Recht auf Nichterreichbarkeit und faire Arbeitsbedingungen bei der Telearbeit: EU-Kommission leitet Sozialpartnerkonsultation ein

Die EU-Kommission hat am 30.04.2024 die erste Phase einer Sozialpartneranhörung eingeleitet, um Feedback über mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung von fairen Arbeitsbedingungen bei der Telearbeit und dem Recht auf Nichterreichbarkeit einzuholen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.05.2024

Die EU-Kommission hat am 30.04.2024 die erste Phase einer Sozialpartneranhörung eingeleitet, um Feedback über mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung von fairen Arbeitsbedingungen bei der Telearbeit und dem Recht auf Nichterreichbarkeit einzuholen. Konsultationsfrist ist der 11.06.2024.

Im Konsultationsdokument wird eine Bestandaufnahme der aktuellen Herausforderungen gemacht (z. B. Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, grenzüberschreitende Mobilität) und eine sehr fragmentierte Regelungslandschaft zu dem Thema in den EU-Mitgliedstaaten aufgezeigt. EU-Maßnahmen sollen auf eine Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer als auch eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben abzielen. Als möglich Handlungsfelder werden u. a. folgende Aspekte genannt:

  • Einführung des Rechts auf Nichterreichbarkeit
  • Gewährleistung angemessener Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
  • Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Telearbeit verrichtenden Beschäftigten
  • Umgang mit kollektiven Informations- und Konsultationsrechten
  • Verbesserung der Rolle der Sozialpartner
  • Zurverfügungstellung von Informationen zu Telearbeitsregelungen (z. B. Beantragung von Telearbeit, Bereitstellung von Geräten, Deckung bzw. Erstattung von möglichen Nettokosten)
  • bessere Rechtsdurchsetzung (z. B. wirksame Streitbeilegung, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung oder Benachteiligung

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in der neuen Legislatur einen Gesetzesvorschlag zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit vorlegen, in den die Ergebnisse der Sozialpartnerkonsultation als auch die Ergebnisse ihrer im März diesen Jahres veröffentlichten Studie einfließen werden.

Hintergrund

Nachdem sich die EU-Sozialpartner nicht auf eine Aktualisierung der Rahmenvereinbarung über Telearbeit aus dem Jahr 2002 einigen konnten, forderten sie die EU-Kommission auf, hier aktiv zu werden. Des Weiteren hatte das EU-Parlament im Januar 2021 mit seiner Entschließung Empfehlungen für einen möglichen Gesetzesvorschlags über das Recht auf Nichterreichbarkeit formuliert und seine Vorlage gefordert.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Schmerzensgeldgeldanspruch wegen Enttäuschung über Hochzeitsfotos

Das LG Köln hatte zu entscheiden, ob einem Hochzeitspaar eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes zustehen kann, wenn der beauftragte Hochzeitsfotograf die Hochzeit nur unzureichend fotografisch festhält und bestimmte Ereignisse nicht dokumentiert (Az. 13 S 36/22).

LG Köln, Mitteilung vom 30.04.2024 zum Beschluss 13 S 36/22 vom 08.04.2024 (rkr)

Für viele ist der Tag der Hochzeit der schönste Tag im Leben. Kann einem Hochzeitspaar daher eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes zustehen, wenn der beauftragte Hochzeitsfotograf dieses Ereignis nur unzureichend fotografisch festhält, gar bestimmte Ereignisse nicht dokumentiert?

Das Landgericht Köln hat nun mit einem Beschluss darauf hingewiesen, dass dies im konkreten Fall ausscheiden muss und damit ein amtsgerichtliches Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt.

Die Parteien sind sich seit einigen Jahren bekannt. Anlässlich der Hochzeitsfeier der Kläger im Jahre 2020 hatten sie vereinbart, dass der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, Fotos der Feierlichkeiten anfertigt. Nach den Feierlichkeiten erhielten die Kläger einen USB-Stick mit 170 Fotos gegen Bezahlung. Da die Kläger der Ansicht waren, dass der Beklagte mehr als diese Fotos gefertigt hatte, insbesondere Fotografien von bestimmten Ereignissen wie z. B. das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos gefehlt haben sollen, erhoben sie Klage beim Amtsgericht Köln. Mit dieser Klage begehrten sie ursprünglich verschiedene Auskünfte vom Beklagten u. a., welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gästen anlässlich der Hochzeit insgesamt gefertigt habe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht verschiedene Auskünfte erteilt hatte, beantragten die Kläger in der Hauptsache schließlich nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 Euro (1.000 Euro pro Kläger).

Dem folgte das Amtsgericht Köln nicht und wies den Schmerzensgeldantrag als unbegründet zurück. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene bzw. nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellen könne. Die Kläger würden nicht vortragen, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Beklagten getroffen zu haben. Zudem würden ihnen immerhin 170 Fotos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus würden sie selbst vortragen, dass ihre Gäste im Außenbereich Fotos angefertigt hätten, wodurch sich der Umfang der zur Verfügung stehenden Fotografien de facto noch erweitere. Insbesondere aber ließe sich dem Klägervortrag keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger entnehmen, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Der Vortrag beschränke sich darauf, die Kläger hätten „Enttäuschung und Trauer“ erlebt. Auch wenn dies sei, würden geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens (Bagatell-Beeinträchtigungen), keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen.

Dagegen wandten sich die Kläger und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens von Gesetzes wegen für fast zwei Jahre – am 08.04.2024 ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen schriftlichen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Verletzung des Rechts noch sei eine andere Entscheidung gerechtfertigt, da das Amtsgericht die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen habe.

Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei (sog. adäquate Kausalität). Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setze dabei einen substanziierten Parteivortrag voraus, woran es vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht lediglich pauschal vorgetragen, dass das „Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein würden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung würden sie damit gerade nicht vortragen.

Der Kern des Klägervortrags enthalte lediglich die Angabe, dass die Kläger (was nachvollziehbar sei) traurig seien, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen würden. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen würden. Auch im Rahmen der Berufung hätten sie lediglich geltend gemacht, dass das „vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen bei den Klägern eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute“ hervorgerufen habe. Auch dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, welche einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte. Letztlich habe das Amtsgericht, so das Landgericht weiter, im angegriffenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch schon daran scheitere, dass es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fehle.

Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 08.04.2024 haben die Kläger schließlich die Rücknahme ihrer Berufung erklärt. Damit ist das Berufungsverfahren beendet und das amtsgerichtliche Urteil vom 11.02.2022 zum Az. 135 C 227/21 rechtskräftig geworden.

Quelle: Landgericht Köln

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BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFa-Ausbildung

Gleich mehrere brisante Themen für die Anwaltschaft standen auf der Agenda der BRAK-Hauptversammlung am 26.04.2024. Diskutiert wurde u. a. über anwaltliche Sammelanderkonten, Geldwäscheprävention, aktuelle Reformprojekte in der Justiz, Fachkräftemangel sowie Maßnahmen für eine bessere Ausbildung von Rechtsanwalts-Fachangestellten.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Gleich mehrere brisante Themen für die Anwaltschaft standen auf der Agenda der BRAK-Hauptversammlung am 26.04.2024 in Warnemünde. Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern diskutierten unter anderem über anwaltliche Sammelanderkonten und Geldwäscheprävention, aktuelle Reformprojekte in der Justiz sowie über den Fachkräftemangel und Maßnahmen für eine bessere Ausbildung von Rechtsanwalts-Fachangestellten.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern kamen am 26.04.2024 in Warnemünde zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Neben den turnusmäßig anstehenden Beratungen über Haushaltsfragen standen eine Reihe aktueller rechtspolitischer Themen auf der Tagesordnung.

Eines davon war der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe, mit dem unter anderem eine anlasslose Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt werden soll. Die umstrittene Regelung soll Probleme bei anwaltlichen Sammelanderkonten aufgrund schärferer Vorschriften zur Geldwäscheprävention eindämmen, schafft aus Sicht der Rechtsanwaltskammern aber neue Probleme; sie lehnen diesen Regelungsvorschlag daher einhellig und strikt ab. Auch die BRAK legte ihre ablehnende Auffassung jüngst in einer Stellungnahme dar. Zu dem Gesetzentwurf fand am 24.04.2024 eine Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss statt; viele der dort gehörten Expertinnen und Experten äußerten ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern.

Kritisch sehen die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten auch die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte von 5.000 auf 8.000 Euro. Sie äußerten Bedenken unter anderem, weil unklar sei, wie die Amtsgerichte mit der schon jetzt mangelhaften personellen Ausstattung die zusätzlichen Fälle schaffen sollen; eine massive Verlängerung von Verfahrensdauern sei zu befürchten. Entschieden verwahrten sie sich dagegen, dass in diesem Zusammenhang mit Einsparungen infolge des Wegfalls des sog. Anwaltszwangs für eine Reihe von Verfahren geworben werde; dabei würden die Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung generell, aber insbesondere in Prozess- und Verfahrenskostenhilfesachen, als reiner Kostenfaktor angesehen – ohne einen Blick auf ihre Bedeutung für den Zugang zum Recht.

Auf der Tagesordnung standen außerdem Zukunftsthemen wie die derzeit geplante Erprobungsgesetzgebung für ein Online-Verfahren für geringerwertige Streitigkeiten sowie die Expertinnen- und Expertenkommission „Zukunft der Justiz“, an der die BRAK sich mit zwei Expertinnen bzw. Experten beteiligen wird. Kritisch sieht die Hauptversammlung, dass Wechselwirkungen mit den vielen weiteren Vorhaben im Bereich des Zivilprozesses, besonderes mit der geplanten Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts, bislang nicht beachtet werden.

Die Hauptversammlung befasste sich außerdem mit den aktuellen Problemen bei der Gewinnung und Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten. Dabei wurden Bereiche identifiziert, in denen Verbesserungen notwendig sind, insbesondere Fortbildungsmöglichkeiten und die Qualität der theoretischen Ausbildung an den Berufsschulen sowie der praktischen Ausbildung. Einigkeit bestand, dass die Kammern als für Ausbildung zuständige Stellen sich künftig enger vernetzen und austauschen wollen, um dem zunehmenden Fachkräftemangel gemeinsam entgegenzuwirken.

Hintergrund

Die Hauptversammlung der BRAK setzt sich aus den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern zusammen. Sie ist das Hauptorgan der BRAK, fasst grundlegende Beschlüsse und wählt das Präsidium der BRAK (§§ 187 ff., 180 BRAO). Die Hauptversammlung findet halbjährlich in wechselnden Kammerbezirken statt. Die 166. Hauptversammlung richtete die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern aus.

Das BRAK-Präsidium setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um und wird dabei von der Geschäftsführung sowie von den über 30 Fachausschüssen unterstützt. Diese bereiten für das Präsidium Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu Gesetzgebungsvorhaben vor (vgl. § 177 V BRAO).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: BRAK nimmt Stellung zur Umsetzung der CSR-Richtlinie

Bis Anfang Juli 2024 muss die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umgesetzt werden. Zu dem Entwurf für ein Umsetzungsgesetz macht die BRAK in ihrer Stellungnahme punktuelle Änderungsvorschläge.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Bis Anfang Juli muss die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umgesetzt werden. Zu dem Entwurf für ein Umsetzungsgesetz macht die BRAK in ihrer Stellungnahme punktuelle Änderungsvorschläge.

Die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen einzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definiert sind. Sie haben danach über die Berücksichtigung und den Umgang mit bestimmten sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Die Richtlinie ist bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie soll dazu beitragen, das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.

Zur Umsetzung der CSR-Richtlinie hat das Bundesjustizministerium Ende März einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser sieht eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bis zum Geschäftsjahr 2028 sollen nach und nach neben großen Unternehmen auch kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen und sodann auch Unternehmen aus Drittländern mit EU-Niederlassung, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Berichtet werden muss dann etwa über Governance-Strukturen, Geschäftsmodelle und Strategie, Sorgfaltspflichten-Prozesse sowie ihre (potenziellen) Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen sowie eine Reihe weiterer Umstände. Zu beleuchten sind dabei jeweils Umweltaspekte ebenso wie soziale und menschenrechtliche Aspekte wie etwa Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit.

In ihrer Stellungnahme setzt sich die BRAK eingehend mit dem Referentenentwurf auseinander. Sie schlägt insbesondere vor, beim Adressaten der Unterrichtungspflicht in § 289b VI 1 HGB-E und § 315b V 1 HGB-E wie in § 264 HGB auf die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft abzustellen. Die im Referentenentwurf gewählte Formulierung hält sie hingegen für missverständlich und irreführend.

Zudem regt die BRAK an, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung durch die Unternehmensleitung über den in der Erstellung befindlichen Nachhaltigkeitsbericht bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen kann; dem stehe nicht entgegen, dass spätere Ereignisse bis zum Ablauf des Geschäftsjahres Einfluss auf die gewonnenen Erkenntnisse haben können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht und prüft Reformbedarf in BORA und FAO

Die Satzungsversammlung der BRAK hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, ihr mit der erforderlichen Satzungskompetenz den Weg zu ebnen, um die anwaltliche Fortbildungspflicht konkret zu regeln. Sie diskutierte außerdem über Reformpläne im Recht der Fachanwaltschaften sowie über Modernisierungsbedarf bei weiteren berufsrechtlichen Regelungen.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.04.2024 erneut den Gesetzgeber aufgefordert, ihr mit der erforderlichen Satzungskompetenz den Weg zu ebnen, um die anwaltliche Fortbildungspflicht konkret zu regeln. Sie diskutierte außerdem über Reformpläne im Recht der Fachanwaltschaften sowie über Modernisierungsbedarf bei weiteren berufsrechtlichen Regelungen.

Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.04.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft.

Hintergrund der Forderung ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (§ 43a VIII BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, ist aber nicht näher geregelt und wird auch nicht kontrolliert – anders als etwa bei der Fortbildung von Fachanwältinnen und -anwälten oder im Recht anderer rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Die Satzungsversammlung hält eine systemische Qualitätssicherung durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit zu gewährleisten.

Deshalb ist aus Sicht der Satzungsversammlung zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über die Frage der Fortbildungspflicht übertragen wird – selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet. Sie fordert daher das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung ihrer Argumente erneut mit der Frage der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a II BRAO zu erweitern.

In ihrer Sitzung am 22.04.2024 diskutierte die Satzungsversammlung außerdem über die Arbeitsschwerpunkte ihrer Legislaturperiode. Insbesondere sieht sie Reformbedarf bei den Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO) zum Erwerb von Fachanwaltstiteln. Hier sollen unter anderem die faktischen Veränderungen in einigen Rechtsgebieten hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Zugleich soll dem sich auch im Bereich der Fachanwaltschaften abzeichnenden Nachwuchsmangel entgegengewirkt werden. Ein eigens eingerichteter Unterausschuss des Fachanwalts-Ausschusses arbeitet daran, dies für alle 24 Fachanwaltschaften zu überprüfen. Ein weiterer Unterausschuss soll an einer Modernisierung der Regelungen zur Fortbildungspflicht arbeiten. Außerdem soll das Verhältnis von Fachanwaltschaften zu fachlichen Spezialisierungen auf Reformbedarf abgeklopft werden.

Auf den Prüfstand stellen will die Satzungsversammlung außerdem einige berufsrechtliche Regelungen in der BORA, unter anderem zur Werbung, zur Zustellung insbesondere bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten und zu Beratungshilfe-Mandaten. Modernisierungsbedürftig sind aus ihrer Sicht ferner die Regelungen für die Folgen der Auflösung einer Sozietät bzw. des Ausscheidens eines Partners. Ein neu eingerichteter Unterausschuss des Berufsrechts-Ausschusses prüft zudem die Vorgaben der BORA für Kanzlei-Briefbögen. Diese sind mit Blick auf Rechtsscheinhaftung, geänderte Haftungsregelungen der GbR und die neuen Regelungen zur Kammermitgliedschaft nicht-anwaltlicher Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften reformbedürftig. Außerdem will die Satzungsversammlung eruieren, inwieweit die neuen Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften zu Regelungsbedarf auch in der BORA führen; auch hierfür wurde ein eigener Unterausschuss eingerichtet.

Überprüfen will die Satzungsversammlung ferner, wo sich Änderungsbedarf in der BORA im Hinblick auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz und sonstigen IT-Anwendungen als Hilfsmitteln anwaltlicher Tätigkeit ergibt. Hierzu soll zunächst die neue KI-Verordnung genau analysiert werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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GmbH-Geschäftsführer: Nur per Satzung weisungsfrei und unabhängig

Möchte ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikus zugelassen werden, muss eine Unabhängigkeit in der Satzung verankert sein, so der BGH (Az. AnwZ (Brfg) 43/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2024 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 43/23 des BGH vom 13.03.2024

Möchte ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikus zugelassen werden, muss eine Unabhängigkeit in der Satzung verankert sein, so der BGH.

Der BGH sieht in einem aktuellen Fall keinen Anlass, seine bisherige strenge Rechtsprechung zur Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts gem. § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 BRAO zu ändern: Ist der Syndikus zugleich GmbH-Geschäftsführer, ist er nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur fachlich unabhängig, wenn seine Befreiung von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit in der Satzung verankert ist; ein nicht satzungsändernder Gesellschafterbeschluss reicht hingegen nicht aus (Beschluss vom 13.03.2024, Az. AnwZ (Brfg) 43/23).

Die zunächst als Rechtsanwältin Zugelassene wurde 2020 zur GmbH-Geschäftsführerin bestellt. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss befreite sie von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit. Auf Antrag ließ die Kammer sie zunächst als Syndikusrechtsanwältin zu. Die Deutsche Rentenversicherung ging jedoch dagegen vor. Beim AGH erwirkte sie die Aufhebung der Zulassung. Der BGH gab ihm nun Recht.

BGH: Unabhängigkeit ohne Satzungsänderung nicht gewährleistet

Sowohl AGH als auch BGH begründeten dies damit, dass die fachliche Unabhängigkeit der Geschäftsführerin nicht gewährleistet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei diese ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit nicht gegeben. Schließlich müsse ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu jeder Geschäftsführerangelegenheit befolgen. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthalte. Die organschaftliche Weisungsgebundenheit sei ansonsten „immanenter Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft“. Die Auffassung der Geschäftsführerin, die Selbstbindung der Gesellschafter, von dem Weisungsrecht des § 37 Abs. 1 GmbHG keinen Gebrauch zu machen, müsse ausreichen, widerspreche dieser ständigen Rechtsprechung. Schließlich könne ein solcher einfacher Beschluss jederzeit wieder aufgehoben werden.

Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung noch mit einem weiteren Aspekt begründet: Der Zulassung stehe bereits entgegen, dass sie als Geschäftsführerin nicht im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig sei. Eine Entscheidung in der umstrittenen Rechtsfrage, ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers überhaupt ein „Arbeitsverhältnis“ ist, musste der BGH aber nicht mehr treffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zuständigkeitsstreitwerte: Anwaltliche Vertretung darf nicht auf Kostenfaktor reduziert werden

Der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, soll von 5.000 auf 8.000 Euro angehoben werden. Dass dies vor allem mit dem Einsparen von Anwaltskosten begründet wird, missachtet nach Ansicht der BRAK die Rolle der Anwaltschaft für den Zugang zum Recht.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, soll von 5.000 auf 8.000 Euro angehoben werden. Dass dies vor allem mit dem Einsparen von Anwaltskosten begründet wird, missachtet nach Ansicht der BRAK die Rolle der Anwaltschaft für den Zugang zum Recht.

Der Streitwert, bis zu dem Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, soll von bisher 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden. Das sieht ein Anfang März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor. Danach sollen zudem eine Reihe streitwertunabhängiger Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken, die Verfahren sinnvoller zwischen den Gerichten zu verteilen und die Spezialisierung in der Justiz auszubauen.

Die BRAK lehnt das Vorhaben zwar nicht grundsätzlich ab und begrüßt im Grundsatz das Ziel, die Amtsgerichte zu stärken. In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf kritisiert sie jedoch die darin gegebene Begründung aufs Schärfste, in welcher der Wegfall der anwaltlichen Kosten im Streitwertbereich bis 8.000 Euro für die Rechtsuchenden beworben wird. Anwaltliche Vertretung werde damit allein auf einen Kostenfaktor reduziert. Das werde der Rolle der Anwaltschaft und ihrer Rechtsschutzzugang gewährenden Funktion nicht gerecht. Die BRAK unterstreicht, dass der Zugang zum Recht in der Fläche nicht ohne die Anwaltschaft in der Fläche gedacht werden kann.

Daneben kritisiert die BRAK erneut – wie bereits in ihrem Ende 2022 veröffentlichten Positionspapier zum Zuständigkeitsstreitwert –, dass es an einer empirischen Grundlage für die angedachten Änderungen fehlt. Insbesondere fehlten nach wie vor belastbare Zahlen, um wie viele Verfahren es sich in dem von der Anhebung potenziell betroffenen Streitwertbereich handelt, und dazu, wie sich dies auf die Personalentwicklung in der Justiz auswirkt. Zudem moniert die BRAK, dass der Referentenentwurf nicht in die zahlreichen weiteren aktuellen Reformvorhaben im Bereich des Prozessrechts eingebettet ist.

Die Schaffung weiterer Spezialzuständigkeiten an Amts- und Landgerichten hält die BRAK für begrüßenswert. Dies müsse aber differenziert betrachtet werden; dies illustriert sie am Beispiel nachbarschaftsrechtlicher Streitigkeiten, die einfach, aber auch sehr kostspielig und rechtlich komplex sein können. Daher warnt sie vor der Annahme, hohe Streitwerte gingen regelmäßig mit hoher Komplexität und Bedeutung des Verfahrens einher.

Soweit der Inflationsausgleich als Rechtfertigung der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts herangezogen wird, weist die BRAK darauf hin, dass selbiges auch für die Vergütung der im Falle der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe tätigen Anwältinnen und Anwälte gelten muss. Eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts sollte daher zugleich mit einer Anpassung der Tabelle zu § 49 RVG einhergehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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Erst das Geld, dann die Küche – Regelung in AGB unwirksam

Das LG Lübeck entschied, dass die Verkäuferin die Anzahlung für eine Küche zurückzahlen muss, weil sie ihre Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllte. Die Regelung in den AGB, wonach der Käufer im Voraus alles zahlen muss, sei unwirksam (Az. 10 O 91/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 02.05.2024 zum Urteil 10 O 91/23 vom 20.02.2024 (nrkr)

Wer schon mal eine Küche gekauft hat, weiß: Die Montage wird gerne von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Geht das eigentlich? Das Landgericht Lübeck hat kürzlich in einem Fall entschieden: Nein, die Regelung in den AGB sei unwirksam.

Ein Mann kauft eine Küche und leistet die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss der vollständige Restbetrag bei Lieferung in bar gezahlt oder vorab überwiesen werden. Als die Küche angeliefert wird, ist der Restbetrag noch offen. Der Mann weigert sich, den Rest vor dem Einbau zu zahlen, die Monteure machen ohne Einbau kehrt und nehmen die Küche wieder mit. Auch nach weiteren Verhandlungen liefert die Verkäuferin die Küche nicht. Der Mann erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann seine Anzahlung. Die Verkäuferin weigert sich – nach Zahlung des Restbetrages sei sie zur Lieferung und Montage der Küche bereit, vorher sei sie dazu nicht verpflichtet. Vom Kaufvertrag lösen könne sich der Mann nicht.

Das Gesetz

Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Kunden unangemessen benachteiligen. Wann besteht eine solche unangemessene Benachteiligung? Das ist für jeden Fall einzeln zu prüfen. Maßgeblich ist dabei auch, was das Gesetz als Leitbild vorsieht. Eine Vorleistungspflicht des Käufers sieht das BGB nicht vor.

Die Entscheidung

Das Gericht hat entschieden: die Verkäuferin muss die Anzahlung zurückzahlen, weil sie ihre Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllt habe. Die Regelung in den AGB, wonach der Käufer im Voraus alles zahlen muss, sei unwirksam. Zwar dürfe die Verkäuferin ihren Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung absichern. Mit der vollständigen Vorleistungspflicht des Käufers sorge die Verkäuferin aber nur für sich selbst und nicht für den erforderlichen Interessenausgleich.

Das Urteil vom 20.02.2024 (Az. 10 O 91/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Klage gegen Aberkennung des Zweiten Juristischen Staatsexamens erfolgreich

Das OVG Niedersachsen hat einen Bescheid aufgehoben, durch den das Zweite Juristische Staatsexamen der Klägerin für nicht bestanden erklärt wurde. Es lasse sich nicht nachweisen, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien (Az. 2 LB 69/18).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.05.2024 zum Urteil 2 LB 69/18 vom 30.04.2024

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. April 2024 (Az. 2 LB 69/18) einen Bescheid aufgehoben, durch den das Zweite Juristische Staatsexamen der Klägerin für nicht bestanden erklärt wurde.

Die Klägerin bestand im Juni 2013 zunächst ihr Zweites Juristisches Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt in Celle. Mit Bescheid vom 21. April 2015 erklärte dieses dann ihre Staatsprüfung für nicht bestanden. Ihr wurde vorgeworfen, Klausurmusterlösungen bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft zu haben. Der Rechtsanwalt soll die Musterlösungen wiederum von einem ehemaligen niedersächsischen Richter erhalten haben, der zwischen 2011 und 2014 an das Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und als Abteilungsleiter eingesetzt war.

Die gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 8. Dezember 2016 abgewiesen (Az. 6 A 173/15).

Auf die Berufung der Klägerin hat der 2. Senat mit Urteil vom 30. April 2024 den Bescheid vom 21. April 2015 aufgehoben. Eine Täuschung der Klägerin sei nicht nachweisbar. Zwar lägen Übereinstimmungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken vor. Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um von einer Kenntnis der Lösungsskizze durch die Klägerin ausgehen zu können. Bei guten Examenskandidaten sei gerade zu erwarten, dass ihre Ausführungen dem Lösungsvermerk nahekommen. Auch lägen keine umfangreichen Übereinstimmungen vor. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge habe zudem bekundet, keine Lösungen an sie weitergegeben zu haben. Auch die Klägerin habe ausgeführt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Insoweit lasse sich nicht nachweisen, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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