Neues Verpackungsrecht in Kraft – Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Neues Verpackungsrecht in Kraft – Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Seit dem 12.08.2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung angepasst wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 13.08.2026

Seit dem 12. August 2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17. Juli 2026), mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG) angepasst wurde. Das bisherige Verpackungsgesetz trat am 11. August 2026 außer Kraft.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.

Aufgaben und Regelungen für WP/vBP

Das Gesetz sieht nach wie vor an diversen Stellen Aufgaben und Regelungen für WP/vBP vor:

  • § 3 Abs. 12 VerpackDG-E: Definition der WP/vBP als Systemprüfer;
  • § 10 VerpackDG-E: Prüfung der Vollständigkeitserklärung;
  • § 21 Abs. 2 VerpackDE-E: Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers eines Systems bei der zuständigen Landesbehörde;
  • § 21 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 25 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG: Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die ZSVR von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen;
  • § 25 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E: Vorlage des Prüfungsberichts eines Systems bei der ZSVR;
  • § 25 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die ZSVR kann von den Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der ZSVR eine Bescheinigung eines WP/vBP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden;
  • § 56 VerpackDG-E: Prüferregistrierung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Großhandelspreise im Juli 2026: +5,3 % gegenüber Juli 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren lt. Statistischem Bundesamt im Juli 2026 um 5,3 % höher als im Juli 2025. Im Juni 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,9 % gelegen, im Mai 2026 bei +5,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

 

Großhandelsverkaufspreise, Juli 2026

  • +5,3 % zum Vorjahresmonat
  • +0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2026 um 5,3 % höher als im Juli 2025. Im Juni 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,9 % gelegen, im Mai 2026 bei +5,9 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg auch im Juli 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2026 gegenüber Juni 2026 leicht um 0,2 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juli 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 24,1 % über denen von Juli 2025. Durch das Auslaufen der vorübergehenden Senkung des Energiesteuersatzes auf Benzin und Diesel ab dem 1. Juli 2026 stieg deren Preis gegenüber dem Vormonat Juni 2026 um 4,0 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+27,8 % gegenüber Juli 2025, aber -3,9 % gegenüber Juni 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Juli 2025 um 13,1 % (-1,1 % gegenüber Juni 2026). Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik waren auf Großhandelsebene 9,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,1 % gegenüber Juni 2026).

Preisrückgänge im Juli 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-18,5 % gegenüber Juli 2025 und -5,4 % gegenüber Juni 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene auch bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-9,4 % gegenüber Juli 2025 und -1,3 % gegenüber Juni 2026) sowie bei Fleisch und Fleischwaren (-6,1 % gegenüber Juli 2025 und -2,3 % gegenüber Juni 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Hybride Arbeitsmodelle auch zukünftig gefragt

In den kommenden zwei Jahren planen nur wenige Unternehmen in Deutschland, ihre bestehenden Homeoffice-Angebote einzuschränken. Weder die Homeoffice-Frequenz noch der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice sollen zurückgehen. Eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.400 Unternehmen aus Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe zeigt, welche hybriden Modelle sie in welchem Umfang künftig nutzen wollen.

ZEW, Pressemitteilung vom 13.08.2026

ZEW-Befragung in Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe

In den kommenden zwei Jahren planen nur wenige Unternehmen in Deutschland, ihre bestehenden Homeoffice-Angebote einzuschränken. Weder die Homeoffice-Frequenz noch der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice sollen zurückgehen. Eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.400 Unternehmen aus Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe zeigt, welche hybriden Modelle sie in welchem Umfang künftig nutzen wollen.

Im Durchschnitt berichten die Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass rund ein Viertel der Arbeitszeit ihrer Belegschaft aus dem Homeoffice erbracht wird. Diesen Anteil erwarten sie auch für die kommenden zwei Jahre. Im stärker ortsgebunden Verarbeitenden Gewerbe liegt der aktuelle und der erwartete Anteil derweil bei durchschnittlich fünf Prozent der Arbeitszeit.

„Die Corona-Pandemie hat in großen Teilen der Wirtschaft zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsweise geführt, sofern es die Tätigkeiten zulassen. In den Unternehmen der Informationswirtschaft hat sich der Anteil der im Homeoffice erbrachten Arbeit fast verdreifacht, im verarbeitenden Gewerbe fast verdoppelt. Und aus Sicht der Unternehmen wird sich daran auch in den nächsten zwei Jahren nichts ändern“, sagt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

Viele Unternehmen bieten Homeoffice an

Mindestens einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, ist derzeit in 85 Prozent der Unternehmen der Informationswirtschaft möglich. Solche Homeoffice-Angebote sind nun weiter verbreitet als während der Pandemie.

Hybride Arbeitsmodelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen pro Woche sind in zwei Drittel der Unternehmen möglich und etwa die Hälfte der Unternehmen erlaubt Modelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen pro Woche.

Aufgrund der häufig ortsgebundenen Tätigkeiten im Verarbeitenden Gewerbe sind Homeoffice-Angebote dort weniger stark verbreitet. Etwa jedes zweite Unternehmen erlaubt Arbeitsmodelle mit mindestens einem Homeoffice-Tag pro Woche, während Modelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen in 30 Prozent der Unternehmen zum Einsatz kommen.

Unterschiede zwischen Unternehmensgrößen

„In welchem Umfang Homeoffice angeboten wird, hängt nicht nur von der Branche, sondern auch von der Größe der Unternehmen ab. Je größer ein Unternehmen, desto mehr Homeoffice wird tendenziell ermöglicht“, sagt Erdsiek. „So wird in großen Unternehmen in der Informationswirtschaft aktuell rund ein Drittel der Arbeitszeit der Belegschaft im Homeoffice erbracht, während dieser Homeoffice-Anteil bei kleinen Unternehmen nur rund ein Viertel beträgt. Im Verarbeitenden Gewerbe liegen die Anteile zwischen acht Prozent für große und vier Prozent für kleine Unternehmen.“

Auch im Verlauf der nächsten zwei Jahre bleiben diese Größenunterschiede bei der Nutzung mehrtägiger Homeoffice-Modelle bestehen. In der Informationswirtschaft planen 84 Prozent der großen aber nur 61 Prozent der kleinen Unternehmen, Modelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen einzusetzen. Arbeitsmodelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen planen 68 Prozent großer Unternehmen und 40 Prozent kleiner Unternehmen. Im Verarbeitenden Gewerbe sind Größenunterschiede vor allem bei Modellen mit mindestens einem oder mindestens zwei Homeoffice-Tagen ausgeprägt.

Quelle: ZEW

 

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Unternehmensinsolvenzen im Mai 2026: -2,0 % gegenüber Mai 2025

Im Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

  • Verbraucherinsolvenzen Mai 2026: -10,3 % gegenüber Mai 2025
  • Januar bis Mai 2026: 4,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 1,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Zuletzt war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026 zurückgegangen (-1,0 %). Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Januar bis Mai 2026: 4,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis Mai 2026 wurden 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 4,9 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis Mai 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 15,4 Milliarden Euro. Von Januar bis Mai 2025 hatten die Forderungen bei rund 25,7 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass in den ersten fünf Monaten 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis Mai 2026 insgesamt 29,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 57,2 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 49,2 Fällen und das Baugewerbe mit 44,0 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: -10,3 % im Mai 2026, +1,9 % von Januar bis Mai 2026

Im Mai 2026 gab es 5.926 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 10,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Für Januar bis Mai 2026 wurden 32.093 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 1,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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3,0 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. Halbjahr 2026 als im Vorjahreszeitraum

Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 69.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 3,0 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Halbjahr 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

  • Neugründungen insgesamt steigen um 8,3 %
  • Aufgaben größerer Betriebe sinken um 3,8 %
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben sinken um 0,1 %

Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 69.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 3,0 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Halbjahr 2025. Gleichzeitig sank jedoch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 3,8 % auf rund 49.800.

Insgesamt rund 352.400 Neugründungen und 246.600 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Neugründungen von Gewerben waren im 1. Halbjahr 2026 mit insgesamt rund 352.400 um 8,3 % höher als im Vorjahreszeitraum. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 8,1 % auf rund 418.100. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Zahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Halbjahr 2026 mit rund 246.600 um 0,1 % niedriger als im 1. Halbjahr 2025. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen sank um 2,1 % auf rund 298.300. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten

Das LSG Bayern entschied, dass gesetzliche Krankenkassen wechselwilligen Versicherten keine Geldzahlungen oder sonstigen geldwerten Vorteile ohne Rechtsgrundlage versprechen dürfen, um sie von einem Kassenwechsel abzuhalten (Az. L 5 KR 126/26 ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 13.08.2026 zum Beschluss L 5 KR 126/26 ER vom 27.07.2026

Gesetzliche Krankenkassen stehen untereinander im Wettbewerb. Das Recht der Krankenkassen, um Mitglieder und ihre Leistungen zu werben, findet seine Grenze darin, dass unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen unzulässig sind. So dürfen Kassen ihren Versicherten, die zu einer anderen Kasse wechseln wollen, keine geldwerten Geschenke versprechen, auf die kein Anspruch besteht, nur um diese von einem Kassenwechsel abzuhalten.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine große Krankenkasse, hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass die Antragsgegnerin, ebenfalls eine große Krankenkasse, sich wettbewerbswidrig verhalte. Sie hat hierzu E-Mail-Korrespondenz vorgelegt, aus der folgender Sachverhalt hervorgeht: Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, einer großen gesetzlichen Krankenversicherung, dazu gebracht, seine Kündigung „zu den genannten Konditionen“ zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil aber nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse. In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. In einem Telefonat wurden ihm z.T. rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.

Nachdem ein entsprechendes Abmahnschreiben der Antragstellerin nicht zum Erfolg führte, wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayer. LSG, das hierfür – ausnahmsweise – erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 100.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Hinsichtlich der Rechtslage hat der Senat hervorgehoben

Nach § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V können zur Sicherung des Unterlassungsanspruches nach Absatz 7 Satz 1 wegen eines Wettbewerbsverstoßes einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG erlassen werden, ohne dass dafür die Krankenkasse das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes darlegen und glaubhaft machen muss. Durch die Regelung wird widerlegbar vermutet, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen.

Hintergrund

Die Zahl der Versicherten ist entscheidend für die Höhe des Anspruchs der Krankenkasse auf Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/gesundheitsfonds_und_rsa/gesundheitsfonds_und_rsa.jsp). Bei den vorgetragenen Fällen handelte es sich u. a. um Hauptversicherte kinderreicher Familien.

Es handelt sich in solchen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um einen Sonderfall der einstweiligen Anordnung, der prozessualen Erleichterungen unterliegt. Die antragstellende Krankenkasse hatte daher zunächst einmal Erfolg. Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und damit der Erfolg von Dauer ist, muss das Bayer. LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az. L 5 KR 159/26 KL).

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Anwalt haftet nicht für beschleunigten Verdienstwegfall

Eine Anwältin, die eine Berufungsfrist versäumt, haftet nicht für entgangene Bezüge, wenn das Rechtsmittel ohnehin erfolglos geblieben wäre. Auf diese Entscheidung des OLG Hamm weist die BRAK hin (Az. 28 U 7/25).

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2026 zum Urteil 28 U 7/25 des OLG Hamm vom 12.02.2026

Eine Anwältin, die eine Berufungsfrist versäumt, haftet nicht für entgangene Bezüge, wenn das Rechtsmittel ohnehin erfolglos geblieben wäre.

Eine Rechtsanwältin, die Fehler in der Berufungsinstanz gemacht hat, haftet dennoch nicht auf Schadensersatz für verlorene Beamtenbezüge, die ihr Mandant während des laufenden Berufungsverfahrens weiter erhalten hätte. Das Berufungsverfahren wäre laut OLG Hamm ohnehin aussichtslos gewesen. Der Mandant hätte lediglich von weiterlaufenden Bezügen während des laufenden Verfahrens profitiert. Wer aber den ohnehin unabwendbaren Misserfolg seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt, ist deswegen nicht zum Ersatz des sog. „Beschleunigungsschadens“ verpflichtet. Es fehle bei wertender Betrachtung an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Urteil vom 12.02.2026, Az. 28 U 7/25).

Das VG Münster hatte den als Lehrer tätigen Mandanten wegen eines sexuellen Verhältnisses zu einer Schülerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen diese Entscheidung legte die von ihm beauftragte Rechtsanwältin Berufung ein. Sie versäumte jedoch die Berufungsbegründungsfrist und stellte auch keinen Antrag auf deren Verlängerung. Nachdem das OVG auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte, nahm die Rechtsanwältin die Berufung eigenmächtig zurück.

Der Mandant verlangte daraufhin Schadensersatz für die ihm nach der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses entgangenen Bezüge. Ohne die anwaltlichen Pflichtverletzungen hätte das Berufungsverfahren noch längere Zeit gedauert. Währenddessen hätte er weiterhin – wenn auch gekürzte – Besoldung in Höhe von 22.000 Euro erhalten. Das LG Essen wies die Klage ab. Das OLG Hamm bestätigte nun diese Entscheidung.

OLG Hamm: Keine haftungsausfüllende Kausalität für den Schaden

Die Rechtsanwältin habe ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag zwar in zweifacher Hinsicht verletzt, so der Senat. Zum einen habe sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Zum anderen habe sie die Berufung nicht ohne Weiteres eigenständig zurücknehmen dürfen, weil die Entscheidung über die Rücknahme grundsätzlich dem Mandanten vorbehalten sei und seine Zustimmung hier nicht nachgewiesen sei.

Für die Haftung komme es nach Auffassung des OLG Hamm allerdings darauf an, ob die Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden seien (haftungsausfüllende Kausalität). Dazu sei zu prüfen, wie das Berufungsverfahren bei pflichtgemäßem Verhalten der Rechtsanwältin ausgegangen wäre. Der Mandant müsse dabei darlegen und beweisen, dass das Berufungsverfahren ohne die Pflichtverletzung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Nach den Feststellungen des Senats wäre die Berufung jedoch auch bei ordnungsgemäßer Bearbeitung erfolglos geblieben. Das VG habe den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Konkrete Verfahrensfehler oder neue Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, seien im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt worden. Der Unterschied hätte deshalb lediglich darin bestanden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit der Wegfall der Besoldung zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wären. Darin liege jedoch bei wertender Schadensbeurteilung kein ersatzfähiger Schaden.

Bezüge während eines erfolglosen Klageverfahrens sind kein ersatzfähiger Schaden

Im Schadensrecht sei anerkannt, dass nur solche Nachteile als Schaden zu ersetzen sind, die einer normativen Kontrolle standhalten, die am Schutzzweck der jeweiligen Haftungsgrundlage sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet sind.

Das OLG Hamm stellt hier auf den Schutzzweck der verletzten Normen aus dem anwaltlichen Dienstvertrag ab: Ein Mandant habe im gerichtlichen Disziplinarverfahren zwar ein schützenswertes Interesse an einer richtigen Entscheidung. Die Eröffnung des Instanzenzuges diene aber nur der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Rechtsschutzgarantie. Nicht jedoch dem Zweck, einem „untragbar gewordenen Beamten“ die Möglichkeit zu eröffnen, seine „zwingende Entfernung aus dem Dienst zeitlich hinauszuzögern“.

Der geltend gemachte „Beschleunigungsschaden“ sei auch nicht vom Schutzzweck der verletzten anwaltlichen Pflichten erfasst. Der Anwaltsvertrag diente lediglich dazu, die Entfernung des Ex-Lehrers aus dem Dienst zu verhindern. Er hatte aber nicht den Schutzzweck, dem Mandanten eine günstige Verzögerung der Beendigung seines Beamtenverhältnisses zu verschaffen, währenddessen er weiter Bezüge erhalten hätte. Selbst wenn das Erkämpfen eines Zeitgewinns explizit Teil des anwaltlichen Auftrags gewesen wäre, hätte die Verletzung eines solchen Auftrags keine schadensersatzrechtliche Folge.

Auf die Frage, wie lange das Berufungsverfahren ohne die Pflichtverletzungen tatsächlich noch gedauert hätte, komme es deshalb nicht an. Ebenso sei damit nicht mehr relevant, dass der ehemalige Lehrer die während des Verfahrens erhaltenen Bezüge nach Ende des Klageverfahrens ohnehin hätte zurückzahlen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Neuer Rückenwind für den Mittelstand: Kleine und mittlere Unternehmen können jetzt auch 2027 von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen profitieren

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027 mit einem gesteigerten Fördervolumen beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind in ihrer Finanzierungssituation aber strukturell benachteiligt. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen daher auf der Stärkung des Zugangs zu Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

BMWE, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027 mit einem gesteigerten Fördervolumen beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind in ihrer Finanzierungssituation aber strukturell benachteiligt. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen daher auf der Stärkung des Zugangs zu Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Kleine und mittlere Unternehmen sind das Rückgrat unserer Wirtschaft. Mit rund 12 Milliarden Euro aus dem ERP-Sondervermögen stärken wir 2027 gezielt Gründungen, Innovationen und Investitionen. Gemeinsam mit dem Deutschlandfonds verbessern wir die Finanzierungsbedingungen und geben dem Mittelstand neuen Rückenwind für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.“

Ein im Vergleich zu 2026 um 600 Mio. Euro gesteigertes Fördervolumen der ERP-Kreditprogramme wird mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 ermöglicht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Innovations- und Digitalisierungsfinanzierung, mit welcher der Mittelstand in Bezug auf zukunftsorientierte Technologien wie künstliche Intelligenz unterstützt wird. Zudem werden für die Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung außerhalb der KfW 780 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Hierzu zählen zum Beispiel die Finanzierungen über den High-Tech Gründerfonds und die Programme in Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds.

Die ERP-Mittel werden über die KfW im Zusammenspiel mit Geschäftsbanken in Form von Krediten zur Verfügung gestellt. Diese zeichnen sich durch besonders günstige Zinsen, lange Laufzeiten, Haftungsfreistellungen für die Hausbanken und durch den Verzicht auf Tilgungsleistungen in den ersten Jahren aus. Im Bereich der Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung wird eine wichtige Unterstützung für wegweisende und wachstumsfördernde Zukunftsinvestitionen angeschoben.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 

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BFH: Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss eines Kantinennutzungsvertrages ein ausreichendes unternehmerisches Interesse begründet, sodass eine unentgeltliche Wertabgabe in Form der arbeitnehmerseitigen Nutzungsmöglichkeit einer Betriebskantine zu den im Entleihbetrieb geltenden Konditionen ausgeschlossen ist (Az. V R 1/25).

BFH, Urteil V R 1/25 vom 16.04.2026

Leitsatz

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften ‑ im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ‑ gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.09.2023 – 5 K 760/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die Vermittlung von Zeitarbeitskräften. In den Jahren 2010 bis 2017 (Streitjahre) überließ die Klägerin einer AG (A) Zeitarbeitskräfte, die in Betriebskantinen an verschiedenen Standorten der A tätig waren. Grundlage hierfür war ein zwischen der Klägerin und A abgeschlossener Rahmenvertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern im kaufmännisch-/gewerblichen Bereich (Rahmenvertrag).

2

Dieser Rahmenvertrag wurde von den Beteiligten im März 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Nach der Präambel des Nachtrags waren Änderungen des Rahmenvertrages aufgrund einer zwischen A und dem Gesamtbetriebsrat der A geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung für Entleihvorgänge, in denen eine Betriebsratseinheit der A Entleiher sei, notwendig. Der Nachtrag regelte unter anderem, dass die Zeitarbeitskräfte an der jeweiligen Betriebsratseinheit des Entleihers, in der sie eingesetzt werden, die dort vorhandene Kantine wie Mitarbeiter des Entleihers und zu den vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen konnten (Kantinennutzung). Zur Umsetzung dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, mit dem zuständigen Ansprechpartner der A, einer internen Abteilung im Konzern der A, einen entsprechenden Kantinennutzungsvertrag abzuschließen sowie diesen während der Laufzeit des Rahmenvertrages aufrechtzuerhalten. Der Nachtrag sah weiter vor, dass die Klägerin berechtigt war, die ihr aufgrund des Kantinennutzungsvertrages entstehenden Mehrkosten netto zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer dem Entleiher zusätzlich und gesondert in Rechnung zu stellen.

3

Der dem Nachtrag als Anlage beigefügte Kantinennutzungsvertrag wurde –ebenfalls im März 2010– zwischen A und der Klägerin abgeschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, als Gegenleistung für die nach dem Kantinennutzungsvertrag zu erbringenden Leistungen, über die A eine den steuerlichen Vorschriften genügende Rechnung ausstellen sollte, für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag eine pauschale Vergütung (Kopfpauschale) an A zu entrichten.

4

In den Streitjahren stellte A der Klägerin die Kantinennutzung entsprechend dem Kantinennutzungsvertrag mit offenem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % in Rechnung. Die Klägerin wiederum rechnete entsprechend dem Nachtrag die ihr von A für diese Kantinennutzung in Rechnung gestellten Nettoentgelte –zusätzlich zu dem für die Personaldienstleistungen vereinbarten Entgelt– mit gesondertem Umsatzsteuerausweis wieder mit A ab.

5

Die Klägerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A über die Kantinennutzung geltend. Die von A gezahlten Beträge für die Mehrkosten sah sie als Entgelt für die Personalüberlassung an.

6

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der A seien nicht abzugsfähig, da es sich bei der zugrundeliegenden Zahlung um einen Essenszuschuss an die Mitarbeiter der Klägerin gehandelt habe und es insoweit an einem Leistungsaustausch mit A fehle. Die weiterberechneten Kantinenzuschüsse von der Klägerin an A seien Entgelte für die Personalüberlassung. Demgemäß änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der nachfolgenden Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1188 veröffentlichtem Urteil statt. Die Klägerin sei Leistungsempfängerin einer Leistung der A. A habe gegen Entgelt den entliehenen Mitarbeitern der Klägerin die Kantinennutzung zu den gleichen, günstigen Bedingungen wie ihren eigenen Arbeitnehmern ermöglicht und damit der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil zugewendet, der in einer Steigerung ihrer Attraktivität als Arbeitgeberin bestehe. Die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung nach der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter (unabhängig von der Anzahl der täglich tatsächlich in Anspruch genommenen Speisen) spreche gegen die Annahme eines Entgelts eines Dritten. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Leistungen auch nicht in vorsteuerschädlicher Weise zur Erbringung unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) an ihre Mitarbeiter verwendet. Im vorliegenden Fall seien ausnahmsweise die persönlichen Vorteile der Mitarbeiter der Klägerin –bestehend in der Nutzungsmöglichkeit der Kantine– gegenüber dem Interesse der Klägerin am Abschluss des Kantinennutzungsvertrages untergeordnet gewesen. Denn die Klägerin habe damit eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber A aus dem Nachtrag zum Rahmenvertrag erfüllt. Wäre die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hätte dies negative Folgen für die Geschäftsbeziehung mit A nach sich ziehen können.

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a UStG). Der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers an der Mahlzeitengestellung oder –wie hier im vergleichbaren Fall– der Kantinennutzung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gegenüber dem unternehmerischen Bedürfnis nur in Ausnahmefällen als untergeordnet anzusehen, so dass in der Regel eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliege (EuGH-Urteile Fillibeck vom 16.10.1997 – C-258/95, ECLI:EU:C:1997:491, und Danfoss und Astrazeneca vom 11.12.2008 – C-371/07, ECLI:EU:C:2008:711). Das FG habe seine Entscheidung vorrangig auf die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss des Kantinennutzungsvertrages gestützt, ohne eine weitere Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Die Auffassung des FG kehre das vom EuGH angenommene Regel-Ausnahmeverhältnis für Wertabgaben im Zusammenhang mit der Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer zugunsten der Entleiher um.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der A, die als Leistungsinhalt die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Betriebskantine für die Mitarbeiter der Klägerin zu den Mitarbeiter-Konditionen der A gehabt hätten, bestehe, da die Kosten für diese Eingangsleistung als Kostenelemente in die Ausgangsleistung Personalgestellung eingegangen seien. Die Aufwendungen für die Eingangsleistungen seien im Interesse der Klägerin getätigt worden, da A das Personal der Klägerin nicht ohne Abschluss des Kantinennutzungsvertrages hätte entleihen dürfen. Der Vorteil der Arbeitnehmer sei demgegenüber als nebensächlich und nur untergeordnet einzustufen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die Würdigung des FG gebunden.

II.

12

Die Revision ist aus anderen als vom FA geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klägerin ist aus den Rechnungen der A über die Kantinennutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften –im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung– gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor. Die Sache ist im Hinblick auf die Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG spruchreif.

13

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert, erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (so z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 04.12.2025 –  V R 37/23, BStBl II 2026, 464, Rz 14, unter Bezugnahme insbesondere auf das EuGH-Urteil Genius Holding/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989 – C-342/87, ECLI:EU:C:1989:635, und das BFH-Urteil vom 02.04.1998 –  V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b).

15

2. Damit eine Steuer im vorstehenden Sinne für eine Leistung gesetzlich geschuldet wird, muss zunächst eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung vorliegen. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die –vorliegend allein in Betracht kommenden– sonstigen Leistungen beruht dies unionsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

16

a) Die Steuerbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet. Dabei muss der Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteile vom 20.11.2025 –  V R 10/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 24 f., und vom 05.12.2024 –  V R 13/22, BFHE 288, 532, BStBl II 2025, 978, Rz 17).

17

b) Die vom FG vorzunehmende Prüfung, ob der Leistungsempfänger im Rahmen eines Leistungsaustauschs einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält, liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich den BFH als Revisionsgericht. Der BFH kann jedoch als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von Verträgen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar ist. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend –unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität– gewürdigt hat (BFH-Urteile vom 20.11.2025 –  V R 10/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26, und vom 05.12.2024 –  V R 13/22, BFHE 288, 532, BStBl II 2025, 978, Rz 19).

18

3. Im Streitfall ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine steuerbare Leistung bezogen hat, die die Klägerin –im Fall einer zusätzlichen Steuerpflicht– zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das FG hat bei seiner Würdigung, dass A der Klägerin die Möglichkeit zur vergünstigten Kantinennutzung durch die Arbeitnehmer der Klägerin eingeräumt hat, die Interessenlage der Beteiligten und zudem die geschäftliche Realität, die sich aus dem einheitlichen Vertragswerk –bestehend aus dem Nachtrag zum Rahmenvertrag und dem Kantinennutzungsvertrag– ergeben, nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat ist daher an diese Würdigung nicht gebunden. Er kann zudem die Vertragsauslegung vorliegend selbst vornehmen, da das FG den Inhalt des Nachtrags zum Rahmenvertrag und des Kantinennutzungsvertrages festgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2021 –  X R 29/19, BFH/NV 2022, 577, Rz 26).

19

a) Der Nachtrag zum Rahmenvertrag und der Kantinennutzungsvertrag sind Teile eines einheitlichen Vertragswerks. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Nachtrag auf den Kantinennutzungsvertrag Bezug nimmt, dieser dem Nachtrag als Anlage beigefügt ist und die Klägerin beide Verträge am selben Tag unterzeichnete. Darüber hinaus beziehen sich beide Verträge inhaltlich aufeinander und enthalten Regelungen für denselben Lebenssachverhalt der Kantinennutzung. Diese waren erforderlich, da aufgrund einer zwischen A und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsratsvereinbarung Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages notwendig geworden waren. Zu den notwendigen Änderungen und Ergänzungen gehörte insbesondere die den Mitarbeitern der Klägerin zu gewährende vergünstigte Kantinennutzung an der jeweiligen Betriebseinheit der A.

20

b) Dieses einheitliche Vertragswerk ist der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach der Gesamtheit der Vereinbarungen sollte A nicht nur die vergünstigte Nutzungsmöglichkeit unmittelbar den Mitarbeitern der Klägerin zuwenden, sondern auch die damit verbundenen, erst bei tatsächlicher Nutzung der Kantinen entstehenden Kosten tragen. Die Kostenpauschale wurde zwar der Klägerin von A zunächst in Rechnung gestellt, jedoch in gleicher Höhe von der Klägerin wieder an A zurückberechnet. Nach der wirtschaftlichen Realität sollte somit alleine A mit den Kosten einer tatsächlichen Kantinennutzung durch die Mitarbeiter der Klägerin belastet werden. Letztlich diente die in den Verträgen vorgesehene Inrechnungstellung der Kopfpauschalen von A an die Klägerin und deren Rückbelastung von der Klägerin an A nur einer pauschalen –mit der Nutzungsmöglichkeit der Kantinen verbundenen– Zuordnung von Kostenanteilen zu der Kostenstelle der zuständigen Abteilung bei A. Der Inrechnungstellung und Rückbelastung der Kopfpauschale lagen somit keine Leistungen zugrunde. Vielmehr wurde die Klägerin lediglich als Dritte in die interne Kostenzuordnung der A einbezogen. Ohne Bedeutung ist somit, dass die Klägerin die Vereinbarungen mit unterschiedlichen Betriebsabteilungen der A geschlossen hatte und die Abrechnung der Klägerin gegenüber von einer anderen Betriebsabteilung erfolgte, als derjenigen, der gegenüber die Klägerin abrechnete.

21

Bestätigt wird dies dadurch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausführte, dass sie den Kantinennutzungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie die aus diesem Vertrag resultierenden Mehrkosten in Höhe der Kopfpauschale nicht ihrerseits an A hätte zurückberechnen können.

22

c) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung des FG demgegenüber, dass die Klägerin durch den Kantinennutzungsvertrag einen eigenen einklagbaren Anspruch auf die Gewährung der vergünstigten Kantinennutzung für ihre Mitarbeiter gegenüber A erlangt und die Kantinennutzung zu einer Attraktivitätssteigerung der Klägerin als Arbeitgeberin geführt haben soll. Denn insoweit hat das FG außer Betracht gelassen, dass A sich, wie sich aus der Präambel des Nachtrags zum Rahmenvertrag ergibt, bereits vor Abschluss des Kantinennutzungsvertrages gegenüber ihrem eigenen Gesamtbetriebsrat verpflichtet hatte, Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages vorzunehmen. Diese Verpflichtung wurde im Nachtrag zum Rahmenvertrag umgesetzt und umfasste auch die Einräumung der vergünstigten Kantinennutzung an die Mitarbeiter der Klägerin. Zudem bestand seit dem 01.12.2011 für A nach § 13b Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl I 2011, 642) eine hierauf gerichtete gesetzliche Verpflichtung (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. L 327, 9), so dass der vertraglichen Regelung zwischen A und der Klägerin keine konstitutive Bedeutung zukam. Einem möglichen Anspruch der Klägerin gegenüber A, der auch nur auf eine Gewährung der vergünstigten Kantinennutzung unmittelbar an ihre Mitarbeiter gerichtet gewesen wäre, kam danach keine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Im Hinblick hierauf ist die vom FG angenommene Steigerung der Attraktivität der Klägerin als Arbeitgeberin zu vernachlässigen.

23

Darüber hinaus wandte die Klägerin ihren Mitarbeitern nicht selbst den Vorteil der vergünstigten Kantinennutzung zu. Ein derartiger Anspruch der Mitarbeiter gegen die Klägerin wäre lediglich auf Zahlung eines Sachwertausgleichs gerichtet gewesen (vgl. § 10 Abs. 4 AÜG i.d.F. vom 28.04.2011, BGBl I 2011, 642, und § 8 Abs. 1 Satz 3 AÜG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017, BGBl I 2017, 258; s. dazu BeckOK ArbR/Motz, 78. Ed. 01.12.2025, AÜG § 8 Rz 41). Eine derartige bloße Geldzahlung führt umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer steuerbaren Leistungserbringung der Klägerin an ihre Mitarbeiter (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2011 –  V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Rz 28).

24

4. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da die angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide rechtmäßig sind.

25

a) Liegen den hier in Rede stehenden Rechnungen der A –wie oben ausgeführt– keine Leistungen der A an die Klägerin zugrunde, gilt dies gleichermaßen für die Rechnungen der Klägerin über die rückbelastete vergünstigte Kantinennutzung an A, so dass die Klägerin die Umsatzsteuer insoweit nicht im Hinblick auf eine erbrachte Leistung schuldet. Da die Klägerin die Umsatzsteuer für die rückbelastete vergünstigte Kantinennutzung jedoch in ihren Rechnungen an A offen ausgewiesen hat, schuldet sie die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Die Klägerin hat in ihren Rechnungen neben der Personalgestellung (nach Stundenzahl) zusätzlich und eigenständig eine „Kantinennutzung“ abgerechnet und insoweit über eine nicht ausgeführte Leistung eine Rechnung mit offenem Steuerausweis ausgestellt. Demgegenüber war sie tatsächlich lediglich als Dritte in eine konzerninterne Kostenverrechnung einbezogen.

26

b) Eine Leistung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer, die A entliehen hat, liegt bezüglich der vergünstigten Kantinennutzung bei A ebenfalls nicht vor. Die vergünstigte Kantinennutzung wird unmittelbar von A selbst den Arbeitnehmern der Klägerin gewährt.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Bewertung von Miteigentumsanteilen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der steuerlichen Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück dessen eingeschränkte bzw. fehlende eigenständige Verkehrsfähigkeit wertmindernd gegenüber dem rechnerischen Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks berücksichtigt werden kann (Az. II B 29/15).

BFH, Beschluss II B 29/15 vom 18.01.2016

Leitsatz

Der Nachweis, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei, als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspricht, ist nicht zulässig.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2015  4 K 3683/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

3

a) Das Finanzgericht (FG) hat nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. Februar 2015  III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 16). Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschluss vom 7. November 2012  I B 172/11, BFH/NV 2013, 561, Rz 15). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 857, Rz 16).

5

Das FG hat im Streitfall den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht deshalb verletzt, weil es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die ausdrückliche Feststellung des Sachverständigen über den fehlenden Verkehrswert des Miteigentumsanteils von 5/12 am Grundstück … weder positiv noch negativ erwähnt hat. Diese Feststellung war ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG unerheblich. Vom Kläger vorgebrachte Tatsachen, die unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG unerheblich sind, müssen in den Entscheidungsgründen nicht gesondert gewürdigt werden. Das FG hat sich hinsichtlich der Bewertung des Miteigentumsanteils der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, dass die Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück ermittlungstechnisch über eine Bewertung des gesamten Grundstücks und anschließende quotenmäßige Aufteilung erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004  II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19). Nach dem vom FG ebenfalls zitierten BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005  II B 58/05 (BFH/NV 2005, 1980) ist der Nachweis, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspricht, nicht zulässig. Im Hinblick darauf waren keine Ausführungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit des Miteigentumsanteils erforderlich.

6

b) Das FG hat auch nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.

7

Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2014  X B 95/13, BFH/NV 2014, 1355, Rz 4).

8

Der Kläger macht als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend, das FG habe in den Entscheidungsgründen einen Betrag als gemeinen Wert zugrunde gelegt, für den es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, sondern vielmehr nur eine gegenläufige Feststellung im Verkehrswertgutachten gebe. Das FG hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass es den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) festgestellten Grundbesitzwert ausgehend von dem Verkehrswertgutachten und unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze als rechtmäßig angesehen hat. Eine Berücksichtigung der mit dem Bruchteilseigentum verbundenen Besonderheiten hat das FG im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) abgelehnt. Dadurch wird deutlich, dass das FG keine entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Soweit sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG wendet, liegt darin nicht eine Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern einer falschen materiellen Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1355, Rz 5, m.w.N.).

9

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

10

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei der Bemessung des gemeinen Werts wertmindernd zu berücksichtigen ist oder ob insoweit nicht berücksichtigungsfähige ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG vorliegen, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1980 bereits geklärt. Danach steht § 9 Abs. 2 BewG dem Nachweis entgegen, dass der Wert eines Miteigentumsanteils niedriger als der rechnerische Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks ist. Für die Bewertung ist entscheidend, dass sich das Bruchteilseigentum bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1980). Der Kläger hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine weitere Klärung der Rechtsfrage erfordern würden. Insoweit ist unerheblich, dass die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Bewertung von Miteigentumsanteilen im BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008  II B 46/07 (BFH/NV 2008, 1654) im Hinblick auf den dort zugrundeliegenden Sachverhalt offen gelassen wurde.

11

Zudem spricht im Streitfall gerade der Erwerb des Klägers für eine Verkehrsfähigkeit des Miteigentumsanteils.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

13

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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