Beratertätigkeit eines ehemaligen Ministers für eine Wirtschaftskanzlei bleibt untersagt

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 1/26).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.04.2026 zum Beschluss OVG 4 S 1/26 vom 17.04.2026

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann die Landesregierung die Erwerbstätigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierung für die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einer sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. September 2025 gegenüber dem vormaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilrechtsschutzantrag hatte beim Verwaltungsgericht Potsdam keinen Erfolg.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies die Beschwerde des ehemaligen Ministers zurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister die Erwerbstätigkeit in Form der Übernahme einer Beratertätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Interessenskonflikten zu untersagen, ist nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Ausreichend ist der begründete Anschein, dass durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten. Dies ist hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschaftskanzlei der Fall. Der ehemalige Minister war während seiner Amtszeit im erheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produktionsstätte eines Autoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafür eingerichteten „Task Force“ des Landes. Die Kanzlei, für die der ehemalige Minister nun tätig werden will, hatte das Land während seiner Amtszeit bei einem Verkauf eines Grundstückes für die Produktionsstätte des Autoherstellers und bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und war daher bereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung. Nach Auffassung des Senats hat der ehemalige Minister einen nicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzlei durch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen ist die Wirtschaftskanzlei für diesen Autohersteller tätig und steht für die Vertretung des Landes nicht mehr zur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeit alsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Busfahrer verursacht grob fahrlässig schweren Verkehrsunfall – ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das ArbG Elmshorn entschieden (Az. 3 Ca 1504 d/25).

ArbG Elmshorn, Pressemitteilung vom 17.04.2026 zum Urteil 3 Ca 1504 d/25 vom 11.02.2026 (rkr)

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn am 11. Februar 2026 (Az. 3 Ca 1504 d/25) entschieden.

Der seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigte Kläger übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich u. a. eine Grundschulklasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Kläger wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Kläger fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er meint, dass es sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt.

Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Kläger kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er den Bus. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht u. a. eine Abmahnung gegenüber dem Kläger wegen Telefonierens während der Fahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und Arbeitsgerichte

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Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Streamingdiensten zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten ist unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (Az. III ZR 152/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil III ZR 152/25 vom 16.04.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen „Abonnements“ zu Monatspreisen ab 4,99 Euro wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 Euro und 200 Euro an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:

„Wenn Sie Ihre (…) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (…) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (…) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (…) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht – wie vom Kammergericht angenommen – als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.

Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“. Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.

Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde – anders als bei einer nicht vorab bezahlten „Mitgliedschaft“ – nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die „Mitgliedschaft“ – unter Verwendung des verbliebenen Guthabens – später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) …

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) …

§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, …

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ steht im Einklang mit europäischem Beihilfenrecht

Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das OVG NRW entschieden (Az. 4 A 2068/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 4 A 2068/23 vom 16.04.2026

Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Die Klägerin war Inhaberin mehrerer Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie beantragte Ende September 2021 die Gewährung einer Überbrückungshilfe III NRW unter anderem für Hygienemaßnahmen. Die Bezirksregierung Köln bewilligte der Klägerin im November 2021 eine Überbrückungshilfe III NRW in siebenstelliger Höhe, lehnte jedoch die Förderfähigkeit einzelner geltend gemachter Fixkosten unter Hinweis darauf ab, diese seien nicht wie beantragt als Hygienemaßnahmen förderfähig. Das Verwaltungsgericht Aachen hat das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III NRW für einzelne geltend gemachte Fixkostenpositionen zu bewilligen und ihren Antrag auf Förderung weiterer Fixkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie erstinstanzlich erfolgreich war.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in der Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Klägerin hat nach der aufgrund des Gleichheitssatzes maßgeblichen ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine weitere, über die bereits gewährte Förderung hinausgehende Überbrückungshilfe III NRW.

Die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen ist nur zulässig, wenn sie im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt. Die maßgebliche „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission und der einschlägigen eng auszulegenden Ausnahmeregelung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ausdrücklich auf die 4. Änderung des „Befristeten Rahmens“ der EU-Kommission gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten. Mit einem Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten sollte eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung verhindert, ihnen die Fortführung des Betriebs ermöglicht und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.

An diese Vorgaben hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend sind in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen worden, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift stehen ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen.

Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Köln die zwischen den Beteiligten noch im Streit stehende weitere Überbrückungshilfe III NRW ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anwendung der Förderrichtlinie abgelehnt, weil die von der Klägerin für Hygienemaßnahmen beantragten Fixkosten danach nicht als förderfähig anzusehen waren. Nachdem der Klägerin im Zeitpunkt der Teilablehnung kein sicherer Rechtsanspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe zugestanden hat, kann ihr diese auf der Grundlage der bis zum 30.06.2022 befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Ablauf der Geltungsdauer erst recht nicht mehr gewährt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Weitere Informationen

Der Senat hatte sich bereits in zwei anderen Berufungsverfahren mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen. Die Urteile vom 25.08.2025 ‒ 4 A 1555/23 ‒ und vom 09.09.2025 ‒ 4 A 1793/23 ‒ finden Sie in der kostenfreien Datenbank der Justiz NRW unter www.nrwe.de. Weiterführende Erwägungen zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Ablauf der Geltungsdauer der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ finden sich in einem Zulassungsbeschluss des Senats vom 14.04.2026 – 4 A 104/26 –. Dieser soll in Kürze in der Datenbank veröffentlicht werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Rechtsstreit um Kündigung einer Betriebsrätin

Das ArbG Nürnberg hat der Kündigungsschutzklage einer Betriebsrätin gegen Siemens Energy stattgegeben. Es hat entschieden, dass die im November 2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe (Az. 9 Ca 6336/25)

ArbG Nürnberg, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 9 Ca 6336/25 vom 16.04.2026

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 16.04.2026 der Kündigungsschutzklage einer Betriebsrätin gegen Siemens Energy stattgegeben. Es hat entschieden, dass die im November 2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2010 als Sachbearbeiterin beschäftigt und seit 2015 Betriebsratsmitglied. Die Firma hatte der Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsratsgremiums fristlos gekündigt. Als Kündigungsgrund machte Siemens Energy unter anderem geltend, die Betriebsrätin habe die innerbetrieblichen Kommunikationskanäle trotz mehrfacher Abmahnung zu nicht autorisierten und damit privaten Zwecken genutzt, darunter die Bewerbung von gewerkschaftlichen Angeboten und von nicht genehmigten Informationsveranstaltungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Auch wenn die Betriebsrätin auf Aufforderung des Arbeitgebers die Beiträge wieder gelöscht und die Veranstaltung abgesagt habe, habe sie diese Aufforderung verzerrt und damit rufschädigend im Betrieb kommuniziert.

Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Ein wichtiger Grund in Form einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, welche das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar machen würde, liege nicht vor. Die beanstandeten Veröffentlichungen seien nicht als private Kommunikation zu verstehen, sondern als Äußerungen auf einer betrieblichen Plattform zu betriebsbezogenen Themen, was eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könne. Zudem sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig, weil bereits die vorherigen Beanstandungen als mildere Mittel das Ziel erreicht hätten, dass die Klägerin die Beiträge angepasst bzw. gelöscht habe. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist bei Betriebsratsmitgliedern ausgeschlossen.

Außerdem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 9 Ca 6336/25).

Quelle: Arbeitsgericht Nürnberg

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Urteil in Sachen vzbv gegen PENNY Markt GmbH

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die PENNY Markt GmbH hat das OLG Hamm die Klage abgewiesen, da keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei, allerdings die Revision zugelassen (Az. I-13 UKl 7/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil I-13 UKl 7/25 vom 16.04.2026

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Es liege weder eine sog. unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sog. mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.

Dazu habe der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 19 AGG (Auszug)

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder

(…)

ist unzulässig.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Taxifahrer bekommt 104.836,73 Euro Bargeld nicht zurück

Das VG Mainz hat entschieden, dass ein Taxifahrer keinen Anspruch auf Rückgabe von über 100.000 Euro Bargeld hat, da dessen Einziehung mangels nachgewiesenen rechtmäßigen Eigentums rechtmäßig war (Az. 1 K 91/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 1 K 91/25.MZ vom 04.12.2025 (rkr)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 104.836,73 Euro, da die Einziehung des Geldes durch das Landeskriminalamt rechtmäßig war. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden; das Urteil wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. März 2026 bestätigt.

Das Bargeld wurde bei dem Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wegen Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität aufgefunden. Es befand sich in verschiedener Stückelung, teilweise in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lose in seiner Wohnung. Die Ermittlungen gegen den Kläger wurden zwar eingestellt; gleichwohl stellte der Beklagte das Bargeld sicher und ordnete seine Einziehung an, weil Zweifel an dem Eigentum des Geldes bestünden: Der Kläger habe weder die Herkunft der großen Bargeldsumme nachgewiesen noch einen plausiblen Verwendungszweck erklären können – zumal er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.

Das Gericht ging aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Eigentümer des aufgefundenen Geldes sei und ihm daher kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zustehe: Die Behauptungen des Klägers, er habe einen Großteil des Geldes als Darlehen von Bekannten und Verwandten aus dem Ausland mitgebracht bekommen und den Rest angespart, weil er mit dem Geld ein Taxiunternehmen gründen bzw. ein Kioskgeschäft habe eröffnen wollen, überzeugten das Gericht nicht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum über die behaupteten Darlehensverträge keinerlei schriftliche Aufzeichnungen (wie etwa SMS oder E-Mails) existierten und warum der Kläger das Bargeld nicht auf ein Konto eingezahlt habe. Es lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Geschäftsideen um ernsthafte Vorhaben gehandelt haben könnte. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits 60 Jahre alt war und die behaupteten Darlehen voraussichtlich niemals hätte zurückzahlen können. Ferner sei dem Kläger nicht aufgefallen, dass der Beklagte das Geld zunächst falsch gezählt habe und von einem um 2.600 Euro geringeren Betrag ausgegangen war.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Die Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass die nach dem Wohnort der Kinder gestaffelte Kürzung des Bayerischen Familiengelds gegen Unionsrecht verstößt und Deutschland damit seine Verpflichtungen verletzt hat (Az. C-642/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-642/24 vom 16.04.2026

Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen1 in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich2 grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (bzw. 150) Euro.

Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoß gegen das Unionsrecht3 sieht, hat sie4 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat5, lassen die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu6, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.

Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei.

Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen7. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Fußnoten

1Der betroffene Elternteil oder die betroffenen Eltern müssen u. a. ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.

2Nach den bayerischen Vorschriften in ihrer vorliegend maßgebenden Fassung.

3Art. 7 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

4Vor dem Gerichtshof unterstützt durch Polen und die Tschechische Republik.

5Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen), C-328/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/22).

6Diese Vorschriften lassen jedoch zu, dass von einem anderen Mitgliedstaat gezahlte Leistungen berücksichtigt werden.

7Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich Wanderarbeitnehmer hinsichtlich des Bezugs der in Rede stehenden Leistung nicht in einer anderen Lage befinden als die übrigen Arbeitnehmer. Diese Leistung hat nämlich pauschalen Charakter und wird nicht so berechnet, dass sie die tatsächlichen Kosten deckt, die den Eltern durch die Erziehung und Bildung ihrer Kleinkinder entstehen. Außerdem unterliegen die Wanderarbeitnehmer insoweit der gleichen Beitragsregelung wie die anderen Arbeitnehmer.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH bestätigt nationale Verbote für Online-Glücksspiel und Rückforderungsansprüche bei Unzulässigkeit

Laut EuGH hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen. Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren (Rs. C-440/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-440/23 vom 16.04.2026

Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen.

Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.

Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.

Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.

Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.

Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.

In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.

Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.

Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.

Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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In Nordrhein-Westfalen dürfen nach aktueller Rechtslage keine Abschleppkosten berechnet werden

Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das VG Köln entschieden (Az. 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 15.04.2026 zu den Urteilen 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24 vom 15.04.2026

Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung am 15.04.2026 entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sog. Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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