Die Erbschaftsteuer muss mit der Realität Schritt halten

Die Erbschaftsteuer muss mit der Realität Schritt halten

Im Mittelpunkt des Positionspapiers „Reformbedarf im Erbschaftssteuerrecht“ der BStBK stehen Forderungen nach verlässlichen Regelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen, einer umfassenden Steuerfreistellung von Zuwendungen zwischen Ehegatten sowie höheren und künftig regelmäßig angepassten persönlichen Freibeträgen.

BStBK, Pressemitteilung vom 09.10.2026

Im Mittelpunkt des Positionspapiers „Reformbedarf im Erbschaftssteuerrecht“ der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) stehen Forderungen nach verlässlichen Regelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen, einer umfassenden Steuerfreistellung von Zuwendungen zwischen Ehegatten sowie höheren und künftig regelmäßig angepassten persönlichen Freibeträgen.

„Eine zeitgemäße Erbschaftsteuer muss mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realität Schritt halten. Unternehmensnachfolgen dürfen durch das Steuerrecht nicht gefährdet werden. Zugleich sollte der Gesetzgeber der besonderen Verantwortungsgemeinschaft von Ehegatten angemessen Rechnung tragen und verhindern, dass Freibeträge durch die Inflation schleichend entwertet werden“, erklärt der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Prof. Dr. Hartmut Schwab.

Einen Schwerpunkt legt die BStBK in ihrem Papier auf die Übertragung von Betriebsvermögen. Deren Begünstigung sollte im Grundsatz erhalten bleiben. Denn Betriebsvermögen ist regelmäßig im Unternehmen gebunden und dient der Finanzierung von Investitionen, laufenden Kosten und Arbeitsplätzen. Die BStBK weist kritisch darauf hin, dass eine steuerlich übermäßige Belastung notwendige Liquidität entziehen und im ungünstigsten Fall sogar die Veräußerung betriebsnotwendigen Vermögens erzwingen kann.

Handlungsbedarf sieht die BStBK auch bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten. Diese können nach geltendem Recht grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegen. Das wird der besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verantwortungsgemeinschaft der Ehe nicht hinreichend gerecht. Die BStBK spricht sich deshalb für eine umfassende Steuerfreistellung entsprechender Zuwendungen aus.

Auch die persönlichen Freibeträge gehören aus Sicht der BStBK auf den Prüfstand. Sie sind seit 2009 unverändert geblieben, obwohl die Preisentwicklung die wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich verändert hat. Vermögensübertragungen können dadurch allein aufgrund gestiegener Werte stärker besteuert werden, ohne dass sich ihre reale wirtschaftliche Substanz entsprechend erhöht hat. Die BStBK fordert daher, die Freibeträge anzuheben und künftig gesetzlich an die Preisentwicklung zu koppeln. So ließe sich ihre Entlastungswirkung dauerhaft sichern.

Zudem setzt sich die BStBK dafür ein, bundeseinheitliche Regelungen im Erbschaftsteuerrecht beizubehalten. Unterschiedliche Regelungen der Länder zur Immobilienbewertung, zu persönlichen Freibeträgen oder zu Steuersätzen würden neue Abgrenzungsfragen schaffen, den Verwaltungsaufwand erhöhen und zusätzliche Gestaltungsanreize setzen. Statt Komplexität abzubauen, würde neue entstehen. Die Gesetzgebungskompetenz sollte deshalb beim Bund verbleiben.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Exporte im August 2026: -0,8 % zum Juli 2026

Im August 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % gesunken und die Importe um 0,9 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 nahmen die Exporte um 6,2 % und die Importe um 5,5 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.10.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), August 2026

  • 137,6 Milliarden Euro
  • -0,8 % zum Vormonat
  • +6,2 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), August 2026

  • 118,1 Milliarden Euro
  • +0,9 % zum Vormonat
  • +5,5 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), August 2026

  • 19,5 Milliarden Euro

Im August 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % gesunken und die Importe um 0,9 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 nahmen die Exporte um 6,2 % und die Importe um 5,5 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im August 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 137,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 118,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im August 2026 mit einem Überschuss von 19,5 Milliarden Euro ab. Im Juli 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +21,6 Milliarden Euro betragen. Im August 2025 hatte er bei +17,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im August 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 77,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juli 2026 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,6 % und die Importe aus diesen Staaten um 0,4 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 54,3 Milliarden Euro (+0,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,6 Milliarden Euro (-0,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 23,2 Milliarden Euro (-3,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (-0,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im August 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,8 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juli 2026 sanken die Exporte in die Drittstaaten um 1,1 % und die Importe von dort stiegen um 2,2 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im August 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,5 Milliarden Euro exportiert, das waren 6,3 % weniger als im Juli 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat August 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt aber um 22,6 % höher. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 16,7 % auf 7,9 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 4,7 % auf 5,9 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im August 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 16,8 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 11,0 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 0,5 % auf 8,1 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 3,8 % auf 3,2 Milliarden Euro ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im August 2026 Waren im Wert von 123,4 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 108,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 stiegen die Exporte damit um 7,0 % und die Importe um 6,0 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im August 2026 mit einem Überschuss von 15,0 Milliarden Euro ab. Im August 2025 hatte der Saldo +13,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Deutscher Wagniskapitalmarkt erlebt sehr starkes drittes Quartal

Der deutsche Venture-Capital-Markt hat ein sehr erfolgreiches drittes Quartal erlebt. Hiesige Start-ups sammelten mehr als 4,5 Milliarden Euro ein – das war nochmal ein gutes Drittel mehr als im starken Vorquartal und fast viermal mehr als im dritten Quartal 2025. Das sind Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards.

KfW/ KfW Research, Pressemitteilung vom 08.10.2026

  • Start-ups sammeln 4,5 Milliarden Euro ein – bestes Quartal seit Ende 2021
  • Transaktionsvolumen in den ersten neun Monaten bereits höher als jeweils 2025, 2024 und 2023 insgesamt
  • Entwicklung wird vor allem von einigen großen Deals getragen

Der deutsche Venture-Capital-Markt hat ein sehr erfolgreiches drittes Quartal erlebt. Hiesige Start-ups sammelten mehr als 4,5 Milliarden Euro ein – das war nochmal ein gutes Drittel mehr als im starken Vorquartal und fast viermal mehr als im dritten Quartal 2025. Gemessen am Dealvolumen war es das stärkste Quartal seit dem vierten Quartal 2021.

Insgesamt erhielten junge innovative Unternehmen in Deutschland zwischen Januar und September 9,5 Milliarden Euro von Kapitalgebern. Damit zeigt sich der VC-Markt bereits jetzt volumenmäßig stärker als jeweils im gesamten Jahr 2023 (7,1 Milliarden Euro), 2024 (7,5 Milliarden Euro) und 2025 (7,3 Milliarden Euro).

Das sind Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Daten zum deutschen Venture-Capital-Markt (VC-Markt) veröffentlicht.

Getragen wurde die positive Entwicklung allerdings vor allem von einigen wenigen, dafür aber sehr großen Finanzierungsrunden. Sechs Megadeals mit einem Volumen von jeweils über 100 Millionen Euro vereinten zusammen über 3,5 Milliarden Euro auf sich. Die Zahl der Transaktionen ab einer Million Euro sank dagegen im dritten Quartal auf nur noch 89, einen der niedrigsten Werte der vergangenen Jahre. Insgesamt gab es im Jahr 2026 bisher 276 Deals ab einer Million Euro, nach 304 im Vorjahreszeitraum und 324 in den ersten neun Monaten 2024.

Die Finanzierungsbedingungen für junge innovative Unternehmen in Deutschland haben sich im laufenden Jahr weiter verbessert. Der Aufwuchs bei den Investitionen zeigt, dass Deutschland viele für Investoren attraktive Start-ups hat, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Allerdings konzentriert sich das Kapital derzeit auf immer weniger Unternehmen. Wer Investoren überzeugt, kann deutlich mehr Kapital als noch vor einigen Jahren einsammeln. Für viele Start-ups abseits der Spitze bleibt es allerdings nach wie vor eine große Herausforderung, an ausreichend Finanzierung zu kommen.

Das Thema künstliche Intelligenz (KI) spielte bei den Deals im dritten Quartal eine entscheidende Rolle: Rund 3,1 Milliarden Euro in 61 Finanzierungsrunden flossen im dritten Quartal in Start-ups aus verschiedenen Branchen, die sich mit dem Thema KI befassen. Das waren 69 Prozent des gesamten Dealvolumens. Seit Jahresbeginn summieren sich die Investitionen in Start-ups mit einem Fokus auf KI auf 6,3 Milliarden Euro. Das ist etwa doppelt so viel wie im bisherigen Rekordjahr 2025 (insgesamt 3,2 Milliarden Euro im Gesamtjahr).

Insgesamt gab es zuletzt 43 sog. Einhörner in Deutschland – also junge, nicht-börsennotierte Unternehmen, die von Investoren mit mindestens einer Milliarde US-Dollar bewertet werden. Zum Vergleich: Anfang 2021 waren es erst zwölf.

Mit Blick auf die Entwicklung des Venture-Capital-Markts sind wir vorsichtig optimistisch, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Die aktuelle konjunkturelle Belebung in Deutschland hilft auch dem VC-Markt und kann diesen stützen. Die hohe Inflation und die steigenden Zinsen dagegen schwächen den VC-Markt tendenziell. Wir rechnen damit, dass sich der derzeitige Trend fortsetzen wird: Das Kapital wird sich auch in den kommenden Monaten auf wenige große Finanzierungsrunden erfolgreicher Unternehmen konzentrieren, während in der Breite des Marktes die Entwicklung schwächer ausfallen dürfte.

Quelle: KfW, KfW Research

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BFH: Organschaft und finanzielle Eingliederung

Der BFH hatte zur Vermeidung von widerstreitenden Steuerfestsetzungen bei aufgrund geänderter Rechtsprechung geltend gemachter Organschaft zu entscheiden (Az. V R 36/24).

BFH, Urteil V R 36/24 vom 02.07.2026

Leitsatz

  1. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
  2. Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgrund geänderter Rechtsprechung erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden ‑ und änderungsfähigen ‑ Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.09.2024 – V R 5/23, BFHE 284, 514).

Tenor

  1. Das Verfahren wegen Feststellung von Umsatzsteuer 2013 zur Tabelle wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Zustimmung des Klägers insoweit die Revision zurückgenommen hat.
  2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.11.2023 – 14 K 280/21 wegen Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle und im Kostenpunkt aufgehoben.Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Dem FG wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Urteilszeitpunkt nur noch über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der … (N-GmbH) als Organträgerin und der … (O-GmbH) als Organgesellschaft im Jahr 2012 (Streitjahr).

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit xx.xx.2013 vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung und seit xx.xx.2013 Insolvenzverwalter der O-GmbH. Im Jahr 2020 hob das zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) zwar das Insolvenzverfahren über das Vermögen der O-GmbH auf, ordnete aber Nachtragsverteilung für sämtliche Steuererstattungsansprüche der O-GmbH aus Umsatzsteuer gegenüber dem Freistaat Bayern an und beauftragte den Kläger mit deren Durchführung.

3

Alleinige Gesellschafterin der O-GmbH war seit deren Gründung am xx.xx.2011 die N-GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in den Jahren 2011 bis 2013 Herr … (P) war. P war auch Alleingesellschafter der N-GmbH und bis 2017 alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH. In der Satzung der O-GmbH war geregelt, dass grundsätzlich alle Beschlüsse der Gesellschaft mit zwei Dritteln der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen und dass, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt.

4

Ebenfalls am xx.xx.2011 wurde zwischen der N-GmbH als Treuhänderin und der … GmbH als Treugeberin ein notarieller Vertrag (Treuhandvertrag) geschlossen, wonach die N-GmbH 40 % ihrer Anteile an der O-GmbH als Treuhänderin für die Treugeberin hält. Zugleich erteilte die N-GmbH der Treugeberin Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus den von der N-GmbH gehaltenen Geschäftsanteilen und verpflichtete sich, ihre Gesellschafterrechte betreffend die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile im Rahmen der ihr in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeberin auszuüben und den Weisungen der Treugeberin, insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, Folge zu leisten. Hinsichtlich der Geschäftsführung der O-GmbH war im Treuhandvertrag geregelt, dass die Treugeberin das unwiderrufliche und mehrmals ausübbare Recht hat, stets einen (weiteren) Geschäftsführer der Gesellschaft zu benennen, dessen Vertretungsbefugnis zu bestimmen und den von ihr gegebenenfalls bereits benannten Geschäftsführer abzuberufen. Zugleich war vereinbart, dass von diesem Recht nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn der Treuhandvertrag gekündigt ist und zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Zudem bedurfte es der vorherigen Zustimmung der Treugeberin, wenn die N-GmbH die Geschäfte der O-GmbH nicht in Person des Geschäftsführers P, sondern durch einen Dritten ausüben wollte.

5

Ab dem 15.10.2011 vermietete die N-GmbH einen Teil des ihr gehörenden Betriebsgebäudes (Produktionshalle 600 m2, Lagerräume 100 m2, Büros 450 m2, 15 Stellplätze) steuerpflichtig an die O-GmbH.

6

Mit Wirkung zum 12.10.2012 kaufte die N-GmbH der Treugeberin alle Rechte aus dem Treuhandvertrag ab.

7

Im Jahr 2012 betrug die Summe der gegenüber der O-GmbH festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 149.398,65 €. Nach Angaben des Klägers hat die O-GmbH für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2011, für Januar bis Dezember 2012 sowie für Januar bis September 2013 einschließlich der Sondervorauszahlung 2013 insgesamt 61.873,94 € an Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.

8

In dem mit der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter eröffneten Insolvenzverfahren meldete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) unter anderem Forderungen wegen Umsatzsteuer für 2012 am 24.01.2014 zur Insolvenztabelle an. Die angemeldete Umsatzsteuer für 2012 (angemeldete Restforderung in Höhe von 15.551,35 €) beruhte auf einer Schätzung, da keine Steuererklärungen eingereicht worden waren. Entsprechende Steuerberechnungen wurden dem Insolvenzverwalter übermittelt. Der Kläger bestritt die angemeldeten Forderungen zum Teil, da er der Meinung war, dass die O-GmbH Organgesellschaft der N-GmbH als Organträgerin gewesen sei.

9

Nach Anordnung einer Umsatzsteuernachschau gegenüber der N-GmbH zur Überprüfung einer Organschaft zwischen der N-GmbH und der O-GmbH ging das FA zur Außenprüfung über. Der Prüfer verneinte wegen des Treuhandvertrages eine finanzielle Eingliederung. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung stellte das FA Umsatzsteuer 2011 bis 2013 und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 63.897,31 € durch Bescheid zur Tabelle fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

10

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass die O-GmbH ihre Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt habe, da sie als Organgesellschaft Teil einer Organschaft mit der N-GmbH als Organträgerin gewesen sei, zum überwiegenden Teil (zum Streitjahr 2012 sowie zum Jahr 2013) statt. Es stellte Insolvenzforderungen des FA wegen Umsatzsteuer 2011 und Nebenforderungen in Höhe von 10.474,75 € fest und wies die Klage im Übrigen ab. In Bezug auf die Feststellung von Umsatzsteuer 2012 (und 2013) gab es der Klage statt, weil die O-GmbH Organgesellschaft der N-GmbH gewesen sei. Die organisatorische Eingliederung sei wegen Personenidentität in der Geschäftsführung zu bejahen. Die wirtschaftliche Eingliederung folge ab dem 15.10.2011 aus der Vermietung des Betriebsgebäudes. Die finanzielle Eingliederung habe trotz des qualifizierten Stimmrechtserfordernisses (2/3-Mehrheit erforderlich) während der gesamten Zeit vorgelegen. Ab dem Kauf der Rechte aus dem Treuhandvertrag (12.10.2012) sei die N-GmbH alleinige Gesellschafterin der O-GmbH gewesen. Vor dem 12.10.2012 habe zwar die N-GmbH nur über 60 % der Stimmrechte (und damit nicht über die erforderliche Mehrheit der Stimmen) verfügt, um ihren Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Jedoch sei es gerechtfertigt, eine Mehrheitsbeteiligung trotz Stimmrechten von nur 50 % oder Stimmrechten, die keine erforderliche qualifizierte Mehrheit gewährleisten, als lediglich schwächer ausgeprägte finanzielle Eingliederung anzusehen, wenn sie –wie im vorliegenden Fall– durch eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen von Mehrheitsgesellschafter und GmbH durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung ausgeglichen werde. Der Berufung des Klägers auf das Vorliegen einer Organschaft für die Zeit vor dem 12.10.2012 stehe nicht entgegen, dass die N-GmbH keinen Antrag auf Änderung der ihr gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen gestellt habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 20), wonach der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellen müsse, sei zwar auch auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) anwendbar. Allerdings habe sich weder der Kläger auf die vorgenannte Rechtsprechungsänderung berufen noch die N-GmbH Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geltend gemacht, so dass ein treuwidriges Verhalten nicht ersichtlich sei. Eine notwendige Beiladung der N-GmbH lehnte das FG ab.

11

Gegen das Urteil hat das FA Revision eingelegt, die es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen der Feststellung von Umsatzsteuerforderungen 2013 mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen hat. Das FA rügt für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der in dem Streitjahr geltenden Fassung –UStG–). Es macht im Wesentlichen geltend, dass weder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG noch nach unionsrechtlichen Maßstäben die O-GmbH Organgesellschaft oder Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe gewesen sei, da die erforderliche Möglichkeit zur Willensdurchsetzung vor dem 12.10.2012 aufgrund des Treuhandverhältnisses fehle. Ohne Antrags- oder Feststellungsverfahren müsse es dem Organträger aufgrund der Eingliederung möglich sein, die –nach § 370 AO strafbewehrte– Verantwortung für die Umsatztätigkeit der mit ihm verbundenen juristischen Person zu übernehmen, um die für die Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen notwendigen Informationsansprüche sowie auch die zur Erfüllung von Steueransprüchen notwendigen Ausgleichsansprüche gegen die Organgesellschaft durchsetzen zu können. Das Abstellen auf die entscheidende Anteils- und Stimmenmehrheit zur Bestimmung des Steuerpflichtigen (des Organträgers) führe nicht nur zu Rechtssicherheit, sondern verhindere gleichsam missbräuchliche Praktiken, die durch das Aufweichen des Merkmals der finanziellen Eingliederung entstehen würden. Zudem sei aufgrund der Verträge eine vom Willen der N-GmbH abweichende Willensbildung bei der O-GmbH möglich gewesen. Die Treugeberin habe beispielsweise bei Tod des P einen anderen Geschäftsführer verhindern können. Es habe außerdem der Zustimmung der Treugeberin bedurft, sofern nicht P, sondern ein Dritter die Geschäfte der O-GmbH ausüben sollte. Außerdem habe die N-GmbH durch Gesellschafterbeschlüsse ihren Willen nicht durchsetzen können, da sie mit ihrem 60 %-Stimmenanteil keine 2/3-Mehrheit habe erreichen können. Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten könnten zwar nach neuerer Rechtsprechung bei der Prüfung der finanziellen Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung ergeben. Nach älterer Rechtsprechung hätten jedoch auch mündliche Abreden genügt. Nach dem Treuhandvertrag sei die Treugeberin jedoch bevollmächtigt, die darauf entfallenden Stimmrechte auszuüben. Die N-GmbH sei hinsichtlich dieser 40 % der Stimmrechte den Weisungen der Treugeberin unterworfen gewesen und habe daher nicht über die erforderliche Anteils- und Stimmrechtsmehrheit verfügt. Der Gesprächsvermerk vom 29.03.2011 bestätige die übereinstimmende Sichtweise zur damaligen Zeit. Wenn sich der Kläger auf die neuere Rechtsprechung berufe, sei dies nur übereinstimmend mit der N-GmbH bei noch änderbaren Steuerfestsetzungen möglich. Außerdem verstoße die Geltendmachung widersprüchlicher Rechtspositionen verschiedener Rechtspersönlichkeiten (wie Organträger und Organgesellschaft) gegen Treu und Glauben.

12

Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als das FG den Feststellungsbescheid vom 20.01.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 14.01.2021 zur Feststellung von Umsatzsteuerforderungen 2012 aufgehoben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Er verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Das Verständnis des FA sei zu eng und ebne das unionsrechtliche Tatbestandsmerkmal, dass die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe rechtlich unabhängige Personen seien, ein. Ein Einheitsunternehmen, das das FA praktisch verlange, benötige keine Organschaft. Die organisatorische Eingliederung habe das FG zu Recht wegen der Personenidentität in der Geschäftsführung bejaht. Das Gegenargument des FA, dass ein anderer Geschäftsführer bestellt hätte werden können, sei unerheblich. Bezüglich der finanziellen Eingliederung vor dem 12.10.2012 sei zu beachten, dass die N-GmbH Durchgriffsbeschlüsse habe fassen können. Die Nichtbeachtung des Treuhandvertrages habe die N-GmbH allenfalls zu Schadensersatz verpflichtet. Abweichende Beschlüsse habe die N-GmbH nicht fassen können. Eine Berufung auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung sei nicht erfolgt. Die Rechtsprechung des BFH habe unter Umständen wie denen des Streitfalls mindestens seit 1969 zur Annahme einer Organschaft geführt. Das BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) beziehe sich auf Fälle, in denen die Organgesellschaft, anders als die O-GmbH, eine Personengesellschaft sei. Der Vermerk vom 29.03.2011 könne die gesetzlichen Anforderungen nicht ändern; die Rechtsfolgen träten kraft Gesetzes ein. Außerdem seien keine Dispositionen der N-GmbH im Vertrauen auf das vermeintliche Nichtbestehen einer Organschaft erkennbar. Ebenso verhielten sich die O-GmbH und die N-GmbH nicht widersprüchlich. Auch eine Drittwirkung einer Steuerfestsetzung bestehe nicht. Sie sei allenfalls bei natürlichen Personen denkbar. Er, der Kläger, verhalte sich auch nicht missbräuchlich oder widersprüchlich. Das FA könne über § 73 AO i.V.m. § 191 AO eventuelle Missbräuche verhindern. Ein mögliches eigenes Verschulden des FA führe nicht zur Pflicht eines symmetrischen Verhaltens. Im Übrigen habe seit März 2014 kein Einvernehmen über das Vorliegen einer Organschaft bestanden. Der Kläger habe keinerlei Steuererklärungen für Zeiträume bis zum 18.11.2013 eingereicht. Geendet habe die Organschaft mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Für die Zeit danach (ab 19.11.2013) habe er eine Steuererklärung eingereicht.

II.

15

Die –auf das Streitjahr 2012 eingeschränkte– Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung für das Jahr 2012 und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zwar den Kläger zutreffend wegen der vom Insolvenzgericht angeordneten Nachtragsverteilung als prozessführungsbefugt angesehen (BFH-Beschluss vom 11.12.2024 –  XI R 1/22, BFHE 287, 544, BStBl II 2026, 247, Rz 15) und ebenso zutreffend eine Beiladung der N-GmbH für nicht notwendig im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO gehalten (BFH-Urteil vom 01.12.2010 –  XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Rz 54). Auch hat es zu Recht eine Organschaft für den im Revisionsverfahren allein streitig gebliebenen Zeitraum vor dem 12.10.2012 bejaht. Das FG hat allerdings die sich aus § 176 AO ergebenden Folgen unzutreffend beurteilt.

16

1. Das FG hat zutreffend angenommen, dass im Jahr 2012 eine Organschaft zwischen der N-GmbH als Organträgerin und der O-GmbH als Organgesellschaft bestanden hat. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

17

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

18

Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–). Nach dessen Abs. 1 kann nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann nach Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.

19

Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320, Leitsatz 1; vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), BFHE 286, 262, BStBl II 2026, 396, Rz 15).

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b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH musste der Organträger für eine finanzielle Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich war (BFH-Urteile vom 12.10.2016 –  XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz 21, und vom 15.12.2016 –  V R 14/16, BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Rz 29). Eine Sperrminorität reichte nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 –  V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz 29).

21

Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320, Rz 37) dahingehend geändert, dass eine finanzielle Eingliederung nunmehr auch dann vorliegt, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar nicht über die erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

22

c) Im Streitfall hat das FG danach auch für den Zeitraum vor dem 12.10.2012, für den das FA die Organschaft im Revisionsverfahren im Hinblick auf das Erfordernis der finanziellen Eingliederung allein noch in Abrede stellt, zutreffend bejaht.

23

aa) Zwar lag auf der Grundlage der früheren, durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) geänderten BFH-Rechtsprechung keine finanzielle Eingliederung vor, da die N-GmbH nicht über die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit von 2/3 verfügte.

24

Hierauf kommt es indes nach der durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) geänderten Rechtsprechung nicht mehr an. Es reicht danach aus, dass die N-GmbH über eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der O-GmbH verfügte und sie den einzigen Geschäftsführer der O-GmbH stellte. Beides liegt im Streitfall vor.

25

bb) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich Nachweisfragen hinsichtlich der Treuhandvereinbarung nicht stellen, weil der Treuhandvertrag vor Gründung der O-GmbH in notarieller Form abgeschlossen worden ist und daher die Form des § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf die der BFH bei der steuerrechtlichen Anerkennung einer Treuhandvereinbarung abgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 –  V R 3/08, BFHE 226, 144, BStBl II 2013, 873, unter II.2.b cc), gewahrt ist. Eine steuerrechtliche Nichtanerkennung dieser Vereinbarung würde außerdem dazu führen, dass die N-GmbH als Alleingesellschafterin der O-GmbH anzusehen wäre.

26

Welche Bedeutung dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 –  V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 29) in Bezug auf Nachweisanforderungen im Hinblick auf das später ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 – C-868/19 (ECLI:EU:C:2021:285, Rz 60 ff.) zukommt, bedarf daher keiner Entscheidung, zumal der Senat an seinem Urteil vom 02.12.2015 –  V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) hinsichtlich der dort entschiedenen Frage der Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften in eine Organschaft nicht mehr festhält (BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Leitsatz 1).

27

cc) Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem vom FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erhobenen Einwand, dass die N-GmbH für den Fall, dass ein neuer Geschäftsführer (zum Beispiel aufgrund des Todes des P) hätte bestellt werden müssen, über die Neubestellung eines Geschäftsführers nicht allein hätte entscheiden können. Denn dies kann die Organschaft nur für den Zeitraum ab dem Erfordernis einer Neubestellung entfallen lassen, ist aber für die Beurteilung im Zeitraum bis dahin ohne Bedeutung.

28

d) Auch für die Zeit vom 12.10.2012 bis zum 31.12.2012 war die O-GmbH Organgesellschaft der N-GmbH, wie das FG zu Recht entschieden hat und wie es zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren ebenso zutreffend nicht mehr streitig ist.

29

2. Unzutreffend beurteilt hat das FG demgegenüber die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass die Organschaft erst aufgrund des BFH-Urteils vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) zu bejahen ist. Die Vorentscheidung ist deshalb wegen der Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle aufzuheben.

30

a) Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH-Urteil vom 05.09.2024 –  V R 5/23, BFHE 284, 514, Leitsatz, zur Personengesellschaft als Organgesellschaft, ebenso zuvor BFH-Urteile vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Leitsätze 2 und 3; vom 26.08.2021 –  V R 13/20, BFHE 273, 364, Leitsatz 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 05.09.2024 –  V R 5/23 (BFHE 284, 514, Rz 16 ff.).

31

Unerheblich ist dabei entgegen dem Urteil des FG, dass sich aus Sicht des FG weder der Kläger auf die vorgenannte Rechtsprechungsänderung berufen noch die N-GmbH Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geltend gemacht habe. Denn hierauf kommt es im Hinblick auf den im Besteuerungsverfahren von Amts wegen zu beachtenden § 176 AO, dessen Änderungsschutz erst durch einen hierauf gerichteten Antrag des Organträgers entfällt, nicht an. Dies gilt auch unter Berücksichtigung insolvenzrechtlich bedingter Besonderheiten.

32

Gemäß den Ausführungen unter II.1.c aa verfügte die N-GmbH vor dem 12.10.2012 nicht über die –vor der Rechtsprechungsänderung ausnahmslos erforderlich– Stimmrechtsmehrheit, so dass eine Organschaft nur aufgrund des BFH-Urteils vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) bestand.

33

b) Somit kommt eine Aufhebung der für die O-GmbH bestehenden Steuerfestsetzung für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 aufgrund ihrer sich erst aus dem BFH-Urteil vom 18.01.2023 –  XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) ergebenden Stellung als Organgesellschaft nur in Betracht, wenn die N-GmbH gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist beantragt hat, die Umsätze der O-GmbH als Organgesellschaft vor dem 12.10.2012 bei ihrer Steuerfestsetzung zu erfassen und damit auf einen sich für sie aus § 176 AO ergebenden Vertrauensschutz verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 25).

34

c) Lediglich ergänzend merkt der erkennende Senat an, dass das FG zutreffend davon ausgegangen ist, dass es auf die vorstehende Rechtsprechung für den Zeitraum ab 12.10.2012 bis 31.12.2012 nicht ankommt, da hier –wie auch das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt hat– die finanzielle Eingliederung bereits vor der Rechtsprechungsänderung zu bejahen war (s. oben II.1.d). Eine generelle Ausweitung der vorgenannten und auf § 176 AO beruhenden Rechtsprechung auf alle Fälle asymmetrischer Berufung kommt außerhalb des Regelungsgehalts dieser Vorschrift –bereits mangels Rechtsgrundlage– nicht in Betracht.

35

3. Die Sache ist wegen der –im Revisionsverfahren allein noch streitigen– Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle nicht spruchreif.

36

Für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 hat das FG zwar festgestellt, dass bislang die N-GmbH keinen Änderungsantrag gestellt hat. Es fehlen allerdings Feststellungen dazu, ob dies noch möglich ist, weil im Streitfall die Festsetzungsfrist als zeitliche Grenze für den Antrag im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 29 ff.). Sollten danach die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt sein, ist die Nachholung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für die N-GmbH –und damit auch die Antragstellung durch die N-GmbH gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO– nach § 174 Abs. 3 Satz 2 AO bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 34). Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH wäre auf eine durch ihren Insolvenzverwalter abzugebende Erklärung abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 –  V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Rz 35).

37

Sollte es hierauf ankommen, ist weiter zu entscheiden, in welcher Höhe Umsatzsteuer für das Jahr 2012 auf den Zeitraum der Organschaft entfällt. Das FG hat dazu zwar durch einen Hinweis der Berichterstatterin Sachaufklärung betrieben, aber das vom Kläger unter Vorlage von Unterlagen mitgeteilte Ergebnis (-130.318,88 €) bezieht sich einerseits auf Ende Oktober 2012 und wurde andererseits vom FG –aus seiner Sicht konsequenterweise– nicht darauf überprüft, ob es die mitgeteilte Zahl für zutreffend hält.

38

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten der durch Rücknahme (Feststellung von Umsatzsteuer 2013 zur Tabelle) und durch die Vorentscheidung (Feststellung von Umsatzsteuer 2011 sowie der Nebenforderungen zur Tabelle) rechtskräftig abgeschlossenen Teile des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2024 –  XI R 35/22 (XI R 14/20), BFHE 285, 77, BStBl II 2024, 810, Rz 52; vom 20.02.2025 –  III R 32/23, BFHE 288, 236, BStBl II 2025, 554, Rz 22).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto

Der BFH hat sich mit der Bestimmung des Werts eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto für Zwecke der Schenkungsteuer befasst (Az. II R 15/23).

BFH, Urteil II R 15/23 vom 29.07.2026

Leitsatz

Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des Kommanditanteils für Zwecke der Schenkungsteuer zugrunde zu legen, wenn der Kommanditist seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und er nicht nachschusspflichtig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.05.2023 – 4 K 1420/20 aufgehoben.

Der Bescheid des Finanzamts … vom 27.05.2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 des Bewertungsgesetzes) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes auf den 13.01.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer bezüglich der … GmbH & Co. KG wird dahingehend geändert, dass der Wert des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen auf 933.063 € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit einem Kommanditanteil von 100.000 € einziger Kommanditist der … GmbH & Co KG (KG). Gegenstand der KG war der Betrieb … Die persönlich haftende … GmbH war am Kapital und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Der Kläger hatte seine Kommanditeinlage vollständig erbracht. Eine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht des Klägers bestand nicht. In § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der KG war geregelt, dass „spätere Gewinne bis zum Kontenausgleich über das Verlustausgleichskonto zu verrechnen sind.“

2

Der Kläger war zudem Inhaber einer Forderung gegenüber der KG, die auf dem für ihn bei der KG geführten Darlehenskonto zum 31.12.2014 mit einem Wert von 2.558.108,18 € erfasst wurde. Diese Darlehensforderung wurde in der Steuerbilanz der KG als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen.

3

Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 07.12.2015 übertrug der Kläger unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Neffen D, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung von D als Kommanditist der KG im Handelsregister, frühestens jedoch mit Wirkung zum 31.12.2015, von seinem festen Kapitalanteil an der KG einen Anteil in Höhe von 90.000 €, entsprechend 90 % seines Festkapitalanteils, sowie einen Teil seiner gegen die KG gerichteten Darlehensforderung in Höhe von 1.500.000 €. Der Kläger verpflichtete sich vertraglich dazu, die Schenkungsteuer zu tragen.

4

Am 13.01.2016 wurde D als neuer Kommanditist der KG im Handelsregister eingetragen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (Feststellungsbescheid) vom 27.05.2020 den Wert des von D erworbenen Anteils am Betriebsvermögen der KG auf den 13.01.2016 mit 1.500.000 € fest.

6

Für die Ermittlung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens der KG legte das FA im Ausgangspunkt nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in der am Bewertungsstichtag geltenden Fassung (BewG) den der Höhe nach unstreitigen Substanzwert von -629.929 € zugrunde, da dieser höher war als der im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 Abs. 2 BewG ermittelte Wert. Gleichwohl setzte es den gemeinen Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG mit 0 € an und addierte hierzu den übertragenen Anteil am Sonderbetriebsvermögen in Höhe von 1.500.000 € (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 und 3 BewG). Zur Begründung verwies es darauf, dass der negative Wert des übertragenen Anteils am Gesamthandsvermögen in Höhe von -566.937 € (= 90 % von -629.929 €) dem Erwerber D nicht zugerechnet werden könne, da keine Nachschusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei.

7

Die Sprungklage, mit der der Kläger geltend machte, der erworbene Anteil am Gesamthandsvermögen sei gemäß dem Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG mit dem anteiligen Substanzwert in Höhe von -566.937 € anzusetzen, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) sowie R B 97.5 Abs. 5 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) –gemeint ist wohl R B 97.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019–zur Begründung im Wesentlichen aus, das FA habe den grundsätzlich negativen Substanzwert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen zutreffend mit 0 € angesetzt und den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf insgesamt 1.500.000 € festgestellt. Der Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft einem Kommanditisten dann nicht zugerechnet werden könne, wenn dieser seine Einlage vollständig erbracht habe und er nicht nachschusspflichtig sei. Grund für die einschränkende Auslegung sei zum einen das mangelnde Haftungsrisiko des Erwerbers in diesem Fall (vgl. § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), zum anderen der in § 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Ausdruck kommende Bereicherungsgrundsatz. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein potenzieller Veräußerer in der vorliegenden Konstellation einen „negativen Kaufpreis“ zahlen müsste. Zudem sei eine einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG zur Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltungen erforderlich. So hätten Banken bereits entsprechende Anlagemodelle entwickelt, um Vermögen unter Ausnutzung eines negativen Kommanditanteils steueroptimiert auf die nächste Generation zu übertragen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1294 veröffentlicht.

8

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

9

Er vertritt die Auffassung, der Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG biete keine Anhaltspunkte für eine differenzierende bewertungsrechtliche Behandlung. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung widerspreche den Vorgaben des § 97 Abs. 1a BewG. Ihr fehle daher die Rechtsgrundlage.

10

Zudem widerspreche der Ansatz des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten mit 0 € dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten und verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) gewährleisteten Bereicherungsprinzip. Die Verpflichtung, künftige Gewinne bis zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos stehen zu lassen, stelle zwar zivilrechtlich eine aufschiebend bedingte, wirtschaftlich aber bereits eine gegenwärtige Belastung am Bewertungsstichtag dar.

11

Soweit das FG den Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG einschränkend ausgelegt habe, seien die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Die Wortlautauslegung führe weder zu einem sinnwidrigen, weil dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechenden Ergebnis, noch sei der Wortlaut unverständlich oder unsinnig. Gegen eine einschränkende Auslegung spreche auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.06.2020 –  II R 43/17 (BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13), in dem der BFH die Regelung des § 97 Abs. 1a BewG als „unmissverständliche Berechnungsvorschrift“ bezeichnet habe.

12

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid des Finanzamts … vom 27.05.2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG auf den 13.01.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer bezüglich der … GmbH & Co. KG dahingehend zu ändern, dass der Wert des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen auf 933.063 € festgestellt wird.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Seiner Ansicht nach habe das FG den Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG zu Recht einschränkend ausgelegt. Die einschränkende Auslegung sei insbesondere unter Berücksichtigung des fehlenden Haftungsrisikos des Kommanditisten und zur Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltungen nicht zu beanstanden.

15

Auch aufgrund des Bereicherungsgrundsatzes müsse eine einschränkende Auslegung von § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG erfolgen. Der nicht haftende Kommanditist sei jedenfalls in Höhe des erworbenen Sonderbetriebsvermögens bereichert, denn dieses stehe unabhängig von der Verpflichtung, künftige Gewinne bis zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos stehen zu lassen, liquide zur Verfügung. Demgegenüber sei bei einem Komplementär im Falle eines negativen Anteilswerts am Gesamthandsvermögen keine vergleichbare Bereicherung in Höhe des gesamten erworbenen Sonderbetriebsvermögens gegeben. Um zu vermeiden, dass diese ungleich gelagerten Fälle erbschaftsteuerrechtlich gleich behandelt würden, müsse vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eine einschränkende Auslegung erfolgen.

16

Zwar sei es zutreffend, dass ein gedachter Erwerber wertmindernd berücksichtige, dass ihm künftige Gewinnanteile erst nach Ausgleich des negativen Kapitalkontos zustünden. Dies rechtfertige mangels finanziellen Risikos jedoch keinen negativen Kaufpreis. Auch ertragsteuerrechtlich erfolge zu Recht eine differenzierende Behandlung von Komplementären und Kommanditisten, wie sich zum Beispiel aus § 15a EStG ergebe. Auch hier sei dem Kommanditisten eine Verrechnung von Verlusten, für welche er nicht hafte, mit anderen Einkünften verwehrt.

II.

17

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

18

Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vom Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 13.01.2016 an D übertragene Anteil am Betriebsvermögen der KG mit einem Wert in Höhe von 1.500.000 € festzustellen ist. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 27.05.2020 ist dahingehend zu ändern, dass der Wert des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen auf 933.063 € festgestellt wird.

19

1. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) unter anderem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG), wenn der Wert für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist.

20

a) Nach § 97 Abs. 1a BewG ist der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaft in mehreren Schritten zu ermitteln und aufzuteilen. Zunächst wird der gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Gesamthandsvermögens nach § 109 Abs. 2 BewG ermittelt. In einem zweiten Schritt wird der so ermittelte gemeine Wert des Gesamthandsvermögens auf den Anteil, der Gegenstand der Bewertung ist, und die übrigen Anteile aufgeteilt. Dies erfolgt dadurch, dass die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz den jeweiligen Gesellschaftern vorweg zuzurechnen sind (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG). Danach wird der verbleibende Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft und der Summe der Kapitalkonten (verbleibender Wert des Betriebsvermögens) nach dem für die Personengesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen sind (anteiliger verbleibender gemeiner Wert des Betriebsvermögens, § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG). Im Anschluss werden für die aktiven Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens die gemeinen Werte ermittelt und den Gesellschaftern getrennt zugerechnet (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG). Der Wert des Anteils eines Gesellschafters am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich sodann aus einer Addition des nach den dargestellten Vorgaben ermittelten Werts des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen und des Werts des ihm zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 3 BewG).

21

b) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören. Darunter fällt auch eine KG.

22

2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Ermittlungs- und Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht (BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 17). § 97 Abs. 1a BewG beinhaltet eine typisierende und generalisierende Methode zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft. Die Regelung soll dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung auf vereinfachte, schematische Weise die Wertbestimmung ermöglichen (BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 17), wobei es ausreicht, dass die Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1). Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen (BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 17; BFH-Beschluss vom 05.07.2018 –  II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz 19).

23

3. Das Bewertungsschema des § 97 Abs. 1a BewG ist auch dann entsprechend seinem Wortlaut anzuwenden, wenn es um die Bewertung des Anteils eines Kommanditisten am Betriebsvermögen der Gesellschaft geht und der Kommanditist seine Einlage vollständig erbracht hat und er nicht nachschusspflichtig ist (ebenso Dötsch in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 97 BewG Rz 1522 ff.; Gerlach, Deutsches Steuerrecht 2010, 309; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 97 Rz 29; a.A. Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 6. Aufl., § 97 Rz 62; Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 97 BewG Rz 36).

24

a) Der Wortlaut des § 97 Abs. 1a BewG unterscheidet weder danach, ob der Anteil am Betriebsvermögen positiv oder negativ ist, noch danach, ob ein Gesellschafter zivilrechtlich zur Verlustdeckung verpflichtet ist oder nicht.

25

b) Von dem in § 97 Abs. 1a BewG eindeutig geregelten Aufteilungsmaßstab ist auch nicht dann gegen den Wortlaut der Norm abzuweichen, wenn der Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto den Gegenstand der Bewertung bildet. Der Wortlaut ist entgegen der Auffassung des FG nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.

26

aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen (BFH-Urteile vom 12.12.2007 –  X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344, unter II.2.b cc, und vom 26.06.2007 –  IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.5.b).

27

bb) Die Anwendung des § 97 Abs. 1a BewG führt nicht zu einem sinnwidrigen, dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Ergebnis. § 97 Abs. 1a BewG stellt eine unmissverständliche Berechnungsvorschrift dar (BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13), die dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung auf vereinfachte, schematische Weise die Wertbestimmung ermöglichen soll. Dieses Ziel wird mit § 97 Abs. 1a BewG erreicht, indem nicht in jedem Einzelfall der konkrete gemeine Wert ermittelt werden muss, sondern über eine typisierende und generalisierende Methode ein Annäherungswert an den gemeinen Wert bestimmt wird.

28

(1) Die Auffassung der Finanzverwaltung (R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011; mittlerweile in R B 97.5 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019 ausdrücklich geregelt), wonach dem Kommanditisten grundsätzlich kein negativer Wert des Gesamthandsvermögens zugerechnet wird, wenn er seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und soweit er nicht nachschusspflichtig ist, läuft diesem Vereinfachungszweck des § 97 Abs. 1a BewG zuwider und würde ihrerseits zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen. Die Nichtberücksichtigung eines negativen Werts des Anteils am Gesamthandsvermögen hätte im genannten Fall zur Konsequenz, dass die festzustellende Summe der Werte der Anteile an einer KG höher wäre als der gemeine Wert der KG selbst (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 19). Wenn das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft aber insgesamt weniger wert ist, muss sich dies auch in der Bewertung der einzelnen Anteile widerspiegeln. Nur eine vollständige Berücksichtigung sowohl positiver als auch negativer Wertbestandteile führt zu einer konsistenten Gesamtbewertung der Anteile an der Personengesellschaft.

29

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip, nach dem eine Besteuerung nur dann erfolgen darf, wenn beim Erwerber auch tatsächlich eine Bereicherung eingetreten ist. Zwar ist ein Kommanditist am Bewertungsstichtag noch nicht verpflichtet, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen. Schon im Bewertungsstichtag steht aber fest, dass er sein negatives Kapitalkonto mit künftigen Anteilen am Gewinn der KG auszugleichen hat. Diese Verpflichtung stellt jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung eine bereits gegenwärtige Belastung des gemeinen Werts des Kommanditanteils dar, die auch ein gedachter Erwerber des Anteils gemäß § 9 Abs. 2 BewG wertmindernd berücksichtigen würde (vgl. Dötsch in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 97 BewG Rz 1522 ff.). Der Senat folgt deshalb nicht der Auffassung des FA, D sei in der vorliegenden Fallkonstellation als Bedachter in voller Höhe um den Wert des Sonderbetriebsvermögens bereichert. Unerheblich ist, ob der gemeine Wert des Anteils tatsächlich negativ ist und ob für den Anteil ein negativer Kaufpreis gezahlt würde. Ziel des § 97 Abs. 1a BewG ist es, mittels typisierender und generalisierender Methode einen Annäherungswert an den gemeinen Wert, nicht den tatsächlichen gemeinen Wert im konkreten Einzelfall, zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 17).

30

(3) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 24.06.1981 –  III R 49/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) sowie dem BFH-Beschluss vom 30.08.2007 –  II B 91/06, wonach die Verpflichtung des Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, etwaige Gewinne nachfolgender Wirtschaftsjahre zunächst zur Deckung des negativen Kapitalkontos zu verwenden, zum jeweiligen Stichtag kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut bildet beziehungsweise das negative Kapitalkonto des Kommanditisten nur Auswirkung auf die künftige Gewinnverteilung, jedoch keine Relevanz für den Vermögensstand am Stichtag hat. Diese Rechtsprechung ist zu einer anderen Rechtslage ergangen. Gegenstand war die Aufteilung des für das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft festgestellten Einheitswerts auf die einzelnen Gesellschafter, die im Gesetz nicht gesondert geregelt war. Im Streitfall hingegen geht es um die Ermittlung und Aufteilung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer KG für Zwecke der Schenkungsteuer, die ausdrücklich in der Neufassung des § 97 Abs. 1a BewG (Art. 2 Nr. 6 Buchst. a des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140, gültig ab 01.01.2009) geregelt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 –  II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13, Rz 20).

31

(4) Auch im Vergleich zu der Behandlung eines Komplementäranteils ergibt sich kein anderes Ergebnis.

32

(a) Zwar unterscheidet sich grundsätzlich die Haftung des Komplementärs von der eines Kommanditisten, doch betrifft die Frage, ob der jeweilige Gesellschafter zivilrechtlich zur Verlustdeckung verpflichtet ist, seine persönliche Haftung, nicht aber die Bewertung des übertragenen Anteils. Die (potenzielle) Haftung ändert nichts an der durch die Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos bedingten verringerten Ertragskraft des Anteils selbst.

33

(b) Auch aus der Gesetzeshistorie lassen sich keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Behandlung eines Kommandit- und eines Komplementäranteils für Zwecke der Bewertung entnehmen.

34

Bereits bei der Einführung der Aufteilungsregelung für den Einheitswert des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften in § 97 Abs. 1a BewG mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523, gültig ab 28.12.1996) wies der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf den damit verfolgten Vereinfachungszweck hin (BRDrucks 390/96, S. 46). Eine Unterscheidung bei der Aufteilungsregelung zwischen Komplementären und Kommanditisten erfolgte in diesem Zusammenhang weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung. Auch die Finanzverwaltung ging in diesem Zusammenhang von einer Gleichbehandlung von Kommanditisten und Komplementären aus (R 116 Abs. 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1998 sowie R 116 Abs. 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003). Die Gesetzesmaterialien geben auch keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 97 Abs. 1a BewG (vgl. oben unter II.3.b bb (3)) nunmehr eine Unterscheidung zwischen Kommanditisten und Komplementären einführen wollte (vgl. BTDrucks 16/11107, S. 13).

35

(5) Entgegen der Auffassung des FA steht diesem Ergebnis der Rechtsgedanke des § 15a EStG nicht entgegen.

36

§ 15a EStG betrifft die periodenübergreifende Einkommensermittlung und Verlustberücksichtigung bei beschränkter Haftung, nicht aber die punktuelle Wertermittlung, welche für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erforderlich ist. Zudem wird im Rahmen des § 15a EStG die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kommanditisten durch das negative Kapitalkonto über § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG in späteren Wirtschaftsjahren berücksichtigt. Für Zwecke der Schenkungsteuer muss dies bereits zum Bewertungsstichtag erfolgen.

37

(6) Schließlich gebietet auch das Ziel der Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltungen keine einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1a BewG, da jedenfalls im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch erkennbar sind.

38

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen, da es angenommen hat, dass dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens nicht zugerechnet werden könne, wenn er seine Kommanditeinlage vollständig erbracht habe und nicht nachschusspflichtig sei. Dementsprechend hat das FG den Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG unzutreffend mit 0 € angesetzt und den Wert des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen der KG zu Unrecht mit 1.500.000 € festgestellt. Sein Urteil war daher aufzuheben.

39

5. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Der zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitige gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der KG beträgt -629.929 €, der entsprechend dem Umfang des von D erworbenen Kommanditanteils mit 90 % anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des gemeinen Werts des Sonderbetriebsvermögens in Höhe von 1.500.000 € ist der Wert des von D am 13.01.2016 erworbenen Anteils am Betriebsvermögen der KG daher auf 933.063 € festzustellen.

40

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da er keine Sachanträge gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.07.2021 –  VIII R 21/18, BFH/NV 2021, 1516, Rz 10).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Zurechnung der Vorbesitzzeit nach Aufspaltung einer Gesellschaft für Zwecke des § 6a GrEStG

Nach einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz ist für Zwecke der Steuervergünstigung des § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes eine über fünf Jahre bestehende Beteiligung der aufgespaltenen Gesellschaft an einer abhängigen Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen, wenn die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war. Die entschied der BFH (Az. II R 5/23).

BFH, Urteil II R 5/23 vom 29.07.2026

Leitsatz

Nach einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz ist für Zwecke der Steuervergünstigung des § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes eine über fünf Jahre bestehende Beteiligung der aufgespaltenen Gesellschaft an einer abhängigen Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen, wenn die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft Gegenstand des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.01.2023 – 8 K 169/21 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

A war zu gleichen Teilen neben seinem Bruder B Kommanditist der … GmbH & Co. KG (KG). Die KG war seit 1993 Alleingesellschafterin der F-GmbH, die Eigentümerin von Grundstücken und Erbbauberechtigte an einem weiteren Grundstück war.

2

Am 28.05.2010 brachte A seine 50%ige Beteiligung an der KG in die unter der Firma … gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ein. In gleicher Weise gründete B die ursprünglich als … firmierende B-GmbH und brachte seine Kommanditanteile an der KG in diese Gesellschaft ein. Die Einbringungen führten zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand der grundbesitzenden KG und zu einer Besteuerung nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 –BGBl I 2001, 3794– (GrEStG).

3

Mit notarieller Urkunde vom 20.08.2010 schlossen die KG, die Klägerin und die B-GmbH einen Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem der Teilbetrieb 1 der KG einschließlich der Beteiligung an der F-GmbH nach § 123 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin und der Teilbetrieb 2 der KG auf die B-GmbH übertragen wurden.

4

Mit Vertrag vom 28.06.2013 wurde die F-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am xx.xx.2013 in die Registerblätter der Klägerin und in Bezug auf die F-GmbH am yy.yy.2013 in das Handelsregister eingetragen.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erließ am 13.12.2013 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auf den Stichtag xx.xx.2013. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er wurde auf Antrag der Klägerin am 18.12.2013 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) –insoweit unstreitig– dahin geändert, dass die Bezeichnung des Erbbaurechtsgrundstücks berichtigt wurde.

6

Am 25.02.2014 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 18.12.2013 nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend zu ändern, dass es sich bei der Verschmelzung um eine nach § 6a GrEStG steuerbegünstigte Umstrukturierung im Konzern gehandelt habe. Daraufhin änderte das FA am 18.03.2014 den Bescheid und stellte antragsgemäß in der Anlage zum Bescheid fest, dass der Übergang der Grundstücke nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt und der Besteuerung jeweils 0 € zugrunde zu legen seien.

7

Ebenfalls am 18.03.2014 erteilte das FA dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung den Auftrag, die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verschmelzung zu prüfen. Im Anschluss an die Prüfung vertrat das FA wie das Prüfungsfinanzamt die Auffassung, dass § 6a Satz 1 GrEStG mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG nicht anzuwenden sei. Das FA erließ am 05.09.2018 einen entsprechenden Änderungsbescheid, der inhaltlich dem Bescheid vom 18.12.2013 entsprach. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

8

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2020 als unbegründet zurückwies.

9

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG erfüllte die Verschmelzung zwar den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Allerdings seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt. An der Verschmelzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 ff. UmwG seien ausschließlich die Klägerin und die F-GmbH beteiligt gewesen. Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG habe bei der Verschmelzung aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden können und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) daher auch nicht eingehalten werden müssen. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist habe zwar nicht verzichtet werden können. Der Klägerin sei jedoch als Gesamtrechtsnachfolgerin die seit 1993 bestehende 100%ige Beteiligung der KG an der F-GmbH zuzurechnen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 576 veröffentlicht.

10

Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach ist das Nichteinhalten der Vorbehaltensfrist nur in den Fällen unbeachtlich, bei denen eine Einhaltung der Vorbehaltensfrist umwandlungsrechtlich nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch keine Umwandlung zur Neugründung vorgelegen, sondern eine Aufspaltung zur Aufnahme, weshalb die Vorbehaltensfrist zu beachten sei. Nach Tz 3.2.2.1 der Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.05.2023 (BStBl I 2023, 995) –GLE zu § 6a GrEStG– müsse das herrschende Unternehmen während der gesamten Vorbehaltensfrist ununterbrochen die Eigenschaften des herrschenden Unternehmens selbst erfüllen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, da sie vor der Verschmelzung weniger als fünf Jahre an der abhängigen Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Die Übertragung der Vorbehaltensfrist sei in Anlehnung an die entsprechende Regelung in Tz 3.2.2.2 der GLE zu § 6a GrEStG zur Einhaltung der Nachbehaltensfrist nur dann möglich, wenn der Umwandlungsvorgang, der zur Übertragung der Vorbehaltensfrist führen solle, ebenfalls nach § 6a GrEStG begünstigt sei. Unabhängig davon, ob dies überhaupt möglich sei, würde es im vorliegenden Fall bereits daran scheitern, dass der Vorgang, der zur Übertragung der Vorbehaltensfrist habe führen sollen (hier Aufspaltung zur Aufnahme), zwar nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbar, jedoch nicht nach § 6a GrEStG begünstigt gewesen sei. Sowohl die Klägerin als auch der andere Anteilseigner hielten jeweils 50 % der Anteile, so dass es für diesen Rechtsvorgang an einer 95 %-Beteiligung fehle.

11

Das FG habe § 45 AO fehlerhaft angewandt. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehe die gesamte Rechtsposition mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte auf den Rechtsnachfolger über. Die Erfüllung der Vorbehaltensfrist nach § 6a GrEStG, welche zur Legitimation einer Steuervergünstigung führe, stelle ein höchstpersönliches Recht dar, das nicht im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden könne. Die Zurechnung einer Beteiligung und die damit verbundene Gewährung einer Befreiung sei nicht mit einer abgaben-rechtlichen Stellung vergleichbar, die vom Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden könne.

12

Eine Anrechnung der Behaltensfristen sei weder in § 6a GrEStG gesetzlich verankert noch im Rahmen der Auslegung möglich. Rechtsgedanken, Regelungen oder Wertungen des Umwandlungssteuerrechts könnten nicht entsprechend herangezogen werden. Soweit das FG auf die Rechtsprechung zu § 6b des Einkommensteuergesetzes verweise, wonach eine Vorbesitzzeit kein höchstpersönliches Merkmal darstelle, verkenne es, dass es sich dabei um einen anderen Sachverhalt handele.

13

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Klägerin schließt sich in der Revisionserwiderung den Ausführungen des FG an.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG bei der durch die Verschmelzung der grundbesitzenden F-GmbH auf die Klägerin bewirkten Übertragung der Grundstücke und des Erbbaurechts erfüllt sind.

17

1. Streitig ist allein die Feststellung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG. Sie bildet neben der –hier nicht streitigen– gesonderten Feststellung über die Besteuerung dem Grunde nach eine selbständig anfechtbare Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Zu den durch Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG verbindlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört unter anderem die verbindliche Entscheidung über eine etwaige Steuerbefreiung oder Nichterhebung der Steuer dem Grunde und der Höhe nach (BFH-Urteil vom 12.01.2022 –  II R 4/20, BFHE 275, 380, BStBl II 2022, 521, Rz 12; Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 17 Rz 87; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 17 Rz 33; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 17 Rz 63), vorliegend die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG.

18

2. Die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG sind erfüllt.

19

a) Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG betrifft die Verschmelzung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG die Vermögensübertragung. Die Nichterhebung der Steuer setzt weiter voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).

20

b) Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Bei Umwandlungsvorgängen zwischen einer abhängigen Gesellschaft und einem herrschenden Unternehmen muss in Fällen der Verschmelzung nur die Vorbehaltensfrist und in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung nur die Nachbehaltensfrist eingehalten werden (grundlegend BFH-Urteil vom 21.08.2019 –  II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361, BStBl II 2020, 344, Rz 27; vgl. auch BFH-Beschluss vom 03.05.2023 –  II B 27/22, BFH/NV 2024, 920, Rz 9; Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 6a Rz 111, m.w.N.).

21

c) Welches Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ und welche Gesellschaft „abhängige Gesellschaft“ im Sinne des § 6 Satz 3 und 4 GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Soweit das Gesetz von einem herrschenden Unternehmen spricht, ist zunächst –soweit vorhanden-das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen gemeint.

22

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend erkannt, dass für die Verschmelzung der F-GmbH auf die Klägerin die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht zu erheben ist.

23

aa) Bei der am 28.06.2013 erfolgten Verschmelzung der F-GmbH auf die Klägerin handelt es sich um einen Umwandlungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, für den bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird (§ 6a Satz 1 GrEStG). Die Verschmelzung führte zu einem Übergang der Grundstücke und des Erbbaurechts der F-GmbH auf die Klägerin, der –zwischen den Beteiligten unstreitig– nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 GrEStG steuerbar ist. An diesem steuerbaren Umwandlungsvorgang waren die Klägerin als herrschendes Unternehmen und die F-GmbH als abhängige Gesellschaft beteiligt, denn die Klägerin war seit der Aufspaltung der KG am 20.08.2010 zu 100 % an der F-GmbH beteiligt.

24

bb) Die Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG steht dem nicht entgegen. Sie braucht nach den vorstehenden Grundsätzen nicht eingehalten zu werden, weil sie aufgrund des Erlöschens der F-GmbH in Folge deren Verschmelzung auf die Klägerin umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden konnte.

25

cc) Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG gewahrt wurde. Die Klägerin selbst war zwar erst aufgrund der Aufspaltung der KG durch Vertrag vom 20.08.2010, also etwa drei Jahre vor der hier steuerbaren Verschmelzung am 28.06.2013 mit Eintragung ins Handelsregister am xx.xx. beziehungsweise am yy.yy.2013, zu 100 % an der F-GmbH beteiligt. Ihr ist jedoch aufgrund der Aufspaltung als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin der KG nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 45 AO für Zwecke der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG die bereits seit 1993 bestehende 100%ige Beteiligung der KG an der F-GmbH zuzurechnen, so dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG gewahrt ist.

26

(1) Bei der Aufspaltung eines Rechtsträgers wird dessen gesamtes Vermögen auf mindestens zwei neue Rechtsträger übertragen (Lieder in Lutter, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 123 UmwG Rz 47; Weiler in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 123 UmwG Rz 157 ff.). Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geht mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers dessen Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. Der aufgespaltene, übertragende Rechtsträger wird aufgelöst und erlischt mit der Eintragung der Spaltung im Register an dessen Sitz (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG führt danach zu einer (geteilten) partiellen Gesamtrechtsnachfolge (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2007 – 1 K 298/01, EFG 2007, 1390, Rz 10; Drüen in Tipke/Kruse, § 45 AO Rz 6a; Schindler in Gosch, AO § 45 Rz 10; Lieder in Lutter, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 131 UmwG Rz 4; Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 131 UmwG Rz 24). Insoweit unterscheidet sie sich von der Abspaltung, bei der der abspaltende Rechtsträger bestehen bleibt.

27

(2) Nach § 45 Abs. 1 AO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Über den Wortlaut hinaus geht das Steuerschuldverhältnis dabei mit allen Ansprüchen auf den Gesamtrechtsnachfolger in dem Stand über, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs befindet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 –  IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27, m.w.N.; vgl. auch Drüen in Tipke/Kruse, § 45 AO Rz 7; Schindler in Gosch, AO § 45 Rz 11; Klein/Ratschow, AO, 19. Aufl., § 45 Rz 5). Die Verwirklichung steuerrelevanter Tatbestände durch den Rechtsvorgänger wirkt auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger; umgekehrt bestimmen sich auch die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen, Ermäßigungen und Vergünstigungen nach den Verhältnissen des Rechtsvorgängers (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 45 AO Rz 11, m.w.N.).

28

Ausgenommen davon sind höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (BFH-Urteil vom 10.02.2021 –  IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27, m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, § 45 AO Rz 12; Schindler in Gosch, AO § 45 Rz 19; Klein/Ratschow, AO, 19. Aufl., § 45 Rz 8). Diese gehen nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Ob und in welchem Umfang der Gesamtrechtsnachfolger in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf ihn übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (BFH-Urteil vom 10.02.2021 –  IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27, m.w.N.), im Streitfall also nach den Regelungen des Grunderwerbsteuerrechts.

29

(3) § 6a Satz 4 GrEStG enthält keine gesonderte Regelung zur Frage, ob die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin die von der F-GmbH eingehaltene fünfjährige Vorbehaltensfrist nach § 45 AO für die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann.

30

Im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG ist anerkannt, dass die dort geregelten Behaltensfristen auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und von diesem weiter zu erfüllen sind (vgl. Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz 128, § 6 Rz 137; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 5 Rz 76). Auch bei den in § 6a GrEStG genannten Fristen handelt es sich nicht um höchstpersönliche Verhältnisse, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind. Sie sind vielmehr mit dem Halten der Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft verbunden.

31

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für §§ 5 und 6 GrEStG bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall geltenden Grundsätze nicht auch für die partielle Gesamtrechtsnachfolge nach Aufspaltung eines Rechtsträgers aufgrund § 123 Abs. 1 UmwG übertragen werden können, denn die Rechtswirkungen sind in beiden Fällen identisch. Der partielle Gesamtrechtsnachfolger tritt nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in dem im Aufspaltungsvertrag bestimmten Umfang vollständig in die Rechte und Pflichten des nach Wirksamwerden der Aufspaltung erloschenen Rechtsvorgängers ein. Das schließt die Vorbesitzzeiten ein, in denen der aufgespaltene Rechtsträger als herrschendes Unternehmen an einer abhängigen Gesellschaft beteiligt war.

32

(4) Eine Umgehung der gesetzlichen Eingrenzung der Steuervergünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG durch die in § 6a Satz 4 GrEStG geregelten Fristen ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil bereits die Übertragung der mindestens 95 % betragenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft im Wege der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbar ist. Somit greift im vorliegenden Fall für die Aufspaltung selbst § 6a GrEStG nicht. Die Klägerin war vor der Aufspaltung am 20.08.2010 erst aufgrund der Einbringung des von A gehaltenen Anteils an der KG am 28.05.2010 mittelbar zu 50 % an der F-GmbH beteiligt und somit nicht herrschende Gesellschaft im Sinne des § 6a Satz 4 GrEStG, der eine Beteiligung in Höhe von 95 % erfordert. Mitnahmeeffekte sind daher ausgeschlossen. Der Übergang der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG ist danach nur für die Anwendbarkeit des § 6a GrEStG auf weitere, nachfolgende steuerbare Rechtsvorgänge, im Streitfall für die Verschmelzung der F-GmbH auf die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG im Jahr 2013 von Bedeutung.

33

(5) Die vorstehenden Grundsätze stehen auch nicht im Widerspruch zur Zielrichtung des § 6a GrEStG. Der Gesetzgeber wollte mittels dieser Vorschrift Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen erleichtern, damit Unternehmen flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können (BTDrucks 17/147, S. 10; BFH-Urteil vom 21.08.2019 –  II R 15/19 (II R 50/13), BFHE 266, 326, BStBl II 2020, 329, Rz 35; Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 6a Rz 9; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 6a Rz 3). Die Vor- und Nachbehaltensfristen des § 6a Satz 4 GrEStG sollen „ungewollte Mitnahmeeffekte“ durch Gestaltungen, die „nicht in der Zielrichtung der Ausnahme von der allgemeinen Belastung mit der Grunderwerbsteuer liegen“, verhindern (BTDrucks 17/147, S. 10; BTDrucks 17/15, S. 21). Kurzfristige Gestaltungen in Form von Rechtsvorgängen im Zusammenhang mit nur kurzfristig im Konzern gehaltenen Beteiligungen sollten von der Begünstigung ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019 –  II R 15/19 (II R 50/13), BFHE 266, 326, BStBl II 2020, 329, Rz 36). Solche Gestaltungen sind jedoch auch ausgeschlossen, wenn Vorbehaltensfristen eines Rechtsvorgängers auf einen Gesamtrechtsnachfolger übertragen werden. Dies führt nicht dazu, dass das grundsätzliche Erfordernis der Einhaltung der Fristen entfällt.

34

(6) Der Übergang der Fünfjahresfrist nach § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Aufspaltung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 45 AO steht auch nicht im Widerspruch zu den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.05.2023. Richtig ist die Anweisung der Finanzverwaltung, dass das herrschende Unternehmen während der gesamten Vorbehaltensfrist ununterbrochen die Eigenschaften als herrschendes Unternehmen selbst erfüllen muss (Tz 3.2.2.1 der GLE zu § 6a GrEStG). Diese Verwaltungsanweisung enthält jedoch keine Aussage darüber, ob dem partiellen Gesamtrechtsnachfolger bei einer Aufspaltung die Dauer der Beteiligung der aufgespaltenen Gesellschaft zuzurechnen ist. Der Hinweis auf Tz 3.2.2.2 der GLE zu § 6a GrEStG hat im Streitfall keine Bedeutung. Diese Regelung betrifft die Einhaltung von Nachbehaltensfristen bei sogenannten Kettenumwandlungen. Auf die Frage der Einhaltung der Vorbehaltensfristen bei vorherigen Aufspaltungen findet die Regelung keine Anwendung.

35

dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG im Streitfall gewahrt wurde und § 6a Satz 1 GrEStG auf die Verschmelzung der F-GmbH auf die Klägerin Anwendung findet. Die Klägerin war zwar erst seit der Aufspaltung der KG durch notariellen Vertrag vom 20.08.2010 an der F-GmbH unmittelbar zu 100 % beteiligt. Ihr war aufgrund der Aufspaltung am 20.08.2010 die seit 1993 bestehende Beteiligung der KG an der F-GmbH in Höhe von 100 % als partieller Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen. Die Klägerin wurde danach in Bezug auf die Beteiligung an der F-GmbH herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG.

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Betriebsausgabenabzug und Rückstellung des Insolvenzschuldners für die Vergütung des Insolvenzverwalters

Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das hat der BFH entschieden und damit eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage rechtsgrundsätzlich geklärt (Az. III R 35/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 57/26 vom 08.10.2026 zum Urteil III R 35/23 vom 25.06.2026

Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25.06.2026 – III R 35/23 – entschieden und damit eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage rechtsgrundsätzlich geklärt. Im Fall der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

Der Kläger und Revisionskläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 (Streitjahre) machte der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Gestalt von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Dem versagte das beklagte Finanzamt (FA) die Anerkennung. Das Finanzgericht (FG) teilte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage als unbegründet ab.

Die Revision des Klägers hatte nun hingegen Erfolg. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. Die Hauptfrage des Revisionsverfahrens entschied der BFH zu Gunsten der Insolvenzschuldners. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Die Begründung, mit der das FG die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung verneinte, beurteilte der BFH ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Allerdings wird das FG im zweiten Rechtsgang zunächst zu prüfen haben, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre. Darauf sowie auf weitere rechtliche Aspekte wies der BFH in ausführlichen Hinweisen für den zweiten Rechtsgang hin.

Leitsatz

  1. Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren können als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen.
  2. Wird der Gewinn des Insolvenzschuldners in zulässiger Weise im Wege des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1800/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Vergütungen des Insolvenzverwalters zu Betriebsausgaben des Insolvenzschuldners führen können und ob insoweit im vorliegenden Fall in den Bilanzen zum 31.12.2016 und 31.12.2017 Verbindlichkeitsrückstellungen zu bilden waren.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und führt wie zuvor das Klageverfahren nun auch das Revisionsverfahren als Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner (Z). Z betrieb ein Einzelunternehmen im Bereich Flüssiggastransporte. Das über sein Vermögen geführte Insolvenzverfahren wurde am xx.xx.2015 eröffnet (Aktenzeichen xx/15).

3

Das Finanzgericht (FG) verweist im Tatbestand des angegriffenen Urteils auf das Gutachten des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter vom xx.xx.2015 sowie auf dessen weitere Berichte vom xx.xx.2016 und xx.xx.2017. Hieraus ergeben sich die folgenden Daten des Sachverhalts:

seit 2010 Gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners als Transportunternehmer (8 Arbeitnehmer)
xx.xx.2015 Insolvenzantrag seitens der X-Krankenkasse
xx.xx.2015 Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens
xx.xx.2015 (auch) Eigenantrag des Insolvenzschuldners
xx.xx.2015 Verbindlichkeiten laut Gutachten von diesem Tag „bei 70 Gläubigern … wenigstens … €“
xx.xx.2015 Eröffnung des Insolvenzverfahrens xx/15
xx.xx.2015 Insolvenzschuldner seit diesem Tag als Gefahrgutfahrer und Disponent für Transport/Planung beschäftigt bei der neu gegründeten Gesellschaft (XY UG)
xx.xx.2015 Kaufvertrag bezüglich des Erwerbs des Firmenwerts und der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch die XY UG
xx.xx.2017 Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen

4

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 und 2017 erklärte der Kläger für den insolventen Betrieb des Z Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € (Verlust 2016) und … € (Gewinn 2017). In den dazu vorgelegten Bilanzen sind Rückstellungen für „Verwaltervergütung“ in Höhe von … € (2016) und … € (2017) ausgewiesen. Zur Erläuterung legte der Kläger eine „Berechnung des Verhältnisses privat / betrieblich in der Insolvenz zur Aufteilung der Verwaltervergütung“ vor, auf die das FG im angegriffenen Urteil verweist. Darin wurde die Verwaltervergütung zu 12,17 % dem privaten Bereich und zu 87,83 % dem betrieblichen Bereich zugeordnet (laut FG-Urteil „= Verhältnis des zu verwertenden Betriebs- und Privatvermögens“). Die Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung von … € wurde dem Veranlagungszeitraum 2016 zugeordnet, die mit … € angesetzte Vergütung für die Insolvenzverwaltung wurde auf die Jahre 2016, 2017 und 2018 verteilt.

5

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 15.11.2018 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der Insolvenzverwaltervergütungen an (Verlust 2016: … €, Gewinn 2017: … €). Das FA begründete dies damit, dass die Bildung einer entsprechenden Rückstellung nach seiner Auffassung nicht in Betracht komme. Der Insolvenzverwalter habe die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht einen Vorschuss auf seine Vergütung zu beantragen; dieser Vorschuss könnte dann gewinnmindernd berücksichtigt werden, soweit das Betriebsvermögen betroffen sei.

6

Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Voraussetzungen für die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen gegeben seien. Folge man der Argumentation des FA, dürfe zum Beispiel auch keine Rückstellung für Jahresabschlusskosten gebildet werden, da jeder Steuerberater die Möglichkeit habe, eine Abschlagsrechnung zu erstellen. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.08.2019 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

7

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1779 veröffentlichte Urteil vom 19.09.2023 – 5 K 1800/19 wies das FG die Klage als unbegründet ab, weil das FA die streitigen Rückstellungen im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt habe. Das FG verneint zum einen die Abzugsfähigkeit von Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben generell für den Fall, dass neben betrieblichen Verbindlichkeiten zugleich private Schulden des Insolvenzschuldners bestehen. Unabhängig davon schließt es zum anderen die Bildung von Rückstellungen „zumindest in Bezug auf die Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters“ deswegen aus, weil die ungewisse Verbindlichkeit der Verwaltervergütung nicht in den Streitjahren wirtschaftlich verursacht worden sei.

8

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt der unzutreffenden Auslegung und Anwendung von § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

9

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1800/19 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 vom 15.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2019 dahin zu ändern, dass aufgrund der Rückstellungen für die Insolvenzverwaltervergütungen zum 31.12.2016 und 31.12.2017 Betriebsausgaben in Höhe von … € (2016) und … € (2017) anerkannt werden.

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Insolvenzverwaltervergütungen ausscheidet, weil die Vergütungen nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren seien und die handelsrechtlichen Voraussetzungen für Rückstellungen in den Streitjahren nicht vorlägen. Das mit der Revision angegriffene Urteil ist auch nicht im Ergebnis richtig; mangels Spruchreife ist es aufzuheben und der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

12

1. Die Revision ist zulässig. Wie im Klageverfahren vor dem FG ist der Kläger als Insolvenzverwalter auch im Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner prozessführungsbefugt. Das Insolvenzverfahren xx/15 ist nach wie vor nicht beendet.

13

a) Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Hierdurch erhält er auch die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Diese Befugnis entfällt erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.12.2021 –  VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 16, m.w.N.).

14

b) Danach ist der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger weiterhin befugt, den vorliegenden Prozess für den Insolvenzschuldner zu führen. Ebenso wie im Klageverfahren sind die Streitgegenstände auch im Revisionsverfahren die den Insolvenzschuldner Z betreffenden Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2016 und 2017. Entscheidungserheblich ist nach wie vor, ob die vom Insolvenzverwalter für seine zukünftigen Insolvenzverwaltervergütungen aufwandswirksam gebildeten Rückstellungen zum 31.12.2016 und 31.12.2017 anzuerkennen sind und ob die in den Streitjahren vorgenommenen Zuführungen zu diesen Rückstellungen Betriebsausgaben des Insolvenzschuldners sind, die zu niedrigeren Einkommensteuerfestsetzungen führen.

15

2. Die zulässige Revision ist auch begründet. Das FG hat die Anerkennung der Rückstellungen mit einer rechtsfehlerhaften Begründung versagt. Die im Urteil angeführten handelsrechtlichen, insolvenzrechtlichen und steuerrechtlichen Gründe können die Nichtanerkennung der Rückstellungen nicht rechtfertigen. Nach den bisherigen Feststellungen des FG besteht keine Spruchreife.

16

a) Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.

17

aa) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden sogenannten Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz. Ansprüche und Verpflichtungen entstehen nach allgemeinen Grundsätzen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer entstandenen Verbindlichkeit kommt es für ihre Passivierung nicht an (BFH-Urteil vom 29.09.2022 –  IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 31, m.w.N.).

18

bb) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz ferner Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den GoB und ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz maßgeblich. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach –deren Höhe zudem ungewiss sein kann– sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Ist eine Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist (BFH-Urteil vom 29.09.2022 –  IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 41 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.02.2025 –  XI R 11/22, BFH/NV 2025, 1174, Rz 23). Da es für die Passivierung einer Verbindlichkeit nicht auf deren Fälligkeit ankommt, kommt es für die Passivierung der Verbindlichkeitsrückstellung erst recht nicht auf die Fälligkeit der Verbindlichkeit an.

19

cc) Die Abs. 2 ff. des § 5 EStG enthalten steuerbilanzielle Spezialvorschriften für Verpflichtungen und Rückstellungen; zum Beispiel sind nach § 5 Abs. 2a EStG für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

20

b) Gemäß § 5 Abs. 6 EStG sind bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich unter anderem die Vorschriften über die Betriebsausgaben zu befolgen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 10 EStG, in den Streitjahren noch Satz 9).

21

aa) Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind, mit ihm also in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Diese Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen zur Tragung der Kosten bewogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2024 –  IV R 25/22, BFHE 286, 484, BStBl II 2025, 184, Rz 34; vom 10.04.2025 –  VI R 11/22, BFHE 288, 283, BStBl II 2025, 730, Rz 17; s. dazu auch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.).

22

bb) Sofern Betriebsausgaben erst nach der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen, gehören sie zu den nachträglichen Einkünften aus der früheren betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 24 Nr. 2 EStG. Nachträgliche, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffende Betriebsausgaben sind alle nach der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit erbrachten Aufwendungen, die durch die frühere gewerbliche Einkünfteerzielung oder durch die Erzielung nachträglicher gewerblicher Betriebseinnahmen veranlasst sind, soweit sie nicht zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen (Senatsurteil vom 06.05.2024 –  III R 7/22, BFHE 285, 16, BStBl II 2024, 740, Rz 37 f., m.w.N.; vgl. zur Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG im Insolvenzverfahren BFH-Urteil vom 30.07.2025 –  X R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Der Betrieb –DB– 2026, 438, und zum Begriff der Betriebsveräußerung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG BFH-Urteil vom 21.02.2022 –  I R 13/19, BFH/NV 2022, 1157, Rz 25).

23

cc) Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeiten oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist. Die Würdigung des FG ist für den BFH als Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 04.08.2016 –  VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276, Rz 12; vom 13.08.2024 –  IX R 29/23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 14).

24

c) Zu den sogenannten gemischten Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich beziehungsweise betrieblich veranlasst sind, hat der Große Senat des BFH entschieden, dass aus der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot abzuleiten ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 zur Abziehbarkeit von Reisekosten, s. im Einzelnen unter C.III.3.).

25

aa) Unter C.III.1.a des Beschlusses vom 21.09.2009 – GrS 1/06, (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) hat der Große Senat des BFH zunächst ausgeführt, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen sind, wenn Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, und dass sie umgekehrt nicht abziehbar sind, wenn sie nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen beruhen. In diesen Fällen hat keine Aufteilung der Aufwendungen in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil zu erfolgen.

26

bb) Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag kein generelles Abzugsverbot zu rechtfertigen, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung. Durch eine Aufteilung wird auch vermieden, dass Aufwendungen insgesamt als beruflich veranlasst anerkannt werden, obwohl sich eine private Mitveranlassung aufdrängt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.3.d).

27

cc) Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen des FA oder des FG und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen weiterhin gewichtige Zweifel, dass den als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt, so kommt für die strittigen Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht. Bestehen hingegen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung –AO–, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.3.e).

28

d) § 1 InsO definiert die Ziele des Insolvenzverfahrens. Es dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1 InsO). Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO, vgl. §§ 286 ff. InsO).

29

aa) §§ 63 ff. InsO enthalten die Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters, der als Massegläubiger für seine Vergütungen und Auslagen im Insolvenzverfahren und im vorläufigen Insolvenzverfahren vorrangige Ansprüche hat (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO; vgl. zur Qualifizierung als Ansprüche eines „Dritten“ gegen die Insolvenzmasse BFH-Urteil vom 03.03.2026 –  VIII R 12/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2026, 997, Rz 17). Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).

30

bb) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO gesondert vergütet und beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

31

cc) Weitere Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters enthält die auf der Grundlage von § 65 InsO erlassene Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung –InsVV– (zur Vergütung des Insolvenzverwalters §§ 1 ff. InsVV –insbesondere § 2 zu den Regelsätzen, § 3 zu den Zu- und Abschlägen, § 9 zur Möglichkeit des Vorschusses auf Vergütung und Auslagen– sowie zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters §§ 10, 11 InsVV). Vergütung und zu erstattende Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters werden durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt (§§ 26a, 64 Abs. 1 InsO, §§ 8, 10 InsVV).

32

3. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und den sie konkretisierenden Rechtsgrundsätzen hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass Insolvenzverwaltervergütungen generell keine Betriebsausgaben sind (a) und jedenfalls die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in den Streitjahren nicht vorlagen (b). Das angegriffene Urteil ist zwar kumulativ begründet, nach den bisherigen Feststellungen trägt jedoch keiner der Gründe, auf die das FG seine Entscheidung gestützt hat, die Abweisung der Klage.

33

a) Vergütungen des Insolvenzverwalters für ein Regelinsolvenzverfahren können als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Vergütung auch dann insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wenn das Insolvenzverfahren –wie im Streitfall– sowohl betriebliche als auch private Schulden zum Gegenstand hat (vgl. zu den Rechtsfragen und auch zur bisherigen Rechtsprechung Vorbeck/Benedikt, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2025, 2633).

34

aa) Entgegen der Auffassung des FG (Urteil S. 13 f.) lässt sich die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nicht aus dem BFH-Urteil vom 04.08.2016 –  VI R 47/13 (BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276) ableiten. Dasselbe gilt für das ebenfalls die Frage des Werbungskostenabzugs betreffende spätere BFH-Urteil vom 13.08.2024 –  IX R 29/23 (BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277).

35

(1) Mit dem Urteil vom 04.08.2016 –  VI R 47/13 (BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276) hat der BFH entschieden, dass die Vergütung des Insolvenztreuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. §§ 304 ff. InsO) dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann (1. Leitsatz, näher Rz 13 f.) und dass auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt hat (2. Leitsatz, Rz 15 ff.). Zwar habe objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und den streitigen Aufwendungen bestanden. Jedoch habe der Kläger sie nicht zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ferner erhalte der redliche Schuldner die Chance, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i.V.m. § 287 Abs. 1, § 305 InsO). Das Verbraucherinsolvenzverfahren betreffe damit die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung, indem es eine geordnete Befriedigung der Gläubiger für den Fall ermögliche, dass das Einkommen und Vermögen nicht zu deren vollständiger Befriedigung ausreiche. Bei der erforderlichen wertenden Beurteilung komme diesem privaten Umstand –die Schuldentilgung sei dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen zuzurechnen– das entscheidende Gewicht zu. Der private Umstand sei das „auslösende Moment“ für das Entstehen der getätigten Aufwendungen, welche damit insgesamt der Privatsphäre und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen seien. Die Aufwendungen hierfür seien daher auch dann nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar, wenn Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten vorliegen (im Fall VI R 47/13 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

36

(2) Mit dem nach der Vorentscheidung veröffentlichten Urteil vom 13.08.2024 –  IX R 29/23 (BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277) hat der BFH entschieden, dass die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abziehbar seien. Dies gelte jedoch nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären (fiktive Betrachtung), wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte, und die in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären (2. Leitsatz). Die Würdigung des FG, dass die im Streit stehenden Aufwendungen nicht durch die Veräußerung der beiden Vermietungsobjekte veranlasst gewesen seien, sei jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um Kosten handele, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin stünden; die Würdigung, jene Aufwendungen seien objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin verursacht gewesen und hätten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient, enthalte keinen Verfahrensfehler und verstoße weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze (Rz 15, näher Rz 16 ff. u.a. mit Verweis auf § 1 InsO und BFH-Urteil VI R 47/13, Rz 14, der dortige Rechtssatz gelte auch für das Regelinsolvenzverfahren). Das FG habe ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Berücksichtigung der ausschließlich durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) versagt (Rz 22 ff.). Zu Recht habe es auch eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) versagt (Rz 25 ff.).

37

(3) Die beiden BFH-Urteile VI R 47/13 und IX R 29/23 sind vom Streitfall insofern abzugrenzen, als sich das Insolvenzverfahren und damit die Geschäftsführung des Klägers als Insolvenzverwalter vorliegend unstreitig und ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners Z und demgemäß auf dessen passives Betriebsvermögen bezogen. Anders als bei Verbindlichkeiten im Privatvermögen lassen sich bei betrieblichen Verbindlichkeiten der betriebliche Veranlassungszusammenhang und der betreffende Bezug zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre nicht von vornherein verneinen.

38

(a) Laut Gutachten des Klägers vom xx.xx.2015 bestanden Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in Höhe von wenigstens … € gegenüber 70 Gläubigern (zwar wird im FG-Urteil nicht nach den betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten differenziert, in den Bilanzen zum 31.12.2016 und 31.12.2017 werden in den Positionen „Verbindlichkeiten“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ jedoch betriebliche Verbindlichkeiten von in der Summe jeweils mehr als … € ausgewiesen). In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre wurden „für den insolventen Betrieb“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, und zwar nach Abzug der aufwandswirksamen streitigen Rückstellungen für „Verwaltervergütung“ in Höhe von … € (2016) und … € (2017) für das Jahr 2016 ein Verlust von … € und für das Jahr 2017 ein Gewinn von … €.

39

(b) Ausweislich des im FG-Urteil in Bezug genommenen Berichts des Klägers vom xx.xx.2017 erwarb die neu gegründete XY UG durch Kaufvertrag vom xx.xx.2015 den Firmenwert sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung des für die Insolvenz ursächlichen Einzelunternehmens. Soweit ersichtlich, änderte dieser Asset Deal nichts daran, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten beim Insolvenzschuldner Z und so in dem vom Insolvenzverwalter betriebenen Insolvenzverfahren verblieben. Die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters stand insoweit auch in den Streitjahren im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem „insolventen Betrieb“ des Z. Die Tilgung der betrieblichen Verbindlichkeiten und das Bemühen des Insolvenzverwalters darum sind der betrieblichen Erwerbssphäre des Insolvenzschuldners zuzurechnen.

40

(c) Danach steht die Insolvenzverwaltervergütung vorliegend –anders als in den Verfahren VI R 47/13 und IX R 29/23– objektiv zu einem überwiegenden Teil im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Insolvenzschuldners. Zudem war sie subjektiv nach dem Willen des für das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwaltungs- und verfügungsbefugten Insolvenzverwalters dazu bestimmt, diesem Gewerbebetrieb zu dienen. Damit bestand eine betriebliche Veranlassung der Insolvenzverwaltervergütung.

41

(d) Mit den Zielen des Insolvenzverfahrens und der durch das Insolvenzverfahren eröffneten Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO lässt sich weder das Entfallen des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs der Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren noch eine Umqualifizierung der betrieblichen in private Verbindlichkeiten begründen. Gemäß § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Primäre Aufgabe des Insolvenzverwalters ist demzufolge die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners. Die Vergütung des Treuhänders für das Verfahren der Restschuldbefreiung (§ 1 Satz 1, §§ 286 ff. InsO) ist in § 293 InsO besonders geregelt (vgl. dazu §§ 14 ff. InsVV). Eine etwaige dem redlichen Schuldner eröffnete Restschuldbefreiung kann kein anderes Ergebnis begründen.

42

bb) Soweit der BFH in der Entscheidung zum Verfahren VI R 41/18, im Hinblick auf welches das Ausgangsverfahren geruht hatte (vgl. Ruhensbeschluss vom 23.07.2020), im Gegensatz zur Vorinstanz nicht auf die Frage des Betriebsausgabenabzugs eingegangen ist, lässt sich daraus mangels rechtsgrundsätzlicher oder einzelfallbezogener Ausführungen des BFH keine höchstrichterliche Position zur Frage des Betriebsausgabenabzugs entnehmen (vgl. einerseits FG Münster, Urteil vom 04.09.2018 – 11 K 1108/17 E, EFG 2018, 2044, Rz 33 ff., und andererseits BFH-Urteil vom 16.12.2021 –  VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 24 ff.).

43

cc) Auch soweit das FG aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) abgeleitet hat, dass ein Abzug einer Insolvenzverwaltervergütung nicht nur als Werbungskosten, sondern auch als Betriebsausgaben bereits daran scheitere, dass die Aufwendungen zwar mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen (können), ihr aber nicht subjektiv zu dienen bestimmt seien, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nicht hinreichend für die Verneinung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs ist die Erwägung, dass auslösendes Moment für das Entstehen der Insolvenzverwaltervergütung der Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Gläubigers auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist („also letztlich die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, deren Ursache multikausal und keiner einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist“). Der betriebliche Veranlassungszusammenhang wird dadurch nicht überlagert. Durch die verengte Betrachtungsweise des FG wird die maßgebliche Frage ausgeblendet, ob sich das Insolvenzverfahren zu einem wesentlichen Teil (auch) auf betriebliche Verbindlichkeiten bezieht und inwieweit diese für den Insolvenzantrag (mit)ursächlich waren.

44

dd) Die Entscheidung, dass bei Vorliegen privater Schulden ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang der Insolvenzverwaltervergütungen stets zu verneinen ist, hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Kein dafür ausreichendes Argument ist die „Multikausalität“ von Insolvenzursachen; das FG nennt „kritische Lebensereignisse“ (zum Beispiel Scheidung, Todesfall, Krankheit, Unfall), Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirtschaftlicher Haushaltsführung und längerfristige Niedrigeinkommen. Zwar könne auch eine gescheiterte Selbständigkeit „Auslöser der Überschuldung“ sein. Die Ursache dafür werde „hingegen häufig immer auch in der Person des Steuerpflichtigen und dessen Kenntnissen und Fähigkeiten“ zu finden sein (Fehler „z.B. in den Bereichen Geschäftsführung, Kalkulation, Planung, Akquise, Personalführung, Überwachung, Disziplin, Selbsteinschätzung usw.“). Auch im Streitfall hätten laut dem Gutachten des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter vom xx.xx.2015 „Fehler in der Geschäftsführung und/oder Kalkulation zu der Überschuldung des Betriebs“ des Z geführt.

45

Diese Erwägungen genügen weder einzeln noch in ihrer Summe, um den betrieblichen Veranlassungszusammenhang der betrieblichen Schulden zu verneinen. Unzulänglichkeiten des Steuerpflichtigen in der Geschäftsführung führen nicht zur Versagung des einkommensteuerlichen Abzugs von betrieblichen Aufwendungen für eine durch sie bedingte Unternehmens- oder Sanierungsberatung (zum Beispiel durch Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer); dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzverwaltervergütung. Dem Insolvenzantrag ist unabhängig davon, von wem er gestellt wird, im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug für derartige Aufwendungen keine Zäsurwirkung beizumessen. Sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, sind sie vorbehaltlich besonderer Regelungen (z.B. § 4 Abs. 5 EStG) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar.

46

ee) Auch die das Urteil des FG selbständig tragende Begründung der fehlenden Aufteilungs-/Abzugsmöglichkeit hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) lässt sich nicht begründen, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Insolvenzverwaltervergütung zum Zwecke des anteiligen Betriebsausgabenabzugs nicht in Betracht kommt und deshalb ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet. Entgegen der Auffassung des FG mangelt es nicht an einem „an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge“. Insbesondere liegt kein Zusammenwirken der beruflichen und privaten Gründe in dem Sinne vor, dass eine Trennung unmöglich wäre. Das FG selbst nennt vier Aufteilungsmöglichkeiten, ohne sie im Einzelnen in rechtsgrundsätzlicher oder fallbezogener Weise zu diskutieren und abzulehnen. Es verweist lediglich auf die je nach Aufteilungsmaßstab „unterschiedlichen Ergebnisse“ und zieht daraus ohne weitere Auseinandersetzung und ohne nachvollziehbare Erläuterung den Schluss, dass die privaten und beruflichen Gründe so zusammenwirkten, dass „eine Trennung oder auch eine Schätzung nicht möglich bzw. willkürlich wäre“. Der Umstand, dass verschiedene Aufteilungsmöglichkeiten als denkbar erscheinen, spricht für sich genommen eher für als gegen die Aufteilbarkeit.

47

b) Ebenfalls zu Unrecht hat das FG entschieden, dass die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 („zumindest in Bezug auf die Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters“) nicht erfüllt waren. Für die Auffassung des FG, dass die Insolvenzverwaltervergütung in den Streitjahren 2016 und 2017 noch nicht wirtschaftlich verursacht war, sprechen weder bilanzrechtliche noch insolvenzrechtliche Gründe. Wird der Gewinn des Insolvenzschuldners in zulässiger Weise durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

48

aa) Das FG ist unter Verweis auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, die Insolvenzverwaltervergütung aus der Masse zu begleichen, rechtlich im Regelfall erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehe. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung sehe keine Festsetzung der Vergütung nach Zeitabschnitten vor. Teilfälligkeiten der Verwaltervergütung kenne das Gesetz nicht. Vor der Fälligkeit komme nur eine Vorschussfestsetzung in Betracht. An den Bilanzstichtagen 31.12.2016 und 31.12.2017 habe der rechtliche und jedenfalls der wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung, die Insolvenzverwaltervergütung aus der Masse zu begleichen, nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft gelegen (Beendigung des Insolvenzverfahrens, Abhängigkeit der Vergütungsverpflichtung davon, dass am Verfahrensende eine entsprechende Masse vorhanden sei). Das Ende des Insolvenzverfahrens sei nicht nur in rechtlich-formaler, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters.

49

bb) Die Darstellung der BGH-Rechtsprechung im FG-Urteil ist hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Entstehungszeitpunkts der Verwaltervergütung unzutreffend. Der Anspruch des Insolvenzverwalters erfasst gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO neben der Erstattung angemessener Auslagen auch eine „Vergütung für seine Geschäftsführung“. Entgegen der Annahme des FG entsteht dieser Vergütungsanspruch mit der Übernahme der Geschäftsführung und entwickelt sich fort (BFH-Urteil vom 13.08.2024 –  IX R 29/23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 18 mit Verweis auf Karsten Schmidt/Vuia, InsO, 20. Aufl., § 63 Rz 7, m.w.N.; vgl. auch Keller in Kayser/Thole, InsO (Heidelberger Kommentar), 11. Aufl. 2023, § 63 Rz 8; Pollmächer in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 106. EL, Okt. 2022, H. Vergütung, Rz 44). Etwas anderes folgt nicht aus den vom FG zitierten BGH-Beschlüssen vom 16.02.2017 –  IX ZB 103/15 (BGHZ 214, 78) und vom 11.11.2021 –  IX ZB 19/20 (Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht –WM– 2022, 42). So verhält sich der BGH im Beschluss vom IX ZB 103/15 nicht zur Entstehung, sondern lediglich zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (s. im Einzelnen Rz 13 ff.). In der Rz 29 des Beschlusses IX ZB 103/15 hat der BGH mit Verweis auf das Urteil vom 05.12.1991 –  IX ZR 275/90 (BGHZ 116, 233, 242 zum Vergütungsanspruch des Konkursverwalters gemäß § 85 der Konkursordnung) ausdrücklich entschieden, dass der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters „bereits mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Insolvenzverfahren“ entsteht.

50

cc) Nach den unter II.2.a bb dargelegten Rechtsgrundsätzen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten unter anderem dann zu bilden, wenn eine ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit besteht. Bei einer am Bilanzstichtag rechtlich entstandenen Verpflichtung bedarf es keiner gesonderten Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung, weil sie spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung wirtschaftlich verursacht ist. Demgemäß handelte es sich bei dem Vergütungsanspruch des Klägers für die Geschäftsführung als Insolvenzverwalter an den Bilanzstichtagen 31.12.2016 und 31.12.2017 um wirtschaftlich verursachte und lediglich ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für die im Fall der Bilanzierung Rückstellungen zu bilden waren. Der Kläger war in den Streitjahren als Insolvenzverwalter für Z „geschäftsführend“ tätig geworden (vgl. seine beiden im Tatbestand des FG-Urteils genannten Berichte vom xx.xx.2016 und vom xx.xx.2017), so dass er dem Grunde nach vergütungsberechtigt war. Infolgedessen musste der Insolvenzschuldner Z als materiell Verpflichteter am 31.12.2016 und am 31.12.2017 mit der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter (Kläger) ernsthaft rechnen. Ungewiss war lediglich die Höhe des Vergütungsanspruchs, die vor allem vom Wert der Insolvenzmasse zu dem erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens abhängt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Von einer für die Begleichung der Insolvenzverwaltervergütung wahrscheinlich ausreichenden Insolvenzmasse am Verfahrensende wurde schon bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.xx.2015 ausgegangen (vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Abweichendes wurde auch für die beiden Bilanzstichtage (31.12.2016 und 31.12.2017) nicht festgestellt.

51

c) Hiernach ist die Revision des Klägers begründet. Die Begründung des FG für die generelle und vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die Insolvenzverwaltervergütung ist ebenso rechtsfehlerhaft wie seine Begründung für die Verneinung der notwendigen Rückstellungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Verursachung eines Anspruchsteils in den Streitjahren.

52

Das angegriffene Urteil des FG ist auch nicht im Ergebnis richtig. Insbesondere unterfällt die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die durch das Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung (§§ 63, 64 InsO) zu zahlen, nicht dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 36; vom 29.09.2022 –  IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 71 ff.). Die Erfüllung der Verpflichtung ist nicht vom künftigen Anfall von Einnahmen oder Gewinnen abhängig, weil der Anspruch auf die Insolvenzverwaltervergütung auch schon das am Bilanzstichtag bereits vorhandene Vermögen belastet (als Grundlage für die Insolvenzmasse am Verfahrensende). Der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist (lediglich) Berechnungsgrundlage für den Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH-Beschluss vom 06.04.2017 –  IX ZB 3/16, WM 2017, 911, Rz 9). Das FG hat daher zu Recht das von ihm im Verfahrensverlauf für einschlägig erachtete Passivierungsverbot im Urteil nicht mehr thematisiert.

53

d) Die Sache ist nicht spruchreif. Die bisherigen Feststellungen des FG genügen nicht für eine abschließende Entscheidung. Das FG hat weder die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren xx/15 hinreichend konkret beschrieben noch ist es im Detail auf die betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners eingegangen. Es hat auch versäumt, auf die sich aufdrängenden Fragen einer etwaigen Betriebsaufgabe oder -veräußerung (zur Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2025 –  X R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DB 2026, 438, Rz 37 ff.) und der damit gegebenenfalls entfallenen Befugnis zur Bilanzierung einzugehen. Zur Ermittlung der Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und zur Frage ihrer Verursachung in den beiden Streitjahren hat das FG –von seinem Rechtsstandpunkt aus mangels Entscheidungserheblichkeit konsequent– ebenfalls keine Stellung genommen. Auch auf die XY UG und den Kaufvertrag vom xx.xx.2015 (Asset Deal bezüglich des Erwerbs des Firmenwerts und der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch die XY UG) ist das FG nicht näher eingegangen.

54

4. Das FG hat die bisher unterbliebenen Feststellungen nachzuholen, soweit sie für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang erheblich sind. Im Hinblick darauf weist der Senat auf Folgendes hin.

55

a) Ob der Kläger hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war, ist –vor dem Hintergrund des Asset Deals vom xx.xx.2015– vorrangig zu überprüfen (vgl. zu der Frage der Gewinnermittlungsart und der Bilanzierungsberechtigung BFH-Urteile vom 22.02.1978 –  I R 137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430; vom 23.02.2012 –  IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448, Rz 31 ff.; Senatsurteil vom 06.05.2024 –  III R 7/22, BFHE 285, 16, BStBl II 2024, 740, Rz 36; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – 8 K 1180/21, EFG 2024, 467, Rz 38). Denn nur für den Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ist die Zulässigkeit von Rückstellungen überhaupt zu prüfen. Anderenfalls kämen nachträgliche Betriebsausgaben in Betracht, deren Berücksichtigung einen Abfluss voraussetzen würde (Senatsurteil vom 06.05.2024 –  III R 7/22, BFHE 285, 16, BStBl II 2024, 740, Rz 36, m.w.N.).

56

b) Im Fall der Bilanzierungsmöglichkeit in den Streitjahren wäre nach den bisherigen Feststellungen des FG davon auszugehen, dass Rückstellungen für die der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Insolvenzverwaltervergütungen dem Grunde nach zulässig waren. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein Abzugs- oder Aufteilungsverbot nicht ersichtlich. Besteht kein Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, hat das FG diesen Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen.

57

c) Die Vergütung für das bereits im Jahr 2015 beendete vorläufige Insolvenzverfahren ist wirtschaftlich diesem Jahr zuzuordnen. Ist sie im Jahr 2015 nicht erfasst worden –was das FG zu klären hat–, ist zu entscheiden, ob eine Erfassung im Streitjahr möglich ist. Bilanzierungsfehler sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt hierfür bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, ist der unrichtige Bilanzansatz nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2024 –  III R 7/22, BFHE 285, 16, BStBl II 2024, 740, Rz 29; BFH-Urteil vom 02.07.2025 –  XI R 27/22, BFHE 290, 435, BStBl II 2025, 970, Rz 14, jeweils m.w.N.).

58

d) In tatsächlicher Hinsicht bedürfte der Überprüfung, ob die Feststellungen des FG zum Bilanzausweis der Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung zutreffend sind. Laut FG wurde die Rückstellung in der Bilanz für 2016 in Höhe von … € und in der Bilanz für 2017 in Höhe von … € ausgewiesen. Dies würde bedeuten, dass im Jahr 2017 eine mit … € ertragswirksame Auflösung der Rückstellung erfolgt ist. Da das FG ausführt, dass „die Vergütung für die Insolvenzverwaltung … mit … € in Ansatz gebracht und auf die drei Jahre 2016, 2017 und 2018 verteilt“ wurde, dürfte es sich bei dem für das Jahr 2017 genannten Betrag von … € allerdings um die in diesem Jahr erfolgte aufwandswirksame Zuführung zur Rückstellung und nicht um den passiven Bilanzausweis der Rückstellung zum 31.12.2017 handeln.

59

e) Beim Aufteilungsmaßstab hätte der Senat keine Bedenken, die zur Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung bezüglich der Aufteilung der Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 12 ff; vom 23.10.2024 –  XI R 20/22, BFHE 287, 507, Rz 24 ff.) sinngemäß auf die ertragsteuerliche Aufteilung für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs zu erstrecken. Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Aufteilung nach dem Verhältnis der im Insolvenzverfahren angemeldeten betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners möglich ist, um auf diese Weise den als Betriebsausgabe abziehbaren Vergütungsteil zu bestimmen (vgl. dazu auch Vorbeck/Benedikt, DStR 2025, 2633, 2638 f.). Nach Aktenlage dürften die betrieblichen Schulden im Streitfall mehr als 90 % ausmachen, das genaue Verhältnis bedarf gegebenenfalls noch der Feststellung durch das FG.

60

f) Hinsichtlich der konkreten Höhe der dem Grunde nach gegebenenfalls zulässigen Verbindlichkeitsrückstellungen zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 wäre schließlich die für Rückstellungen maßgebliche steuerliche Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu beachten.

61

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen

Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Differenzkindergeldes der Bruttobetrag der in der Schweiz gezahlten Kinderzulage anzurechnen ist und damit die in der Schweiz auf die Kinderzulage gezahlten Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen ist der bei der Besteuerung in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, weil es sich hierbei nicht um eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts handelt (Az. III R 37/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/26 vom 08.10.2026 zum Urteil III R 37/23 vom 09.07.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2026 – III R 37/23 – entschieden, dass bei der Berechnung des Differenzkindergeldes der Bruttobetrag der in der Schweiz gezahlten Kinderzulage anzurechnen ist und damit die in der Schweiz auf die Kinderzulage gezahlten Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen ist der bei der Besteuerung in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, weil es sich hierbei nicht um eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts handelt.

Die Klägerin hat drei Kinder. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in Deutschland. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht erwerbstätig. Der Kindsvater war in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit begründete er in der Schweiz einen zweiten Wohnsitz. Während der Woche wohnte er in der Schweiz. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück. Für die Kinder wurden von der Schweizerischen Ausgleichskasse Kinderzulagen von jeweils monatlich 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Die Kinderzulagen wurden vom Kindsvater als Einkommen versteuert. Außerdem wurden bei der Besteuerung des Kindsvaters in der Schweiz Kinderabzüge in Höhe von 10.300 CHF pro Kind berücksichtigt. Nachdem die Familienkasse zunächst Kindergeld festgesetzt hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung wieder auf und setzte nur noch Differenzkindergeld vorläufig fest. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht hinsichtlich 2016 statt und wies die Klage im Übrigen (2013 bis 2015) ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin lediglich in geringem Umfang, die Revision der Familienkasse dagegen für überwiegend begründet.

Grundsätzlich hatte die Klägerin Anspruch auf deutsches Kindergeld. Streitig war jedoch, ob dieser Anspruch für denselben Zeitraum durch vorrangige Familienleistungsansprüche in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemindert oder ausgeschlossen wurde. Die Schweiz gehört zwar nicht zur Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Verhältnis zur Schweiz jedoch seit dem 01.04.2012 ebenfalls anwendbar.

Nach dem europäischen Koordinierungsrecht unterfällt jeder Elternteil nur dem Recht eines Staates. Im Streitfall unterlag die Klägerin mangels Erwerbstätigkeit dem Recht ihres Wohnsitzstaates, also deutschem Recht. Auf ihren Ehemann fand aufgrund dessen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Schweizer Recht Anwendung. Daher war das deutsche Kindergeld für die Klägerin mit den Schweizer Familienleistungen für den Ehemann zu koordinieren. Beim Ehemann qualifizierte der BFH allerdings nur die kantonale Kinderzulage, nicht hingegen den nur bei der Besteuerung berücksichtigten Kinderabzug als Familienleistungen im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts. Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 68 der Verordnung. Danach gehen Ansprüche die – wie hier beim Ehemann – durch eine Beschäftigung ausgelöst werden, den Ansprüchen vor, die – wie bei der Klägerin – nur durch den Wohnsitz ausgelöst werden. Vorrangig war daher die Schweiz zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, weshalb Deutschland nur insoweit Differenzkindergeld zahlen musste, als dieses höher war als die Schweizer Familienleistungen. Insoweit war der Bruttobetrag der Kinderzulagen, nicht aber der in der Schweiz gewährte Kinderabzug auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.

Das Urteil hat Bedeutung für Elternteile, die in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in Deutschland leben.

Leitsatz

  1. Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gezahlte Kinderzulage ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes in Höhe des Bruttobetrags zu berücksichtigen.
  2. Der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deswegen nicht im Rahmen des Differenzkindergeldes anzurechnen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1783/16 aufgehoben und die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 21.06.2016 dahingehend geändert, dass Differenzkindergeld in folgender Höhe festgesetzt wird:

für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014

auf jeweils 4 €

für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015

auf jeweils 12 €

für die Monate Januar 2016 bis April 2016

auf jeweils 16 €

für den Monat Mai 2016 auf 20 €

für den Monat Juni 2016 auf 12 €

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat drei Kinder, welche am xx.xx.2006, am xx.xx.2012 und am xx.xx.2016 geboren wurden. Streitzeitraum ist Dezember 2013 bis Juni 2016, streitig ist nur das Kindergeld für die beiden älteren Kinder.

2

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wohnte mit ihren Kindern und mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in Rheinland-Pfalz.

3

Die Klägerin war bis zum 31.12.2012 bei einem Juwelier in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 26.09.2012 bis 02.01.2013 bezog sie Mutterschaftsgeld. Bis zum 06.11.2013 bestand ein Anspruch auf Elterngeld. Seit dem Jahr 2000 war die Klägerin unregelmäßig als Dolmetscherin tätig. In dem von der Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) übersandten Fragebogen erklärte die Klägerin am 19.08.2015, seit der letzten Erklärung (20.11.2012) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Für das Jahr 2014 legte die Klägerin einen Einkommensteuerbescheid vor, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von … € ergaben. Unterlagen, die diese Einkünfte belegten oder aus denen sich ergab, wann die entsprechenden Tätigkeiten erbracht worden waren, reichte sie nicht ein.

4

Der Kindsvater ist seit November 2011 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit begründete er in X (Schweiz) einen zweiten Wohnsitz. Während der Woche wohnte er in X. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück. Daneben war er in Deutschland als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Hieraus erzielte er in den Jahren 2013 bis 2015 Verluste und im Jahr 2016 einen Gewinn in Höhe von … €. Im Einkommensteuerbescheid 2016 wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € festgesetzt. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Ehemann der Klägerin an zehn von 240 Tagen für seinen Schweizer Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet hatte. Der Bescheid war hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wegen der noch nicht abschließend beurteilbaren Gewinnerzielungsabsicht vorläufig.

5

Mit Bescheid vom 19.03.2013 setzte die Familienkasse Kindergeld für die beiden älteren Kinder in Höhe von jeweils 184 € fest.

6

Für diese beiden Kinder wurden im Streitzeitraum von der Schweizerischen Ausgleichskasse Kinderzulagen von jeweils monatlich 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Die erste Auszahlung für den Zeitraum ab Dezember 2013 bis März 2016 erfolgte als Nachzahlung am 25.04.2016. Ab April 2016 wurde die Kinderzulage jeweils am 25. des Monats ausgezahlt. Die Kinderzulagen wurden vom Vater der Kinder als Einkommen versteuert.

7

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) betrug der Wechselkurs für 1 CHF (abgerundet) 0,91 € am 25.04.2016, für Mai 2016 0,90 € und für Juni 2016 0,92 €.

8

Nach Mitteilung des Kantonalen Steueramts vom 15.07.2021 wurden gemäß § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons X Kinderabzüge in Höhe von 10.300 CHF pro Kind bei der Besteuerung berücksichtigt. Der Kinderabzug wird unabhängig von der Zahlung von Kinderzulagen berücksichtigt. Der Steuerabzug führte in den Jahren 2013 bis 2015 zu Rückerstattungen der Steuern in der Schweiz. Auch im Jahr 2016 wurde der Kinderabzug berücksichtigt.

9

Mit Bescheid vom 31.03.2016 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2013 in Höhe von monatlich 368 € für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2014 und in Höhe von 369,52 € ab Januar 2015 auf. Dabei ging sie davon aus, dass wegen der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters in der Schweiz dort ein vorrangiger Familienleistungsanspruch besteht. Für 2015 errechnete die Familienkasse einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Deutschland in Höhe von 6,48 € monatlich. Das bereits gezahlte Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2013 bis September 2015 in Höhe von 8.168 € wurde abzüglich der zustehenden Differenzbeträge von insgesamt 58,32 € in Höhe von 8.109,68 € zurückgefordert. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde das Differenzkindergeld nach § 165 der Abgabenordnung vorläufig ab Januar 2015 festgesetzt.

10

Mit Schreiben vom 02.04.2016 legte die Klägerin Einspruch ein.

11

Mit Bescheid vom 20.06.2016 änderte die Familienkasse die angefochtenen Bescheide teilweise ab, weil sie nunmehr davon ausging, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wechselkurs der letzte Tag des betreffenden Zeitraums und damit der 30.09.2015 maßgeblich sei und minderte den Rückzahlungsbetrag von 8.109,68 € auf 8.062,34 €. Im Übrigen wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 die Einsprüche als unbegründet zurück.

12

Der hiergegen eingereichten Klage gab das FG mit Urteil vom 19.09.2023 hinsichtlich 2016 statt und wies die Klage im Übrigen ab.

13

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Klägerin und die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

14

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1783/16 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 aufzuheben, soweit für den Streitzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2015 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, lediglich Differenzkindergeld festgesetzt und Kindergeld zurückgefordert wurde, sowie die Revision der Familienkasse zurückzuweisen.

15

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1783/16 aufzuheben, soweit die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 für die Monate Januar bis Juni 2016 aufgehoben wurden, und die Klage auch insofern abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision der Familienkasse ist zulässig, obgleich die Familienkasse die Begründungsschrift innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt hat.

17

1. a) Nach § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 Satz 1, § 155 Satz 1 FGO, § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Revisionsbegründungsschrift durch das Finanzamt beziehungsweise die Familienkasse grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2024 –  VII R 26/22, BFH/NV 2024, 937, Rz 16; BFH-Beschluss vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz 3).

18

b) Eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften ist jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist (§ 52d Satz 3 FGO).

19

Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2025 –  IX R 7/24, BStBl II 2026, 233, Rz 28 f.; Senatsurteil vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BFHE 287, 365, BStBl II 2025, 207, Rz 17 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2025, 508).

20

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf jedenfalls grundsätzlich (vgl. BGH-Beschluss vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, NJW 2025, 508, Leitsatz 1, Rz 16) einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Die glaubhaft gemachten Tatsachen dürfen nicht den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Es genügt dabei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. zu § 130d Satz 2 und 3 ZPO: BGH-Beschlüsse vom 14.03.2024 –  V ZB 2/23, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 794, Rz 16, m.w.N.; vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, NJW 2025, 508, Rz 10). Außerdem ist grundsätzlich die unverzügliche Vorlage objektiver Beweismittel zur Stützung der Plausibilität des Vortrags erforderlich oder zumindest die Darlegung, weshalb solche nicht vorgelegt werden können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.05.2020 –  VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 5, m.w.N.).

21

2. Im Streitfall war hiernach die Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift im Wege der Ersatzeinreichung per Telefax am 12.02.2024 ausnahmsweise zulässig.

22

Die Familienkasse hat bei der am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Ersatzeinreichung per Telefax am 12.02.2024 und durch die Vorlage von Sendeberichten der Fehlermeldungen und eines Screenshots der Homepage https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine technische Störung des elektronischen Rechtsverkehrs vorlag, die unter anderem die Bundesgerichte betraf und deshalb eine Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift an den BFH in elektronischer Form am 12.02.2024 vorübergehend nicht möglich war. Die Übermittlung in elektronischer Form hat sie am 19.02.2024 nachgeholt.

III.

23

Die Revision der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet (1.). Die Revision der Familienkasse ist überwiegend begründet (2.). Der von der Klägerin erhobene Entreicherungseinwand führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids (3.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben, die angefochtenen Bescheide sind im tenorierten Umfang abzuändern und die Klage ist im Übrigen abzuweisen.

24

1. Die Revision der Klägerin richtet sich gegen das Urteil des FG bezüglich des Zeitraums Dezember 2013 bis Dezember 2015. Insoweit hat das FG zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin für diese Monate kein Differenzkindergeld zusteht.

25

a) Die Klägerin ist nach nationalem Recht (§§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes –EStG–) anspruchsberechtigt.

26

b) Ob der nationale Anspruch auf Kindergeld durch vorrangige Ansprüche in anderen Mitglied- beziehungsweise Vertragsstaaten für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen gemindert oder ausgeschlossen wird, bestimmt sich im Streitfall nicht nach der nationalen Konkurrenzregel des § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung), sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2004 Nr. L 166, 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 –Grundverordnung–).

27

aa) Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 –Durchführungsverordnung–) gelten seit dem 01.05.2010 für Deutschland (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Für die Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seit dem 01.04.2012 ebenfalls (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012, ABlEU 2012 Nr. L 103, 51; vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Wagener vom 30.04.2014 – C-250/13, ECLI:EU:C:2014:278, Rz 11; Sozialversicherungsanstalt vom 26.09.2024 – C-329/23, ECLI:EU:C:2024:802, Rz 11 f., 36).

28

bb) Sowohl die Klägerin als auch der Kindsvater sind Deutsche und fallen als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.

29

cc) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet.

30

(1) Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich unter anderem auf Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Was Familienleistungen sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Erfasst werden alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

31

Unter Familienleistungen, die in Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten definiert werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern (EuGH-Urteil Caisse pour l’avenir des enfants vom 02.04.2020 – C-802/18, ECLI:EU:C:2020:269, Rz 38, m.w.N.). Dadurch soll das Familienbudget entlastet und der Lebensstandard der Familie verbessert werden. Familienleistungen sollen dazu dienen, dass Familien sozial unterstützt werden und sich die Allgemeinheit an diesen Familienlasten beteiligt (EuGH-Urteile Offermanns vom 15.03.2001 – C-85/99, ECLI:EU:C:2001:166, und Maaheimo vom 07.11.2002 – C-333/00, ECLI:EU:C:2002:641, jeweils m.w.N.; Senatsurteile vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 26; vom 17.04.2008 –  III R 36/05, BFHE 221, 50, BStBl II 2009, 921, unter II.3.c bb).

32

In Abgrenzung zu Sozialhilfeleistungen sind Familienleistungen solche Leistungen, die keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufweisen und deren Höhe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der „persönlichen Bedürftigkeit“ der Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands erbracht wird (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 – C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 54). Keine Familienleistungen sind auch steuerliche Vorteile, die zwar unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag der Einkommensteuer mindern, aber keine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten beinhalten (EuGH-Urteil Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) vom 16.01.2025 – C-277/23, ECLI:EU:C:2025:18, Rz 31).

33

(2) (a) Dies zugrunde gelegt ist das deutsche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (z.B. EuGH-Urteil Trapkowski vom 22.10.2015 – C-378/14, ECLI:EU:C:2015:720, Rz 26; Senatsurteil vom 26.07.2017 –  III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237).

34

(b) Zutreffend hat das FG auch entschieden, dass die in der Schweiz an den Kindsvater gezahlten kantonalen Kinderzulagen Familienleistungen sind (Senatsurteile vom 13.04.2016 –  III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465, Rz 12, und vom 04.02.2016 –  III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II 2017, 121, Rz 18).

35

(c) Zu Unrecht hat das FG jedoch den Schweizer Kinderabzug als Familienleistung qualifiziert. Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass vom Sinn und Zweck her auch der Schweizer Kinderabzug einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget darstellt und dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern. Der Kinderabzug ist jedoch keine regelmäßige Geldleistung, sondern wird lediglich dann wirksam, wenn überhaupt ein zu versteuerndes Einkommen in der Schweiz besteht. Der Steuerabzug wirkt sich auch nicht bei allen Berechtigten in gleicher Weise aus. Vielmehr ist die steuerliche Wirkung des Steuerfreibetrags abhängig von der Höhe des Einkommens. Der Schweizer Kinderabzug ist damit nicht nur rein formal, sondern auch in der Sache als Steuerabzug und somit als Teil der Bemessung der direkten Steuern ausgestaltet. Der in der Schweiz gewährte Steuerabzug entspricht in seiner Wirkung dem in der Republik Kroatien gewährten Steuerfreibetrag, den der EuGH ebenfalls nicht als Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 qualifiziert hat (s. EuGH-Urteil Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) vom 16.01.2025 – C-277/23, ECLI:EU:C:2025:18, Rz 31). Anders als der in der Republik Österreich (Österreich) gewährte Kinderabsetzbetrag wird der Kinderabzug in der Schweiz nicht automatisch für jedes Kind ausgezahlt, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Situation in Österreich: EuGH-Urteil Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) vom 16.06.2022 – C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 18). Er ist in seiner Wirkung vielmehr eher dem in Österreich gewährten Familienbonus Plus vergleichbar, der nur abzuziehen ist, soweit sich eine Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Auch der Familienbonus Plus wurde wegen dieser nur steuerreduzierenden Wirkung als steuerliche Vergünstigung und nicht als Familienleistung eingestuft (EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 – C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 61, 97).

36

c) Nach den Bestimmungen über das anwendbare Recht (Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) findet auf die Klägerin deutsches Recht und auf den Kindsvater Schweizer Recht Anwendung.

37

aa) Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Welcher Mitgliedstaat dies ist, richtet sich nach Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

38

bb) Die Klägerin unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Denn nach den Feststellungen des FG ging die Klägerin im streitigen Zeitraum keiner Beschäftigung nach. Zwar hat sie für 2014 einen Gewinn aus ihrer Dolmetschertätigkeit in Höhe von … € erklärt, sie hat jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht, die eine entsprechende Erwerbstätigkeit belegen. Zudem hat sie selbst gegenüber der Familienkasse am 19.08.2015 erklärt, seit der letzten Erklärung (20.11.2012) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Das FG ist deshalb für das Revisionsverfahren bindend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch in 2014 keiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen ist. Da die Klägerin auch keinen anderen der in Art. 11 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Tatbestände erfüllte, ist das deutsche Recht nur aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland anwendbar.

39

cc) Der Kindsvater war nach den Feststellungen des FG in der Schweiz beschäftigt, weshalb für ihn nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 das Recht des Beschäftigungslands, also das der Schweiz Anwendung findet. Hieran ändert auch die vom Kindsvater in Deutschland ausgeübte selbständige Tätigkeit nichts. Denn nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der Kindsvater aus dieser selbständigen Tätigkeit in Deutschland Verluste erzielte und ob er überhaupt mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist.

40

d) Da somit auf die Klägerin deutsches Recht und auf den Kindsvater Schweizer Recht Anwendung findet, ist nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen, welcher Staat vorrangig leistungspflichtig ist. Danach ist vorrangig die Schweiz leistungsverpflichtet, während Deutschland Differenzleistungen zu erbringen hat.

41

aa) Die Prioritätsregelungen des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden nur dann Anwendung, wenn die Leistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Es genügt nicht, dass Familienleistungen in einem Mitgliedstaat geschuldet und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat lediglich potenziell gezahlt werden können, tatsächlich aber die formellen oder materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht nicht gegeben sind (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Rückforderung von Familienleistungen) vom 13.10.2022 – C-199/21, ECLI:EU:C:2022:789, Rz 34; Senatsurteil vom 18.02.2021 –  III R 27/19, BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183, Rz 21). Für jeden Zeitabschnitt und für jeden Familienangehörigen ist die Priorität getrennt zu prüfen.

42

bb) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöst, ist nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62 ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen (Senatsurteil vom 26.07.2017 –  III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz 25, m.w.N.).

43

Da im Streitfall der Anspruch der Klägerin durch den Wohnort, der des Kindsvaters hingegen durch eine Beschäftigung ausgelöst wurde, kommt dem durch die Beschäftigung in der Schweiz ausgelösten Anspruch Vorrang zu.

44

cc) Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen bestimmt Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Weil die Kinder in Deutschland wohnen, führt Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zum Ausschluss des Differenzkindergeldanspruchs. Danach werden die nachrangigen deutschen Familienleistungen bis zur Höhe des in der Schweiz vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Soweit die in Deutschland vorgesehenen Leistungen über den Betrag der Schweizer Leistungen hinausgehen, ist die Differenz zu zahlen.

45

e) Im streitigen Zeitraum waren die von der Schweiz gezahlten Familienleistungen in allen Monaten niedriger als das deutsche Kindergeld.

46

aa) Entgegen der Entscheidung des FG ist insoweit nur auf die Schweizer Kinderzulage und das deutsche Kindergeld abzustellen, da der in der Schweiz gewährte Kinderabzug nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt (s. oben III.1.b cc (2) (c)).

47

bb) Zu Recht hat das FG bei der Berechnung des Differenzkindergeldes für die Jahre 2013 bis 2015 den Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulage berücksichtigt, denn das ist der Betrag, den die Schweiz an die Berechtigten zahlt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.02.2016 –  III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II 2017, 121). Nicht in diesem Zusammenhang einzubeziehen ist, ob der Zahlbetrag zu versteuern ist. Es handelt sich insoweit um einen unerheblichen anderweitigen Nachteil (vgl. hierzu Senatsurteile vom 01.06.2022 –  III R 31/20, BFHE 277, 288, BStBl II 2023, 348, Rz 21; vom 30.11.2023 –  III R 40/22, BFH/NV 2024, 383, Rz 27). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Berücksichtigung des Bruttobetrags der Kinderzulage auch nicht der Einwand einer unzulässigen Diskriminierung des unechten Grenzgängers gegenüber dem echten Grenzgänger entgegen. Zum einen betrifft dieser Einwand schon nicht die Klägerin, da sie selbst keine Grenzgängertätigkeit ausübte. Zum anderen kann sich auch der Kindsvater nicht hierauf berufen, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte schon nicht vergleichbar sind. Die Einkünfte aus der unechten Grenzgängertätigkeit werden beim Kindsvater in der Schweiz besteuert und unterliegen in Deutschland allenfalls dem Progressionsvorbehalt. Die steuerliche Berücksichtigung von Familienlasten kann daher insoweit nur in der Schweiz erfolgen, was im Streitfall auch geschehen ist. Der echte Grenzgänger unterliegt mit seinen aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften dagegen der deutschen Besteuerung, weshalb der steuerliche Familienleistungsausgleich in Deutschland stattfinden kann.

48

cc) Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die Familienkasse bei der Berechnung des Differenzkindergeldes für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich Dezember 2015 bei der Umrechnung CHF zu Euro von einem falschen Umrechnungskurs ausgegangen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Schweizer Kinderzulage für diesen Zeitraum ist der Umrechnungskurs am 25.04.2016, weil erst an diesem Tag die Kinderzulage für diese Monate ausgezahlt wurde (vgl. EuGH-Urteil Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West vom 04.09.2019 – C-473/18, ECLI:EU:C:2019:662; dies gilt zumindest für den streitigen Zeitraum, in dem der Beschluss Nr. H12 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 19.10.2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, jedenfalls zeitlich noch nicht anwendbar ist, so dass offenbleiben kann, ob er im Verhältnis zur Schweiz überhaupt zur Anwendung gelangt).

49

dd) Es ergibt sich daher folgendes Differenzkindergeld:

Dezember 2013 bis Dezember 2014

In Deutschland gezahltes Kindergeld 368 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 364 €

Differenz 4 €.

Januar 2015 bis Dezember 2015

In Deutschland gezahltes Kindergeld 376 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 364 €

Differenz 12 €.

50

Für den Zeitraum der Rückforderung (Januar 2013 bis September 2015) ergibt sich hieraus ein niedrigerer Rückforderungsbetrag in Höhe von 54,34 € und damit statt ursprünglich 8.062,34 € noch 8.008 €.

51

2. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Das FG hat rechtsfehlerhaft Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht beachtet und deshalb entschieden, dass der Klägerin in den Monaten Januar bis Juni 2016 das volle Kindergeld zusteht. Auch in diesem Zeitraum ist die Schweiz vorrangig verpflichtet, Familienleistungen zu gewähren, so dass der Klägerin in Deutschland auch nur Differenzkindergeld zusteht. Bei der Währungsumrechnung hat die Familienkasse jedoch zu Unrecht nicht auf den Tag der Auszahlung der Schweizer Kinderzulage abgestellt.

52

a) Auch für die Monate Januar bis Juni 2016 ist die Schweiz der vorrangig zuständige Mitgliedstaat.

53

aa) (1) Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, gemäß Unterbuchst. i den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen beziehungsweise einem Arbeitgeber beschäftigt ist.

54

Gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bedeutet bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (hierzu z.B. EuGH-Urteil Hakamp vom 04.09.2025 – C-203/24, ECLI:EU:C:2025:662, Rz 56).

55

(2) Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

56

bb) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass das FG für die Monate Januar bis Juni 2016 zu Unrecht von einer vorrangigen Leistungsverpflichtung Deutschlands ausgegangen ist.

57

Der Kindsvater war auch im ersten Halbjahr 2016 bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt und erbrachte in der Schweiz zumindest seine ganz überwiegenden Arbeitsleistungen.

58

Zwar hat der Kindsvater in den ersten sechs Monaten in 2016 nach seinen eigenen Angaben an jeweils einem Tag im Monat seine Tätigkeit im Rahmen dieser Beschäftigung in Deutschland ausgeübt. Dies sind aber nur circa 5 % der gesamten Arbeitszeit, so dass die 25 %-Grenze des Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht erreicht wird. Wegen dieses geringen Umfangs kann im Streitfall offenbleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt davon auszugehen wäre, dass der Kindsvater seine Arbeitsleistung teilweise in Deutschland erbracht hat (vgl. hierzu EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 – C-372/20, ECLI:EU:C:2021:962, Rz 35).

59

Damit hat der Kindsvater keinen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung in Deutschland erbracht, so dass die Regelung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt und damit der Sitz des Arbeitgebers maßgebend und mithin die Schweiz der zuständige Mitgliedstaat ist. Die Beschäftigung in der Schweiz geht auch der selbständigen Tätigkeit in Deutschland vor, so dass auch für 2016 nicht entschieden werden muss, ob die selbständige Tätigkeit wegen der bestehenden Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht überhaupt relevant sein kann.

60

b) Hinsichtlich der Höhe des nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlenden Differenzbetrags ist wiederum bei der Währungsumrechnung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Schweizer Kinderzulage abzustellen.

61

Die Kinderzulagen für die Monate Januar 2016 bis einschließlich April 2016 wurden am 25.04.2016, die Zulage für Mai 2016 am 25.05.2016 und die für Juni 2016 am 25.06.2016 gezahlt. Bei der Berechnung des Differenzkindergeldes ist von den abgerundeten Umrechnungskursen auszugehen, die das FG in seinem Urteil festgestellt hat. Danach ergibt sich folgende Berechnung.

Januar 2016 bis April 2016

In Deutschland gezahltes Kindergeld 380 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 364 €

Differenz 16 €.

Mai 2016

In Deutschland gezahltes Kindergeld 380 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 360 €

Differenz 20 €.

Juni 2016

In Deutschland gezahltes Kindergeld 380 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 368 €

Differenz 12 €.

62

3. Soweit die Klägerin rügt, dass das Kindergeld nicht von ihr habe zurückgefordert werden dürfen, weil sie das Kindergeld bereits verbraucht habe, führt dieser Einwand nicht zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids, denn ein Entreicherungseinwand ist im Steuerrecht, anders als im Sozialrecht, nicht möglich (vgl. bereits Senatsurteil vom 19.11.2008 –  III R 108/06, BFH/NV 2009, 357).

63

4. Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler begründen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Ob die von der Klägerin erhobenen Rügen in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise dargelegt worden sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Rügen greifen jedenfalls nicht durch.

64

a) Die Verfahrensrüge der Klägerin, dass das FG sich mit ihrem Einwand des Vertrauensschutzes nicht auseinandergesetzt habe, ist unzutreffend, da das FG diesen Aspekt in seinem Urteil unter II.2.c (ab S. 33) ausdrücklich behandelt hat. Im Übrigen wäre insoweit auch keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen.

65

b) Die Rüge der Klägerin, dass die im Verfahren 5 K 1897/16 entstandenen Rechtsanwaltskosten beim selben Gericht mit den Kosten aus diesem Verfahren aufgerechnet werden müssten, ist nicht in diesem Verfahren zu klären, sondern kann ausschließlich im Kosten- beziehungsweise Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.

66

c) Die Rüge der langen Verfahrensdauer ist im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähig, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die Verfahrensdauer für die Entscheidung kausal gewesen ist.

67

5. Auf die von der Familienkasse hilfsweise geltend gemachte Verfahrensrüge kam es nicht mehr an, weil es nach Ansicht des Senats nicht entscheidungserheblich war, ob die Tätigkeit des Kindsvaters in Deutschland zu einer zeitweisen Entsendung des Arbeitnehmers gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geführt hat.

68

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Revision der Klägerin ist nur in Höhe von 54,34 € begründet und beträgt damit weniger als 1 % der Klageforderung insgesamt.

69

Zwar hat das FG entschieden, dass auch der in der Schweiz gewährte Kinderabzug zu berücksichtigen ist und deshalb die Klägerin noch nicht einmal einen Anspruch auf Differenzkindergeld hat. Hiervon war jedoch die Familienkasse bei ihren Bescheiden nicht ausgegangen. Das FG konnte wegen des Verböserungsverbotes nicht die Bescheide zu Lasten der Klägerin verändern, so dass die Nichtberücksichtigung des Kinderabzugs durch den BFH für die Kostenverteilung keine Auswirkungen hat, obwohl die Klägerin in diesem Punkt gegenüber dem Urteil des FG obsiegt hat. Maßgeblich für die Kostenquote sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung im Vergleich zu den im Revisionsverfahren tenorierten Bescheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Beteiligung an gewerblich geprägter KG schädlich für erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Gesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft beteiligt ist und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, selbst wenn die KG ausschließlich Grundvermögen verwaltet und ihrerseits die erweiterte Kürzung erhält (Az. 1 K 80/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 1 K 80/23 vom 11.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 55/25)

Die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft (KG) ist schädlich für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die KG zwar selbst die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann, es sich aber um eine gewerblich geprägte KG handelt und die aus der Beteiligung generierten Erträge damit gewerbliche Einkünfte darstellen.

Mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. 1 K 80/23) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage der erweiterten Kürzung im Falle einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten KG.

Die Klägerin (eine GmbH) war körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin (OT). Ihre Organgesellschaft (OG) war ebenfalls eine GmbH. Die OG spaltete im Jahr 2013 Teile ihres Unternehmens ab und übertrug sie auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG (KG). Zugleich wurde sie alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin der (nicht am Kapital der KG beteiligten) Komplementär-GmbH. Die KG erzielte ausschließlich Einnahmen aus dem Besitz und der Verwaltung von Grundvermögen (und kam in den Genuss der erweiterten Kürzung), die jedoch – wegen der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) – als gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Die Beteiligten stritten darüber, ob auch die Klägerin die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen darf.

Das Gericht verwehrte der Klägerin die erweiterte Kürzung. Zwar hat die Klägerin im Übrigen lediglich Grundbesitz verwaltet (und damit eigentlich die Voraussetzungen erfüllt). Da sie aber Erträge aus einer gewerblich geprägten KG erhielt, erzielte sie auch gewerbliche Einkünfte. Somit hat sie nicht „ausschließlich“ Erträge aus dem Grundbesitz erzielt (obwohl die KG selbst nur Grundvermögen verwaltete und die Gewerblichkeit der Erträge lediglich auf der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fußte). Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die KG nicht gewerblich geprägt sei.

Mit Beschluss vom 23.12.2025 hat der BFH auf die Beschwerde der Klägerseite die Revision zugelassen (Az. III B 9/25). Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 55/25 als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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„Firmenbestattung“ nicht nachgewiesen: Ex-Geschäftsführer haftet nicht für spätere Steuerschulden

Das FG Schleswig-Holstein hatte zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann (Az. 1 K 62/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 1 K 62/24 vom 27.09.2024 (nrkr – BFH-Az. VII R 14/25)

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann.

Mit Urteil vom 27.09.2024 (Az. 1 K 62/24) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber zu entschieden, ob die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers wegen einer sittenwidrigen „Firmenbestattung“ mit der Folge nichtig ist, dass dieser auch für Zeiträume nach seiner formellen Abberufung als Geschäftsführer für steuerliche Rückstände der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.

Der angerufene 1. Senat entschied, dass der Geschäftsführer einer GmbH auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) während seiner Amtszeit nach § 34 Abs. 1 AO verpflichtet sei, sämtliche die GmbH treffenden steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesen Pflichten zähle insbesondere die Verpflichtung, fällige Steuern aus den von ihm zu verwaltenden Gesellschaftsmitteln rechtzeitig zu entrichten. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer GmbH i. S. d. § 34 Abs. 1 AO setze eine wirksame und andauernde Bestellung als Geschäftsführer voraus. Ende die Geschäftsführereigenschaft, so ende auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter. Werde die Bestellung nach § 38 Abs. 1 GmbHG widerrufen oder lege der Geschäftsführer sein Amt nieder, so ende die Geschäftsführereigenschaft und damit auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter mit dem Zugang des Widerrufs bzw. der Erklärung über die Amtsniederlegung. Auf die Anmeldung des Widerrufs oder der Amtsniederlegung nach § 39 Abs. 1 GmbHG und die nachfolgende Eintragung im Handelsregister komme es für die Beendigung der Geschäftsführereigenschaft und der damit verbundenen Stellung als gesetzlicher Vertreter nicht an, da die Eintragung insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung habe. Nach der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht könne die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter sei, wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein, wenn dieser davon absehe, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Diese Grundsätze gelten gesellschaftsrechtlich auch dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlege, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufe. In der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung würden ferner Fallgestaltungen erörtert, in denen die Abberufung eines Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könne. Der BFH habe die Frage, welchen rechtlichen Gehalt der Begriff der „Firmenbestattung“ umschreibe, unter welchen Voraussetzungen also eine solche Rechtsfigur anzunehmen sei und welche abgabenrechtlichen Rechtsfolgen sie gegebenenfalls zeitigt, bislang bewusst offengelassen.

Im Streitfall hatte sich der 1. Senat nicht davon überzeugen können, dass die diskutierten Voraussetzungen für die Annahme einer „Firmenbestattung“ tatsächlich vorliegen. Es fehlten objektive Anhaltspunkte für eine finanzielle Krise der GmbH, eine gezielte Gläubigerbenachteiligung oder eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger im Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers. Der Haftungsbescheid des Finanzamtes wurde daher aufgehoben.

Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 11.09.2025 zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VII R 14/25 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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