Keine Rückabwicklung des Kaufs eines Ponys wegen Sommerekzems

Das LG München I hat die Klage der Käuferin einer Ponystute auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung der Unterstellungskosten gegen die Verkäuferin abgewiesen (Az.: 2 O 8062/22). Das OLG München hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

LG München I, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Urteil 2 O 8062/22 vom 15.12.2023 (rkr)

Sommerekzem oder „Ein Pony, das keiner haben wollte“

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage der Käuferin einer Ponystute auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung der Unterstellungskosten gegen die Verkäuferin abgewiesen (Az. 2 O 8062/22). Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Im Mai 2021 hatte die spätere Erwerberin des 11 Jahre alten Ponys dieses gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Verkäuferin besichtigt und probegeritten. Aufgrund des positiven Eindrucks kaufte sie das Pony am 23.05.2021 und verbrachte es auf ihren Hof. Bereits wenige Tage nach der Übergabe des Ponys wies es an mehreren Stellen Scheuerstellen auf, unter anderem an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz. Nach einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit der Verkäuferin erklärte die Erwerberin im Oktober 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Ponys auf. Die Verkäuferin lehnte die Rücknahme des Ponys ab.

Mit der Klage begehrte die Erwerberin von der Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und die Erstattung der Unterstellungskosten in Höhe von monatlich 260 Euro. Das Pony leide an einem Sommerekzem und könne daher weder geritten werden noch sei es für die Zucht verwendbar. Diese Krankheit habe bereits vor Verkauf des Ponys vorgelegen, da es sich um eine genetische Disposition handle, die bereits im Erbgut des Pferdes angelegt gewesen sei.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Zwar sei das Pony an einem Sommerekzem erkrankt. Es sei insoweit ein erheblicher Mehraufwand an der erforderlichen Pflege für das Pony zu erwarten, auch wenn das Pony grundsätzlich reitbar wäre.

Nicht zweifelsfrei feststellbar sei jedoch, dass das Pony bereits vor Auftreten der Symptome bei der Erwerberin daran gelitten habe. Hierzu hatten die vom Gericht bestellten Sachverständigen ausgeführt, dass der Ausbruch eines Sommerekzems nach derzeitigem Stand der Wissenschaft zwar tatsächlich eine genetische Disposition darstelle. Der Krankheitsausbruch setze darüber hinaus jedoch auch ein die Krankheit auslösendes Ereignis, meist in Form eines Mückenstiches, voraus.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es beim Pferdekauf für die Bewertung der Mangelhaftigkeit des Tieres nicht allein auf die genetische Disposition, sondern auf den Ausbruch des Krankheitsbildes ankomme. Ein Tier sei unabhängig von den genetischen Anlagen so lange im juristischen Sinne als gesund anzusehen, bis sich erste Krankheitssymptome zeigten. Nachdem ein Ausbruch der Krankheit vor Übergabe des Ponys an die Erwerberin nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen.

Eine zwischen den Parteien im vorangegangenen Prozessverlauf angesprochene gütliche Einigung war daran gescheitert, dass keine der Parteien das Pony freiwillig bei sich aufnehmen wollte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Der Bundestag hat am 27.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (BT-Drucks. 20/11849) in erster Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist dabei der Rechtsausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Beurkundungsverfahren sei derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet, schreibt die Regierung. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor. Derweil erfolge die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten könne elektronisch erfolgen. Ab dem 1. Januar 2026 sei die elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend.

Ebenfalls in hohem Maße elektronisch laufe heute der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab, heißt es weiter. So werde die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen solle ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Nichtzulassung des Herzkasperl-Festzelts zur „Oidn Wiesn“ 2024 ist rechtmäßig

Der BayVGH hat die Beschwerde der Betreiberin des Herzkasperl-Festzelts zurückgewiesen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München zugunsten einer Mitbewerberin rechtmäßig ist (Az. 4 CE 24.1023).

BayVGH, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Beschluss 4 CE 24.1023 vom 28.06.2024

Mit Beschluss vom 28.06.2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde der Betreiberin des Herzkasperl-Festzelts (Antragstellerin) zurückgewiesen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München (Antragsgegnerin) zugunsten einer Mitbewerberin rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin wurde seit 2013 ohne Unterbrechung mit ihrem Herzkasperl-Festzelt für den Betrieb des sog. Musikantenzelts der „Oidn Wiesn“ zugelassen. Sie bewarb sich auch 2024. Die Mitbewerberin bewarb sich 2024 erstmals ebenfalls für das Musikantenzelt; weitere Bewerbungen gab es nicht.

Am 31. Mai 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab und ließ ihre Mitbewerberin für das Musikantenzelt zu. Grundlage dafür war ein Punktebewertungssystem, welches die Antragsgegnerin zur Bewerberauswahl heranzieht. Nach Bewertung anhand von dreizehn Kriterien habe die Antragstellerin 214 Punkte, die Mitbewerberin dagegen 242 Punkte erreicht.

Den gegen die Zulassung der Mitbewerberin gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 18. Juni 2024 ab. Die Antragstellerin legte hiergegen Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München nunmehr bestätigt. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei nicht zu beanstanden. Zwar müsse ein Bewerber für das Musikantenzelt laut „Anmeldebedingungen“ u. a. einen detaillierten Entwurf für das Kulturprogramm vorlegen, der eine Tageskapelle, eine zusätzliche musikalische und/oder tänzerische Aktion am Nachmittag und ein allabendliches Highlight beinhalte. Den „Anmeldebedingungen“ sei aber – anders als die Antragstellerin meine – nicht zu entnehmen, dass die Musik- und Tanzbeiträge der im Programmentwurf genannten Künstler mit einer bestimmten Verbindlichkeit angeboten werden müssten. Zum Beispiel Absichtserklärungen bzw. Absprachen mit den Künstlern bereits vor Abgabe der Bewerbung seien nicht erforderlich. Der vorzulegende Programmentwurf solle die Beurteilung erlauben, inwieweit mit dem Kulturkonzept die angestrebte Präsentation vielfältiger aktueller Strömungen der regionalen Volks- u. Tanzmusik im Musikantenzelt umgesetzt werden könne. Folgerichtig ziele die Ausschreibung nicht auf die Festschreibung namentlich benannter Gruppen, sondern auf eine bestimmte Charakteristik des Musikprogramms ab; eine Auswahl unter verschiedenen geeigneten Künstlern auch nach Abgabe einer Bewerbung habe ersichtlich nicht ausgeschlossen werden sollen. Diese Handhabung entspreche der Beschlusslage des Stadtrats, wie sie seit der „Oidn Wiesn“ 2013 bestehe.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2024

Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Juli 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.06.2024

Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen im Überblick.

Rente, Arbeit, Soziales

Renten steigen deutlich

Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 Prozent. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 Prozent. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht.

Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Wie der Zuschlag berechnet sowie ausgezahlt wird und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist – hier im Überblick.

Arbeitsmarktzulassung jetzt digital

Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen.

Gesundheit und Pflege

Brustkrebs-Früherkennung

Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 1. Juli 2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden.

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt.

Personalbemessung im Krankenhaus

Die neue Personalbemessungs-Verordnung verpflichtet Krankenhäuser zu einem Soll-Ist-Abgleich der Anzahl der Pflegkräfte. Dabei wird berechnet, wie viele Pflegekräfte auf einer Station arbeiten müssen, um die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können. Dieser Bedarf wird mit der tatsächlichen Besetzung abgeglichen. In einem späteren Schritt sollen dann per Verordnung Regelungen getroffen werden, um stufenweise Personal aufzubauen – bis hin zur Soll-Personalbesetzung.

Drogenpolitik

Cannabis-Anbau nun auch in Anbauvereinigungen möglich

Ab dem 1. Juli kann Cannabis auch in Anbauvereinigungen angebaut werden. Dazu braucht es eine behördliche Erlaubnis. Die Vereinigungen können Cannabis dann an Erwachsene zum Eigenkonsum weitergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Legalisierung von Cannabis im Überblick.

Justiz und Verbraucher

Namensänderungen werden einfacher

Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern die Änderung des Nachnamens. So kann der gewählte Doppelname in Ehen auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden.

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

Die Pfändungsfreigrenze für Nettoeinkommen wird auf 1.499,99 Euro erhöht. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Verkehr

Mautpflicht für kleinere Transporter

Die Mautpflicht wird auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt. Bisher greift sie erst ab 7,5 Tonnen. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.

Blackbox für neu zugelassene Autos

Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 7. Juli 2024 zugelassen werden, müssen mit einem Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser erfasst ähnlich einer Blackbox bei Flugzeugen anonymisierte Fahrdaten. Bei einem Unfall können diese Daten zur Aufklärung genutzt werden.

Umwelt und Landwirtschaft

Klima-Anpassungsgesetz

Auch in Deutschland müssen Bund, Länder und Gemeinden wegen der immer stärkeren Auswirkungen des Klimawandels gezielt Maßnahmen zur Anpassung vornehmen. Dafür bildet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz den Rahmen. Mit lokalen Risikoanalysen und Anpassungsplänen wird auf die Klimaveränderungen vorbereitet und ein besserer Schutz der Bevölkerung ermöglicht – zum Beispiel durch Strategien für kühlere Städte und mehr Beschattung.

Lose Getränke-Verschlusskappen verboten

Verschlusskappen müssen an Einweg-Getränkeverpackungen befestigt sein. Das verhindert umherfliegende Verschlusskappen und leistet damit einen Beitrag gegen die Umweltverschmutzung.

Glyphosat: Anwendungsbeschränkungen bleiben bestehen

Landwirtinnen und Landwirte können sich auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen. Zugleich ist sichergestellt, dass Glyphosat nicht eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen besonderen Schutz benötigen, etwa in Wasserschutzgebieten.

Quelle: Bundesregierung

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Novellierung der Betriebsratsvergütung einstimmig beschlossen

Der Bundestag hat am 28. Juni 2024 die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) beschlossen. Mit der Novellierung will die Bundesregierung Rechtssicherheit bei der Bezahlung von Betriebsräten erreichen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024, die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) beschlossen. Die von der Bundesregierung angestrebte Reform wurde einstimmig angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/11997) zugrunde. Hingegen abgelehnt wurde ein Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Demokratie stärken – Betriebsräte vor mitbestimmungsfeindlichen Arbeitgebern schützen“ (20/11151).

(…)

Anlass der geplanten Gesetzesnovelle ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22), das in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und vermehrt zu präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt hat. Laut BGH kann es den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Arbeitgeber gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Dieser Verunsicherung will die Regierung nun abhelfen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Konsultationen zum Programm Digitales Europa und zu Cybersicherheit

Die EU-Kommission hat zwei öffentliche Konsultationen gestartet. Zum Programm „Digitales Europa“ sammelt sie bis 20. September und zur Netz- und Informationssicherheit (NIS2-Richtlinie) zur Abwehr von Cyber-Bedrohungen in den kommenden vier Wochen Beiträge.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2024

Die EU-Kommission hat zwei öffentliche Konsultationen gestartet. Zum Programm „Digitales Europa“ sammelt sie bis 20. September und zur Netz- und Informationssicherheit (NIS2-Richtlinie) zur Abwehr von Cyber-Bedrohungen in den kommenden vier Wochen Beiträge.

Konsultationen zum Programm Digitales Europa

Das Programm „Digitales Europa“ (DIGITAL), das mit einem Budget von über 7,9 Milliarden Euro ausgestattet ist, konzentriert sich darauf, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie öffentlichen Verwaltungen digitale Technologien zugänglich zu machen. Interessengruppen, werden gebeten, bis zum 20. September ihre Beiträge einzureichen.

Die Konsultation wendet sich unter anderem an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen, Sozialpartner, Behörden und Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern. Die EU-Kommission wird im Anschluss einen Bericht mit den Ergebnissen und den Antworten der Interessengruppen hier veröffentlichen.

Das Programm „Digitales Europa“ ergänzt die Mittel, die über andere EU-Programme wie Horizont Europa (für Forschung und Innovation) und die Fazilität „Connecting Europe“ (für digitale Infrastrukturen), die Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit, die Strukturfonds und andere zur Verfügung stehen.

NIS2-Richtlinie

Für die überarbeitete Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit (NIS2-Richtlinie) zur Abwehr von Cyber-Bedrohungen in Europa will die EU-Kommission bis zum 17. Oktober einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Sie bittet um Rückmeldungen zu ihrem Entwurf innerhalb der kommenden vier Wochen. In dem neuen Rechtsakt sollen die technischen und methodischen Anforderungen an das Risikomanagement zur Cybersicherheit für bestimmte Einrichtungen in den Bereichen digitale Infrastrukturen, digitale Anbieter und Verwaltung von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten (Business-to-Business) festgelegt werden.

Die NIS2-Richtlinie deckt nun mittlere und große Einrichtungen aus einer größeren Anzahl von Sektoren ab, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten, digitalen Diensten, Abwasser- und Abfallentsorgung, Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdiensten sowie öffentliche Verwaltung.

Quelle: Europäische Kommission

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Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel anzubieten

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Das Berufsobergericht für Heilberufe Berlin-Brandenburg entschied, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse (Az. OVG 90 H 1/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zum Urteil OVG 90 H 1/20 vom 26.06.2024

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete, weil er sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle.

Das Berufsobergericht für Heilberufe hat entschieden, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) setze einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Keine Suchpflicht des Dienstherrn, wenn der Beamte eine (amts-)ärztliche Untersuchung verweigert

Wird aus der Verweigerung einer – rechtmäßig angeordneten – ärztlichen Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen, entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 17.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zum Urteil 2 C 17.23 vom 27.06.2024

Wird aus der Verweigerung einer – rechtmäßig angeordneten – ärztlichen Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen, entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vom 27.06.2024 entschieden.

Die Klägerin war Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund verschiedener dienstlicher Konflikte, die aus Sicht des Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit gaben, ordnete dieser wiederholt die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. Die Klägerin kam den Untersuchungsanordnungen nicht nach. Der Beklagte versetzte die Klägerin daraufhin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand, ohne eine anderweitige Verwendbarkeit der Klägerin zu prüfen. Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Auch dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, kann nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf die Dienstunfähigkeit des Beamten geschlossen werden. Die Annahme der Beweisvereitelung setzt aber voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder ggf. ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte. Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung sind in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen. Die Festlegung des Umfangs (etwa orientierende Untersuchung/fachärztliche Zusatzbegutachtungen) dient der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderliche Maß. Einer Festlegung des Untersuchungsablaufs oder einzelner Untersuchungsmethoden bedarf es dabei nicht. Ist die Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden und hat der Beamte ihr nicht Folge geleistet, darf der Dienstherr von dessen Dienstunfähigkeit ausgehen. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit, weil mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleistungsvermögen des Beamten auszugehen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen

Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. So entschied das BSG (Az. B 2 U 3/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zum Urteil B 2 U 3/22 R vom 27.06.2024

Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 3/22 R).

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering‑GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen.

Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser ist nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb hat der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang kann aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.

Feststellungen zu diesen besonderen Umständen hat das Landessozialgericht nicht getroffen. Die fehlenden Feststellungen werden deshalb nachzuholen sein.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Arbeitsunfall (in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1996, Bundesgesetzblatt I Seite 1254 mit Wirkung vom 1. Januar 1997)

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen…

Quelle: Bundessozialgericht

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EuGH zur angemessenen Frist einer schwangeren Arbeitnehmerin, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können

Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Eine Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheint zu kurz zu sein. So der EuGH (Rs. C-284/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zum Urteil C-284/23 vom 27.06.2024

Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können.

Eine Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheint zu kurz zu sein.

Eine Angestellte eines Pflegeheims ficht ihre Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht an. Sie beruft sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass es die Klage normalerweise als verspätet abweisen müsse. Als die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt und die Klage erhoben habe, sei nämlich die im deutschen Recht vorgesehene ordentliche Frist – drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung – bereits verstrichen gewesen. Überdies habe die Arbeitnehmerin es versäumt, innerhalb der im deutschen Recht vorgesehenen weiteren Frist von zwei Wochen1 einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Das Arbeitsgericht fragt sich jedoch, ob die in Rede stehende deutsche Regelung mit der Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen vereinbar ist2. Es hat daher den Gerichtshof dazu befragt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der deutschen Regelung eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, über eine Frist von drei Wochen verfügt, um eine Klage zu erheben3.

Dagegen verfügt eine Arbeitnehmerin, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund vor Verstreichen dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, nur über zwei Wochen, um zu beantragen, eine solche Klage erheben zu können.

Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint eine so kurze Frist, insbesondere verglichen mit der ordentlichen Frist von drei Wochen, mit der Richtlinie unvereinbar zu sein4. In Anbetracht der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft befindet, scheint diese kurze Frist nämlich dazu angetan, es der schwangeren Arbeitnehmerin sehr zu erschweren, sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage abzufassen und einzureichen.

Es ist jedoch Sache des Arbeitsgerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Fußnoten

1 Nach Behebung des Hindernisses für die Klageerhebung.
2 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz.
3 Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, sofern nicht ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gestellt wird.
4 In seinem Urteil vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 98/09), hat sich der Gerichtshof in Bezug auf eine Frist von 15 Tagen, die für eine schwangere Arbeitnehmerin für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung ihrer Kündigung gelten sollte, bereits in diesem Sinne geäußert.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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