Geplante Regelung zu anlassloser Kontrolle von Sammelanderkonten vorerst gestoppt

Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet. Sie könnte jedoch im Herbst wieder aufgegriffen werden. Das teilte die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 11.07.2024

Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet. Sie könnte jedoch im Herbst wieder aufgegriffen werden.

Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch weitere Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt ein neuer § 73a BRAO, der künftig anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsieht.

Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Auch in der Anhörung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes Ende April äußerten einige der geladenen Expertinnen und Experten deutliche Kritik an dem Konzept anlassunabhängiger Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Kammern. Beanstandet wurde unter anderem der bürokratische Aufwand und die Belastung der Kammern. Zudem wurde die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Rechtsstaatsprinzip bezweifelt und eine sorgfältige Evaluation gefordert.

In seiner Sitzung am 03.07.2024 sprach sich der Rechtsausschuss dafür aus, § 73a BRAO aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Der Bundestag kam dem nach und verabschiedete den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 04.07.2024 ohne die geplante Regelung zur anlasslosen Kontrolle von Sammelanderkonten.

Die Herausnahme ist zwar aus Sicht der Rechtsanwaltskammern und der BRAK erfreulich, da so ein Schnellschuss ohne belastbare Zahlen jedenfalls zunächst unterbleibt. Dem Vernehmen nach soll jedoch das Thema Sammelanderkonten bzw. deren anlasslose Überprüfung durch die Kammern nach der parlamentarischen Sommerpause erneut aufgegriffen werden. Dies wird die BRAK selbstverständlich weiterhin intensiv und aktiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BRAK und DAV: geplante Erhöhung der Anwaltsgebühren ist Schritt in die richtige Richtung

Der Referentenentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sieht für die gesetzliche Anwaltsvergütung eine lineare Erhöhung von Wertgebühren um 6 % und von Festgebühren um 9 % vor. BRAK und DAV begrüßen die geplante Erhöhung, auch wenn sie hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2024

Der Referentenentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sieht für die gesetzliche Anwaltsvergütung eine lineare Erhöhung von Wertgebühren um 6 % und von Festgebühren um 9 % vor. BRAK und DAV begrüßen die geplante Erhöhung, auch wenn sie hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben.

Ein Mitte Juni vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts sieht eine lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Der Entwurf beinhaltet außerdem Erhöhungen der Gerichtskosten, der Gerichtsvollziehergebühren und der Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler sowie der Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen für Überwachungsmaßnahmen.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) setzen sich gemeinsam für eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, die insbesondere dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten für Anwaltskanzleien seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 Rechnung trägt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen BRAK und DAV, dass mit dem Referentenentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Angriff genommen wird.

Die vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist aus Sicht von BRAK und DAV ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe. Kritisch sehen sie jedoch die geringere prozentuale Erhöhung bei Wertgebühren. Begründet wird diese mit einem inflationsbedingten Anstieg der Streitwerte. Diese bleiben jedoch meist in derselben Wertstufe, sodass sich lediglich eine lineare Erhöhung um 6 % ergibt, die damit hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.

Der Referentenentwurf enthält daneben auch strukturelle Änderungen in mehreren Bereichen. Mit diesen setzen sich BRAK und DAV in ihrer Stellungnahme ebenfalls auseinander. Sie begrüßen insbesondere die Anhebung des Gegenstandswerts in Kindschaftssachen. Damit wird eine langjährige Forderung von BRAK und DAV umgesetzt. Ebenfalls angehoben werden sollen die Regel-Gegenstandswerte in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen. Dies trägt aus Sicht von BRAK und DAV zwar dem hohen Aufwand in derartigen Fällen besser Rechnung, sie halten allerdings eine weitere Angleichung an den Regelwert für erforderlich.

Ebenfalls angehoben werden soll die Prozesskostenhilfevergütung. BRAK und DAV begrüßen insofern, dass die Gebühren an diejenigen für Wahlanwältinnen und -anwälte weiter angenähert werden. Sie sehen allerdings noch Verbesserungsbedarf. Die PKH-Vergütung ist der einzige Bereich, in dem die Vergütung nach unten von dem ansonsten geltenden Regelwert von 5.000 Euro abweicht. Eine sachliche Rechtfertigung sehen BRAK und DAV hierfür nicht.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

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Rat der EU positioniert sich zur Green Claims Richtlinie

Der Rat der EU hat seine Position zum Green Claims-Richtlinienvorschlag in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Auf dieser Basis wird der Rat mit dem EU-Parlament informelle Beratungen (sog. Trilogverhandlungen) aufnehmen, um sich auf einen Kompromiss zu dem Gesetzestext zu einigen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat am 17.06.2024 seine Position zum Green Claims-Richtlinienvorschlag in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Auf dieser Basis wird der Rat mit dem EU-Parlament informelle Beratungen (sog. Trilogverhandlungen) aufnehmen, um sich auf einen Kompromiss zu dem Gesetzestext zu einigen. Das EU-Parlament hatte seine Position bereits im März 2024 festgelegt, die vom neugewählten EU-Parlament nochmals bestätigt werden muss.

Die Richtlinie soll für freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme sowie die entsprechenden Umweltzeichen im B2C-Bereich gelten, für die es im Hinblick auf die Begründung, Kommunikation oder Überprüfung keine Regelungen in anderen EU-Rechtsakten gibt. Ziel ist, Umweltaussagen EU-weit verlässlich, vergleichbar und überprüfbar zu machen als auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer zu schaffen.

Laut Ratsposition sollen – im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag – zukünftig auch Kleinstunternehmen die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Um ihnen genügend Zeit für die Vorbereitung zu geben, ist für sie ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen (50 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie). Die EU-Kommission soll Kleinstunternehmen und KMU durch geeignete Maßnahmen unterstützen, wie z. B. digitale Instrumente oder Leitlinien. Die Leitlinien sind bis 48 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie anzunehmen.

Klimabezogene Aussagen beruhen häufig auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen durch „CO2-Gutschriften“, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden. Zukünftig sollen bei der Begründung von klimabezogenen Aussagen alle CO2-Gutschriften einschließlich aller Aussagen in Bezug auf finanzielle Beiträge zu Umweltinitiativen/-projekten separat von den Treibhausgasemissionen des Gewerbetreibenden oder des Produktes bereitgestellt werden. Dabei muss ersichtlich sein, für welchen Anteil an den Gesamtemissionen des Gewerbetreibenden Gutschriften in Anspruch genommen wurden, ob sich die Gutschriften auf Emissionsminderungen oder auf Verbesserungen bei der Entnahme beziehen, nach welchem System sie überprüft / zertifiziert oder durch welche Stelle sie ausgestellt wurden. Bei Kompensationen umfasst die Bewertung u. a. auch den Nachweis, dass der Gewerbetreibende ein Klimaneutralitätsziel festgelegt hat und sich auf einem Dekarbonisierungspfad befindet. Für Kleinstunternehmen und KMU ist eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Bewertung der Scope 3 Emissionen in ihrer Wertschöpfungskette vorgesehen. Die EU-Kommission wird bis 31.12.2027 Durchführungsrechtakte vorlegen, um die Anforderungen für die Bewertung weiter zu präzisieren.

Um den administrativen und finanziellen Aufwand für Gewerbetreibende im Hinblick auf die Überprüfung durch eine externe Prüfstelle zu verringern, spricht sich der Rat für die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für bestimmte Arten von Umweltaussagen aus (z. B. wenn Umweltaussagen durch ein Umweltzeichen zertifiziert sind oder wenn ausdrückliche Umweltaussagen über in anderen EU-Rechtsakten festgelegte Mindestanforderungen hinausgehen). Demnach weisen Gewerbetreibende die Anforderungen an die Begründung durch eine Eigenerklärung im Rahmen einer spezifischen technischen Dokumentation nach. Vor Veröffentlichung der ausdrücklichen Umweltaussagen muss sie den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die EU-Kommission legt bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Durchführungsrechtsakt vor, in dem Format und Inhalt präzisiert werden.

Im Hinblick auf Umweltzeichen und -systeme ist vorgesehen, dass von Behörden neu eingeführte Umweltzeichensysteme und von den EU-Mitgliedstaaten anerkannte nationale oder regionale Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ I von der Überprüfung ausgenommen sind. Die EU-Mitgliedstaaten legen Verfahren für die amtliche Anerkennung dieser Systeme fest. Eine Anerkennung durch einen EU-Mitgliedstaat sollte für den gesamten Unionsmarkt ausreichen. Zudem unterrichten sie die EU-Kommission über solche anerkannten Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ I. Die EU-Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste dieser offiziell anerkannten Umweltzeichen.

Um eine weitere Zunahme an Umweltzeichensystemen zu verhindern, wird die Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme auf solche Systeme beschränkt, die im Vergleich zu den auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene bestehenden Systemen einen Mehrwert bieten. Die EU-Kommission erlässt bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Anforderungen an die Genehmigung festzulegen.

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag spricht sich der Rat zudem für einen späteren Anwendungsbeginn (36 Monate nach Inkrafttreten anstatt 24 Monate) der Richtlinie aus.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Luftsicherheit: Stahlspringseil gehört nicht ins Handgepäck

Ein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil darf nicht im Handgepäck mit an Bord eines innerdeutschen Flugs genommen werden. Das hat der Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. VG 13 K 171/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.07.2024 zum Urteil VG 13 K 171/23 vom 30.05.2024 (rkr)

Ein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil darf nicht im Handgepäck mit an Bord eines innerdeutschen Flugs genommen werden. Das hat der Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger wollte im Mai 2023 vom Flughafen Berlin Brandenburg zurück nach Köln/Bonn fliegen und dabei – wie auf dem Hinflug wenige Tage zuvor – sein Springseil (Länge 2,74 m, Verkaufspreis: 17 Euro) im Handgepäck mitführen. Das fiel dem Sicherheitspersonal bei der Röntgenkontrolle des Gepäcks auf. Nachdem die Bundespolizei den Kläger vor die Wahl gestellt hatte, das Seil zurückzulassen, per Post zu versenden oder es als Gepäck aufzugeben, ließ er es zurück und trat den Flug an. Hiergegen richtet sich seine Feststellungsklage, mit der er geltend macht, er wolle auch künftig mit dem Springseil im Handgepäck verreisen. Der Gegenstand unterfalle auch nicht den gemeinsamen europäischen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar wegen einer möglichen Wiederholungsgefahr zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Maßnahme der Bundespolizei sei rechtmäßig, denn es handele sich bei dem Stahlspringseil um einen stumpfen Gegenstand im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, dessen Mitnahme im Handgepäck untersagt sei. Solche Gegenstände könnten – als Schlagwaffe eingesetzt – schwere Verletzungen hervorrufen. Aufgrund des Materials Stahl und seiner Beschaffenheit sei es besonders reißfest und damit geeigneter als die vom Kläger vergleichsweise angeführten Gegenstände, namentlich Ladekabel und Schnürsenkel, Verletzungen hervorzurufen. Es sei biegsam, formstabil und verstärke durch Schwung aufgebaute Energie durch Nachfedern. Diese Auslegung des Begriffs des stumpfen Gegenstands entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung vor dem Hintergrund des gewichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Flugverkehrs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren zu erheben

Das OLG Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben kann (Az. 3 Ws 58-59/23).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Beschluss 3 Ws 58-59/23 vom 03.07.2024

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben kann (Beschluss vom 03.07.2024, Az. 3 Ws 58-59/23).

Der von der Einziehungsanordnung Betroffene (sog. Vollstreckungsschuldner) ist vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen seiner Beteiligung an Steuerstraftaten, die auf sog. Cum/Ex-Transaktionen zurückgingen, verurteilt worden. In diesem Zusammenhang ist gegen ihn die Einziehung von Taterträgen – überwiegend als Gesamtschuldner – angeordnet worden.

Die von den Steuerstraftaten betroffenen Finanzbehörden haben zwischenzeitlich diverse Nachforderungs- und Haftungsbescheide gegen andere Personen erlassen. Hierauf sind in erheblichem Umfang bereits Zahlungen und Verrechnungen erfolgt. Im Rahmen des gegen den Vollstreckungsschuldner betriebenen Vollstreckungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Auffassung vertreten, dass vor diesem Hintergrund in weiten Teilen von einem Erlöschen der Steuerforderungen auszugehen und die Vollstreckung der hier gegenständlichen Einziehungsentscheidung insoweit ausgeschlossen sei, weil die erfolgten Zahlungen wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch zugunsten des hiesigen Vollstreckungsschuldners wirkten.

Nach hiergegen erhobenen Einwendungen der beteiligten Finanzbehörden hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 15.03.2023 (Az. 62 KLs 1/19) entschieden, die gegen den Vollstreckungsschuldner titulierte Einziehungsforderung sei nicht anteilig dadurch erloschen, dass andere Steuer- oder Haftungsschuldner die zu Unrecht angerechneten oder ausgezahlten Steuerbeträge und darauf entfallende Zinsen zwischenzeitlich (zurück)gezahlt hätten. Zudem hat es der Staatsanwaltschaft verschiedene Vorgaben für das weitere Vollstreckungsverfahren gemacht.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Staatsanwaltschaft Bonn mit unterschiedlicher Begründung und mit unterschiedlichen Zielen Beschwerde eingelegt. Hierauf hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 03.07.2024 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Einziehungsanspruch nicht durch den Ausgleich der eingetretenen Steuerschäden erloschen sei bzw. erlösche. Die Rechtsmittel seien aber erfolgreich, weil die antragstellenden Finanzbehörden in dem hier gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Verfahren bereits aus rechtlichen Gründen keine Einwendungen gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung erheben könnten; es fehle insoweit an der Einwendungsberechtigung. Das Landgericht hätte daher ihre Einwendungen bereits aus diesem formalen Grunde als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückweisen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Reiserecht: Aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main

Vor der Reiserechtskammer des LG Frankfurt wurden folgende aktuelle reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro verhandelt: Schiffsreise in Schottland per Bus (Az. 2-24 O 564/23), Fehlinformation der Flug-Hotline (Az. 2-24 O 82/23), Verkehrssicherungspflicht in ägyptischem Hotel (Az. 2-24 O 162/20), Toilettenpausen auf Busfahrt nach Polen (Az. 2-24 O 62/21).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.07.2024

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden in erster Instanz reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro verhandelt. Außerdem ist diese Kammer zuständig für Berufungen gegen Urteile in Reisesachen der Amtsgerichte Frankfurt, Frankfurt Höchst, Königstein i. Ts. und Bad Homburg v. d. H.

Die folgenden Entscheidungen entstammen der aktuelleren Rechtsprechung der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main:

Schiffsreise in Schottland per Bus

In diesem Fall hatte ein Ehepaar eine elftätige Schiffsreise „Das Herz der schottischen Highlands“ für insgesamt rund 13.000 Euro gebucht. Im geplanten Reiseverlauf war unter anderem eine Fahrt durch den Kaledonischen Kanal ab Inverness vorgesehen. Am vierten Reisetag stellte sich heraus, dass der Kanal wegen Reparaturen an der Gairlochy-Swing-Brücke nicht befahren werden konnte. Das Schiff musste am Ende des Kanals im Hafen von Corpach liegen bleiben. Deswegen fiel auch ein Besuch von Inverness, dem Schlachtfeld von Culloden sowie der bronzezeitlichen Steinhügelgräber von Clava Cairns aus. Während ursprünglich sieben Übernachtungen an unterschiedlichen Liegeplätzen vorgesehen waren, verblieb das Schiff zwei Nächte in Corpach und drei Nächte in Orban. Es wurde ein Alternativprogramm über Land per Bus organisiert. Als das Schiff am sechsten Reisetag endlich in Richtung der Insel Mull weiterfahren sollte, entschied der Kapitän, wegen des starken Windes nicht durch den Sound of Mull, sondern direkt zurück nach Orban zu fahren. Aufgrund des schlechten Wetters war am Folgetag auch ein Besuch der Isle of Eigg nicht mehr möglich.

Die Reiserechtskammer gab der Klage der Eheleute auf Minderung des Reisepreises statt. Da der Kaledonische Kanal nicht befahrbar gewesen sei, seien ein Kernelement der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen weggefallen. „Zwei Drittel der vollen Schiffstage konnten nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden. Das Schiff wurde stattdessen nur als ‘schwimmendes Hotel‘ genutzt“, so die Reiserechtskammer. Der Minderungsbetrag könne deswegen nicht durch schematische Gegenüberstellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen errechnet werden. Er sei vielmehr „unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu ermitteln“. Da eine Minderung ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht voraussetze, sei es auch unerheblich, dass das Schiff nur wegen schlechten Wetters nicht an der Insel Mull und an der Isle of Eigg anlanden konnte. Insgesamt sprach die Reiserechtskammer eine Minderung von 25 % des Gesamtreisepreises, also in Höhe von rund 3.300 Euro zu.

Den Klägern stünde jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, befand die Reiserechtskammer weiter. Denn im Gegensatz zum Minderungsrecht erfordere der Schadensersatz ein Verschulden des Reiseveranstalters. Das sei nicht gegeben. „Es traten außergewöhnliche und für die Beklagte unvermeidbare Umstände auf. Weder die kaputte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nichtbefahrbarkeit des Kaledonischen Kanals noch die Wetterentwicklung sind von der Beklagten zu vertreten“, begründete die Kammer ihre Entscheidung.

Das Urteil vom 14.02.2024 ist rechtskräftig (Az. 2-24 O 564/23).

Fehlinformation der Flug-Hotline

Drei Personen buchten im August 2022 einen Flug von Shiraz nach Doha und von dort weiter nach Frankfurt am Main. Als sie am Reisetag am Flughafen in Shiraz eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die verspätete Information durch die Fluggesellschaft beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die verhinderten, dass das E-Mail-Programm sich aktualisierte. Die Reisegruppe buchte daraufhin Ersatztickets für insgesamt knapp 15.000 Euro. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagten die Reisenden auf Erstattung dieses Betrages durch die Fluggesellschaft. Die Airline verteidigte sich damit, sie hätte bereits Ersatzflüge für den übernächsten Tag organisiert, sodass die Kläger nicht ihrerseits Tickets hätten erwerben müssen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschied, dass die Fluggesellschaft die Kosten für die Ersatztickets zu erstatten habe. Ob die Airline tatsächlich Ersatzflüge organisiert habe, könne dahinstehen. „Denn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland erteilte jedenfalls die – unterstellt – fehlerhafte Auskunft, dass Ersatzflüge nicht angeboten werden könnten und sich die Fluggäste selbstständig um eine Rückkehr kümmern müssten“, begründete die Kammer ihre Entscheidung. Davon war das Gericht aufgrund der Aussage eines Zeugen überzeugt, der das Telefonat von Deutschland aus für die Reisenden mit dem Call-Center geführt hatte. „Die Auskunft der Callcenter-Mitarbeiterin muss sich die Beklagte zurechnen lassen.“

Das Urteil vom 15.05.2024 (Az. 2-24 O 82/23) ist nicht rechtskräftig. Dagegen wurde Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt (Az. 16 U 89/24).

Verkehrssicherungspflicht in ägyptischem Hotel

Die Klägerin buchte 2019 bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in einem Hotel in Hurghada. Das Hotel verfügt seit 2007 über eine ägyptische Betriebslizenz und wird von verschiedenen Reiseveranstaltern vertrieben.

Im späteren Prozess machte die Klägerin geltend, sie habe an einem Reisetag an der Wassergymnastik teilnehmen wollen. Vor der Gymnastik habe sie die Damentoilette am Pool aufgesucht. Beim Hinausgehen habe sie aufgrund der hellen Fliesenfarbe und der spärlichen Beleuchtung eine Stufe übersehen und sei schwer gestürzt. Sie habe einen dreifachen Bruch des Sprunggelenkes erlitten, der mehrfach stationär und operativ habe versorgt werden müssen. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro.

Die Reiserechtskammer wies ihre Klage ab. „Die Toilettenanlage, in welcher die Klägerin stürzte, stellt keine Gefahrenquelle dar, für die den Hotelbetreiber oder den beklagten Reiseveranstalter eine Beseitigungspflicht aufgrund einer Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht traf“, so das Gericht. „Zwar muss sich ein Reiseveranstalter, der ein Hotel unter Vertrag nimmt, vergewissern, dass das Hotel nicht nur den gewünschten und angebotenen Komfort hat, sondern auch über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügt. (…) Er muss aber nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen, sondern nur diejenigen Vorkehrungen ergreifen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind“, erklärte die Kammer weiter.

Eine Verkehrssicherungs- oder Fürsorgepflicht sei vorliegend durch den Reiseveranstalter bzw. den Hotelier nicht verletzt worden. Denn in Ägypten existierten weder einschlägige Sicherheitsbestimmungen noch Bauvorschriften für die Gestaltung von Stufen in bzw. vor Toilettenanlagen. Ägyptische Regelungen zur Fliesenfarbe oder zur Vorbeugung von Rutsch- und Stolpergefahren gebe es ebenfalls nicht. Im Übrigen sei das Hotel schon seit 2007 in Betrieb und verfüge über eine entsprechende Lizenz. Die Innenausgestaltung der Toilettenanlage sei von der Betriebslizenz umfasst.

Das Urteil vom 25.01.2023 (Az. 2-24 O 162/20) ist rechtskräftig. In einem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlossen die Parteien einen Vergleich (Az. 16 U 21/23).

Toilettenpausen auf Busfahrt nach Polen

Der Kläger buchte eine 14-tätige Busreise nach Polen plus Ausflug nach Stettin zu einem Gesamtpreis von rund 700 Euro. Laut Reiseunterlagen stand im Reisebus aufgrund der seinerzeitigen Corona-Pandemie keine Toilette zur Verfügung. Regelmäßige Pausen im Abstand von 90 bis ca. 120 Minuten waren eingeplant. Nach Zustieg aller Gäste in Stuttgart erfolgte der letzte Stopp auf der Höhe von Erfurt. Danach geriet der Bus in verschiedene Staus. Auf Drängen mehrerer Gäste öffnete der Busfahrer später doch die Bustoilette.

Im Hotel in Polen angekommen zeigten sich beim Kläger gesundheitliche Beschwerden. Der örtliche Reiseleiter organisierte einen Arztbesuch im Hotel für den übernächsten Tag. Der Arzt verordnete Medikamente und erkundigte sich in den darauffolgenden Tagen nach dem Befinden des Klägers. Dieser wünschte jedoch, ausschließlich in ein deutsches Krankenhaus gebracht zu werden. Als seine Beschwerden sich nicht besserten, begab er sich auf eigene Kosten mittels Taxi in ein deutsches Krankenhaus, wo er vier Tage lang stationär behandelt wurde.

Im späteren Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main trug der Kläger vor, es habe auf der Busfahrt zwischen dem letzten Halt um 10 Uhr bis 14 Uhr keine Möglichkeit für einen Toilettengang bestanden. Er habe vier Stunden unter quälendem Harndrang gelitten. Dies habe zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Dauerfolgen geführt, denn er habe in den folgenden acht Tagen weder Urin noch Stuhlgang lassen können. Mit seiner Klage verlangte er neben der Erstattung der Reise- und Beförderungskosten unter anderem auch ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main wies die Klage ab, nachdem sie mehrere Zeugen zu den Abläufen auf der Busfahrt vernommen hatte. Nach deren Aussagen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass es seit dem Halt bei Erfurt tatsächlich vier Stunden dauerte, bis die Bustoilette geöffnet wurde. Außerdem habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben sein Unwohlsein zwar den Mitreisenden mitgeteilt, nicht aber dem Busfahrer. Die Reiserechtskammer führte weiter aus: „Dass (…) der Bus in einen bzw. mehrere Staus geriet, ist der Beklagten nicht anzulasten, sondern Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos einer Bus- oder Autofahrt.“

Eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters während des Hotelaufenthaltes in Polen vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar sei „der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden, welcher sich z. B. wegen gesundheitlichen Beschwerden in Schwierigkeiten befindet, unverzüglich in angemessener Weise Bestand zu leisten.“ Ein angemessener Beistand sei dem Kläger durch den örtlichen Reiseleiter aber gewährt worden. „Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der örtliche Reiseleiter hätte (…) einen Transfer in ein deutsches Krankenhaus veranlassen müssen, überspannt er die Beistandspflichten der Beklagten“, befand die Reiserechtskammer. „Den Transport in ein polnisches Krankenhaus wünschte der Kläger hingegen unstreitig nicht.“

Das Urteil vom 20.09.2023 (Az. 2-24 O 62/21) ist rechtskräftig. Dagegen wurde Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt (Az. 16 U 120/23).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Kaufvertragsrecht: Fahrzeughändler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehalten

Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten. Dies entschied das AG Hanau (Az. 39 C 111/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Urteil 39 C 111/23 vom 31.01.2024 (rkr)

Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass sich der Verkäufer über eine Klausel in dem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den Pkw zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31.01.2024, Aktenzeichen 39 C 111/23).

In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3.000 Euro, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der BGH hat im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).

BGH, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zu den Urteilen XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 vom 09.07.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Juli 2024 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen von Verbraucherschutzverbänden gegen die Musterfeststellungsurteile der Oberlandesgerichte Dresden vom 22. März 2023 und Naumburg vom 8. Februar 2023 über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Musterkläger in beiden Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände. Die beklagten Sparkassen schlossen in den Jahren 1993 bis 2006 bzw. in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Die Musterkläger halten die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Sie begehren mit ihren Musterfeststellungsklagen u. a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist. Der Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 möchte darüber hinaus festgestellt wissen, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung bezieht, die höchstrichterlich festgelegt worden sind.

Beide Oberlandesgerichte haben jeweils mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassungen in den Sparverträgen auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) vorzunehmen. Hinsichtlich der vom Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 begehrten verjährungsrechtlichen Feststellung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die Musterkläger verfolgen ihre Feststellungsziele mit der Revision jeweils weiter, soweit die Oberlandesgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie möchten insbesondere die Feststellung erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) vorzunehmen sind.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Die Oberlandesgerichte haben jeweils rechtsfehlerfrei angenommen, dass der danach zu bestimmende Referenzzins nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen ist. Denn Sparer wären bei Anwendung der sog. Gleitzinsmethode entgegen ihrer Erwartung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen. Sparer vergleichen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den ihnen angebotenen variablen Zins mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird.

Beide Oberlandesgerichte sind außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe WX4260) als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spareinlagen nicht in Betracht kommen. Diese von den Musterklägern als Referenzzins befürworteten Umlaufsrenditen spiegeln trotz ihrer Besicherung durch Pfandbriefe nicht den „risikolosen“ Marktzins wider, sondern enthalten einen Risikoaufschlag, der im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führt. Der typische Sparer, der Sparverträge der vorliegenden Art abschließt, zeigt allerdings keinerlei Risikobereitschaft, sodass der im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Referenzzins ebenfalls keinen Risikoaufschlag enthalten darf.

Die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Sie werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Zudem kommen die Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahre der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe.

In dem Verfahren XI ZR 44/23 hat der XI. Zivilsenat darüber hinaus entschieden, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher nicht auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung beziehen muss, die höchstrichterlich festgelegt worden sind. Denn der Inhaber eines Anspruchs muss keine rechtlich zutreffenden Schlüsse nachvollziehen, damit der Lauf der Verjährung seines Anspruchs in Gang gesetzt wird.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Quelle: Bundesgerichtsho

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Corona-Hilfen für Selbstständige als beitragspflichtiges Einkommen

Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ für Selbstständige, die steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, unterliegen für freiwillig Krankenversicherte der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt (Az. L 4 KR 82/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Urteil L 4 KR 82/24 vom 19.06.2024

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat.

Ein hauptberuflich Selbstständiger aus dem Landkreis Emmendingen – der spätere Kläger – hatte aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.

Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim Landessozialgericht erfolglos. Der entscheidende 4. Senat hat ausgeführt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen sei danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen ist. Mit einer ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine „Überkompensation“ vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm „Corona Soforthilfe“ aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die L-Bank zurückzahle, er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führe dann – nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 15 Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Verschimmeltes Obst in der Frischetheke – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund?

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Dies hat das ArbG Siegburg entschieden (Az. 3 Ca 386/24).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 3 Ca 386/24 vom 26.06.2024 (nrkr)

Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Der Kläger war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.

Mit Urteil vom 26.06.2024 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Kündigungsschutzklage statt. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der Kläger habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass der Kläger nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg

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