Laut BVerfG ist der Normenkontrollantrag des vorlegenden Landessozialgerichts betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig, weil es nicht alle nach Art. 100 Abs. 1 GG entscheidungserheblichen Normen in die erforderliche Gleichheitsprüfung einbezogen hat (Az. 1 BvL 20/09).