EuGH zur Anwendbarkeit der Absicherung gegen Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters – Reiserücktritt wegen COVID-19

Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist lt. EuGH auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (hier: COVID-19) von der Reise zurücktritt (Rs. C-771/22 und C-45/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-771/22 und C-45/23 vom 29.07.2024

COVID-19: Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt.

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der COVID-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Zahlungen.

Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über Pauschalreisen1 ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Der Gerichtshof antwortet, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird2.

Was diese Absicherung betrifft, gibt es keinen Grund, Reisende, deren Pauschalreise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werden kann, anders zu behandeln als Reisende, die aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von ihrer Reise zurückgetreten sind.

Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass der Reisende im Fall des Rücktritts aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen hat.

Diesem Anspruch würde seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn, sollte der Veranstalter nach diesem Rücktritt insolvent werden, die Absicherung gegen eine solche Insolvenz nicht die entsprechenden Erstattungsforderungen erfassen würde.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
2 Dies setzt außerdem voraus, dass der Reisende vor dem Eintritt dieser Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er Anspruch hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu Sozialhilfe-Maßnahme darf nicht von Wohnsitzvoraussetzung abhängig gemacht werden

Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben. So entschied der EuGH (Rs. C-112/22 CU und C-223/22 ND).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-112/22 CU und C-223/22 ND vom 29.07.2024

Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben.

Ein Mitgliedstaat darf den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes nicht von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig machen, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Dem Mitgliedstaat ist auch untersagt, eine falsche Erklärung betreffend eine solche rechtswidrige Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu ahnden.

Zwei in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige werden angeklagt, eine Straftat begangen zu haben. Ihnen wird vorgeworfen, Anträge auf das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“, das eine Sozialhilfeleistung zur Sicherung des Existenzminimums darstellt, unterzeichnet und darin wahrheitswidrig erklärt zu haben, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllten, einschließlich der Voraussetzung, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in Italien gewohnt zu haben. Sie sollen dadurch unrechtmäßig einen Betrag von insgesamt 3.414,40 Euro bzw. 3.186,66 Euro erlangt haben. Das Gericht Neapel (Italien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese Wohnsitzvoraussetzung mit der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vereinbar ist1.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die in Rede stehende Wohnsitzvoraussetzung eine mittelbare Diskriminierung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen darstellt. Zwar gilt diese Voraussetzung auch für Inländer, sie betrifft aber hauptsächlich Ausländer, zu denen u. a. Drittstaatsangehörige gehören.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung durch die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Bindungen der eigenen Staatsangehörigen und der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu dem betreffenden Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorsieht, damit ein Drittstaatsangehöriger die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann. Der Unionsgesetzgeber hat diesen Zeitraum als ausreichend angesehen, um Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats insbesondere in Bezug auf Maßnahmen der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes zu haben. Folglich kann ein Mitgliedstaat die Aufenthaltsdauer, die nach der Richtlinie erforderlich ist, damit ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger hinsichtlich des Zugangs zu einer solchen Maßnahme Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen kann, nicht einseitig verlängern.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat auch untersagt ist, eine falsche Erklärung betreffend eine unionsrechtswidrige Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu ahnden.

Fußnote

1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Verbraucher kann Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen

Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. So entschied der EuGH (Rs. C-774/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-774/22 vom 29.07.2024

Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.

Das gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind.

Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz.

FTI Touristik macht geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit1 2 sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genügt für die Anwendbarkeit der Verordnung.

Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch ist gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
2 Nach dieser Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Es gibt aber eine besondere Zuständigkeit für Verbrauchersachen: Der Verbraucher kann den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagen, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen Wohnsitz hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH zur Aufenthaltserlaubnis in der EU zu Studienzwecken

Aufenthaltserlaubnis in der EU zu Studienzwecken: Ein Mitgliedstaat kann einen missbräuchlichen Antrag ablehnen, auch wenn er die Richtlinie, in der diese Befugnis vorgesehen ist, nicht korrekt umgesetzt hat. Das Missbrauchsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können. So entschied der EuGH (Rs. C-14/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-14/23 vom 29.07.2024

Aufenthaltserlaubnis in der Europäischen Union zu Studienzwecken: Ein Mitgliedstaat kann einen missbräuchlichen Antrag ablehnen, auch wenn er die Richtlinie, in der diese Befugnis vorgesehen ist, nicht korrekt umgesetzt hat.

Das Missbrauchsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können.

Im August 2020 beantragte eine kamerunische Staatsangehörige ein Visum, um in Belgien zu studieren. Der belgische Staat lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass ihr Studienvorhaben unschlüssig sei. In Wirklichkeit diene ihr Antrag anderen Zwecken als der Absolvierung eines Studiums, da sie nicht tatsächlich beabsichtige, in Belgien zu studieren. Die junge Dame focht diese Entscheidung vor dem belgischen Rat für Ausländerstreitsachen an, der die Klage abwies. Im Januar 2021 rief sie den belgischen Staatsrat an.

Der belgische Staatsrat wandte sich mit Fragen hierzu an den Gerichtshof. In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union u. a. zu Studienzwecken1 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, einen Antrag auf Zulassung in sein Hoheitsgebiet zu Studienzwecken abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige diesen Antrag gestellt hat, ohne die tatsächliche Absicht zu haben, dort zu studieren. Dies gilt auch, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Vorschrift der Richtlinie, die eine solche Ablehnung gestattet, nicht umgesetzt hat. Das Missbrauchsverbot ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können.

Was die Umstände anbelangt, aus denen auf die Missbräuchlichkeit des Antrags geschlossen werden kann, befindet der Gerichtshof, dass eine solche Schlussfolgerung auf einer Einzelfallprüfung beruhen muss, die eine individuelle Würdigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Antrags umfasst. Insoweit müssen die zuständigen Behörden alle geeigneten Überprüfungen vornehmen und die für eine individuelle Prüfung des Antrags erforderlichen Nachweise verlangen. Der Gerichtshof stellt klar, dass auch Unstimmigkeiten des Studienvorhabens des Antragstellers zu den Umständen gehören können, die dazu beitragen, dass ein Missbrauch festgestellt wird, sofern diese Unstimmigkeiten offensichtlich sind und im Licht der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

In Bezug auf eine Frage zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf befindet der Gerichtshof schließlich, dass dieses Recht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über eine Klage, mit der die Vereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit dem Unionsrecht in Frage gestellt wird, lediglich befugt ist, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne sie abändern zu dürfen. Zur Wahrung dieses Rechts genügt es nämlich, wenn die Verwaltungsbehörden an das Urteil des betreffenden Gerichts gebunden sind und eine neue Entscheidung zeitnah ergehen kann.

Fußnote

1 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Zweiter Bericht zur Anwendung der DSGVO

Die EU-Kommission hat am 25.07.2024 ihren zweiten Bericht zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.07.2024

Die EU-Kommission hat am 25.07.2024 ihren zweiten Bericht zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.

Im Bericht hält die EU-Kommission fest, dass die DSGVO maßgeblich zur Stärkung des Datenschutzes in der EU beigetragen habe. Dennoch seien weitere Maßnahmen erforderlich, um die Herausforderungen bei der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung zu bewältigen und die Rechte der betroffenen Personen besser zu schützen.

Mehrere Datenschutzbehörden wiesen darauf hin, dass zu viele ihrer Ressourcen für die Bearbeitung einer großen Zahl von Beschwerden, von denen die meisten ihrer Ansicht nach geringfügig und unbegründet sind, aufgewandt werden.

Haupthindernis für die einheitliche Anwendung der DSGVO in der EU liege weiterhin darin, dass die Datenschutzbehörden die wichtigsten Datenschutzkonzepte unterschiedlich auslegen.

Die EU-Kommission will den Fokus in den nächsten Jahren u. a. auf folgende Punkte richten:

  • aktive Unterstützung von Interessenträgern, insbesondere KMU und kleinen Marktteilnehmern, durch die Datenschutzbehörden;
  • einheitliche Auslegung und Anwendung der DSGVO in der gesamten EU;
  • wirksame Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene, um die einheitliche und kohärente Anwendung des wachsenden Regelwerks der EU im digitalen Bereich sicherzustellen;

Politische Einordung: Es besteht nach wie vor kein Interesse an einer vollständigen Überarbeitung der DSGVO. Die Entwicklung neuer Leitlinien gerade im Hinblick auf die konsistentere Anwendung ist in dieser Legislatur nicht unwahrscheinlich. Außerdem ist ein erneuter Vorschlag zu einer Verordnung über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation (ePivacy Verordnung) auf der Agenda.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler

Das LG München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch die Beklagte mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit sind unzulässig (Az. 37 O 2100/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 26.07.2024 zum Urteil 37 O 2100/22 vom 26.07.2024 (nrkr)

Die unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden (Az. 37 O 2100/22). Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht:

Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch die Beklagte mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit sind unzulässig.

Die Beschränkung der Weitergabe von Tickets in den AGB der Klägerin zum Erhalt eines sozialen Preisgefüges ist wirksam.

Die klagende FC Bayern München AG forderte gegenüber der Beklagten, dass künftig keine sog. Leerverkäufe ihrer Tickets auf ihrer Internetseite mehr stattfinden sollten. Bei Leerverkäufen handelt es sich um Verkäufe, welche getätigt werden, bevor Tickets für das jeweilige Fußballspiel vom Verein herausgegeben wurden. Die FC Bayern München AG beanstandete dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit eingeschränkter Verfügbarkeit der Tickets werbe.

Die Viagogo AG trat dieser Forderung entgegen. Sie meinte unter anderem, solche Spekulationsgeschäfte wären – genau wie Hinweise auf die begrenzte Verfügbarkeit von Tickets – im Geschäftsverkehr üblich.

Zudem verlangte die FC Bayern München AG von der Viagogo GmbH die Unterlassung von Hinweisen auf die Verkehrsfähigkeit von über die Beklagte weiterverkauften Tickets für Spiele des FC Bayern in der Allianz Arena. Die Klägerin verweist insoweit auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“), in welchen ein gewerblicher Weiterverkauf oder auch ein Weiterverkauf über andere Internetplattformen, wie die der Beklagten vertragswidrig sei.

Die Beklagte hielt die AGB der Klägerin für unwirksam, da sie das Interesse eines Ticketinhabers am Weiterverkauf unangemessen beeinträchtigen würden.

Daneben monierte die Klägerin auch, dass die Viagogo GmbH Käufern auf ihrer Plattform letztlich nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Ticketverkäufers mitteilen würde.

Das zuständige Landgericht München I hat der Klage teilweise stattgeben.

Die beklagte Viagogo GmbH muss nach der Entscheidung des Gerichts künftige Leerverkäufe auf deren Website sowie zugehörige Hinweise zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Tickets unterbinden. Dies führe Verbraucher in die Irre, da diese sonst meinten, sicher ein Ticket zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruhe.

Die Beklagte dürfe auch nicht den unzutreffenden Eindruck dahingehend erwecken, dass bei der Beklagten auf der Website erworbene Tickets zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigten. Dies sei nicht der Fall. Die FC Bayern München AG habe ein legitimes Interesse an einem sozialen Preisgefüge, sodass die Beschränkung der Weitergabe in ihren AGB wirksam sei und ein Ticketkäufer, der seine Tickets über die Website der Beklagten erhalten habe, am Stadioneinlass abgewiesen werden könne.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern“

Außerdem müsse die Viagogo GmbH zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beanstandete mit ihrer Klage auch, dass die beklagte Viagogo GmbH über von ihr eingesetzte Strohleute Tickets für Spiele des FC Bayern München in der Allianz Arena ankaufen und anschließend über ihre eigene Internetseite meist zu überhöhten Preisen verkaufen würde. Im Zuge ihre Verkäufe hätten Mitarbeiter der Viagogo GmbH nach den Behauptungen der FC Bayern München AG auch die Namen auf den von ihr ausgegebenen Tickets geändert, um den Ticketinhabern den Zutritt ins Stadion zu ermöglichen.

Die Beklagte bestritt dies und wies darauf hin, dass sie lediglich Betreiberin einer Internetplattform sei und dort tätige Verkäufer selbstständig agieren würden.

Die Kammer sah es insbesondere als nicht bewiesen an, dass die Beklagte selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten für Heimspiele der Fußballmannschaft der Klägerin in der Vergangenheit bezog oder beziehen ließ. Die versuchte Vorlage von Indizien durch die Klägerin, konnte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts entkräften. Demnach kann laut Gericht auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viagogo GmbH an der erfolgten Fälschung von Tickets beteiligt war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Vorfahrtsverstoß durch Fahrradfahrer

Einem Fahrradfahrer kann die alleinige Haftung auferlegt werden, wenn er die Vorfahrt missachtet und es dadurch zum Unfall mit einem Auto kommt. Das LG Lübeck verneinte kürzlich Ersatzansprüche eines so verletzten Fahrradfahrers (Az. 6 O 8/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil 6 O 8/22 vom 17.01.2024 (rkr)

Einem Fahrradfahrer kann die alleinige Haftung auferlegt werden, wenn er die Vorfahrt missachtet und es dadurch zum Unfall mit einem Auto kommt. Das Landgericht Lübeck verneinte kürzlich Ersatzansprüche eines so verletzten Fahrradfahrers.

Was ist passiert?

Ein Fahrradfahrer fährt entlang einer Landstraße auf einem Radweg, der einen Autobahnzubringer kreuzt. Der Autoverkehr hat an dieser Stelle Vorfahrt. Dem Radfahrer kommt eine Autofahrerin entgegen, die über diesen Zubringer auf die Autobahn fahren möchte. Als sich die beiden Fahrwege kreuzen, kommt es zum Unfall und der Fahrradfahrer wird schwer verletzt.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Fahrradfahrer von der Autofahrerin Schmerzensgeld zu einer Quote von 2/3. Er trägt vor, er habe zwar die Vorfahrt missachtet, die Autofahrerin sei aber zu schnell gefahren und habe freie Sicht gehabt. Sie hätte den Unfall also vermeiden können. Die Autofahrerin entgegnet, sie sei von der Sonne geblendet worden und habe den Radfahrer daher erst im letzten Moment gesehen und nicht mehr reagieren können.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat eine Haftung der Autofahrerin verneint. Es hat Zeugen befragt und ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt. Daraus habe sich ergeben, dass die Autofahrerin nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren sei und keine Zeit mehr gehabt habe zu reagieren. Der Vorfahrtsverstoß durch den Fahrradfahrer wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Autofahrerin verdrängt werde.

Was steht dazu im Gesetz?

Grundsätzlich haftet der Halter eines Autos immer für Schäden, die durch sein Auto entstanden sind – ganz egal, ob er einen „Fehler“ gemacht hat oder nicht (§ 7 StVG). Das ist die sog. Betriebsgefahr. Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist: Ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen ist per se gefährlich. Wer das tun will, muss für daraus entstehende Schäden haften (und sich deshalb versichern). Anders kann es aber bei einem schwerwiegenden Fehler des Unfallgegners sein – dann kann die Betriebsgefahr zurücktreten und eine Haftung des Halters ausscheiden.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17.01.2024 (Az. 6 O 8/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war rechtmäßig

Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war nicht zu beanstanden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil 3 CN 3.22 vom 25.07.2024

Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 war nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gesonderte Regelungen vor. Die Verordnung galt vom 20. April bis 3. Mai 2020.

Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1425 qm. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Die angegriffenen Maßnahmen konnten auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 27. März 2020 (IfSG) gestützt werden (vgl. zu Kontaktbeschränkungen und der Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten Urteil des Senats vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 – PM Nr. 69/2022; zur Untersagung von Versammlungen Urteil des Senats vom 21. Juni 2023 – 3 CN 1.22 – PM Nr. 49/2023). Ausgehend von der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung der Landesverordnung durch das Oberverwaltungsgericht genügten die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Differenzierung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden hätten als kleinere Geschäfte; daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, das sei ein tragfähiger Grund, der die Ungleichbehandlung der großflächigen Geschäfte rechtfertige, ist nicht zu beanstanden. Die Verkaufsfläche ist ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts typisierend zu erfassen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pandemiesituation von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.

Fußnote

Auszug aus der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

§ 7 Geschäfte und Betriebe

(1) Der Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel ist grundsätzlich untersagt. Erlaubt ist dort nur die Öffnung von folgenden Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, … und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs und von Geschäften, die über einen separaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen. Eine Reduzierung durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig.

(2) Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind:

  1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel: Lebensmittelhandel, …
  2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel …
  3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befinden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig,
  4. Großhandelsgeschäfte.

(3) …

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Vertragsverletzungsverfahren: Kommission verklagt Deutschland wegen Regeln zu Familienleistungen für mobile EU-Arbeitnehmer in Bayern

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem EuGH zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Höhe von Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.07.2024

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Höhe von Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

System für Familienleistungen in Bayern ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System für Familienleistungen für Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingeführt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen.

Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da sie mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU diskriminiert. Es ist eines der Grundprinzipien der EU, dass Menschen ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. In Anwendung dieses Grundprinzips haben mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, die in gleicher Weise zum Sozialversicherungssystem beitragen und dieselben Steuern zahlen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf dieselben Sozialleistungen. Daher sollten mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen in gleicher Höhe erhalten wie andere Beschäftigte in Bayern.

Die Kommission hatte Deutschland im November 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen, die der bayerischen sehr ähnlich war, nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestätigte die Auffassung der Kommission. Daraufhin übermittelte die Kommission Deutschland im Januar 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Deutschland in seiner Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausreichend ausgeräumt hat, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.

Quelle: Europäische Union, 1995–2024

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Kassiererin im Supermarkt infiziert sich mit Corona-Virus: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Nachweis

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine Verkäuferin in einem Supermarkt unfallversichert ist, wenn bei ihr eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird (Az. L 3 U 114/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Beschluss L 3 U 114/23 vom 22.07.2024 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Verkäuferin in einem Supermarkt unfallversichert ist, wenn bei ihr eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird.

Die seinerzeit 58-jährige Klägerin war im Herbst des Jahres 2020 als Verkäuferin in einer Berliner Filiale einer überregional vertretenen Supermarktkette tätig. Dort füllte sie unter anderem die Regale auf und arbeitete an der Kasse. Am 20. Oktober 2020 ergab ein bei ihr durchgeführter PCR-Test einen für das COVID-19-Virus positiven Befund. Im Dezember 2021 teilte die behandelnde Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, die Klägerin sei seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Verkäuferin selbst teilte mit, ihre sozialen Kontakte hätten sich damals so gut wie ausschließlich auf ihren Arbeitsplatz beschränkt, sodass sie davon ausgehe, sich die Infektion dort zugezogen zu haben. Einige Kunden hätten keine Mund-Nase-Maske getragen und der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sei oft nicht eingehalten worden.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung der Klägerin aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe die Verkäuferin nicht benannt. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung hat der 3. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Beschluss vom 22. Juli 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom Oktober 2020 keinen Arbeitsunfall darstelle. Eine Infektion mit dem COVID-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei. Jedenfalls habe auch nach den eigenen Angaben der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts keine Kundin, kein Kunde, keine Kollegin und kein Kollege ausfindig gemacht werden können, mit der oder dem die Klägerin im möglichen Ansteckungszeitraum in Kontakt stand und bei der oder dem das COVID-19-Virus hätte nachgewiesen werden können. Eine vollständige Isolation der Verkäuferin im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert habe.

Auch der Verweis der Verkäuferin auf erhöhte Infektionsrisiken in ihrem Beruf sei nicht geeignet, eine konkrete Infektion nachzuweisen. Ein solches generell erhöhtes Risiko wäre – in Abgrenzung zu einer konkret nachgewiesenen Infektion – allenfalls geeignet, eine (hier nicht in Streit stehende) Berufskrankheit zu begründen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Hingegen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Von der Nr. 3101 der Berufskrankheiten-Liste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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