Europäische Erklärung: EU verpflichtet sich zur Förderung des Radverkehrs

Das Rad als Verkehrsmittel, das keine Emissionen verursacht, rückt weiter in den Fokus der Europapolitik. Mit der Verabschiedung einer Europäischen Erklärung zum Radverkehr unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt, um Verkehrsemissionen zu senken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2024

Das Rad als Verkehrsmittel, das keine Emissionen verursacht, rückt weiter in den Fokus der Europapolitik. Mit der Verabschiedung einer Europäischen Erklärung zum Radverkehr unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt, um Verkehrsemissionen zu senken. Verkehrskommissarin Adina Vălean sagte: „Wir wissen um die zahlreichen Vorteile des Radfahrens: Es reduziert die Umweltverschmutzung, entlastet die Städte und fördert eine gesündere Lebensweise. Außerdem ist der Radverkehr ein Eckpfeiler der europäischen Industrie, der Innovation und Wachstum fördert und gleichzeitig hochwertige lokale Arbeitsplätze schafft. Die Förderung des Radverkehrs steht im Einklang mit der Industriestrategie der EU und ihren Zielen.“

Unterzeichnung im Rahmen des informellen Verkehrs-Rats

Am Rande des informellen Europäischen Rates „Verkehr“ und der „Connecting Europe Days“ unterzeichnete Kommissarin Vălean die Erklärung gemeinsam mit der Vorsitzenden des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments, Karima Delli, sowie dem stellvertretenden belgischen Premierminister Georges Gilkinet. Die Unterzeichnung steht auch im Einklang mit dem Ziel der belgischen Ratspräsidentschaft, den Verkehrssektor der EU zu dekarbonisieren.

Das Fahrrad: nachhaltig, zugänglich und erschwinglich

In der Erklärung wird das Fahrrad als nachhaltiges, zugängliches und erschwingliches Verkehrsmittel anerkannt, das einen großen Mehrwert für die EU-Wirtschaft darstellt. Sie enthält klare Verpflichtungen, wie z. B. sichere und kohärente Radverkehrsnetze in den Städten, eine bessere Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie sichere Parkplätze und Zugang zu Aufladestationen für E-Bikes. Diese Verpflichtungen sollen auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingegangen werden. All dies sind notwendige Elemente, um die Qualität und Quantität der Fahrradinfrastruktur in den Mitgliedstaaten zu verbessern und das Radfahren für die Öffentlichkeit attraktiver zu machen.

Auf der Grundlage eines von der Kommission im Oktober 2023 vorgelegten Vorschlags und als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten stellt die Erklärung eine gemeinsame politische Verpflichtung und einen strategischen Kompass für politische Maßnahmen und Initiativen im Zusammenhang mit dem Radverkehr dar.

Quelle: EU-Kommission

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Instant Payments Verordnung veröffentlicht

Am 19.03.2024 wurde die Instant Payment Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die die SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union abändert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.04.2024

Am 19.03.2024 wurde die Instant Payment Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die die SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union abändert.

Ziel der EU-Gesetzgeber ist es, dass der Massenzahlungsverkehr in Europa künftig auf individuelle Zahlungen in Echtzeit (Instant Payments) basiert. Instant Payments müssen innerhalb von 10 Sekunden auf das Empfängerkonto eingehen.

Das Gesetz schreibt die strukturelle und preisliche Gleichstellung von Instant Payment mit normalen SEPA-Überweisungen vor. Banken- und Kreditinstitute werden verpflichtet, über alle Schnittstellen Instant Payment anzubieten, über die sie auch klassische SEPA-Überweisung anbieten. Bieten Banken SEPA-Sammelüberweisungen an, müssen sie künftig auch Sammelüberweisungen für Instant Payment anbieten. Für Instant Payments dürfen künftig keine höheren Entgelte als für klassische SEPA-Überweisungen verlangt werden.

Nach der Instant Payment Verordnung ist die Bank des Zahlers ab dem 09.10.2025 bei jeder Überweisung (instant oder normal) verpflichtet zu überprüfen, ob die IBAN des Zahlungsempfängers zu dem Namen des angeblichen Zahlungsempfängers passt. Bei Unstimmigkeiten ist das Ergebnis dem Auftraggeber zurückzuspielen, so dass er von der Überweisung Abstand nehmen oder sie auf eigenes Risiko freigeben kann. Dieser Service muss von den Banken kostenfrei angeboten werden, kann aber von den Bankkunden deaktiviert bzw. reaktiviert werden. Darüber hinaus muss der sogenannte IBAN-Name-Check über alle Kanäle angeboten werden, über die Überweisungen ausgelöst werden können.

Die Verpflichtung zu Instant Payments wird schrittweise erfolgen: Empfangen von Instant Payments innerhalb des Euroraums (09.01.2025), Senden von Instant Payments innerhalb des Euroraums (09.10.2025), Empfangen von EUR-IPs außerhalb des Euroraums (09.01.2027) und Senden von EUR-IPs außerhalb des Euroraums (09.07.2027).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Mietwagenverkehr ohne Betriebssitz

Ohne Betriebssitz kann kein Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betrieben werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 11 L 53/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.04.2024 zum Beschluss 11 L 53/24 vom 25.03.2024

Ohne Betriebssitz kann kein Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Inhaber einer vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Nach den Feststellungen der Behörde fanden sich an der vom Antragsteller angegeben Adresse – anders als von ihm ursprünglich behauptet – weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Daraufhin widerrief die Behörde die Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den hiergegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Denn dieser habe gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen. Das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften; dorthin müssten die Fahrzeuge daher regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren. Die Begründung und Unterhaltung eines in der Genehmigung festgeschriebenen Betriebssitzes sei daher Voraussetzung für die Erfüllung der Rückkehrpflicht. Das Rückkehrgebot sei nicht Selbstzweck, sondern solle auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt würden und dort Beförderungsaufträge annähmen. Das Gericht ließ offen, ob ungeachtet dessen der Widerruf auch auf die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers hätte gestützt werden können. Es spreche allerdings einiges dafür, dass dies schon bei der Genehmigungserteilung der Fall gewesen sei. Ein Mietwagenunternehmer müsse über ein angemessenes Eigenkapital verfügen, was hier nicht ersichtlich sei. Der Zeitwert der Fahrzeuge selbst dürfe – anders als von der Behörde bei Genehmigungserteilung fälschlich angenommen – gerade nicht berücksichtigt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Bundesregierung will Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Vereinbarungen des Koalitionsvertrags von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgreifen sowie Ergebnisse einer Evaluierung des BDSG umsetzen. U. a. soll die Datenschutzkonferenz im BDSG institutionalisiert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.03.2024

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (20/10859) zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Vereinbarungen des Koalitionsvertrags von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgreifen sowie Ergebnisse einer Evaluierung des BDSG umsetzen. Mit einem Paragraphen 16a soll danach die Datenschutzkonferenz (DSK), wie im Koalitionsvertrag vereinbart, im BDSG institutionalisiert werden.

Der im Koalitionsvertrag vorgesehenen „besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes“ sollen daneben weitere Paragraphen dienen. Positive Wirkung hat den Angaben zufolge dabei insbesondere, dass Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit länderübergreifenden Vorhaben ermöglicht wird, einer einzigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde zu unterstehen. Werde diese Möglichkeit genutzt, „haben die Verantwortlichen statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine einzige Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr gemeinsames Datenverarbeitungsvorhaben“. Damit könne Rechtsunsicherheit beim Auftreten unterschiedlicher Rechtsauffassungen der für ein länderübergreifendes Vorhaben zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeschlossen werden. Weitere in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen tragen laut Vorlage Ergebnissen der erwähnten Gesetzesevaluierung Rechnung. Dazu gehört der Bundesregierung zufolge eine Klarstellung, um eindeutig auszudrücken, dass das BDSG nur anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung einen Inlandsbezug aufweist. Auch müsse unter anderem die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume mit Blick auf nichtöffentliche Stellen überarbeitet werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 199/2024

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Gesetz zur Anerkennung von beruflicher Handlungsfähigkeit

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vorgelegt (20/10857).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.04.2024

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vorgelegt (20/10857). Damit verfolgt sie laut der Problembeschreibung zu dem Gesetzentwurf zwei Ziele: Erstens geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“. Zweitens sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das BVaDiG als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung.

Der Normenkontrollrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf, regt aber darüber hinaus an, auch die Ausstellung elektronischer Zeugnisse zu ermöglichen, um so weiteres Digitalisierungspotenzial zu heben. Kritisiert wird „die unangemessen kurze Frist, die den Verbänden seitens des Ressorts für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde“. Ebenso wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme thematisiert auch der Normenkontrollrat die „für die Textform des Ausbildungsvertrages vorgesehenen Empfangsnachweise“. Der Bundesrat hält es für ausreichend, „auf die Eintragungsbestätigungen in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständigen Stellen zurückzugreifen“. Das würde den bürokratischen Aufwand reduzieren, erklärt die Länderkammer. Der Bundesrat will außerdem, dass nur Personen, die einen formalen deutschen Berufsausbildungsabschluss haben, die Eignung zum Ausbilden zuerkannt wird. Ferner wollen die Länder mit Blick auf die Berufsschulpflicht eine Altersgrenze von 25 Jahren ins Gesetz schreiben. Diese solle sicherstellen, „dass für Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren die duale Ausbildung der Standard-Zugang zum Erwerb einer beruflichen Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist und alle betroffenen Auszubildenden die Möglichkeit haben, ihre Allgemeinbildung zu vervollständigen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 202/2024

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Zugang per beA: Anwaltliches Schreiben geht während der üblichen Bürozeiten zu

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das OLG Hamm (Az. 22 U 29/23). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil des OLG Hamm 22 U 29/23 vom 22.02.2024

Versendet ein Anwalt an seinen Kollegen per beA ein Schreiben, gilt es zu den üblichen Geschäftszeiten – hier bis 17 Uhr – als zugegangen.

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 22.02.2024, Az. 22 U 29/23).

In dem Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung hierzu hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht – da war sich das Gericht nach der Beweisaufnahme sicher. Diese hatte das Schreiben jedoch erst am Montag zur Kenntnis genommen und sich für ihre Genehmigung bis zum – aus ihrer Sicht – vorletzten Tag der Zweiwochenfrist Zeit genommen. Die Gegenseite war jedoch der Ansicht, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits an besagtem Freitag zu laufen begonnen habe. Das Landgericht sah dies genauso und nun auch das OLG.

Hierbei seien die für den Zugang von Willenserklärungen maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig. Gem. § 130 BGB gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wie bei E-Mails auch gehe eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingehe. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme sei hingegen nicht mehr relevant. Nicht entscheidend sei auch die Benachrichtigungsmail über den Eingang einer beA-Nachricht. Vielmehr komme es allein auf den Eingang der beA-Nachricht an sich an. Die E-Mail-Nachricht diene vielmehr lediglich der komfortablen Nutzung des beA und müsse nicht zwingend eingestellt werden.

Quelle: BRAK

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Wer die Vollmacht nicht widerruft – Ehemalige Grundsicherungsempfängerin haftet für Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haften muss (Az. L 11 AS 330/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil L 11 AS 330/22 vom 27.02.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haften muss.

Geklagt hatten eine Frau und deren Tochter (geb. 2006) aus Hannover. Mit ihrem Lebensgefährten und Vater bezogen sie seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn 2008 mit der Abmeldung der Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab.

Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung. In der Folge machte es eine Erstattungsforderung von rd. 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie zunächst in Raten bezahlte.

Nach der Verurteilung des Mannes wegen Sozialleistungsbetrugs und dem Ende der Beziehung klagte sie jedoch, da sie von dem Vorgang nichts gewusst habe. Von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten habe sie erst erfahren, als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte. Es sei der Rechtsfigur einer solchen Vollmacht immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten seien.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Energetische Gebäudesanierung: Energieberater haftet bei Falschberatung auch in rechtlicher Sicht

Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt. So entschied das LG Frankenthal (Az. 7 O 13/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.03.2024 zum Urteil 7 O 13/23 vom 25.01.2024 (rkr)

Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Fall entschieden. Die Richter betonen, der Architekt könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, er arbeite im Rahmen der Energieberatung nur auf technischer Ebene. Sie gaben der Klage einer Frau aus Ludwigshafen statt, der im Nachhinein die Auszahlung von KfW-Fördermitteln für die energetische Sanierung ihres Hauses verweigert wurde.

Die Frau hatte sich zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Mann dazu entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus in Ludwigshafen energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) erhalten. Sie ließ sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt seien; eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genüge dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.

Die Kammer gab der Klage statt. Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Fördervoraussetzungen der geplanten Sanierungsmaßnahme eine sogenannte Rechtsdienstleistung erbracht. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend gewesen sei, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt nun erstatten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

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Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag. So entschied das LG Lübeck (Az. 14 S 92/21).

LG Lübeck, Mitteilung vom 28.03.2024 zum Urteil 14 S 92/21 vom 07.03.2024 (rkr)

Wer von einem Verkäufer Schadensersatz will, muss vorher Fristen setzen. Das gilt auch beim Kauf eines (kranken) Tieres!

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag.

Was war passiert?

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte eine Frau zwei Katzen erworben und über eine weitere Entfernung zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Katzen krank waren. Sie ging mit den Katzen am Folgetag und noch an weiteren Tagen zum Tierarzt. Von der Verkäuferin verlangte sie dann die Kosten der Behandlung zurück.

Was steht im Gesetz?

Grundsätzlich können Käufer Schadensersatz wegen eines Mangels nur verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur Problemlösung gesetzt haben. Das steht in §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 1/05). Direkt zum Tierarzt darf der Käufer nur gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.

Was hat das Gericht entschieden?

In dem von dem Landgericht entschiedenen Fall hatte die Käuferin der Verkäuferin keine Frist gesetzt, selbst eine Versorgung der Katzen zu organisieren. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein Notfall vorlag. Die Käuferin hätte der Verkäuferin eine (kurze) Frist setzen können, die Tiere selbst zu versorgen. Hierfür hat es auch eine Stellungnahme der damals behandelnden Tierärztin eingeholt. Es sei auch nicht übertrieben formell, wenn das Gesetz eine Frist vorsehe: „Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten.“

Das Urteil vom 07.03.2024 (Az. 14 S 92/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 1654/23).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 26.03.2024 zum Urteil 3 Ca 1654/23 vom 20.03.2024 (nrkr)

Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung.

Der an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Er erhielt eine Einstellungszusage vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde daraufhin zurückgenommen. Der Kläger erhob Klage auf Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch.

Mit Urteil vom 20.03.2024 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG waren für die 3. Kammer nicht erkennbar. Der Kläger sei von der Beklagten wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht. Diese gesundheitliche Eignung sei dann von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden, woraufhin die Beklagte unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg

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