Zuordnung eines unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen – Keine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei Fehlbeurteilung eines Betriebsprüfers

Zuordnung eines unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen – Keine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei Fehlbeurteilung eines Betriebsprüfers

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, wann ein der Rechtsvorgängerin der Kläger unter Nießbrauchsvorbehalt überlassenes Grundstück Betriebsvermögen geworden ist und welcher Restbuchwert der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Betriebsaufgabe zugrunde zu legen war (Az. 3 K 26/25).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 3 K 26/25 vom 12.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: III R 7/26)

Wird ein betrieblich genutztes Grundstück an den bisherigen Pächter (und Betriebsinhaber) unter Nießbrauchsvorbehalt zu Eigentum übertragen und von dem nunmehrigen Nießbraucher sofort an den neuen Eigentümer zu den bisherigen Konditionen zurückverpachtet, so wird das Grundstück zunächst notwendiges Betriebsvermögen. Die Einräumung des Nießbrauchs stellt sich in der Folge als bloße Nutzungsentnahme dar.

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung das Grundstück fälschlicherweise als nicht dem Betriebsvermögen zugehörig angesehen, so ist das Finanzamt berechtigt, diesen Fehler später in der nächsten offenen Bilanz zu korrigieren, ohne dass der Steuerpflichtige sich hiergegen ohne Weiteres unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann; dies gilt selbst dann, wenn innerhalb des Finanzamtes über mehrere Jahre von der Richtigkeit der in der Betriebsprüfung geäußerten Rechtsansicht ausgegangen wurde und der Steuerpflichtige im Vertrauen hierauf disponiert hat.

Mit Urteil vom 12.03.2026 (Az. 3 K 26/25, veröffentlicht u. a. in EFG 2026, 931-938) entschied der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Frage, wann ein der Rechtsvorgängerin der Kl. (M) unter Nießbrauchsvorbehalt überlassenes Grundstück Betriebsvermögen geworden ist und welcher Restbuchwert der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Betriebsaufgabe zugrunde zu legen war. Grundlage in tatsächlicher Hinsicht war die Eigentumsübertragung eines (auch) betrieblich genutzten Grundstücks an die bisherige Pächterin im Jahr 2005. Der übertragenden bisherigen Eigentümerin/Verpächterin wurde in diesem Rahmen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, aufgrund dessen die nunmehr „nur noch“ Nießbrauchsberechtigte den betrieblich genutzten Grundstücksteil unmittelbar an die nunmehrige Eigentümerin verpachtete. Nach dem Tod der Nießbrauchsberechtigten gab die nunmehrige Eigentümerin den Betrieb auf und veräußerte das betreffende Grundstück in 2017. Nachdem im Jahr 2015 sowie im Jahr 2020 zwei verschiedene Prüfer des FA zu der Frage, ob und wann der betrieblich genutzte Grundstücksteil BV geworden war und zu welchem Wert es ggf. in das BV eingelegt worden war, zu unterschiedlichen Auffassungen gelangten, hatte das FG nunmehr zu entscheiden, ob in dem zuletzt geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für 2017 der Veräußerungsgewinn korrekt festgestellt worden war.

Das FA vertrat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die Auffassung, dass der betrieblich genutzte Grundstücksteil ab Übertragung dem (notwendigen) BV des Restaurantunternehmens der neuen Eigentümerin zuzurechnen war und in der Folgezeit bis zum Verkauf auch nicht entnommen wurde. Hierfür stützte das FA sich maßgeblich auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1988 (Az. III R 268/84). Maßgeblich für die Ermittlung des Restbuchwertes bei Verkauf des Grundstücks in 2017 sei damit der Einlagewert zum 01.01.2006 (gekürzt um die tatsächlich gezogene Gebäude-AfA in 2006 bis 2009 sowie die der neuen Eigentümerin ab Tod der Nießbrauchsberechtigten zustehende AfA ab dem 01.09.2015). Damit bestätigte das FA die Rechtsauffassung aus der Bp 2020 und verneinte zugleich eine Bindungswirkung der gegenteiligen Ansicht des Prüfers aus der vorhergehenden Bp in 2015.

Die Kl. stellten sich demgegenüber zum einen auf den Standpunkt, dass das FA aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert sei, von der in der Bp 2015 geäußerten und in diversen nachfolgenden Steuerbescheiden manifestierten Rechtsansicht nunmehr durch Änderung des Feststellungsbescheides für 2017 abzuweichen. Zum anderen sei der betrieblich genutzte Grundstücksteil schon deshalb bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt in 2005 nicht BV geworden, weil der zwischen neuer Eigentümerin und alter Eigentümerin seit 1978 bestehende Pachtvertrag ausdrücklich – nunmehr auf Basis des der alten Eigentümerin eingeräumten Nießbrauchs – über die Eigentumsübertragung hinaus fortgeführt worden sei. Das damit ununterbrochen bestehende Pachtverhältnis und die fortlaufende Verpächterinnenstellung der alten Eigentümerin habe die Entstehung von BV bei der neuen Eigentümerin verhindert. Denn diese habe den betrieblich genutzten Grundstücksteil durchgehend aufgrund Pachtvertrags und – bis zum Tod der Nießbraucherin – zu keinem Zeitpunkt aufgrund Eigentums genutzt.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es ist dabei im Grundsatz der Auffassung des FA gefolgt, nach der im Zeitpunkt der Übertragung des (auch) betrieblich genutzten Grundstücks zunächst notwendiges BV entstanden ist. Dies konnte auch nicht durch die vermeintlich nahtlose Fortführung des Pachtverhältnisses gehindert werden, da dieses Pachtverhältnis – nach der maßgeblichen zivilrechtlichen Beurteilung in den §§ 566 ff. BGB – bei Übertragung des Eigentums zumindest für eine logische Sekunde wegen Konfusion (Vereinigung von Eigentum und Verpächterinnenstellung in der Person der M) erloschen war. Das Pachtverhältnis wurde aus Sicht des FG in der Folge konkludent neu abgeschlossen und gelebt. Mit der Einräumung des Nießbrauchs erfolgte indes keine Entnahme des Grundstücksteils aus dem BV, sondern lediglich eine Nutzungsentnahme. Das FG folgte damit im Wesentlichen der Argumentation des BFH im Urteil aus dem Jahre 1988 (III R 268/84). Andere Entnahmehandlungen waren in der Folgezeit bis zum Tod der Nießbraucherin nicht erkennbar. Aus Sicht des FG hinderten auch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben dieses Ergebnis nicht. Dies galt insbesondere im Hinblick auf die in und nach der Bp 2015 geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung des FA. Im Anschluss an die ständige BFH-Rspr. hierzu sah das FG die hohen Hürden, die für eine Verdrängung gesetzten Rechts durch die Grundsätze von Treu und Glauben gestellt werden, vorliegend nicht als erfüllt an; dies ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der von der Kl. behaupteten Dispositionen der M im angeblichen Vertrauen auf die Richtigkeit der Ergebnisse der Bp 2015. Das FG erachtete sodann zwar die konkrete „Schattenberechnung“ des FA zu dem richtigen Restbuchwert des Grundstücks, die anlässlich der Bilanzberichtigung 2017 zu erstellen war, in einem Punkt im Hinblick auf den dort verwandten AfA-Satz als fehlerhaft. Das FG sah sich insoweit aber aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren an einer Korrektur gehindert, weil durch die nach Ansicht des FG erforderliche Umqualifizierung des nämlichen AfA-Betrages zwar der Veräußerungsgewinn verringert, aber die laufenden Einkünfte im Streitjahr erhöht würden. Letztere partizipierten aber im Gegensatz zum Veräußerungsgewinn nicht an der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 EStG.

Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 7/26).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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Vorsteuerabzug trotz unentgeltlicher Übertragung von Erschließungsanlagen

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Unternehmen die Vorsteuer aus Erschließungskosten für Gewerbegrundstücke vollständig abziehen kann, wenn die erschlossenen Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn Straßen, Erschließungsanlagen und dazugehörige Flächen anschließend unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen werden, da die Erschließungskosten unmittelbar den steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen dienen (Az. 4 K 13/25).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 4 K 13/25 vom 23.04.2026 (nrkr – BFH-Az.: V R 10/26)

Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken kann von einem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Erschließungsanlagen selbst und Teile der mit diesen verbundenen Grundstücksflächen unentgeltlich an die Gemeinde übertragen werden.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 13/25) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Vorsteuerabzugs bei der Erschließung von Gewerbegrundstücken.

Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin – einer GmbH – war die Baureifmachung und Veräußerung von Gewerbegrundstücken. Zu diesem Zwecke übernahm sie die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und übertrug die Anlagen (und die öffentlich-rechtlichen Flächen wie z. B. Straßen) sodann an die Gemeinde. Die eigentlichen Gewerbegrundstücke veräußerte sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende.

Das Gericht gewährte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang. Denn es bestand ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Erschließungsleistungen und der gesamten – mit der Veräußerung der Gewerbegrundstücke im Zusammenhang stehenden – wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Zudem sind die Kosten der Eingangsleistung unmittelbar in die Preise der getätigten Ausgangsumsätze eingegangen. Die Erschließungsaufwendungen sind kalkulatorisch vollständig in die Grundstücksverkäufe eingepreist. Dies hat die Klägerin unwidersprochen und durch die eingereichte exemplarische Kalkulation nachvollziehbar dargetan.

Nach Ansicht des Gerichts war die (unentgeltliche) Übertragung der Anlagen und Teilflächen an die Gemeinde unschädlich; insbesondere lag keine unentgeltliche Zuwendung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, weil „die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs“ nicht drohte (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.12.2020, IX R 26/20).

Die Finanzverwaltung hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. V R 10/26 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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Kulturkostenzuschüsse sind steuerpflichtiges Entgelt und keine echten Zuschüsse

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass sog. Kulturkostenzuschüsse, welche ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse) sind, wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen und den Zahlungen besteht (Az. 4 K 112/25).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 4 K 112/25 vom 23.04.2026

Sog. Kulturkostenzuschüsse, welche ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, sind steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse), wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen (hier Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Betriebspflicht für ein Kulturzentrum) und den Zahlungen besteht.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 112/25) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage der Steuerpflicht bei Kulturkostenzuschüssen.

Die Klägerin (eine KG) schloss mit der Stadt A einen Vertrag über die Pacht und den Betrieb eines Veranstaltungszentrums. In diesem Vertrag pachtete die Klägerin das Zentrum und übernahm eine differenziert geregelte Betriebspflicht. Für die Durchführung bestimmter Veranstaltungen im Rahmen des sog. kulturellen Veranstaltungsbetriebs erhielt die Klägerin von der Stadt „Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen der Durchführung der Veranstaltung und den Ausgleichszahlungen ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang bestand und die Ausgleichszahlungen daher als steuerbares Entgelt – und nicht als sog. echter Zuschuss – zu betrachten sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Er führt dazu aus, dass man es zwar kontrovers betrachten könnte, wenn der Landesverfassungsgeber einer Stadt/Gemeinde einerseits eine konkrete Aufgabe zuweist, die Unterstützung eines Dritten – welcher diese Aufgabe wahrnimmt – jedoch andererseits vom Gesetzgeber mit Umsatzsteuer belastet wird. Jedoch haben der EuGH und BFH in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung bei richtlinienkonformem Verständnis des UStG einer Besteuerung nicht entgegensteht. Dies betraf in den zahlreichen Entscheidungen nicht nur die Förderung von Kultur, sondern auch den Bereich anderer förderungswürdiger Projekte wie z. B. den Bereich der Wirtschaftsförderung, der Verkehrsinfrastrukturförderung, der Arbeitsmarktförderung, der Fortbildung für Jugendliche, Schwerbehinderte und Langzeitarbeitslose, der Förderung von Bäderbetrieben, der Förderung eines Konferenzzentrums, der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beim Betrieb einer Rettungswache, der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung oder den Bereich des Naturschutzes.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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AMLA finalisiert die ersten drei technischen Regulierungsstandards

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die ersten drei technischen Regulierungsstandards (RTS) finalisiert und an die EU-Kommission zur Genehmigung weitergeleitet. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 06.10.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die ersten drei technischen Regulierungsstandards (RTS) finalisiert und an die Europäische Kommission zur Genehmigung weitergeleitet.

Dabei handelt es sich um RTS zu

  • Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen,
  • Kunden-Due-Diligence,
  • Gruppenweiten Vereinbarungen.

Die WPK hat sich an den öffentlichen Konsultationen der AMLA zu den RTS zu den Kunden-Due-Diligence und den Gruppenweite Vereinbarungen beteiligt. Einige unserer Anregungen wurden von der AMLA aufgefasst und umgesetzt.

Bei dem RTS zu den Kunden-Due-Diligence hatte die WPK sich unter anderem dafür ausgesprochen, dass ein ausschließlich manuelles Sanktionslistenscreening zulässig sein muss, sofern Größe, Komplexität und Risiko des verpflichteten Unternehmens es zulassen. Die AMLA, die ursprünglich kein ausschließlich manuelles Sanktionslistenscreening in ihrem RTS vorsah, hat dieses nun in ihrem finalen RTS ermöglicht.

Überdies hatte der Entwurf des RTS zu den Kunden-Due-Diligence vorgesehen, dass Identifizierungsdokumente auf Echtheit überprüft werden müssen. Hiergegen hat sich die WPK ausgesprochen. Diese Pflicht entfällt nun.

Bei dem RTS zu Gruppenweiten Vereinbarungen hatte sich die WPK gegen den sehr weitreichenden Netzwerkbegriff ausgesprochen, da befürchtet wurde, dass auch Netzwerke Adressaten des RTS werden, bei denen die Netzwerkmitglieder sehr lose miteinander verbunden sind. In dem finalisierten RTS ist der Adressatenkreis nun enger gefasst.

Die Kriterien zur Festlegung des Mutterunternehmens wurden noch einmal angepasst. Hier hatte die WPK unter anderem das alleinige Auffangkriterium des Jahresumsatzes kritisiert.

Hintergrund der ersten drei technischen Regulierungsstandards ist, dass die AMLA durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet ist, technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Produktion im August 2026: +2,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.10.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,5 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe

August 2026 (real, vorläufig):

  • +2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2026 (real, revidiert):

  • -1,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -1,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Juni bis August 2026 um 0,4 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 war die Produktion im August 2026 kalenderbereinigt 2,3 % höher. Im Juli 2026 sank die Produktion gegenüber Juni 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % (vorläufiger Wert: -1,1 %).

Deutlicher Anstieg im Baugewerbe, Rückgang in der Automobilindustrie

Der Anstieg im August 2026 ist vor allem auf die höhere Produktion im Baugewerbe zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +9,3 % zum Vormonat). Innerhalb des Baugewerbes ist insbesondere der Bereich spezialisierte Bautätigkeiten und Ausbaugewerbe mit einem Plus von 13,1 % gegenüber dem Vormonat hervorzuheben. Auch der Anstieg im Maschinenbau (+5,3 %) beeinflusste das Gesamtergebnis positiv. Negativ auf die gesamte Produktion wirkte sich hingegen der erneute Rückgang in der Automobilindustrie (-5,4 %) aus. Nach Angaben des Verbands der Automobilindustrie (VDA) ist dieser Rückgang teilweise auf die branchenüblichen Werksferien zurückzuführen, die 2026 stärker als im Vorjahr in den August fielen.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 %. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 1,2 % und die Produktion von Konsumgütern um 0,6 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank dagegen um 0,2 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 0,4 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,4 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Juni bis August 2026 um 2,9 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat August 2025 war die energieintensive Produktion im August 2026 kalenderbereinigt um 2,1 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Konjunktur: Wachstum kommt seit 2020 nur vom Staat

Die deutsche Wirtschaft wächst seit sechs Jahren nur noch, weil der Staat mehr ausgibt – aus eigener Kraft schafft die gesamte Privatwirtschaft derzeit kein Wachstum, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.10.2026

Die deutsche Wirtschaft wächst seit sechs Jahren nur noch, weil der Staat mehr ausgibt – aus eigener Kraft schafft die gesamte Privatwirtschaft derzeit kein Wachstum, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln).

Die deutsche Wirtschaft ist in den vergangenen sechs Jahren nur dank des Staates gewachsen. Zwischen 2020 bis 2025 zog der private Sektor das Wachstum im Jahresschnitt um 0,5 Prozentpunkte nach unten. Allein dem Staatskonsum und den staatlichen Investitionen mit einem positiven Beitrag von 0,6 Prozentpunkten pro Jahr ist zu verdanken, dass Deutschland für den Zeitraum auf ein dürres Wachstum von 0,2 Prozent pro Jahr kam.

In früheren Jahrzehnten sah das noch anders aus: In den 2010er Jahren trug der private Sektor im Jahresschnitt noch 1,4 Prozent bei, der Staat 0,5 Prozent. Selbst in den krisengeplagten 2000er Jahren lag der private Beitrag mit 0,2 Prozentpunkten pro Jahr im Plus.

Investitionen driften weit auseinander

Auch in den 2000er Jahren bremste aufgrund der damaligen Strukturprobleme und der globalen Finanzmarktkrise ein Rückgang privater Investitionen das Wachstum. Dieses Phänomen hat in der laufenden Dekade jedoch eine neue Dynamik erreicht – der Bremseffekt fehlender privater Investitionen fällt den Berechnungen zufolge viermal so stark aus wie vor 20 Jahren.

  • Die realen öffentlichen Investitionen lagen zuletzt um gut 20 Prozent über dem Jahresdurchschnitt von 2019.
  • Die privatwirtschaftlichen Investitionen haben dagegen immer noch nicht das Vor-Corona-Niveau erreicht. Sie lagen im zweiten Quartal 2026 um mehr als 10 Prozent unter dem Jahresdurchschnitt von 2019.
  • Auch beim Konsum klafft eine Lücke: Der reale Staatskonsum stieg seit 2019 um über 16 Prozent, die privaten Konsumausgaben legten nur um 4,5 Prozent zu.

Privater Rückgang so stark wie in keinem Jahrzehnt zuvor

Zwar müssen in der Betrachtung der 2020er Jahre die Sondereffekte aus Pandemie, Energiepreisschock und globaler Zeitenwende eingepreist werden. Dennoch ist eine Konjunktur, die allein aus staatlichen Impulsen resultiert, für eine freie Marktwirtschaft weder normal noch nachhaltig – vor allem, wenn sie wie aktuell mit höherer Verschuldung erkauft ist.

„Die deutsche Wirtschaft kommt aus eigener Kraft nicht mehr vom Fleck“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. Was an Wachstum bleibe, stamme aus staatlichen Impulsen oder Sondereffekten. Es sei grundsätzlich gut, dass der Staat seinen Investitionsstau auflöse. „Das Sondervermögen ist aber nur zu rechtfertigen, wenn es Hand in Hand mit Strukturreformen geht. Da bleibt die Bundesregierung vieles schuldig.“ Für Unternehmen stünden die Produktivität am Standort aktuell in keinem guten Verhältnis zu den hohen Kosten für Arbeit, Energie und Bürokratie.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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IAASB Handbuch 2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat die Ausgabe 2026 des Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Sustainability and Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.10.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 1. Oktober 2026 die Ausgabe 2026 des Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Sustainability and Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht.

Mittlerweile fünf Bände

Das Handbuch enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB und besteht mittlerweile aus fünf Bänden:

  • Volume 1 – International Standards on Quality Management (ISQMs), International Standards on Auditing (ISAs), and International Auditing Practice Notes (IAPNs)
  • Volume 2 – The International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (the ISA for LCE)
  • Volume 3 – International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements
  • Volume 4 – International Standards on Assurance Engagements (ISAEs), International Standards on Review Engagements (ISREs), and International Standards on Related Services (ISRSs)
  • Volume 5 – A Framework for Audit Quality: Key Elements that Create an Environment for Audit Quality and the International Framework for Assurance Engagements

Neben dem neuen International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 enthält das Handbuch auch die überarbeiteten ISA 240 (Revised) The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements und ISA 570 (Revised 2024) Going Concern.

Das Werk kann auf der Internetseite des IAASB heruntergeladen oder als gedruckte Ausgabe bestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und Aufsichtsänderungs-Gesetz: Neue WP/vBP-Aufgaben in Kraft

Mit dem Inkrafttreten des Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und Aufsichtsänderungs-Gesetzes (VSAAG) sind für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer neue Tätigkeitsfelder im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen entstanden. Die WPK gibt einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 05.10.2026

Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) überwiegend in Kraft getreten (BGBl. I 2026, Nr. 275 vom 30. September 2026).

Kern des Gesetzes ist das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs- und- Abwicklungs-Gesetz – VSAG). Das Gesetz soll die beiden im Gesetzestitel genannten EU-Richtlinien umsetzen. Die demnach zu bildende neue Abwicklungsbehörde für Versicherungsunternehmen soll bei der BaFin angesiedelt werden (§ 3 Abs. 1 VSAG).

WP/vBP sind im Wesentlichen wie folgt betroffen:

Änderungen im VSAG

§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann. In der Gesetzesbegründung werden hier etwa WP genannt (BT-Drs. 21/6561, S. 291).

§ 105 VSAG regelt, wann die Abwicklungsbehörde die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat ausüben kann. Dazu bestimmt § 105 Abs. 3 VSAG, dass der Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten durch die Abwicklungsbehörde oder einen Bewerter im Sinne von § 54 Abs. 1 VSAG (regelt nur die Unabhängigkeit des Bewerters) anhand von verschiedenen Methoden bestimmt werden kann. Dies könnte eine Aufgabe für WP/vBP sein.

§ 126 VSAG regelt die Bewertung der Abwicklungsbehörde zu der Frage, ob die Anteilseigner unter anderem besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre. § 126 Abs. 4 Satz 1 VSAG setzt die in Art. 56 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 enthaltene Vorgabe um, dass die Bewertung durch einen unabhängigen Bewerter durchgeführt werden muss. Diese Aufgabe wurde aufgrund des Verweises auf § 11 UmwG (der auf § 319 Abs. 1 bis 4 HGB verweist) als Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP ausgestaltet.

Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Einige der Änderungen tangieren Abschlussprüfungsvorschriften, zum Beispiel §§ 35 und 37 VAG (Übermittlung der geprüften Solvabilitätsübersicht und des Prüfungsberichts hierzu an die Aufsichtsbehörde).

§ 139 VAG regelt die Verschwiegenheitspflicht von Personen. Hier werden auch WP als hinzugezogene Experten genannt (§ 139 Abs. 2 Nr. 3 VAG).

§ 142 VAG regelt die Befugnis der Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde, Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist. In diesem Rahmen werden auch WP als hinzugezogene Experten genannt (§ 142 Abs. 1 Nr. 21 VAG).

§ 222a Abs. 4 Satz 1 VAG regelt weitere Aufgaben (der §§ 222b ff. VAG), die die Abwicklungsbehörde auf einen Bewerter, also auch WP/vBP, übertragen kann. Diese Bewertungen sind im Rahmen der verpflichtenden Prüfung der Behörde erforderlich, inwieweit die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, erreicht würden. Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme trifft, muss sie daher ermitteln, ob eine Übertragung auf einen Sicherungsfonds in Betracht kommt.

Die Änderungen im VAG treten erst am 29. bzw. 30. Januar 2027 in Kraft (Art. 13 Abs. 2 und 3 des VSAAG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im August 2026: -10,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 10,6 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.10.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge -0,1 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe

August 2026 (real, vorläufig):

  • -10,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2026 (real, revidiert):

  • +3,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +14,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 10,6 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,1 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Juni 2026 bis August 2026 um 1,3 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge sank er um 2,6 %. Im Juli 2026 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Juni 2026 um 3,2 % (vorläufiger Wert: +2,5 %).

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August 2026 ist fast ausschließlich auf den starken Rückgang im Bereich des Sonstigen Fahrzeugbaus (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Der Auftragseingang in diesem Bereich sank gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 61,5 %, nachdem er sich im Juli 2026 wegen eines außergewöhnlich hohen Volumens an Großaufträgen im Schiff-, Schienenfahrzeug- und Flugzeugbau mehr als verdoppelt hatte (revidiert +129,4 % gegenüber Juni 2026).

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im August 2026 um 15,3 % niedriger als im Vormonat, bei den Vorleistungsgütern sank er um 2,6 % und bei den Konsumgütern um 7,3 %.

Die Auslandsaufträge fielen im August 2026 um 5,4 %. Dabei verzeichneten die Aufträge aus der Eurozone einen Rückgang von 5,4 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone einen Rückgang von 5,5 %. Die Inlandsaufträge fielen um 17,3 %.

Umsatz im August 2026 unverändert zum Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe blieb nach vorläufigen Angaben im August 2026 saison- und kalenderbereinigt unverändert zum Vormonat (0,0 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,9 % höher. Für Juli 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,4 % gegenüber Juni 2026 (vorläufiger Wert: -1,5 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Deutsche Auslandsinvestitionen: Seit 2010 mehr als verdoppelt

Deutsche Unternehmen haben den Wert ihrer Direktinvestitionen im Ausland seit 2010 mehr als verdoppelt, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Gründe hierfür sind vermehrt niedrige Produktionskosten im Ausland. Das kann zu Lasten des deutschen Standortes gehen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 06.10.2026

Deutsche Unternehmen haben den Wert ihrer Direktinvestitionen im Ausland seit 2010 mehr als verdoppelt, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Gründe hierfür sind vermehrt niedrige Produktionskosten im Ausland. Das kann zu Lasten des deutschen Standortes gehen.

Der Bestand an deutschen Direktinvestitionen im Ausland lag im Jahr 2024 (letztverfügbarer Datenstand) bei 1.689 Milliarden Euro. Das zeigt eine vom Auswärtigen Amt geförderte IW-Analyse auf Basis von Daten der Deutschen Bundesbank.

In welchen Ländern deutsche Unternehmen am meisten investieren

Einige der wichtigsten Zielregionen:

  • USA: Mit einem Anteil von 27,3 Prozent lagen die Vereinigten Staaten 2024 an der Spitze. Seit 2010 stieg der Wert der deutschen Direktinvestitionen dort um 102 Prozent. Besonders wichtig sind die USA für die deutschen Auslandsinvestitionen in der Chemiebranche: Von insgesamt 118 Milliarden Euro an Auslandsinvestitionen in der Chemie gingen 46,2 Prozent in die Vereinigten Staaten. Die aktuellen Investitionsflüsse fallen allerdings deutlich schwächer aus.
  • China: China kam 2024 auf einen Anteil von 6,5 Prozent und lag damit auf Platz drei. Seit 2010 stieg der Wert der deutschen Direktinvestitionen dort um 281 Prozent – stärker als in jedem anderen der wichtigsten Zielländer. Besonders eng ist die Autoindustrie mit China verbunden: 2024 beliefen sich die deutschen Auslandsinvestitionsbestände in der Branche auf 142 Milliarden Euro – rund ein Viertel davon lag in China. In keiner anderen Industriebranche ist der China-Anteil so hoch.
  • EU-Staaten: Auf die 27 Mitgliedstaaten der EU entfiel ein Anteil von 38 Prozent. Seit 2010 stiegen die Direktinvestitionen in die EU um 136 Prozent. Bei Banken und Versicherungen zeigte sich eine Verschiebung: 2010 lagen noch fast 48 Prozent der Auslandsbestände in den USA, nur sechs Prozent in der EU. 2024 war es umgekehrt: Die EU kam auf 43 Prozent, der US-Anteil war auf rund die Hälfte gesunken.

Standort Deutschland zu teuer

Die gestiegenen deutschen Auslandsinvestitionen allein sind noch kein Grund zur Sorge, denn gleichzeitig investierten ausländische Unternehmen zuletzt wieder mehr in Deutschland. Erschließen Unternehmen durch Auslandsinvestitionen neue Märkte, können sie mehr exportieren und so die heimische Wirtschaft stärken. Anders ist es, wenn die Produktion kostenbedingt verlagert wird. Tatsächlich sind Kostenmotive laut einer DIHK-Umfrage bei Industrieunternehmen in den letzten Jahren wichtiger geworden.

„Schrumpfen die Margen, verlagern Unternehmen ihre Produktion verstärkt in Länder mit niedrigeren Löhnen“, sagt IW-Ökonomin Samina Sultan. Die heimische Politik sei gefordert. Sie müsse jetzt Reformen umsetzen, um Deutschland im internationalen Wettbewerb zu stärken und die Kosten für Unternehmen hierzulande zu senken.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren Samina Sultan / Jürgen Matthes

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