Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Oktober 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick.

Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie

Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie – das ist seit dem 26. September möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen

Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14. September die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag: Leitentscheidungsverfahren beim BGH wird eingeführt

Der Bundestag hat am 26.09.2024 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (BT-Drs. 20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/13025) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/13025) angenommen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke, dagegen bei Abwesenheit der Gruppe BSW die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion.

Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13027). Dafür stellten nur die Antragsteller. Bei Enthaltung der Gruppe Die Linke und Abwesenheit der Gruppe BSW lehnten die übrigen Fraktionen den Entschließungsantrag ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant mit ihrem Gesetzentwurf, Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof einzuführen. „Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Derartige Massenverfahren stellten eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar, schreibt die Regierung.

Es handle sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche (zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen). Meist stellten sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den BGH höchstrichterlich geklärt, könnten gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne Weiteres zügig entschieden werden.

Baustein für effiziente Erledigung von Massenverfahren

Dem Entwurf zufolge können aber bisher – etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs – höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden. Ohne eine höchstrichterliche Klärung blieben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet.

Als ein Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren sei es daher erforderlich, „dass auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den Bundesgerichtshof geklärt werden können“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bestpreis-Werbung darf Verbraucher über den Umfang der Preisermäßigung nicht im Unklaren lassen („30-Tage-Bestpreis“)

Einzelhändler müssen bei Angeboten einer „Bestpreisgarantie“ auch den Basispreis unmissverständlich für den Kunden klarstellen. So entschied das OLG Nürnberg (Az. 3 U 460/24).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil 3 U 460/24 UWG vom 24.09.2024 (nrkr)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler zu entscheiden. Der Senat gab der Klagepartei Recht und bestätigte damit das von der beklagten Partei angefochtene landgerichtliche Urteil (LG Amberg, Az. 41 HK O 334/23).

Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Der Senat des Oberlandesgerichts entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.

Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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EU-Kommission fordert Deutschland auf, die CSRD umzusetzen

Die EU-Kommission hat am 26.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Polen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) in nationales Recht eingeleitet. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu reagieren und die Umsetzung auf nationaler Ebene abzuschließen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.09.2024

Die EU-Kommission hat am 26.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Polen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) in nationales Recht eingeleitet. Umsetzungsfrist wäre der 06.07.2024 gewesen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu reagieren und die Umsetzung auf nationaler Ebene abzuschließen. Andernfalls kann die EU-Kommission den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einleiten und an Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach – Sanitärbetrieb haftet nicht

Das LG Frankfurt wies die Klage eines Hauseigentümers ab, der nach dem Einnisten von Waschbären im Dach Schadensersatz von einem Heizungsinstallateur verlangt hatte (Az. 2-02 O 578/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil 2-02 O 578/23 vom 17.05.2024 (rkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über folgenden Fall entschieden:

In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.

Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.

In dem Rechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Baukammer) verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2024 ab.

Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: „Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen.“ Und weiter: „Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners.“ Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. „Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe“, erklärte die Vorsitzende in ihrem Urteil. Das hätte der Kläger jedoch beweisen müssen. „Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.“

Das Urteil vom 17.05.2024 (Az. 2-02 O 578/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt

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EuGH zum Streit um eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. So entschied der EuGH (Rs. C-330/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil C-330/23 vom 26.09.2024

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden.

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt (siehe Bild in der unten stehenden PDF).

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.

Fußnote

1 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Anwälte im Homeoffice: Auch zuhause müssen Anwälte die Fristen kontrollieren

Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsaanwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Az. 4 U 862/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2024

Eine Anwältin berief sich darauf, im Homeoffice keine Fristen kontrollieren zu können – diese Entschuldigung half ihr aber nicht.

Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsanwältinnen und -anwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Beschluss vom 12.08.2024, Az. 4 U 862/24 – Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der verlinkten Seite ein.).

Das OLG hat die Berufung eines Klägers gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (der Streitwert lag bei über 100.000 Euro) wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil die Anwältin das Fristversäumnis zu verschulden habe. Diese hatte sich darauf berufen, dass ihre ansonsten immer zuverlässige Kanzleikraft einen Fehler bei der Fristberechnung gemacht hätte. Den Fehler habe sie nicht bemerkt, da sie im Homeoffice „mit elektronischen Dokumenten“ arbeite, das Empfangsbekenntnis zu dem in Papierform übersandten Urteil des Landgerichts sich jedoch „in der Papierakte“ befunden habe.

Im Homeoffice haben Anwälte dieselben Pflichten wie in der Kanzlei

Diese Entschuldigung half ihr vor dem OLG Dresden nicht. Zwar könne die Anwältin laut ständiger Rechtsprechung die Fristberechnung einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dies aber nur, sofern sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden.

Im konkreten Fall hatte die Anwältin die Berechnung unstrittig nicht kontrolliert. Das hätte sie aber tun müssen – auch aus dem Homeoffice. Das OLG führt hierzu aus: Anwältinnen und Anwälte hätten in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass ihnen dabei entweder die Papierhandakte vorliegt oder diese in eine elektronische Form übertragen wird, auf die sie auch von auswärts zugreifen können. „Die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden durch die mit dem mobilen Arbeiten verbundene Ortsunabhängigkeit indes in keiner Weise eingeschränkt.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

Der BGH hat entschieden, dass ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Az. VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

BGH, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zu den Urteilen VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22 vom 25.09.2024

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Sachverhalt

In allen drei Verfahren beliefert die Beklagte die Kläger seit den Jahren 2008 bzw. 2010 auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Versorgungsbedingungen mit Fernwärme. Hiernach stellt sie ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung. Diese Preise passt sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln an. Nach Zugang der ersten Jahresabrechnung legten die Kläger jeweils im Jahr nach dem Vertragsschluss – und damit frühzeitig – Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein. In der Folgezeit zahlten sie für die von ihnen abgenommene Fernwärme die von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten – nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten – Entgelte.

Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, verlangten die Kläger von der Beklagten nunmehr – ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen für die Jahre 2000 bzw. 2005 – die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach seit 2015 zu viel gezahlten Wärmeentgelte.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten insoweit in zweiter Instanz keinen oder nur geringfügigen Erfolg. Nach Auffassung der Berufungsgerichte stehen den Klägern Ansprüche auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferungen der Jahre 2015 bis 2018 nicht oder nur in sehr geringem Umfang zu. Zwar sei die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten hinsichtlich des Arbeitspreises unwirksam. Daraus folge aber nicht, dass die Beklagte lediglich berechtigt sei, den bei Vertragsschluss vereinbarten (niedrigen) Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das Preisniveau abzustellen, das vor den Jahresabrechnungen gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach deren Zugang beanstandet worden seien. Daher seien die Arbeitspreise der Jahre 2014 bzw. 2015 maßgeblich. Daran änderten auch die frühzeitig in den Jahren 2009 bzw. 2011 erhobenen Widersprüche nichts, da die Kläger im Anschluss daran viele Jahre lang den Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen nicht mehr widersprochen hätten.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Begehren weiter. Die Kläger erstreben unter anderem eine (weitergehende) Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Wärmeentgelt auf der Grundlage der (niedrigen) Anfangspreise.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revisionen der Fernwärmekunden hatten insoweit Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Berufungsgerichten gegebenen Begründungen für die Klageabweisungen keinen Bestand haben können.

Die Berufungsgerichte sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke bei Fernwärmelieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) grundsätzlich dahingehend zu schließen ist, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu die Pressemitteilung 79/2022 zum Urteil des Senats vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20).

Diese allgemein für Energielieferungsverhältnisse entwickelte Dreijahreslösung hat der Senat nunmehr für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) fortentwickelt. Denn wenn die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, hätten sie bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart, nach der ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen der Berufungsgerichte kann indes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Kläger ihre in den Jahren 2009 bzw. 2011 erklärten frühen Widersprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber der Beklagten in dem vorgenannten Sinne bekräftigt haben. Daher hat der Senat die Berufungsurteile insoweit aufgehoben und die Sachen jeweils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz angenommen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ („Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz“, 20/11308) beschlossen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen. Die abschließende Beratung des Entwurfs steht am Donnerstag, 26. September, auf der Tagesordnung des Bundestages. Ziel des Entwurfs ist, Kommunen die Möglichkeit zu geben, bei der Zwangsversteigerung sogenannter Problem- beziehungsweise Schrottimmobilien die Bestellung eines Verwalters zu verlangen. Damit soll die missbräuchliche Ersteigerung solcher Immobilien verhindert werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen ein hohes Gebot abgegeben wird, das aber nie bedient wird. Bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie kann der vermeintlich Meistbietende aber etwa Mieteinnahmen aus der Immobilie erhalten.

Die von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderung differenziert die Voraussetzungen näher aus, unter denen eine Kommune auf einen Verwalter bestehen kann. Hatte der ursprüngliche Entwurf noch vorgesehen, dass die Kommune bestätigen müsse, dass die zu zwangsversteigernde Immobilie „bauliche Missstände oder Mängel aufweist und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht“, soll es künftig ausreichen, wenn die betroffene Immobilie „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ oder „bauliche Missstände oder Mängel aufweist“. Wie bisher kann die Verwaltung auch beantragt werden, wenn die Immobilie „den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht“ oder „nicht angemessen genutzt wird“. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktion enthält zudem eine sachfremde Änderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Sie betrifft unter anderem die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sowie die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 624/2024

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Verbraucherrechte: Rat der EU legt Standpunkt zu Maßnahmen zur Erleichterung der Streitbeilegung fest

Der Rat der EU hat am 25.09.2024 sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 25.09.2024

Der Rat der EU hat heute sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll. Viele Verbraucher sehen bei Unstimmigkeiten mit einem Unternehmen von einem Rechtsstreit ab. Gründe dafür sind etwa der geringe Streitwert, die langwierigen Verfahren oder das mangelnde Vertrauen in eine zufriedenstellende Lösung. AS-Mechanismen bieten Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten mit Unternehmen beizulegen, ohne vor Gericht zu ziehen.

Der Standpunkt des Rates betrifft die Überarbeitung der AS-Richtlinie sowie die Verordnung über die Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS). Ziel diese Gesetzgebungsvorschläge ist es, die Bandbreite der Fälle zu erweitern, die außergerichtlich geregelt werden können, und die AS-Mechanismen leichter, schneller und attraktiver sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu gestalten.

Mit dem heute angenommenen Verhandlungsmandat wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten und auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt. Es werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen der Aufwand für alle Akteure verringert und die Kommission ermächtigt werden soll, die bestehende OS-Plattform durch ein neues digitales Instrument zu ersetzen.

Streitbeilegungsinstrumente für das digitale Zeitalter

Mit dem Kommissionvorschlag wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Dimensionen der EU-Verbraucherschutzvorschriften und alle Arten von Unternehmen, einschließlich Händler aus Drittländern, ausgeweitet. Die überarbeitete Richtlinie soll alle Arten unlauterer Praktiken abdecken (z. B. manipulative Schnittstellen und Werbung sowie Geoblocking-Mechanismen), die von der derzeitigen Richtlinie nicht erfasst werden.

Mit dem Kommissionsvorschlag wird die Freiheit von Unternehmen geschützt, auf AS-Verfahren zurückzugreifen oder vor Gericht zu ziehen. Falls jedoch ein Verbraucher eine alternative Streitbeilegung beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen auf die Anfrage einer AS-Stelle antworten. Damit sollen Unternehmen dazu bewegt werden, sich an AS-Verfahren zu beteiligen. Im Kommissionsvorschlag sind mehrere Maßnahmen insbesondere zugunsten der schutzbedürftigsten Verbraucher vorgesehen, darunter Hilfe bei der Einleitung eines AS-Verfahrens, Übersetzungen und Beratung während des gesamten Verfahrens.

Mandat des Rates

Anwendungsbereich der Richtlinie

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung beschränkt der Rat in seinem Standpunkt den Anwendungsbereich der AS-Richtlinie auf Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, anstatt – wie von der Kommission vorgeschlagen – auch außervertragliche Streitigkeiten einzubeziehen. Im Mandat wird jedoch klargestellt, dass die vertraglichen Verpflichtungen die Phasen vor dem Abschluss eines Vertrags (z. B. Werbung, Informationsbereitstellung) und nach Vertragsende (z. B. Nutzung digitaler Inhalte) mit einschließen.

Weniger Aufwand für AS-Stellen

Was den geografischen Geltungsbereich betrifft, so ermöglicht es der Standpunkt des Rates den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung von AS-Verfahren auf Streitigkeiten mit Händlern aus Drittländern zu entscheiden. Damit sollen die Wirksamkeit und das Funktionieren des Systems in der Praxis erhalten und ein unverhältnismäßiger administrativer und finanzieller Aufwand für die AS-Stellen vermieden werden.

In dem Verhandlungsmandat wird klargestellt, dass die AS sowohl in digitaler als auch in nicht digitaler Form zugänglich ist, damit ein hohes Maß an Verbraucherschutz erhalten wird. Darüber hinaus wird präzisiert, dass Unternehmen die Verbraucher vorab informieren müssen, wenn automatisierte Systeme ohne hohes Risiko (d. h. Bots oder künstliche Intelligenz) in AS-Entscheidungsprozessen eingesetzt werden, wie dies bei Hochrisikosystemen im Rahmen der Verordnung über künstliche Intelligenz der Fall ist.

Den Mitgliedstaaten wird gemäß dem Standpunkt des Rates Flexibilität eingeräumt, um die Bedingungen für die Bündelung von Fällen auf nationaler Ebene festzulegen. Damit kann die Richtlinie an die verschiedenen nationalen Systeme für die Bearbeitung von Beschwerden angepasst werden.

Mit dem Mandat des Rates wird die Frist, in der die Händler auf eine Anfrage einer AS-Stelle antworten müssen, im Falle komplexer Streitigkeiten oder außergewöhnlicher Umstände von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert. Der Verbraucher muss über die Verlängerung informiert werden.

Falls der Händler nicht innerhalb dieser Frist antwortet, kann die AS-Stelle davon ausgehen, dass er die Beteiligung an einem AS-Verfahren ablehnt. Händler müssen nicht antworten, wenn ihre Beteiligung verpflichtend ist, wenn AS-Ergebnisse ohne ihre Zustimmung zur Beteiligung erzielt werden können, oder wenn sie sich bereits vertraglich zur AS verpflichtet haben.

Meldepflichten

Mit dem Standpunkt des Rates wird die Frist für die Vorlage des vierjährlichen Berichts über die Entwicklung und Arbeitsweise von AS-Stellen vom 9. Juli 2024 auf den 1. November 2024 verschoben. Damit erhalten AS-Stellen mehr Zeit, um ihre Berichte den zuständigen Behörden zu übermitteln.

OS-Plattform

Die Kommission hat vorgeschlagen, die OS-Plattform einzustellen und sie durch ein digitales interaktives Instrument zu ersetzen, um Kontinuität zu gewährleisten. Mit dem Mandat des Rates wird der Kommission eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten der überarbeiteten AS-Richtlinie für die Entwicklung dieses Instruments gesetzt. Außerdem muss die Kommission dieses Instrument fördern und für seine technische Wartung sorgen. Schließlich hat die Kommission ein Netzwerk von AS-Kontaktstellen einzurichten.

Umsetzungsfrist

Das Verhandlungsmandat räumt den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Jahr ein, um alle erforderlichen nationalen Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Dieses zusätzliche Jahr wird auch anderen Akteuren dabei helfen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

Nächste Schritte

Mit dem am 25.09.2024 vereinbarten Verhandlungsmandat wird der Standpunkt des Rates formalisiert und dem Ratsvorsitz ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt.

Quelle: Rat der EU

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