Fristversäumnis: Datum auf elektronischem Empfangsbekenntnis muss zur Handakte

Fristen dürfen nur anhand des Datums auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden – daher gehöre dieses auch in die Akte, so der BGH (Az. I ZB 84/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.07.2024 zum Beschluss I ZB 84/23 des BGH vom 29.05.2024

Fristen dürfen nur anhand des Datums auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden – daher gehöre dieses auch in die Akte, so der BGH.

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, wie Rechtsanwältinnen und -anwälte sich organisieren müssen, um keine Fristen zu verpassen: Sie müssen Vorkehrungen dafür treffen, dass das im abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) eingetragene Zustellungsdatum auch in der – noch in Papierform geführten – Handakte dokumentiert wird. Fristen, die an diese Zustellung anknüpfen, müssen dementsprechend anhand der Angaben im eEB berechnet werden (Beschluss vom 29.05.2024, Az. I ZB 84/23).

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt die Berufungsfrist gegen eine Klageabweisung in einem Schadensersatzprozess um einen Tag verpasst. Laut dem von ihm selbst abgegebenen eEB war ihm das Urteil zwar bereits am 11. April 2023 über sein beA zugestellt worden, in seinen Unterlagen stand jedoch, es sei ihm erst am 12. April zugegangen – darauf hatte er sich letztlich verlassen. Zu seiner internen Kanzleiorganisation trug er insbesondere vor: Jedes Dokument, das per beA ankomme, werde immer am Eingangstag gescannt und gespeichert. Dabei werde das Datum der Speicherung erfasst. Außerdem bestehe die generelle Anweisung, die Schriftstücke auf Fristen und Termine durchzusehen und diese im System zu notieren. Der Anwalt würde alles noch einmal prüfen und die Rechtsanwaltsfachangestellten dann um eine erneute Kontrolle der Fristen bitten.

BGH: Datum muss immer anhand der eEB vermerkt werden

Mit diesem Vortrag hatte er weder beim Berufungsgericht noch beim BGH Erfolg. Insbesondere sei die Verfristung hier schuldhaft geschehen, sodass die Wiedereinsetzung zu versagen war. Der Anwalt habe schließlich keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Berufungsfrist anhand des Datums im eEB berechnet und notiert wurde.

Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen nach ständiger Rechtsprechung durch eine geeignete Kanzleiorganisation sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung sowie sich daraus ergebende Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zweifel müssten dabei ausgeschlossen sein. Eine derart verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Zustellungsdatums bietet bei elektronischen Zustellungen allein das eEB, so der BGH nun. Das Zustelldatum auf dem eEB müsse auch in der – noch in Papierform geführten – Handakte dokumentiert werden, etwa durch einen Screenshot des eEB, der zur Akte genommen wird.

Diesen Anforderungen hat die Büroorganisation des Klägeranwalts nicht genügt. Im konkreten Fall sei der Fristbeginn nur nach der im beA eingegangen beglaubigten Urteilsabschrift eingetragen worden. Auch im weiteren Verlauf des Bearbeitungsprozesses hätten sich keine Hinweise auf einen Abgleich mit dem eEB gefunden. Der BGH schließt mit den Worten „Das einer solchen Büroorganisation immanente Risiko, dass das im eEB eingetragene Datum früher liegt als das Datum der Vergabe des Dateinamens und als im weiteren Verlauf der Bearbeitung angenommen, habe sich im Streitfall verwirklicht.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verkauf von Reisebedarf im S-Bahnhof auch sonntags

Ein in einem Berliner S-Bahnhof befindliches Reformhaus darf vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn durch ein spezielles Kassensystem sichergestellt ist, dass an diesen Tagen nur Reisebedarf verkauft wird. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 4 L 166/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.07.2024 zum Beschluss VG 4 L 166/24 vom 10.07.2024

Ein in einem Berliner S-Bahnhof befindliches Reformhaus darf vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn durch ein spezielles Kassensystem sichergestellt ist, dass an diesen Tagen nur Reisebedarf verkauft wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller betreibt in einem Berliner S-Bahnhof ein Reformhaus, das er – für ein reduziertes Warenangebot – auch an Sonn- und Feiertagen öffnet. Das zuständige Bezirksamt sah darin einen Verstoß gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und verhängte im April 2024 gegen den Antragsteller ein Bußgeld. Mit einem Eilantrag hat der Antragsteller bei Gericht die Feststellung begehrt, dass er vorläufig auch zur Öffnung seiner Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen zum Anbieten von Reisebedarf berechtigt ist.

Die 4. Kammer hat diesem Eilantrag stattgegeben. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich auf eine Ausnahme im BerlLadÖffG vom grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geltenden Verkaufsverbot berufen könne. Seine Verkaufsstelle befinde sich in einem Personenbahnhof, weil die S-Bahn in Berlin Funktionen des Regionalverkehrs übernehme. Durch das Kassensystem werde ein Verkauf von Waren außerhalb des zulässigen Reisebedarfs technisch verhindert; eine solche Sicherung schließe menschliches Versagen oder die Umgehung durch Kunden effektiv aus. Die Ausnahmeregelung fordere auch nicht, dass der Antragsteller sein Warenangebot an den übrigen Tagen ebenfalls auf Reisebedarf beschränke.

Sei der Antragsteller erkennbar zur Sonntagsöffnung berechtigt, sei ihm nicht zuzumuten, hierauf bis zur Klärung in einem länger dauernden Hauptsacheverfahren zu verzichten. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, weitere Bußgeldbescheide hinzunehmen und die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Ladenöffnung vor den – sachferneren – Strafgerichten zu klären.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hinweis zu Rechtslage

§ 5 Nr. 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes lautet:

An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein:
[…]

3. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf. […]

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Einführung von Commercial Courts vom Bundestag beschlossen

Englisch soll in naher Zukunft als Verhandlungssprache in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten vor Commercial Courts und sogar beim BGH eingeführt werden. Die BRAK nimmt zum kürzlich vom Bundestag beschlossenen „Justizstandort-Stärkungsgesetz“ Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 17.07.2024

Englisch soll in naher Zukunft als Verhandlungssprache in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten vor Commercial Courts und sogar beim Bundesgerichtshof eingeführt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/8649) angenommen. Für den im parlamentarischen Verfahren noch geänderten Gesetzentwurf stimmten nach der Debatte die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU. Die AfD-Fraktion stimmte gegen den Entwurf, die Linke enthielt sich. Der Entscheidung lag eine Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/11466) zugrunde.

Mit dem sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz werden die Bundesländer ermächtigt werden, spezialisierte Spruchkammern für Handelssachen (sog. Commercial Courts) zu etablieren. Die neuen Spruchkörper sollen an einem Oberlandesgericht beziehungsweise an einem Obersten Landesgericht angesiedelt werden. Dort soll – nach Wahl der Parteien – entweder in deutscher oder in englischer Sprache verhandelt werden können. Das neue Verfahren soll für bedeutende zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro möglich sein, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben. Diesen Zuständigkeitsstreitwert hatte der Rechtsausschuss zuletzt noch von vormals einer Million Euro heruntergesetzt. Hierzu werden u. a. das Gerichtsverfassungsgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert.

Vorgesehen ist, dass gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Commercial Courts eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich sein soll. Auch dort soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat – eine „umfassende Verfahrensführung in der englischen Sprache“ möglich sein.

Bundesregierung will Justizstandort Deutschland stärken

Von dem neuen Gesetz verspricht sich die Bundesregierung eine Stärkung des Justizstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb sowie im Wettbewerb mit privaten Schiedsgerichten. Nach ihrer Auffassung biete die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt „nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten“ für solche Streitigkeiten an. „In der Folge werden solche Streitigkeiten vermehrt in anderen Rechtsordnungen oder innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit geführt“, heißt es in der Begründung.

Dr. Thorsten Lieb von der FDP-Fraktion sprach von einem „wichtigen Schritt für den Justizstandort Deutschland“. Damit werde auch das „kooperative Wettbewerbsverhältnis zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und Staatsgerichtsbarkeit“ gestärkt. Mit dem Gesetz gelinge es, „international auf Augenhöhe insbesondere mit Großbritannien und den Niederlanden zu kommen“. Macit Karaahmetoğlu von der SPD-Fraktion sagte, in der Weltwirtschaft führe „an Englisch als Verhandlungssprache kein Weg vorbei“. An dem Gesetz war bereits seit 14 Jahren gearbeitet worden, wie Dr. Till Steffen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausführte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Vermutung der Wässerung von Weinen beruhend auf der Grundlage der EU-Referenzdatenbank

Das auf der Grundlage der vom europäische Verordnungsgeber eingerichteten Referenzdatenbank vorgenommene Überprüfungsverfahren, bei dem bestimmte Isotopenwerte beprobter Weine mit den Werten aus der EU-Referenzdatenbank verglichen werden, ermöglicht zwar keinen unumstößlichen Nachweis für eine unzulässige Wässerung von Wein, lässt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beurteilung zu, ob ein Wein gewässert ist und erlaubt eine hierauf gestützte Beanstandung wegen unzulässiger Wässerung. Dies entschied das VG Trier (Az. 8 K 324/24.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 8 K 324/24.TR vom 12.06.2024

Das auf der Grundlage der vom europäische Verordnungsgeber eingerichteten Referenzdatenbank vorgenommene Überprüfungsverfahren, bei dem bestimmte Isotopenwerte beprobter Weine mit den Werten aus der EU-Referenzdatenbank verglichen werden, ermöglicht zwar keinen unumstößlichen Nachweis für eine unzulässige Wässerung von Wein, lässt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beurteilung zu, ob ein Wein gewässert ist und erlaubt eine hierauf gestützte Beanstandung wegen unzulässiger Wässerung. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Im Juli 2023 wurden in der Betriebsstätte der Klägerin, die eine Weinkellerei in der Pfalz betreibt, Proben unterschiedlicher Weine aus zwei Tanks genommen. Nach Durchführung des oben beschriebenen Überprüfungsverfahrens kam das Landesuntersuchungsamt zu dem Schluss, dass den beprobten Weinen Wasser zugesetzt sei. Dies sei aus den gewonnenen Isotopenmesswerten zu schließen, die nicht mit den in der Referenzdatenbank für Isotopenwerte für das Anbaugebiet Pfalz für den betreffenden Jahrgang hinterlegten Werten vereinbar seien. Die Messwerte der beprobten Weine seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Wässerung der Weine zurückzuführen. Die Klägerin versicherte auf diese Beanstandung hin, dass sie keine Wässerung der Weine vorgenommen habe und legte eine eigenbetrieblich veranlasste Analyse eines Labors vor. Alsdann beantragte sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) die Bestätigung, dass die beprobten Weine nicht zu beanstanden seien. Im Januar 2024 hat die Klägerin dann Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, die beiden beprobten Weine wegen Wässerung als nicht verkehrsfähig zu beanstanden.

Die Richter der 8. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beklagten angewandte Methode zum Vergleich der Isotopenmesswerte der beprobten Weine mit den entsprechenden Werten aus der EU Referenzdatenbank sei nicht zu beanstanden. Die Methodik entspreche dem Stand der Technik und begegne insbesondere vor dem Hintergrund der mit der EU-Datenbank verfolgten Zielsetzung, der Verwaltungspraxis eine bessere Kontrollmöglichkeit an die Hand zu geben und einen raschen und wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten, keinen rechtlichen Bedenken. Der hohe Standard der Werte aus der EU-Datenbank rechtfertige die Annahme einer Verwässerung, die allerdings im Hinblick auf konkrete Umstände im Einzelfall erschüttert werden könne. Letzteres sei der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Insbesondere habe sie mit dem von ihr im Verfahren vorgelegten Privatgutachten keine alternative Nachweismethode aufgezeigt, die dem von dem Beklagten angewandten Referenzsystem überlegen sei und den Anforderungen an einen effektiven Verbraucherschutz ebenso gerecht werde. Im Übrigen habe der Beklagte im Verfahren schlüssig dargelegt, dass durch die Probeentnahmen zu unterschiedlichen Entnahmezeitpunkten und an unterschiedlichen Entnahmeorten ein stabiler Mittelwert und ein vernünftiges Streumaß zu erwarten seien, sodass die Gefahr von Verzerrungen minimiert sei.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Anwälte müssen nicht anlasslos über Insolvenzgefahr aufklären

Trägt der Mandant keine Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr des Gegners vor, so muss der Anwalt ihn hierüber auch nicht aufklären. Auf diese Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 24 U 1/23) macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 24 U 1/23 des OLG Düsseldorf vom 04.06.2024

Trägt der Mandant keine Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr des Gegners vor, so muss der Anwalt ihn hierüber auch nicht aufklären.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, auf eine mögliche Insolvenzgefahr des Prozessgegners hinzuweisen, wenn sie hiervon keine Kenntnis haben und diese Tatsache nicht offenkundig ist. Sie haben außerdem keine Pflicht, sich beim Mandanten über eine solche Insolvenzgefahr zu erkundigen; vielmehr dürfen sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Mandant ihnen alle notwendigen Informationen mitgeteilt hat. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss entschieden (Beschluss vom 04.06.2024, Az. 24 U 1/23).

Eine Verkäuferin hatte ihren ehemaligen Rechtsanwalt auf Schadensersatz verklagt, weil sie der Ansicht war, er habe sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung nicht ordnungsgemäß beraten und dadurch seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Ende 2019 hatte sie ihn zur Unterstützung bei den Verhandlungen zu diesem Aufhebungsvertrag mandatiert. Doch die darin ausgehandelte Abfindung wurde nie gezahlt, weil die ehemalige Arbeitgeberin im März 2020 Insolvenz anmeldete – sie erhielt am Ende nur 333 statt der vereinbarten ca. 19.000 Euro.

Die ehemalige Mandantin ist der Meinung, der Anwalt hätte unaufgefordert nach Anzeichen für eine drohende Insolvenz fragen müssen. Sie habe von einigen diesbezüglichen Anhaltspunkten – u. a. Personalabbau – gewusst, diese aber als „Verkäuferin und Mutter“ nicht richtig zu deuten gewusst und ihm daher nichts davon erzählt. Nun verlangt sie von ihrem ehemaligen Anwalt die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt, das sie verdient hätte, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen, sondern weitergearbeitet.

OLG: Anwalt muss nicht initiativ nach Anhaltspunkten für Insolvenz fragen

Bereits die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch. Das OLG bestätigt diese Ansicht nun in einem Hinweisbeschluss, in dem es der Klägerin rät, die Berufung zurückzunehmen. Der Anwalt habe hier keine Pflichten verletzt. Die aus § 242 BGB resultierende anwaltliche Aufklärungspflicht beschränke sich auf Gefahren, die er erkennt, die offenkundig sind bzw. die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines Mandats aufdrängen. Dass dies der Fall gewesen sei, müsse der Mandant darlegen und beweisen – was die Frau hier aber nicht getan habe.

Die Mandantin hatte ihm unstreitig kein mögliches Anzeichen für eine Insolvenz genannt. Der Anwalt sei daher nicht verpflichtet gewesen, diesbezüglich initiativ Nachforschungen anzustellen oder sie dazu zu befragen. Eine solche allgemeine Ermittlungspflicht liefe dem Berufsbild des Rechtsanwalts zuwider; von ihm würden lediglich Rechtskenntnisse erwartet, jedoch keine Kenntnisse zur wirtschaftlichen Stabilität des Gegners. Grundsätzlich dürfe sich ein Rechtsanwalt daher auf die Vollständigkeit der tatsächlichen Informationen seines Mandanten verlassen, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Informationen fehlen. Vielmehr hätte es der Mandantin oblegen, unaufgefordert solche Informationen mitzuteilen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Economy Class statt Premium Economy – Kündigungsrecht?

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht. So entschied das AG München (Az. 223 C 12146/23).

AG München, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Urteil 223 C 12146/23 vom 17.10.2023 (rkr)

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17.11.2022 bis zum 01.12.2022 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.322 Euro. Die Klägerin leistete bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro. Bestandteil der Reise war u. a. der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class.

Am 16.06.2022 teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an.

Dies lehnte die Klägerin ab, bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt zu haben. Weiter sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, welche aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege.

Nachdem die Beklagte dies ablehnte, machte die Klägerin vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro geltend.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insoweit führte das Gericht aus:

„Zwar bietet die Premium Economy Class unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere einen größeren Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von 11 Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar. […] Nicht nachgewiesen worden ist seitens der Klagepartei, dass die Klägerin allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt hat. […] Dies gilt auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Thromboserisikos: Diese gesundheitliche Einschränkung ist der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. […] Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Beklagtenseite unbestritten vorträgt, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Cum/Ex: Die gerichtliche Entscheidung, das gegen den Angeklagten gerichtete Hauptverfahren nicht in das selbstständige Einziehungsverfahren überzuleiten, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar

Das OLG Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, ob für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, ein wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellendes Hauptverfahren als sog. selbständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von Taterträgen fortzusetzen (Az. 3 Ws 55/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 3 Ws 55/24 vom 12.07.2024

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, ob für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, ein wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellendes Hauptverfahren als sog. selbständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von Taterträgen fortzusetzen.

Gegen den Angeklagten ist vor dem Landgericht Bonn ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der (versuchten) Steuerhinterziehung in mehreren Fällen geführt worden. Nachdem Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgekommen waren, hat die Staatsanwaltschaft Köln beantragt, das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit einzustellen und die bereits fortgeschrittene Hauptverhandlung als selbständiges Einziehungsverfahren (auch sog. objektives Verfahren genannt) zum Zwecke der Anordnung der Einziehung von Taterträgen in mehrfacher Millionenhöhe fortzusetzen. Diesen Antrag hat das Landgericht Bonn in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die durch die Staatsanwaltschaft Köln erhobene sofortige Beschwerde. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts wegen des Verfahrenshindernisses der dauernden Verhandlungsunfähigkeit eingestellt worden.

Der Senat hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Maßgeblich sei zunächst § 305 Satz 1 StPO, wonach Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen – wie hier -, nicht der Beschwerde unterlägen. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei – entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft – allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Landgericht eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen sei. Eine gegenteilige Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sei auch nicht aus anderen Gründen geboten; weder erweise sich die Ausübung des Ermessens des Landgerichts als fehlerhaft noch entfalte der angegriffene Beschluss für die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin eine selbständige, über das Urteil bzw. das subjektive Verfahren hinausgehende Beschwer. Insbesondere begründe die Entscheidung des Landgerichts keine Sperrwirkung; für die Staatsanwaltschaft bestehe die Möglichkeit der erneuten Antragstellung nach § 435 StPO.

Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO)

§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.
[…]

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Frühere Geschlechtsänderung hindert die Eintragung als Vater für ein während der Ehe geborene Kind nicht

Das OLG Schleswig-Holstein hat es in einem Beschwerdeverfahren als zulässig angesehen, wenn das Standesamt für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einträgt, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher eine biologische Abstammung nicht vorliegt (Az. 2 Wx 11/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Beschluss 2 Wx 11/24 vom 04.07.2024

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat es in einem Beschwerdeverfahren als zulässig angesehen, wenn das Standesamt für ein während der Ehe geborenes Kind den Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einträgt, auch wenn dieser zuvor sein Geschlecht von weiblich in männlich geändert hat und daher eine biologische Abstammung nicht vorliegt.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Im Jahr 2015 begründeten die heutigen Eheleute eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2017 wurde das Geschlecht des heutigen Ehemanns von weiblich in männlich geändert. Im Frühjahr 2023 schlossen beide die Ehe. Im Herbst 2023 brachte die Ehefrau, ermöglicht durch eine Samenspende, ein Kind zur Welt.

Der Ehemann hat als Antragsteller gegenüber dem Standesamt Flensburg die Eintragung als Vater verlangt. Das Standesamt legte die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht wies das Standesamt zur Vornahme der Eintragung an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Standesamts hat der 2. Zivilsenat mit seiner Entscheidung (Beschluss vom 4. Juli 2024, Az. 2 Wx 11/24) zurückgewiesen, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Nach Auffassung des Senats wurde das Standesamt vom Amtsgericht zu Recht angewiesen, bei der Beurkundung der Geburt des betroffenen Kindes den Ehemann als Vater einzutragen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens seien hier bereits wirksam gewesen, sodass der Antragsteller als Mann anzusehen sei. Eine Spezialvorschrift aus dem Transsexuellengesetz (§ 11 TSG) wonach durch die Entscheidung, dass der Antragsteller einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt bleibt, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift, so der Senat, betreffe nur Konstellationen, in denen der Transsexuelle entweder vor der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bereits eine Eltern-Kind-Rechtsbeziehung innegehabt habe oder solche Kinder, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit genetisch von der transsexuellen Person abstammten bzw. von ihr auf die Welt gebracht worden seien.

Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Transsexueller die Eintragung als Vater beantragt, habe der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt der Vorschrift im TSG im Jahr 1980 nicht vor Augen gehabt. Zudem sei es auch verfassungsrechtlich geboten, die Vorschrift nicht auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden. Denn dem Kind entstünden keine Nachteile, wenn der Transsexuelle als männlich behandelt werde. Vielmehr würde es – im Gegenteil – Nachteile erleiden, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft würde. Denn dann wäre der Antragsteller im Verhältnis zum betroffenen Kind nicht als Mann anzusehen, sondern müsste weiter als Frau behandelt werden. Dem durch Art. 6 des Grundgesetzes abgesicherten Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile sei Geltung zu verschaffen. Dass der Ehemann der Mutter Vater des betroffenen Kindes werden könne, diene diesem Recht.

Die Entscheidung des Senats erfolgte auf der Grundlage des aktuell gültigen Transsexuellengesetzes, das ab dem 1. November 2024 durch das SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) abgelöst wird, welches auch das Eltern-Kind-Verhältnis neu regelt.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit

Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Mit seinem Beschluss bestätigte das OLG Frankfurt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war (Az. 4 W 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 4 W 13/24 vom 05.07.2024

Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Sie ist nicht grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung privilegiert und von der Aufbringung der Prozesskosten befreit. Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war.

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Beklagten aus Insolvenzanfechtung. Zu den vom Kläger vertretenen Insolvenzgläubigern gehört die Bundesagentur für Arbeit. Hätte die Klage Erfolg, würde sie von ihrem Anteil an der eingeklagten Forderung in erheblichem Umfang profitieren.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Bundesagentur für Arbeit als hiesige Insolvenzgläubigerin sei von der Kostentragung für das Verfahren nicht befreit. Ihr sei die Aufbringung der Kosten zuzumuten, bestätigte der für Insolvenzrecht zuständige 4. Senat.

Vorschüsse auf die Prozesskosten seien grundsätzlich solchen Beteiligten zuzumuten, „welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.“ Neuerdings sei umstritten, ob eine solche – bislang überwiegend angenommene – Unzumutbarkeit bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich weiterhin anzunehmen sei. Der Senat spreche sich gegen eine solche Unzumutbarkeit aus.

Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass jeder seine Aufwendungen für einen Prozess selbst zu tragen hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei die Ausnahme. Im Fall der Klage eines Insolvenzverwalters komme es dabei darauf an, ob den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar sei. Die Regelungen seien erkennbar von dem Gedanken getragen, dass es Insolvenzgläubigern grundsätzlich zumutbar ist, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, wenn sie auch wirtschaftlich von dessen Ergebnis maßgeblich profitierten. Alleine der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der Insolvenzverwalter einnehme, schütze sie nicht davor, wie eine Partei wirtschaftlich in Vorleistung gehen zu müssen. Es müsse folglich Gründe von erheblichem Gewicht geben, damit die Zumutbarkeit im Einzelfall entfalle. Diese seien nicht bereits dann grundsätzlich anzunehmen, wenn der Gläubiger „sinnvolle“ Zwecke im öffentlichen Interesse verfolge. Es sei nicht Aufgabe der Regelungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, grundsätzlich „erwünschte“ oder sonst „förderungswürdige“ Tätigkeiten unterschiedlicher Akteure zu privilegieren. Dem Gesetzgeber stünden dafür vielmehr mannigfaltige andere Fördermöglichkeiten zur Verfügung, deren Gebrauch weniger systemfremd wäre.

Auch mit möglichen Schwierigkeiten, im Haushalt Vorsorge für die wirtschaftliche Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten zu tragen, lasse sich eine Unzumutbarkeit nicht begründen. Insoweit gebe es zahlreiche Vorsorgemöglichkeiten. Folglich sei der Bundesagentur für Arbeit die Prozessfinanzierung zumutbar.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Problematik in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehen

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 1764/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressmitteilung vom 12.07.2024 zum Beschluss 4 A 1764/23 vom 11.07.2024

Ein Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2024 entschieden und die Berufung der Betriebsinhaberin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zugelassen. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die sich in der einleitend beschriebenen Situation befanden, hatten später von den Bezirksregierungen ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren begehrt. Hintergrund dieser Begehren war, dass einige Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht rechtzeitig angegriffene Schlussbescheide für rechtswidrig gehalten haben (vgl. Pressemitteilung vom 17.03.2023). Die Bezirksregierungen haben ein Wiederaufgreifen jeweils abgelehnt (vgl. zum entsprechenden Beschluss der Landesregierung LT-Vorlage 18/2118). Mittlerweile haben verschiedene Verwaltungsgerichte entschieden, dass die im Ermessen der Behörden stehende Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtlich nicht zu beanstanden war. Nun hat sich erstmals das Oberverwaltungsgericht mit dieser Problematik befasst.

Der 4. Senat hat in seinem Beschluss vom 11.07.2024 unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, und nur in besonderen – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Bestandskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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