Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 28.08.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen. Damit werden Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet.

BMAS, Pressemitteilung vom 28.08.2024

Änderungen für Krisenhelfer und für Studierende haben Bundeskabinett passiert

Das Bundeskabinett hat am 28.08.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen. Damit werden Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet.

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz bringen wir ein Update auf den Weg und gewährleisten einen Unfallversicherungsschutz auf der Höhe der Zeit. Die veränderte Sicherheitslage in der Welt erfordert, dass alle im Gesetz genannten Krisenhelfergruppen einen umfassenden Versicherungsschutz bei Unfällen im Einsatzland erhalten. Auch sind neue Regelungen für Unfälle auf dem Arbeitsweg bei der Begleitung von Kindern zu Schule und Kita nötig. Zudem wird der Unfallversicherungsschutz von Studierenden verbessert. Gleichzeitig bauen wir Bürokratie ab und beschleunigen Verfahren.“

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Künftig sollen weitere Krisenhelferinnen und Krisenhelfer, die im Interesse unseres Landes tätig sind, einen erweiterten Versicherungsschutz für ihre Tätigkeit im Ausland erhalten, wie er für einzelne Krisenhelfergruppen bereits besteht. Dies soll zum Beispiel für Internationale Jugendfreiwilligendienstleistende gelten.
  • Bereits heute sind Eltern auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert, wenn sie ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder von dort abholen. Künftig werden auch andere umgangsberechtigte Personen bei diesen Wegen versichert, z. B. getrenntlebende Elternteile oder deren neue Lebenspartner.
  • Studierende genießen in Zukunft auch bei universitären Pflichtarbeiten außerhalb des räumlichen Bereichs der Hochschule den vollen Versicherungsschutz. Wenn etwa bestimmte Teile einer Abschlussarbeit an der Hochschule nicht möglich, aber als Teil der Prüfungsleistung notwendig und mit der Hochschule abgesprochen sind, gilt auch hier der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Schülerinnen und Schüler, die als Jungstudierende die Hochschule besuchen, fallen künftig unter den Versicherungsschutz – so wie alle anderen Studierenden auch.
  • Um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in den vergangenen Jahren gerecht zu werden, wird das Sterbegeld erhöht
  • Mehr Datenaustausch – etwa zwischen Pflegekasse und Unfallversicherungsträgern bei der Feststellung eines Versicherungsfalls – soll in Zukunft für schnelle Leistungsgewährung sorgen. Die Abschaffung jährlicher Verwaltungs- und Verfahrenskostenberichte oder von Sonderregelungen etwa für Seeleute sollen außerdem zusätzliche Ressourcen in der gesetzlichen Unfallversicherung freisetzen.
  • Es wird ein bundeseinheitliches Verzeichnis aller Betriebsstätten aufgebaut und so für eine einheitliche und aktuelle Datenlage gesorgt. Das hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder. So wird die Prävention zur Verhütung von Unfällen gestärkt und die Kontrollen effizienter ausgestaltet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Mehr Schutz für Gewaltbetroffene

Der Ausschuss Familien- und Erbrecht hat für die BRAK zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.08.2024

Die BRAK begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, sieht aber Optimierungspotenzial.

Der Ausschuss Familien- und Erbrecht hat für die BRAK zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder zu verbessern. Außerdem soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen. Insbesondere hat sich hinsichtlich übergangener Anrechte Bedarf für eine Weiterentwicklung und Anpassung des Versorgungsausgleichsgesetzes ergeben.

In der Stellungnahme befürwortet die BRAK die Einführung einer Beschwerde über Entscheidungen über einen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung.

In Bezug auf die in § 68 Abs. 3 FamFG-E geplante Neuerung, wonach das Gericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen darf, weist sie aber darauf hin, dass die Abweisung eines Rechtsmittels ohne nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers zu viel Frustration und zum Verlust des Vertrauens in das Rechtssystem führen kann. Gerade aber in Bezug auf die Wiederholung von Kindesanhörungen und in Verfahren mit Gewaltbezug wäre es nach Auffassung der BRAK wünschenswert, dass die Beschwerdegerichte leichter hiervon absehen könnten. Soweit der Gesetzgeber hier allein auf Kindesanhörungen abstellen wollte, sollte dies im Wortlaut klargestellt werden.

Die Schaffung einer Wahlmöglichkeit für den Gerichtsstand in § 152 Abs. 2 Nr. 2 FamFG-E wird überwiegend begrüßt.

Es wird angeregt, den Begriff „Partnerschaftsgewalt“ legal zu definieren.

Die Abschaffung der in der Praxis kaum bis gar nicht vorkommende Bestellung eines Verfahrensbeistandes ohne erweiterten Aufgabenkreis hält die BRAK für sinnvoll.

Der künftige Anspruch von Verfahrensbeiständen auf Erstattung der Kosten für Dolmetscher war überfällig und wird ebenfalls befürwortet.

Die Erhöhung der Vergütung für das erste Kind hält der Ausschuss für gerechtfertigt und angemessen. Es sollte aber zur Erhaltung der Qualität und angesichts der Anzahl der zur Verfügung stehenden Verfahrensbeistände an dem bisherigen Modell, dass die Vergütung für jedes Kind gleich hoch ist und keine Verringerung der Vergütung ab dem zweiten Kind erfolgt, festgehalten werden. Jedenfalls aber sollte bei Geschwisterkindern eine Differenzierung danach erfolgen, ob alle Geschwister den gleichen gewöhnlichen Aufenthalt haben, denn nur dann kann es ggfs. die vom Gesetzgeber als Begründung genannten Synergieeffekte geben.

Ferner regt die BRAK an, dass auch in Gewaltschutzverfahren, in denen minderjährige Kinder betroffen sind, ein Verfahrensbeistand bestellt werden muss.

Die Einführung einer Regelung über übergangene Anrechte im Versorgungsausgleichsgesetz sowie die beabsichtigten Änderungen in Nachlasssachen wird seitens der BRAK ausdrücklich begrüßt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission startet Sondierung: Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor werden überarbeitet

Die EU-Kommission hat eine Aufforderung zur Stellungnahme gestartet, um Informationen über Umfang und Inhalt ihrer Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften von 2014 zu sammeln.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.08.2024

Die Europäische Kommission hat eine Aufforderung zur Stellungnahme gestartet, um Informationen über Umfang und Inhalt ihrer Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften von 2014 (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien“) zu sammeln. Die Luftverkehrsleitlinien legen die Bedingungen fest, unter denen Mitgliedstaaten und lokale Behörden staatliche Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften gewähren können. Mit dieser Initiative sollen die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor überarbeitet und mit den Zielen des Grünen Deals in Einklang gebracht werden. Dabei sollen die Anbindungen gewahrt und der Wettbewerb im Luftfahrtsektor gefördert werden.

Themen und Zielgruppe

Insbesondere zielt die Aufforderung zur Stellungnahme darauf ab:

  • die Entwicklungen auf dem Luftverkehrsmarkt seit der Annahme der Luftverkehrsleitlinien und die Bedürfnisse der Luftverkehrsbranche sowie die Entscheidungspraxis der Kommission zu analysieren;
  • zu bewerten, ob die Luftverkehrsleitlinien aktualisiert und vereinfacht werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu verbessern;
  • zu bewerten, wie die Luftverkehrsleitlinien besser an die Prioritäten des Grünen Pakts für Europa angepasst werden können.

Die Aufforderung zur Stellungnahme steht allen offen und zielt darauf ab, Stellungnahmen und Ansichten zu den aktuellen Bedürfnissen im Luftverkehrssektor einzuholen, denen in den überarbeiteten Luftverkehrsleitlinien Rechnung getragen werden könnte.

Zeitrahmen

Alle interessierten Kreise können ihre Ansichten bis zum 8. Oktober 2024 in jeder EU-Amtssprache auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission veröffentlichen. Die Kommission wird eine öffentliche Konsultation vorbereiten, die für das letzte Quartal 2024 geplant ist.

Quelle: Europäische Kommission

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Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen ist rechtswidrig

Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist rechtswidrig. So entschied das VG Köln (Az. 1 K 1281/22 u. a.).

VG Köln, Pressemitteilung vom 27.08.2024 zu den Urteilen 1 K 1281/22 (vormals 9 K 8489/18) und 1 K 8531/18 vom 26.08.2024

Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 26. August 2024 entschieden und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet.

Für die Zuteilung der genannten Frequenzen ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur am 14. Mai 2018 ein Vergabeverfahren an und bestimmte, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen (BK1-17/001, Teil I und II). Am 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln (BK1-17/001, Teil III und IV). Die Versteigerung wurde im Jahr 2019 durchgeführt und erzielte Erlöse in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro.

Die Vergaberegeln in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 umfassen unter anderem die Frequenznutzungsbestimmungen für die späteren Zuteilungsinhaber. Hierzu gehören z.B. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege sowie eine sog. Diensteanbieterregelung. Durch diese werden die späteren Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln.

Dieses Verhandlungsgebot halten die hier klagenden Diensteanbieterinnen für unzureichend. Sie beantragten bereits im Verfahren vor der Präsidentenkammer eine sog. Diensteanbieterverpflichtung. Diese Anträge verfolgten sie mit ihren im Dezember 2018 erhobenen Klagen weiter. Sie begründeten ihre Klagen mit schwerwiegenden Verfahrens- und Abwägungsfehlern der Präsidentenkammerentscheidung. Das Verfahren sei insbesondere durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Leitung des damaligen Bundesministers Scheuer in rechtswidriger Weise beeinflusst worden. Dies ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen des BMVI, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundeskanzleramts, die die Klägerinnen nach erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten hatten.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der einen Diensteanbieterin mit Urteil vom 3. Juli 2019 zunächst als unzulässig abgewiesen (Az.: 9 K 8489/18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 6 C 8.20) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung teilweise auf und verwies sie insoweit an das Verwaltungsgericht Köln zurück. Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufzuklären sei, ob mit Blick auf die Präsidentenkammer eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe, ob es zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen sei und ob die Abwägung der Präsidentenkammer unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorfestlegung fehlerhaft gewesen sei. Denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das BMVI in erheblichem Umfang versucht habe, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungsverpflichtungen Einfluss zu nehmen. Hierzu bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere sei aufzuklären, wie die Präsidentenkammer auf den politischen Druck reagiert habe.

In dem zurückverwiesenen Verfahren (neues Az.: 1 K 1281/22) sowie in dem noch anhängigen Verfahren der zweiten Diensteanbieterin (Az.: 1 K 8531/18) führte das Verwaltungsgericht Köln Anfang Juni 2024 eine Beweisaufnahme durch. Hierzu vernahm das Gericht die seinerzeitigen Mitglieder der Präsidentenkammer – den ehemaligen Präsidenten der Bundesnetzagentur Homann und die ehemaligen Vizepräsidenten Dr. Eschweiler und Franke – sowie den damaligen Leiter der Fachabteilung Dr. Hahn.

Mit dem gestern nach mündlicher Verhandlung verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Anträge der Klägerinnen auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung neu zu bescheiden. Zur Begründung führte die Vorsitzende der 1. Kammer bei der Urteilsverkündung aus:

„Die Präsidentenkammerentscheidung ist formell rechtswidrig. Die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründet gegenüber allen drei Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Mitglied tatsächlich befangen war. Es reicht der ‚böse Schein‘. Dieser kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Verfahrensgestaltung des Amtswalters so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht.

Vorliegend ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit zwar nicht schon aus der Teilnahme einzelner Mitglieder der Präsidentenkammer an Gipfelveranstaltungen und anderen Terminen im Zusammenhang mit der Behördenleitung (wie dem Mobilfunkgipfel am 12. Juli 2018). Das Gericht ist aber überzeugt, dass die Präsidentenkammer dem massiven Druck von Seiten des BMVI zumindest teilweise nachgegeben hat. Das BMVI versuchte während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 in erheblicher Weise, auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer Einfluss zu nehmen, indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte. Parallel zum streitigen Verfahren fand am 12. Juli 2018 ein allein vom BMVI initiierter und vorbereiteter Mobilfunkgipfel statt, bei dem der Bund den bei der 5G-Frequenzversteigerung erfolgreichen Netzbetreibern im Fall verbindlicher Erschließungszusagen den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung der Auktionserlöse in Aussicht stellte.

Die Einflussnahme des BMVI auf das Verfahren zeigt sich in der Gesamtschau verschiedener Reaktionen der Präsidentenkammer, etwa zu Beginn des Verfahrens im Zurückziehen erster Erwägungen, oder in der terminlichen Gestaltung des Verfahrens wie der aus Rücksicht auf das BMVI erfolgten Verlegung der mündlichen Anhörung auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel. Darüber hinaus gab es nach der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs im September 2018 mehrere persönliche Treffen zwischen Mitgliedern der Präsidentenkammer und den damaligen Bundesministern Scheuer und Altmaier sowie dem seinerzeitigen Chef des Bundeskanzleramts Prof. Dr. Braun. Bei diesen Treffen wurde die Präsidentenkammer nachdrücklich zu Änderungen des Entwurfs aufgefordert, u.a. wurde ihr ein ,Fünf-Punkte-Plan‘ zur Sicherstellung der im Koalitionsvertrag der Großen Koalition enthaltenen Ziele im Bereich Mobilfunk übergeben. Zwar sind politische Stellungnahmen unschädlich, soweit Ministerien diskursive Beteiligungsrechte wahrnehmen, die ihnen in einem institutionalisierten Rahmen zukommen. Ein solcher Rahmen lag hier aber weder vor noch wurde er durch die Präsidentenkammer geschaffen. Die mangelnde Transparenz ließ für die am Vergabeverfahren beteiligten Kreise den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen ‚Nebenverfahrens‘ entstehen.

Aus denselben Gründen ist das Gericht überzeugt, dass es im Vergabeverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass das BMVI die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur etwa nicht respektierte. Der Verstoß ergibt sich daraus, dass die Bundesnetzagentur ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend aktiv geschützt hat, indem sie die ministeriellen Einflussnahmeversuche weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene unterbunden hat.

Nach alledem leidet die Präsidentenkammerentscheidung auch an einem materiellen Fehler im Abwägungsvorgang. Da die Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Vergaberegeln gefunden haben, kann die Annahme einer faktischen Vorfestlegung nicht ausgeschlossen werden. Es liegt vielmehr nahe, dass die Präsidentenkammer ihre Entscheidung ohne die massive Einflussnahme durch das BMVI im Einzelnen anders ausgestaltet hätte.“

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu, über die – sofern das Verwaltungsgericht Köln der Beschwerde nicht abhelfen würde – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Frequenzversteigerung ist noch ein weiteres Verfahren eines Mobilfunknetzbetreibers anhängig (Az.: 1 K 8514/18).

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes erfolglos

Das BVerfG hat zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 790/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.08.2024 zu den Beschlüssen 2 BvR 790/23 u. a. vom 30.07.2024

Mit am 27.08.2024 bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24, 2 BvR 779/24).

Die Beschwerdeführenden sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG. Mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die 5 %-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt (vgl. Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30. Juli 2024).

Soweit die Verfassungsbeschwerden eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das Bundesverfassungsgericht sie mit dem genannten Urteil vom 30. Juli 2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Zudem genügt die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mehrere Verfassungsbeschwerden scheitern überdies aus anderen Gründen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Keine Dienstunfallanerkennung für Berufsfeuerwehrmann

Das VG Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 185/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zum Urteil 7 K 185/24 vom 16.07.2024

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 16. Juli 2024 die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bis Mitte 2024 im Dienst der beklagten Stadt und war bei der Berufsfeuerwehr tätig. Nach der Amokfahrt in der Innenstadt von Trier am 1. Dezember 2020 wurde der Kläger zum Einsatzort entsendet. Er verblieb zunächst in einem Bereitstellungsraum, von dem aus er nach einiger Zeit mit einem Kollegen den Innenstadtbereich mit dem Auftrag, im Rahmen der psychosozialen Einsatznachsorge angrenzende Geschäfte auf potentiell beteiligte Personen mit Verdacht auf Schockzustand zu überprüfen, anfuhr. Nachdem sie keine behandlungsbedürftigen Personen antreffen konnten, beendeten sie ihren Einsatz. Im Januar 2021 meldete der Kläger den Einsatz präventiv als Dienstunfall und beantragte sodann Mitte 2023 die Anerkennung des betreffenden Ereignisses als Dienstunfall. Die Beklagte verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, bei dem Kläger habe bereits unabhängig von dem maßgeblichen Einsatz ein wesentlicher Vorschaden vorgelegen.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Anfang 2024 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung des Einsatzes anlässlich der Amokfahrt als Dienstunfall weiterverfolgt hat. Das Einsatzgeschehen habe unabhängig von der Diagnose unzweifelhaft bei ihm schwere psychische Beeinträchtigungen hervorgerufen und sei hierfür die rechtlich allein wesentliche Ursache.

Das sahen die Richter der 7. Kammer anders und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Einsatz des Klägers im Zusammenhang mit der Amokfahrt mit einer Vielzahl von zum Teil tödlich verletzten Personen stelle zwar auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr keinen Vorgang dar, der im Rahmen seines Dienstverhältnisses üblich und damit als diensttypisch einzuordnen sei und der daher schon von vornherein keinen Anlass für das Eingreifen der Unfallfürsorge darstellen könne. Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche „wesentlich mitwirkende Teilursache“ für die nunmehr bestehende Beeinträchtigung des Klägers gewesen, was zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen der schriftlichen Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung feststehe. Der Dienstherr solle nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Das sei hier anzunehmen. Im Falle des Klägers sei im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung davon auszugehen, dass wegen dessen psychischer Vorbelastung aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata auch eine andere im Alltag vorkommende Belastungssituation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen geführt hätte. Der Einsatz nach der Amokfahrt sei allenfalls „der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe“.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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American Bully: Gefährlicher Hund i. S. d. betreffenden Landesgesetzes

Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen. So entschied das VG Trier (Az. 8 L 540/24 und 8 L 1645/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zu den Beschlüssen 8 L 540/24 vom 06.03.2024 und 8 L 1645/24 vom 01.07.2024

Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden.

Die Antragstellerin der Eilverfahren hatte einen jungen American Bully ohne die erforderliche Erlaubnis angeschafft. Nach Kenntniserlangung ordnete die zuständige Verbandsgemeinde Hermeskeil im Dezember 2023 zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim/eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Gegen diese Anordnung hat die Antragstellerin in einem ersten Verfahren erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht (Verfahren 8 L 540/24.TR). Im Januar 2024 erfolgte daraufhin die Sicherstellung und Verbringung des Hundes in eine geeignete Einrichtung. Im April 2024 ordnete die zuständige Behörde sodann die (rechtlich sogenannte) „Verwertung“ des Hundes an, wonach die Überlassung des Hundes an die Einrichtung zur Vermittlung und notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, u. a. die Unfruchtbarmachung, verfügt wurden. Auch gegen diese Verfügung suchte die Antragstellerin erfolglos um Eilrechtsschutz nach (Verfahren 8 L 1645/24.TR) und machte zur Begründung – wie bereits im zuvor genannten Eilrechtsschutzverfahren – im Wesentlichen geltend, die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i. S. d. Gesetzes erfordere zunächst ein phänotypisches Gutachten.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. American Bully, der vom Hundezuchtverband United Kennel Club – UKC – als eigenständige Rasse anerkannt sei und der sich laut der Rassestandards der UKC aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern entwickelt habe und später in geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen beeinflusst worden sei. Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Da der American Bully maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstamme, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten, lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes nach der einschlägigen Vorschrift vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe.

Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.

Die Antragstellerin hat gegen die Verwertungsanordnung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Alleinhaftung des Auffahrenden bei Zweitunfall

Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigene Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadensersatz wegen einer Kollision verlangen. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 1/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil 9 O 1/22 vom 29.12.2023 (rkr)

Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigene Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadensersatz wegen einer Kollision verlangen.

Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.

Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage des Mannes abgewiesen. Nach Anhörung von Zeugen des Wildunfalls und der Einholung eines Sachverständigengutachtens stand für das Gericht fest, dass die Unfallschilderungen des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zutrafen. Zwar konnten die Schäden am Audi mit dem Zusammenstoß mit einem Rehkadaver erklärt werden. Dies aber nur bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h. Auch war die Unfallstelle vor dem Eintreffen des Audi-Fahrers nach Aussagen der Zeugen, die das Gericht für glaubhaft gehalten hat, mit einem Warndreieck abgesichert worden.

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall damit ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.

Das Urteil vom 29.12.2023 (Aktenzeichen 9 O 1/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Keine Grundsicherung bei Jugendarrest

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt (Az. L 11 AS 117/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zum Urteil L 11 AS 117/24 vom 20.06.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.

Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 Euro geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn es „nur“ ein Jugendarrest sei.

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten. Hiervon würden alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.

Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Zulassung von Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund im dritten Anlauf rechtmäßig

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 20 D 135/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil 20 D 135/23 vom 23.08.2024

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.08.2024 auf die Klage von drei Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden.

Mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte das Oberverwaltungsgericht die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23.05.2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 03.12.2015). Die zur Behebung dieser Abwägungsmängel erlassene Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das Oberverwaltungsgericht aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel mit Urteilen vom 26.01.2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2022). Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Zur Behebung dieser Mängel erließ die Bezirksregierung auf Antrag des Flughafenbetreibers die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 und hielt darin an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrsflughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung vom 01.08.2018 fest. Dagegen klagten die Anwohner erneut. Mit Urteil vom heutigen Tag befand das Oberverwaltungsgericht die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 für rechtmäßig.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen aus: Gegenstand des Verfahrens war allein noch die Frage, ob die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle, d. h. die Schwelle der nächtlichen Fluglärmbetroffenheiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Die insoweit mit den Urteilen vom 26.01.2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 sind durch die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 behoben. Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, sind nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden. Die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle allein durch das Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) ist mit der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung kommt es dafür nicht an. Zum einen ist nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungserheblichen Fluglärmbelange der zusätzlichen Betrachtung eines Maximalpegelkriteriums insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen ausnahmsweise nicht bedarf. Zum anderen liegt das herangezogene Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) in hinreichendem Maße unterhalb der für den Verkehrsflughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle eines nächtlichen Dauerschallpegels von 55 dB(A). Selbst wenn Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen wären, stehen diese mit Stand zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 der von der Bezirksregierung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 anderes anzunehmen wäre, lässt sich nicht feststellen

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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