingepreist ist (Az. XI ZR 149/11, XI ZR 173/11 bis 179/119.

 

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