Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist (Az. 4 U 74/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Beschluss 4 U 74/24 vom 01.10.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 204/24) rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Mietvertrag und Schadensersatzverzicht bei verzögertem Wohnungsverkauf sittenwidrig

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So das AG Hanau (Az. 32 C 243/21).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 32 C 243/21 vom 15.03.2024 (rkr)

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung sittenwidrig handelt, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadensersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig (Urteil vom 15.03.2024, Az. 32 C 243/21).

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Verkäuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Verkäuferin die weiteren Mieten nicht fordern kann. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadensersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Kein Anscheinsbeweis für Haftung bei ungeklärter Rechtslage

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten. Dies entschied der BGH (Az. IX ZR 38/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil IX ZR 38/23 des BGH vom 16.05.2024

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten.

Stellt sich in einem Anwaltshaftungsprozess heraus, dass der Anwalt die Mandanten nicht ausreichend über die Risiken der Rechtsverfolgung beraten hat, so kann laut BGH-Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis dafür greifen, dass sie sich definitiv gegen eine Rechtsverfolgung entschieden hätten. Dieser greift jedoch nur, wenn ein Erfolg objektiv aussichtslos gewesen wäre. Bei einer ungeklärten Rechtslage ohne höchstrichterliche Rechtsprechung oder Literaturdiskussionen zu dem Thema könne diese objektive Aussichtslosigkeit nicht angenommen werden. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung in einem nun veröffentlichten Urteil nun weiter konkretisiert (Urteil vom 16.05.2024, Az. IX ZR 38/23).

Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsschutzversicherung einen Anwalt aus abgetretenem Recht verklagt, weil dieser mehrere ihrer Meinung nach aussichtslose Rechtsstreite von Anlegern geführt hatte. Im Anwaltshaftungsprozess wurde festgestellt, dass der Anwalt seine Mandanten tatsächlich nicht ausreichend über die unsichere Rechtslage aufgeklärt hatte. Das Berufungsgericht folgerte daraus, dass eine Kausalität der Pflichtverletzung für den Kostenschaden gegeben sei und der Anwalt haften müsse. Denn wegen der unzureichenden Beratung greife ein vom BGH entwickelter Anscheinsbeweis dafür, dass sich die Mandanten bei ordnungsgemäßer Beratung in jedem Fall gegen die weitere Rechtsverfolgung entschieden hätten. Die Rechtsverfolgung sei objektiv aussichtslos gewesen.

BGH: Kein Anscheinsbeweis bei ungeklärter Rechtslage

Dies sah der BGH allerdings anders. Der Anscheinsbeweis greife nur unter strengen Voraussetzungen. Die Rechtsverfolgung müsse aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. So komme die Vermutung schon nicht in Betracht, wenn die Mandanten sich möglicherweise auch anders entschieden hätten. Gerade, wenn das Kostenrisiko durch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung weitestgehend ausgeschlossen ist, könnten schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Objektiv aussichtslos sei eine Rechtsverfolgung in diesen Fällen nur, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist oder nach der Gesetzeslage völlig eindeutig ist.

Im vorliegenden Fall habe es unstrittig noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entscheidenden Rechtsfrage gegeben. Nicht einmal in der Literatur sei das Problem bereits erkannt oder diskutiert worden. Die Rechtslage sei auch nicht objektiv eindeutig gewesen, da es auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen angekommen wäre. Die Rechtsverfolgung wäre damit nicht objektiv aussichtslos gewesen. Weil der Fall zur Entscheidung reif war, hat der BGH den Fall abschließend zugunsten des Anwalts entschieden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Änderungen für Schornsteinfeger

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen für Schornsteinfeger und hat deshalb den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/13085).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2023

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen für Schornsteinfeger und hat deshalb den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Bundestag eingebracht (20/13085). In der Gesetzesbeschreibung heißt es, dass „die Stellvertreterregelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger behutsam angepasst“ werden sollen.

Damit will die Regierung die Nachbesetzung von Kehrbezirken sicherstellen, „ohne das Kehrbezirkssystem zu verändern und ohne den hohen Standard bei der Betriebs- und Brandsicherheit einzuschränken“. Eine zusätzliche Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Schornsteinfegermeister oder Angestellten mit gleichgestellter Qualifikation („Meistergesellen“) solle den Betrieben hierbei mehr Flexibilität bieten.

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 654/2024

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Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

Die EU-Kommission hat einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie u. a. die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.10.2024

Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie

  • die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
  • die Vorlage der Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 30.06.2025 vor. Die Grundsätze für die Methodik zur Einstufung der Länder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

Außerdem hat die EU-Kommission ihre Webseite zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten überarbeitet und folgende Dokumente veröffentlicht:

  • Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung;
  • aktualisierte FAQ, in die über 40 neue zusätzliche Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgenommen wurden.

Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gewährleistet sein. Erste Trainingsvideos zum Informationssystem stehen nun auch auf der Webseite zur Verfügung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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„Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht

Die EU-Kommission hat ihre Ergebnisse aus dem „Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht. Die Bewertung enthält keine legislativen Empfehlungen, zeigt jedoch Bereiche auf, in denen Verbesserungen möglich sind, und legt den Grundstein für das künftige Gesetz über digitale Fairness.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2024

Die Europäische Kommission hat ihre Ergebnisse aus dem „Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht. Die Bewertung enthält keine legislativen Empfehlungen, zeigt jedoch Bereiche auf, in denen Verbesserungen möglich sind, und legt den Grundstein für das künftige Gesetz über digitale Fairness (Digital Fairness Act). Eine umfassende öffentliche Konsultation wird für 2025 erwartet und mit dem Legislativvorschlag für den Digital Fairness Act kann zum Jahreswechsel 2025/2026 gerechnet werden.

Die Überprüfung konzentrierte sich auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (CRD) und die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (UCTD). Die bestehende Gesetzgebung habe für Rechtssicherheit und Verbrauchervertrauen gesorgt. Dennoch stehen Verbraucher in der digitalen Landschaft nach wie vor vor großen Herausforderungen, wie z. B. irreführendes oder süchtig machendes Interface-Design, ausbeuterische personalisierte Praktiken, Schwierigkeiten bei der Kündigung oder Verlängerung digitaler Abonnements, die erzwungene Annahme unfairer Vertragsbedingungen und Probleme im Zusammenhang mit dem Handel in sozialen Medien. Diese Probleme kosten die Verbraucher schätzungsweise 7,9 Milliarden Euro pro Jahr, wobei jüngere Altersgruppen am meisten betroffen seien. Die regulatorische Belastung für Unternehmen sei gering, da die Gesetze keine Berichtspflichten vorschreiben. Schließlich bestehe die Gefahr einer regulatorischen Fragmentierung aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetze und Auslegungen. Mehrere Mitgliedstaaten haben in bestimmten Bereichen, darunter Influencer-Marketing und digitale Abonnements, neue Verbraucherschutzgesetze eingeführt oder erwägen dies.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gutschein fürs Panzerfahren – Geld zurück bei nicht durchführbarer Erlebnis-Buchung

Das AG München hat zur Kaufpreisrückzahlung eines Erlebnis-Gutscheins für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren Stellung genommen (Az. 191 C 23654/23).

AG München, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 191 C 23654/23 vom 23.05.2024 (rkr)

Die Klägerin erwarb beim Beklagten, einem Vermittler von Erlebnisgeschenken, für 342 Euro einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren in der Nähe von Oldenburg. Das Erlebnis sollte durch einen lokalen Veranstalter als Leistungserbringer durchgeführt werden. Für die Durchführung wurde zunächst der 09.10.2021 als Termin festgelegt. Dieser wurde einvernehmlich verschoben auf den 15.03.2022.

Dieser Termin wurde erneut aufgehoben; inzwischen bietet der Veranstalter das Erlebnis nicht mehr an, sodass die Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht erbracht werden konnte. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Käuferin den beklagten Vermittler auf Rückzahlung des Kaufpreises des Gutscheins. Der Vermittler behauptete, bezüglich des zweiten Termins sei keine einvernehmliche Aufhebung erfolgt. Nach den AGB mit der Klägerin gelte der Gutschein daher als eingelöst und der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und führte insoweit aus:

„Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, wenn der zuletzt vereinbarte Termin […] mit dem Leistungserbringer nicht einvernehmlich/vertragskonform wieder aufgehoben worden wäre, die Klägerin trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen wäre und nach den einbezogenen AGB des Leistungserbringers (sog. No-show) die vollständige Vergütung fällig geworden wäre. In diesem Fall wäre auch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Leistungserbringer „als fällig“ auszuzahlen (§ 4 Abs. 6 AGB). […]

Vorliegend liegt der Fall einer fälligen […] Vergütung des Leistungserbringers aber nicht vor. Die Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers ist zwischen den Parteien dieses Prozesses streitig; die Beklagte vermag weder den Einbeziehungsablauf lückenlos darzustellen noch bietet sie hierfür geeignete Beweismittel an. Erst recht kann die Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht widerlegen, dass der Termin am 15.03.2022 einvernehmlich (individuell) aufgehoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerin zum Leistungserbringer kein „No-Show“ vorlag. […]

Nachdem inzwischen feststeht, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden kann […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Streitigkeiten zwischen nahen Familienangehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds

Ein Familienangehöriger hatte vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich genommen. Das LG Köln bestätigte in 2. Instanz, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist (Az. 13 S 46/24).

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 13 S 46/24 vom 26.08.2024

Streitigkeiten zwischen nahen Familienangehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds kommen immer wieder vor. Öfters stehen diese im Zusammenhang mit Nachlassangelegenheiten. Was aber ist, wenn einer der Familienangehörigen vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich nimmt? Fragen, die sich dabei zuletzt in gerichtlichen Verfahren gestellt haben, sind: Besteht gegen den Entwender ein Anspruch auf Auskunft, wohin er die Aschekapsel verbracht hat und diese ggf. herauszugeben? Wann ist die begehrte Auskunft erteilt, sodass die weitere Durchsetzung von Zwangsmitteln unzulässig wird?

Das Landgericht Köln bestätigte nun, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist.

Die Parteien sind Geschwister und streiten sich u. a. über die Totenfürsorge ihrer im Jahre 2022 verstorbenen Mutter. Unstreitig hatte der Kläger vor der seitens der Beklagten beauftragten Beerdigung die Kapsel mit der Asche seiner bereits verbrannten Mutter im Bestattungsinstitut entwendet und an sich genommen. Auf Antrag der Beklagten vor dem zuständigen Amtsgericht wurde gegen den Kläger daraufhin zunächst eine Einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, der Beklagten Auskunft zu erteilen, wohin er die Aschekapsel mit der Asche verbracht hat, wo sie sich derzeit befindet sowie die Aschekapsel an den Gerichtsvollzieher zur Weitergabe an das Bestattungsunternehmen herauszugeben. Da der Kläger diesen Anordnungen nicht nachkam, wurde gegen den Kläger auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Aus diesem Titel betrieb die Beklagte anschließend die Zwangsvollstreckung, sodass eine Zwangssicherungshypothek zu Lasten eines hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an einem Wohngrundstück eingetragen wurde. Hieraus betrieb die Beklagte nachfolgend die Zwangsversteigerung dieses Objektes.

Dagegen wandte sich der Kläger im Jahre 2023 mit der vorliegenden (Vollstreckungsgegen-)Klage vor dem Amtsgericht und behauptete, die Asche seiner Mutter sei bereits beerdigt und dazu in einem Friedwald verstreut, was er durch Schreiben auch unter Übermittlung von GPS-Daten des Bestattungsortes mitgeteilt habe. Die Herausgabe der Asche sei nach mehr als 1,5 Jahren zudem unmöglich.

Dem folgte das Amtsgericht mit seinem Urteil vom 29.02.2024 (Az. 27 C 161/23) und gab der Klage statt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, nachdem der Kläger die begehrte Auskunft erteilte habe. Mit dem Schreiben habe der Kläger GPS-Daten des Bestattungsortes der verstorbenen Mutter, und damit den Ort, an dem sich deren Asche befinde, mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestattung wie behauptet nicht stattgefunden habe oder dass die mitgeteilten GPS-Daten nicht stimmen könnten, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Vielmehr würden die Angaben des Klägers in Übereinstimmung mit den Inhalten eingereichter E-Mail-Nachrichten des Bestatters stehen. Da der Kläger die Asche seiner Mutter im Friedwald habe verstreuen lassen, sei ihm – so das Amtsgericht weiter – die Herausgabe der Asche unmöglich. Dies sei offenkundig, § 291 ZPO. Die allgemeinkundigen, in der Natur üblichen Vorgänge seien vom Kläger erläutert worden. Die Beklagte habe dagegen keine vernünftigen Anhaltspunkte vorgetragen, dass diese nicht zutreffen könnten, sodass ihre Behauptung, die Herausgabe der Asche sei möglich, ins Blaue hinein erfolgt sei. Da die geschuldete Verpflichtung des Klägers, soweit möglich, erfüllt worden sei, sei die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben. Demzufolge habe die Beklagte auch die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln hat daraufhin durch einstimmigen schriftlichen Beschluss vom 15.07.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtige die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei.

Das Landgericht führte dabei in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht entgegen dem Einwand der Beklagten nicht die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung des Klägers, die Asche sei verstreut und die Kapsel entsorgt worden, verkannt habe. Vielmehr sei das Amtsgericht im Ergebnis auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass es den Klägervortrag insoweit für erwiesen halte. Dabei habe sich das Amtsgericht an die Grundsätze der insoweit zu beachtenden freien Beweiswürdigung gehalten, sodass das Landgericht als Berufungsgericht keinen Anlass sehe, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Das Amtsgericht habe sich – so die Kammer weiter – im Wesentlichen auf drei Urkunden (zwei Schreiben des Bestatters und einen Auszug aus dem Bestattungsbuch) gestützt. Einwände gegen den Inhalt der Urkunden habe die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Es seien für die Kammer auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Verstreuung der Asche nicht, wie vom Kläger vorgetragen, stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund erfolge auch der Vortrag der Beklagten, die Herausgabe der Aschekapsel sei noch möglich, ins Blaue hinein und ohne konkreten Anhaltspunkt. Wie die verstreute Asche nach nunmehr nahezu zwei Jahren in freier Natur herausgegeben werden könne, trage die Beklagte nicht vor.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme der Beklagten hat das Landgericht Köln schließlich mit Beschluss vom 26.08.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auf Widersprüche zu dem von der Beklagten zwischenzeitlich selbst vorgelegten Gutachten verwiesen. Denn der dort bestellte Gutachter führe aus, dass „[d]ie Asche […] nach den Regeln des Friedhofsträgers dort ordnungsgemäß beigesetzt worden [sei]“. Außerdem sei die Asche nicht so bestattet, dass eine Umbettung grundsätzlich möglich sei. Denn nach zwei Jahren habe sowohl horizontal als auch vertikal eine erhebliche Durchmischung der Asche mit dem Erdreich stattgefunden und es müssten ca. 9 – 30 m² eines Hanges des Bestattungswaldes abgetragen werden, was eine Störung der Totenruhe in erheblichem Umfang – so der Gutachter weiter – mit sich brächte. Auch vor dem Hintergrund dieses Gutachtenergebnisses würde es nach Auffassung des Landgerichts daher der Beklagten obliegen vorzutragen, wie die Asche herausgegeben bzw. umgebettet werden könne. Derartiger Vortrag liege dagegen nicht vor und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Annahme des Amtsgerichts, die Herausgabe der verstreuten Asche sei jetzt nicht mehr möglich, sei wie dargestellt, nicht zu beanstanden und werde im Übrigen bestätigt durch das von der Beklagten selbst vorgelegte Gutachten.

Quelle: Landgericht Köln

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Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der Zahlung von Beratungshonoraren ist unwirksam

Das LAG Niedersachsen hat über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz in Höhe von über 200.000 Euro entschieden (Az. 10 SLa 76/24).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 10 SLa 76/24 vom 24.09.2024

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat am 24. September 2024 über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz in Höhe von über 200.000 Euro entschieden.

Der Kläger ist seit 2009 als Geschäftsführer beim beklagten Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Am 2. Mai 2023 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Zur Begründung hat er erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Beklagten ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher 217.017,71 Euro verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen zum Kläger unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.

Der Kläger hat vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der damalige Vorstand des Beklagten habe das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung sei unbegründet, denn es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung des Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Wie das Arbeitsgericht hat sie die Kündigungen für unwirksam gehalten. Die Berufung gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruches hat sie für nicht ausreichend begründet gehalten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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EuGH zur Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit durch Meta

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. So der EuGH (Az. C-446/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil C-446/21 vom 04.10.2024

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“1, „Social Plugins“2 und „Pixel“3.

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion5 die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)6 genehmigt hat.

In diesem Kontext7 hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht8.

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Fußnoten

1 Cookies, die auf dem verwendeten Gerät installiert sind, erlauben Meta, die Quelle der Aufrufe zuzuordnen.

2 Die „Social Plugins“ von Facebook werden von dritten Betreibern von Websites in ihre Seiten „eingebaut“. Am weitesten verbreitet ist die Schaltfläche „Gefällt mir“ von Facebook. Bei jedem Abruf von Websites, die diese Schaltfläche enthalten, werden die auf dem verwendeten Gerät hinterlegten Cookies, die URL der besuchten Seite und weitere Daten wie IP-Adressen und Zeitangaben an Meta übertragen. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass der Nutzer die Schaltfläche „Gefällt mir“ angeklickt hat, da die bloße Betrachtung einer Website, die ein solches Plugin enthält, ausreicht, um diese Daten anschließend an diese Gesellschaft zu übermitteln.

3 Pixel können, ebenso wie Social Plugins, in die Seiten von Websites integriert werden und ermöglichen es, Informationen über die Nutzer zu erheben, die diese Seiten besucht haben, insbesondere um die Werbung auf diesen Seiten zu messen und zu optimieren. Beispielsweise können Betreiber von Websites, indem sie einen Facebook-Pixel in ihre eigene Website integrieren, von Meta Berichte darüber erhalten, wie viele Personen ihre Werbung auf Facebook gesehen haben und sich dann anschließend mit ihrer eigenen Website verbunden haben, um diese zu besuchen oder einen Kauf zu tätigen.

4 Seit dem 6. November 2023 sind die Dienste von Facebook nur noch für die Nutzer kostenlos, die zugestimmt haben, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben und verwendet werden, um personalisierte Werbung an sie zu richten. Nutzer haben seitdem die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um Zugang zu einer Version dieser Dienste ohne zielgerichtete Werbung zu erhalten.

5 Herr Schrems nahm im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion, an der er in Wien am 12. Februar 2019 auf Einladung der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich teilnahm, auf seine sexuelle Orientierung Bezug. Es ging ihm darum, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook, einschließlich der Verarbeitung seiner eigenen Daten, zu kritisieren. Diese Podiumsdiskussion wurde per Streaming übertragen, und später wurde eine Aufzeichnung als Podcast sowie auf dem YouTube-Kanal der Kommission veröffentlicht. Herr Schrems hat jedoch diesen Gesichtspunkt seines Privatlebens in seinem Facebook-Profil nie angegeben.

6 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

7 Im Rahmen desselben Verfahrens hatte der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof bereits zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichte befragt, was zum Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16 führte (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 7/18).

8 Im Hinblick auf das Urteil vom 4. Juli 23, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr.°113/23), hat der österreichische Oberste Gerichtshof einen Teil seiner Fragen zurückgezogen.

Quelle: EuGH

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