Grünes Licht für Einigungsvorschläge aus dem Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses gebilligt. U. a. beschloss er gegen das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten keinen Einspruch einzulegen und das Gesetz somit zu billigen und hat dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung zugestimmt.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 14.06.2024

Nach der Bestätigung durch den Bundestag hat auch der Bundesrat wenige Stunden später in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses vom 12. Juni 2024 gebilligt.

Die Länder beschlossen im Plenum, gegen das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten keinen Einspruch einzulegen und das Gesetz somit zu billigen.

Des Weiteren stimmte der Bundesrat

  • dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
  • dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung und
  • dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

zu.

Die Gesetze können somit nach Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat für höhere Hürden für die Strafverteidigung durch juristische Laien

Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 auf Initiative Bayerns beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Beschränkung der Laienverteidigung im Strafprozess beim Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.06.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 14. Juni 2024 auf Initiative Bayerns beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Beschränkung der Laienverteidigung im Strafprozess beim Bundestag einzubringen.

Aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich ist die Strafverteidigung in Deutschland Rechtsanwälten und Rechtslehrern an deutschen Hochschulen vorbehalten. Es dürfen jedoch auch Laien als Verteidiger ausgewählt werden, wenn das Gericht es erlaubt. Dies geschieht in der Regel nur, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung als gesichert erscheint.

Der Bundesrat sieht hierbei die Gefahr, dass aus Unkenntnis Personen als Verteidiger zugelassen werden, die Anhänger einer extremistischen oder staatsfeindlichen Weltanschauung seien. Diesen ginge es weniger um die Verteidigung des Angeklagten als darum, die Bühne der öffentlichen Verhandlung als Plattform für öffentliche Propaganda zu nutzen. Zwar könne deren Zulassung zur Verteidigung durch das Gericht zurückgenommen werden – dies führe häufig jedoch zu einer weiteren Eskalation in der Verhandlung, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Laienverteidigung nur noch in drei Fällen möglich

Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf höhere Hürden für die Zulassung zur Verteidigung vor. Die Genehmigung soll demnach zukünftig nur in drei Fällen erteilt werden, bei:

  • volljährigen Angehörigen des Beschuldigten
  • Vertretern von Berufsverbänden, Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder ähnlichen Zusammenschlüssen oder
  • Volljuristen, die nicht als Rechtsanwälte arbeiten und die Verteidigung unentgeltlich übernehmen.

Eine Beschränkung der Rechte des Beschuldigten sei – so die Gesetzesbegründung – damit nicht verbunden, da die Qualität der Strafverteidigung auf diese Weise verbessert werde.

Wie es weitergeht

Nun muss der Bundestag über den Gesetzentwurf entscheiden. Zuvor hat die Bundesregierung die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Rentenanpassung zu

Zum 01.07.2024 erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Der Bundesrat hat am 14.06.2024 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.06.2024

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat fordert von Bundesregierung erneut Pflichtversicherung gegen Elementarschäden

Der Bundesrat verabschiedete am 14. Juni 2024 eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung erneut auffordert, nunmehr unverzüglich einen geeigneten Vorschlag zur Einführung einer bundesweiten Pflichtversicherung gegen Elementarschäden zu unterbreiten.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.06.2024

Nach ausführlicher Debatte im Plenum verabschiedete der Bundesrat am 14. Juni 2024 eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung erneut auffordert, nunmehr unverzüglich einen geeigneten Vorschlag zur Einführung einer bundesweiten Pflichtversicherung gegen Elementarschäden zu unterbreiten.

Großschadenslagen beweisen Notwendigkeit

Darin nehmen die Länder Bezug auf die jüngsten Extremwetterereignisse und die dadurch ausgelösten Großschadenslagen. Diese hätten erneut gezeigt, wie notwendig eine solche Versicherung sei. 99 Prozent der Immobilien in Deutschland verfügten über eine Wohngebäudeversicherung, aber nicht einmal die Hälfte sei auch gegen Elementarschäden versichert. Dies liege insbesondere an den kostenintensiven Versicherungsprämien in Gebieten mit höherem Risiko, heißt es in der Begründung zur Entschließung.

Ziel müsse es sein, für die Betroffenen eine wirksame finanzielle Absicherung gegen die massiven materiellen Schäden zu schaffen, bei der auch die Bezahlbarkeit für alle gewährleistet ist.

Gleichlautende Forderung vor über einem Jahr

Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss aus dem März 2023, in dem er schon einmal die Bundesregierung um einen Vorschlag zur Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung gebeten hatte.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugestellt. Sie entscheidet, ob und wie sie den Forderungen der Länder nachkommt. Feste Fristen dafür gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag ändert das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der Bundestag hat am 13.06.2024 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/11787) angenommen.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 13.06.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (20/10942, 20/11307, 20/11468 Nr. 3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11787) angenommen. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dagegen die CDU/CSU-Fraktion und die Gruppe Die Linke. Die AfD-Fraktion enthielt sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird damit reformiert und entfristet. Das Gesetz stelle insbesondere für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten bereit, schreibt die Bundesregierung. Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mehreren Individualklageverfahren vor den Landgerichten gleichermaßen stellen, würden danach dem Oberlandesgericht vorgelegt und in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden, „wenn Parteien in mindestens zehn dieser Individualverfahren dies beantragen“. Im Anschluss an den Musterentscheid würden die einzelnen Klageverfahren vor den Landgerichten auf dessen Grundlage zu Ende geführt.

Grundsätzlich sieht der Entwurf vor, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz „als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich“ erhalten bleiben soll. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der bis 31. August 2024 befristeten Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. „Das Musterverfahren hat sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt“, führt der Entwurf dazu aus.

Oberlandesgerichte in den Verfahren stärken

Gegenüber der Rechtslage sieht der Entwurf diverse Änderungen vor. Unter anderem ist geplant, die Oberlandesgerichte in den Verfahren zu stärken. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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„Keine Anspielung auf Nürnberger Bratwürste“

Das LG München I hat die Klage eines Schutzverbands gegen eine Produzentin von Bratwürsten am 13.06.2024 abgewiesen. Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt (33 O 4023/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil 33 O 4023/23 vom 13.06.2024 (nrkr)

Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Schutzverbands gegen eine Produzentin von Bratwürsten am 13.06.2024 abgewiesen (33 O 4023/23).

In dem Verfahren ging es um Rechte an dem geschützten Namen „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“. Der Kläger ist ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden sog. „geschützten geografischen Angabe“ (g. g. A.) produzieren. Nach einer EU-Verordnung dürfen g. g. A. bei der Vermarktung von Erzeugnissen (nur) verwendet werden, wenn sie der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. Die Beklagte produziert ihre Würste mit der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring. Rechtlich werden nach einer EU-Verordnung g. g. A. umfassend geschützt, u.a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Der Kläger beanstandete nun sowohl die konkrete Produktaufmachung, insbesondere auch die Größe der Würste der Beklagten, sowie die Verwendung der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ auf der Verpackung und verlangte die Unterlassung der Produktion.

Der klagende Schutzverband hatte unter anderem damit argumentiert, dass die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten insbesondere die charakteristische Größe und Form der „Nürnberger Rostbratwürste“ übernehmen würden. Dies stelle – auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als „Nürnberger“ – eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung führten dazu, dass die Verbraucher eine enge Verbindung zwischen dem Produkt der Beklagten und der g. g. A. herstellten. Auch eine Abbildung im Internet, welche die Würste der Beklagten auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf darstellt, sei eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste, die typischerweise mit eben diesen Beilagen gereicht würden.

Dem folgte das Gericht nicht.

Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt.

Es liege auch keine sonstige Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der angegriffenen Würstchen irreführe. Insoweit sei die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof erforderliche – besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft. Die Kammer erkannte des Weiteren keine Irreführung der Verbraucher. Die Kammer führte hierzu aus: „Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“, welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Maßgeblich ist hier die Verordnung VO (EU) Nr. 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die vormals geltende VO (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unter im Wesentlichen Beibehaltung der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen aufhob.

Quelle: Landgericht München I

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Haftung Hostprovider: Haftung für rechtsverletzende Inhalte setzt konkrete Verdachtsmeldung voraus

Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein können – so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 195/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil 16 U 195/22 vom 13.06.2024

Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein können – so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 13.06.2024 verkündeter Entscheidung Unterlassungsansprüche mangels hinreichend konkret erhobener Beanstandungen zurückgewiesen.

Der Kläger ist Antisemitismusbeauftragter in Baden-Württemberg. Die Beklagte betreibt die Plattform „X“ (vormals Twitter). Der Kläger meldete der Beklagten mit Anwaltsschreiben eine Vielzahl von Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten und forderte zur Entfernung und Unterlassung auf. Die Beklagte löschte im Ergebnis den Account eines Nutzers, der sechs der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte. Das Landgericht hatte die Beklagte auf den Eilantrag des Klägers hin verpflichtet, es zu unterlassen, fünf näher benannte Äußerungen des Nutzers über den Kläger zu verbreiten.

Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG den Unterlassungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte nach den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Providerhaftung hier nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte stelle lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Damit hafte sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung. Ein Betroffener müsse sie zunächst mit Beanstandungen konfrontieren, die so konkret gefasst sein müssten, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Erst dann treffe den Provider die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts.

Vorliegend habe das Anwaltsschreiben der Beklagten keine hinreichende Kenntnis von den Tatsachen vermittelt, aus denen ihr eine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar gewesen sei. Es sei ohne jegliche Begründung oder Sachverhaltsdarstellung allein von „rechtswidrigen Inhalten“ die Rede gewesen. Aus den beanstandeten Tweets allein sei nicht hervorgegangen, dass der Kläger sich gegen die Verbreitung konstruierter Lebenssachverhalte wende, denen es an einer tatsächlichen Grundlage fehle bzw. gegen nicht erweislich wahre Tatsachen. Dies sei den Tweets auch nicht immanent und damit für die Beklagte klar gewesen.

Dass die Beklagte letztlich den gesamten Account des Nutzers gesperrt – und nicht nur die angezeigten Tweets gelöscht habe – zeige, dass für sie der Rechtsverstoß gerade nicht unschwer erkennbar gewesen sei.

Ohne Erfolg berufe sich der Kläger auch darauf, dass das von der Beklagten bereitgestellte Meldeformular kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben bereitstelle. Das Meldeformular entspreche den Vorgaben des NetzDG und bezwecke damit in erster Linie eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten. Zudem wären nähere Angaben sowohl in der Spalte „Inhalt“ als auch im Rahmen eines Anhangs möglich gewesen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Parlament erhöht BAföG-Sätze für Schüler und Studenten

Die BAföG-Sätze und Freibeträge sollen zum kommenden Wintersemester steigen. Der Bundestag hat am 13.06.2024 in 2./3. Lesung die von der Bundesregierung vorgelegte 29. BAföG-Novelle gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.06.2024

Die BAföG-Sätze und Freibeträge sollen zum kommenden Wintersemester steigen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, die von der Bundesregierung vorgelegte 29. BAföG-Novelle gebilligt. Für den Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (20/11313) in der vom Bildungsausschuss geänderten Fassung (20/11815) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme, alle übrigen votierten dagegen. Der Haushaltsausschuss hatte dazu einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/11816) abgegeben. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Fremdgeld nicht weitergeleitet – Anwalt dennoch freigesprochen

Anwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fremdgelder weiterzuleiten und nicht mit Honorarforderungen aufzurechnen. Ausnahme: Es liegt ein nachvollziehbarer Irrtum vor. Auf die Entscheidung des AGH Hamburg (Az. I EVY 4/2023) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil des AGH Hamburg I EVY 4/2023 vom 08.11.2023

Anwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fremdgelder weiterzuleiten und nicht mit Honorarforderungen aufzurechnen. Ausnahme: Es liegt ein nachvollziehbarer Irrtum vor.

Nach § 43a Abs. 7 BRAO und § 4 BORA sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, fremde Gelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Dazu zählen auch Fremdgelder von Versicherungen, inklusive Zahlungen auf Kostenerstattungsansprüche. Ein Recht, solche Gelder mit eigenen Rechtsanwaltsgebühren aufzurechnen, besteht in der Regel nicht. Sofern aber eine solche Rechtsfrage noch unterschiedlich beurteilt wird und eine höchstrichterliche Entscheidung dazu noch nicht ergangen ist, unterliegen Rechtsanwältinnen und -anwälte nach Ansicht des AGH Hamburg einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB, wenn sie einer anderen Rechtsaufassung entsprechend handeln (Urteil vom 08.11.2023, Az. I EVY 4/2023).

Fremdgelder nicht weitergeleitet, sondern aufgerechnet

Im konkreten Fall ging es um zwei Fälle aus 2012 und 2016, in denen ein Rechtsanwalt Gelder nicht an die Rechtsschutzversicherung weitergeleitet hatte. In beiden Fällen hatte er zunächst einen Vorschuss der Versicherung erhalten. Nach Abschluss des Verfahrens erhielt er weitere Gelder, einmal von der gegnerischen Versicherung zum Ausgleich seiner Gebühren, und einmal die Gerichtskostenerstattung. Diese Beträge verrechnete er direkt gegenüber dem Mandanten mit seinem Honoraranspruch und teilte dieses Vorgehen der Rechtsschutzversicherung mit. Zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtsfrage, ob er zu dieser Aufrechnung berechtigt sei, in Literatur und Rechtsprechung noch umstritten. Erst Jahre später ergingen dazu mehrere BGH-Urteile, in denen ein solches Vorgehen als rechtswidrig beurteilt wurde.

Das Anwaltsgericht Hamburg sprach den Anwalt vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO n. F., § 4 Abs. 2 Satz 1, § 23 BORA frei, weil es schon keinen Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften sah. Er sei seinen Abrechnungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen und schulde im Übrigen die Einhaltung der Berufspflichten nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten. Die Generalstaatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein mit dem Antrag, den Anwalt wegen gemäß § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO a. F. (wortgleich mit § 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO n. F.) i. V. m § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA zu verurteilen. Der AGH sprach ihn nun jedoch ebenfalls frei, jedoch mit einer anderen Begründung als das AnwG.

AGH Hamburg: Unvermeidbarer Verbotsirrtum

Zwar habe der Rechtsanwalt objektiv gegen seine Berufspflichten aus § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO a. F. verstoßen. Er habe sich dabei aber in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB befunden und infolgedessen ohne Schuld gehandelt.

Die anwaltliche Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeldern sei eine der in § 43a BRAO und § 4 BORA normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts; fremde Gelder seien daher unverzüglich weiterzuleiten. Diese Pflicht sei nicht auf Mandantengelder bzw. nur auf das Mandanteninteresse beschränkt. Auch Fremdgelder der Versicherung (insbesondere Zahlungen auf Kostenerstattungsansprüche) seien an diese weiterzureichen. Sinn und Zweck dieser Pflicht sei es, das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich die Funktion der Anwaltschaft in der Rechtspflege zu schützen.

Im konkreten Fall seien die Gelder auch tatsächlich „fremd“ gewesen. § 86 VVG ordne einen gesetzlichen Forderungsübergang an. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Aufrechnung dem Mandanten gegenüber habe hier nach § 412 BGB i. V. m. § 407 Abs. 1 BGB nicht zum Erlöschen der Forderungen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer geführt, da der Rechtsanwalt von dem Übergang Kenntnis gehabt habe. Dafür reiche es, dass er immerhin die zugrundeliegenden, den Forderungsübergang begründenden Tatsachen gekannt habe.

Allerdings sei er dabei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB unterlegen. Auch wenn Rechtsanwältinnen und -anwälte sehr hohe Anforderungen zu erfüllen hätten, um sich auf einen Verbotsirrtum berufen zu können, seien diese hier doch erfüllt. Schließlich sei die Frage, ob ein Rechtsanwalt vom Gericht und vom Prozessgegner erhaltene Kostenerstattungen behalten und mit eigenen Honorarforderungen gegen den eigenen Mandanten verrechnen darf, zum Zeitpunkt der Aufrechnungen noch umstritten gewesen. Eine höchstrichterliche Entscheidung habe damals noch nicht vorgelegen – erst 2019 sei die erste BGH-Entscheidung hierzu ergangen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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