Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich

Das VG Schleswig entschied, dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen mit den Dieselmotoren des für den Volkswagen-Konzern unter Verantwortung der Volkswagen AG entwickelten Typs EA 189 Euro 5 rechtswidrig waren (Az. 3 A 332/20).

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 17.01.2024 zum Urteil 3 A 332/20 vom 17.01.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 17. Januar 2024 in einem Klageverfahren des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (Az. 3 A 332/20) mündlich verhandelt. Beigeladen waren die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Automobilhersteller Volkswagen AG, Audi AG und SEAT S.A. Die Beigeladenen produzierten unter anderem Fahrzeuge, in denen Dieselmotoren des für den Volkswagen-Konzern unter Verantwortung der beigeladenen Volkswagen AG entwickelten Typs EA 189 Euro 5 verbaut sind.

Die Kammer hat entschieden, dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen der Beigeladenen mit dem o. g. Motortyp rechtswidrig waren. Die Freigaben hätten nicht erfolgen dürfen, weil es sich bei der Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Daneben handele es sich auch bei der „Taxi-Schaltung“, die nach 900 Sekunden im Stand die Abgasrückführung reduziert, sowie bei der ab einer Höhe von 1.000 m reduzierten Abgasrückführung um unzulässige Abschalteinrichtungen.

Die Kammer verweist zur Begründung u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. November 2022 (Az. C-873/19). Der EuGH hatte entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. zum einen zur Anfechtung der Genehmigung befugt ist und dass zum anderen eine Abschalteinrichtung wie die Thermofenster nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Die Kammer verneinte eine derartige Gefahr. Die Rechtsprechung des EuGH betone, dass es um ein unmittelbares Risiko für den Motor gehen müsse. Die Beklagte und die Beigeladenen hätten technische Probleme anderer Bauteile ihrer Fahrzeuge dargelegt, die zunächst aber nicht direkt den Motor betreffen würden. Eine konkrete Gefahr für den sicheren Betrieb ergebe sich aus diesen Darlegungen nicht. Damit hält die Kammer an ihrer bereits im Urteil vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18) entwickelten Rechtsprechung fest.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist im Falle der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen.

Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig

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EU-Parlament nimmt Verbot von Grünfärberei und irreführender Produktinformation an

Das EU-Parlament gab endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 17.01.2024

Das EU-Parlament gab endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

Die am 17.01.2024 mit 593 zu 21 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommene Richtlinie soll die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Werbung schützen und ihnen helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Damit das gelingt, werden einige problematische Geschäftspraktiken, die mit Grünfärberei und dem geplanten Verschleiß von Produkten zusammenhängen, in die EU-Liste der unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen.

Genauere und verlässlichere Werbung

Die neuen Vorschriften sollen vor allem die Kennzeichnung von Produkten klarer und vertrauenswürdiger machen, indem sie allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „öko“ verbieten, sofern diese nicht nachgewiesen werden.

Reguliert wird künftig auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Für Verwirrung hatte gesorgt, dass es so viele davon gibt und dass man sie kaum vergleichen kann. Künftig sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt worden sind.

Nach der Richtlinie darf man künftig auch nicht mehr behaupten, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Schwerpunkt auf Langlebigkeit

Die neuen Vorschriften haben noch ein weiteres wichtiges Ziel: Sie sollen bewirken, dass Hersteller und Verbraucherschaft mehr Gewicht auf die Langlebigkeit von Produkten legen. Künftig müssen die Garantieinformationen deutlicher sichtbar sein, und es wird ein neues, einheitliches Etikett eingeführt, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker hervorzuheben.

Verboten ist nach den neuen Vorschriften in Zukunft auch, unbegründete Aussagen zur Haltbarkeit zu machen (z. B. zu behaupten, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen lang hält, obwohl dies im Normalbetrieb nicht der Fall ist), dazu aufzufordern, Verbrauchsgüter früher auszutauschen als unbedingt nötig (was z. B. bei Druckertinte häufig der Fall ist), und nicht reparierbare Waren als reparierbar anzupreisen.

Nächste Schritte

Die Richtlinie muss nun noch vom Rat endgültig gebilligt werden. Danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Parlament

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Keine Wiedereinsetzung: Anwälte brauchen in Zeiten des beA keine Drucker mehr

Ein Anwalt kann sich nicht darauf berufen, die Berufungsbegründung wegen eines kaputten Druckers nicht per beA versendet zu haben. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. III ZB 4/23).

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2024 zum Beschluss III ZB 4/23 des BGH vom 30.11.2023

Ein Anwalt kann sich nicht darauf berufen, die Berufungsbegründung wegen eines kaputten Druckers nicht per beA versendet zu haben, so der BGH.

Streikt der ansonsten zuverlässig arbeitende Drucker kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, so hilft diese Begründung laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen. Schließlich brauche man in Zeiten des beA überhaupt keinen Drucker mehr: Der Schriftsatz könne als PDF und mit einer einfachen Signatur versehen per beA versendet werden (Beschluss vom 30.11.2023, Az. III ZB 4/23).

Im Rahmen einer Klage u. a. auf Schmerzensgeld war die Berufungsbegründungsfrist bereits zweimal verlängert worden. Wenige Stunden vor Ablauf der Frist versuchte der Anwalt, den Schriftsatz auszudrucken. Doch anders als bei den kurz zuvor ausgedruckten anderen Schriftsätzen streikte dieses Mal der „ansonsten zuverlässig arbeitende“ Drucker. Sein Backup-Drucker hätte den Druckauftrag nicht mehr vor 0 Uhr bewältigen können. Als dies absehbar wurde, versuchte der Anwalt, um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr eine Fristverlängerung um einen Tag zu beantragen – was aufgrund einer technischen Störung im beA-System aber gescheitert sei. Der Antrag auf Fristverlängerung erreichte das Gericht dann erst kurz nach 2 Uhr am nächsten Tag. Erst am nächsten Tag konnte er den Fehler des Druckers beheben und sendete die Berufungsbegründung nach. Zu spät, sagten erst das Berufungsgericht und nun auch der BGH, der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf.

Dank des beA brauchen Anwälte keine funktionierenden Drucker

Wiedereinsetzung könne hier nicht gewährt werden, weil nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibe, dass die Fristversäumung verschuldet gewesen sei. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, warum der Anwalt den schon fertiggestellten Schriftsatz nicht einfach – ohne ihn zuvor auszudrucken – per beA an das Berufungsgericht versendet habe. Schließlich setze die Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige „drucktechnische Ausfertigung“ dieses Schriftsatzes nicht voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO sei ein elektronisches Dokument als PDF zu übermitteln. Der vorherige Ausdruck des Dokuments sei auch nicht notwendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderliche einfache Signatur anzubringen. Für diese Signaturform müsse man das Dokument gerade nicht ausdrucken und unterschreiben. Es genüge, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben sei.

Somit könne auch dahinstehen, ob ab Viertel vor zwölf wirklich eine beA-Störung vorgelegen habe. Das wäre nur relevant gewesen, wenn der Anwalt die letzte Viertelstunde für den Versuch genutzt hätte, den Schriftsatz zu übersenden. Jedoch hatte er lediglich versucht, einen Fristverlängerungsantrag zu versenden. Zudem sei der Antrag praktisch aussichtslos gewesen. Schließlich fehlte die Einwilligung des Gegners und nicht nur angesichts der Uhrzeit sei es unwahrscheinlich gewesen, diese zu erlangen. Daher habe der Anwalt nicht auf die Stattgabe der Fristverlängerung vertrauen dürfen.

Quelle: BRAK

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Haftung der depotführenden Bank im Fall Wirecard

Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch Wertpapiertransaktionen mit Aktien der Wirecard AG? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 3 O 180/23).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 3 O 180/23 vom 22.12.2023 (nrkr)

Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch Wertpapiertransaktionen mit Aktien der Wirecard AG? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Im Rahmen dieses Depots hielt er Aktien der Wirecard AG. Zuletzt kaufte er am 30.04.2020 312 weitere Aktien der Wirecard AG zu einem Kurs von 95,00 Euro. Er hielt sodann insgesamt 1.232 Stück mit einem damaligen Kurswert von insgesamt 117.040,00 Euro. Am 18.09.2020 verkaufte der Kläger seinen gesamten Bestand an Wirecard-Aktien Stück zum Kurs von 0,83 Euro, sodass er einen Erlös in Höhe von 1.022,31 Euro erzielte.

Die Beklagte unterhielt Geschäftsbeziehungen zur Wirecard AG, unter anderem durch die Gewährung von Darlehen. Im Januar 2019 führte die Beklagte eine „Targeted Investigation“ der Wirecard AG durch, und übermittelte daraufhin am 26.02.2019 an die FIU (Financial Intelligence Unit, nationale Zentralstelle des Bundeszollamtes für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (vgl. § 89c StGB) stehen könnten) als zuständige Behörde 345 auffällige Verdachtsfälle mit Spuren aus der Zeit vom März 2013 bis Januar 2019.

Am 18.06.2020 erstattete die BaFin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Bilanzbetrug durch unrichtige Information in den Jahresabschlüssen 2016-2018.

Am 25.06.2020 stellte die Wirecard AG Insolvenzantrag, woraufhin über das Vermögen der Wirecard AG wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weiterhin Kaufempfehlungen für die Wirecard-Aktie ausgesprochen habe, obwohl sie selbst im Mai intern beschlossen habe, ihre Geschäftsverbindungen zu der Wirecard AG zu beenden.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass es die Beklagte durch ihren Vorstand pflichtwidrig unterlassen habe Informationen, welche zu einem abrupten Ende der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Wirecard AG geführt haben, an ihre Depotkunden weiterzugeben. Die Beklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 MAR, § 26 WpHG zu veröffentlichen.

Der Kläger ist daher der Meinung, dass die Beklagte den ihm insoweit hinsichtlich der Kursverluste der Wirecard AG entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Ein solcher Anspruch folge dabei sowohl aus einer (Neben)-Pflichtverletzung zum Depotvertrag sowie direkt aus §§ 97, 98 WpHG. Der Kläger beziffert dabei den ihm entstandenen Schaden auf 165.099,69 Euro, wobei er hiervon im Wege der Teilklage lediglich einen Betrag in Höhe von 60.000 Euro geltend macht.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Es bestehe kein Anspruch gem. §§ 280, 241 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag. Insbesondere habe der Depotvertrag keine umfassende fortdauernde Vermögenssorge oder Beratungspflicht über tatsächliche Begebenheiten auf dem Kapitalmarkt zum Gegenstand. Der Kunde bleibe für seine Anlageentscheidungen selbst verantwortlich.

Zudem sei durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden, welche Informationen die Beklagte ihm vorenthalten haben soll.

Soweit der Kläger ein abruptes Ende der Geschäftsbeziehung der Beklagten zur Wirecard AG vorgetragen hat, führt die Kammer aus, dass es der Beklagten gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GWG untersagt gewesen sei, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung an die Financial Intelligence Unit nach § 43 Absatz 1 GWG in Kenntnis zu setzen.

Es ergebe sich auch kein Anspruch aus §§ 97, 98 WpHG, weil deren Anwendungsbereich in Bezug auf die Beklagte nicht eröffnet sei.

Nach § 97 WpHG sei ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, einem Dritten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Dritten dadurch entsteht, dass der Emittent es unterlässt, unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen. § 98 WpHG wiederum normiere vergleichbare Pflichten, falls es sich um unwahre Informationen handelt.

Vorliegend habe der Kläger jedoch kein Finanzinstrument der Beklagten, sondern Aktien der Wirecard AG erworben. Soweit in der Literatur teilweise eine allgemeine gesetzliche Vertrauenshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen angenommen werde, folge die Kammern einem solchen Ansatz nicht.

Aus den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheitere daher auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 26 WpHG oder Art. 17 MAR.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Sturz bei der Reha-Nachsorge: Patientin ist nicht unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfallversichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt (Az. L 21 U 180/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil L 21 U 180/21 vom 11.01.2024 (nrkr)

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Reha-Patientin unfallversichert ist, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt.

Die seinerzeit 55-jährige Klägerin führte im Frühjahr 2018 eine mehrwöchige stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik durch. Diese Reha-Maßnahme war ihr von der Deutschen Rentenversicherung gewährt worden, um ihre Berufsfähigkeit aufrechterhalten bzw. wiederherstellen zu können. Kurz vor Beendigung der Reha zog sich die Patientin bei einer Faszien-Therapie ein behandlungsbedürftiges Hämatom zu, sodass sie die stationäre Reha abbrechen musste und im Folgenden im Einvernehmen mit der Rentenversicherung ambulante Leistungen zur „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) in Anspruch nahm. Am 16. Oktober 2018 kollidierte die Patientin auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen der Wirbelsäule, des Knies und der Wade zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz der Patientin als Arbeitsunfall anzuerkennen und für ihre ärztliche Behandlung aufzukommen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen keine Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als „sonstige Leistung“ erbracht würden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg.

Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung hat der 21. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Urteil vom 11. Januar 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Zwar sehe das Gesetz für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation Unfallversicherungsschutz vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII). Anders sei dies jedoch für Maßnahmen zur Nachsorge, wie die hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen. Diese stellten insbesondere keine „ambulante Rehabilitation“ dar und würden vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass die Nachsorge auch nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne. Die Gesetzgebungsmaterialien enthielten auch keine Anhaltspunkte für eine (unbeabsichtigte) Regelungslücke. Überdies seien bei einer ambulanten und – erst recht – bei einer stationären Reha-Maßnahme die zeitliche Bindung und Verweildauer des Patienten in der Sphäre der Reha-Einrichtung und mithin die Unfallgeneigtheit deutlich höher als bei der Nachsorge, die lediglich die Teilnahme an vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge erfordere. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm sei es daher gerechtfertigt, den gesetzlichen Versicherungstatbestand restriktiv auszulegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die „auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ erhalten.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Das Schwenken eines Filetiermessers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung?

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 5/23).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zum Urteil 5 Sa 5/23 vom 13.07.2023 (rkr)

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung. Dies hat – wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 3 Ca 1157/22) – das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 5/23) am 13. Juli 2023 entschieden.

Der 29-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, seit Juni 2019 als Industriemechaniker beschäftigt. Am 1. Juni 2022 arbeitete er mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter an einem Probierstand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger der Mitarbeiterin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin mit Kündigung vom 14. Juli 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2022.

Die Kündigungsschutzklage des Klägers war in zwei Instanzen erfolgreich. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung sind unwirksam. Es fehlt an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Zwar kommt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u. a. von Arbeitskollegen als „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, dass der Kollege die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Selbst den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts auf einen bedingten Vorsatz beim Kläger geschlossen werden. Vielmehr ist es auch möglich, dass der Kläger das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist.

Die Kündigungen können aber auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger allein durch das Hantieren mit dem Messer Leib und Leben der Mitarbeiterin objektiv und fahrlässig gefährdet hat. Der unsachgemäße Umgang mit einem Messer stellt zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Diese hätte nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Kläger zuvor wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt worden wäre. Insbesondere steht auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Digitalisierung der Justiz: Neue Verordnung sorgt für mehr Effizienz, Qualität und Transparenz

Am 16.01.2024 treten neue Vorschriften zur Digitalisierung der Justiz in Kraft. Die Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht wird sicherstellen, dass die Kommunikation in der EU harmonisiert und grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren digitalisiert werden. Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden werden damit einfacher, schneller und kostengünstiger.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Heute treten neue Vorschriften zur Digitalisierung der Justiz in Kraft. Die Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht wird sicherstellen, dass die Kommunikation in der EU harmonisiert und grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren digitalisiert werden. Dies bedeutet, dass die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden einfacher, schneller und kostengünstiger werden.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin, Vera Jourová, erklärte dazu: „Bei der Verordnung über die Digitalisierung der Justiz geht es darum, die Justiz für jeden Bürger zugänglicher zu machen, Transparenz zu gewährleisten und unser Justizsystem mit dem digitalen Zeitalter in Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass sie heute in Kraft tritt, ist eine sehr gute Nachricht für die europäischen Bürger.“ EU-Justizkommissar Didier Reynders sprach von einem entscheidenden Schritt in Richtung Digitalisierung der Justiz. „Er wird die Justizsysteme effizienter machen, den Bürgern und Unternehmen den Zugang zur Justiz erleichtern und den Gerichten helfen, Recht zu sprechen.“

Neue Vorschriften verbessern Effizienz, Qualität und Transparenz

Die Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit finden heute noch auf dem Papier statt. Die neuen Vorschriften werden dies ändern und die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit, den Zugang zum Recht für Bürger und Unternehmen sowie die Qualität und Transparenz der Justiz erheblich verbessern. Die Verordnung wird es Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auch ermöglichen, in grenzüberschreitenden Fällen Anträge zu stellen oder mit den Justizbehörden zu kommunizieren. Auf dem europäischen E-Justiz-Portal wird die sog. europäische elektronische Anlaufstelle eingerichtet, eine Schnittstelle für die Erhebung von Klagen mit geringem Streitwert gegen einen Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat. Dies wird den Verbrauchern helfen, Rechtsschutz zu erhalten.

Darüber hinaus wird die Verordnung es den Parteien in einem Zivil- oder Strafverfahren ermöglichen, per Videokonferenz an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Bürger und Unternehmen werden auch in der Lage sein, Gerichtsgebühren elektronisch zu bezahlen.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden noch in diesem Jahr mit der Umsetzung der Verordnung beginnen.

Quelle: EU-Kommission

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BGH entscheidet über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der BGH hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (Az. VI ZR 38/22 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 16.01.2024 zu den Urteilen VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23 vom 16.01.2024

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).

Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.

Der Senat hat nunmehr klargestellt (Az. VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Der Senat hat ferner entschieden (Az. VI ZR 51/23), dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.

Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (Az. VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23):

Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.

Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.

Schließlich hat der Senat entschieden (Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.

Für die zu entscheidenden Verfahren bedeutete dies Folgendes:

VI ZR 38/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 Euro brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 Euro netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 Euro. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 Euro bestritten. Die in Ansatz gebrachten Lackierkosten hält sie für überhöht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insoweit bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Verbringungskosten in Höhe von 80,00 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben, ohne zu prüfen, ob die Kosten für die Lackierarbeiten überhöht sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht davon absehen dürfen, die Kosten der Lackierarbeiten zu überprüfen. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

VI ZR 239/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Geschädigte beauftragte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin stellte der Geschädigten 5.067,15 Euro in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ i. H. v. 227,31 Euro. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Klägerin selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 Euro stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidung des Senats

Die Revision wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht für die Frage für beweisfällig gehalten, ob der abgerechnete „Arbeitsplatzwechsel“ tatsächlich durchgeführt wurde. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

VI ZR 253/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die klagende Geschädigte ließ das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 Euro. Die Beklagte verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 Euro zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin zunächst Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 Euro, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.

Entscheidung des Senats

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat ihren Klageantrag nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Diesen geänderten Klageantrag, für den sie sich auf das Werkstattrisiko berufen kann, kann die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterverfolgen. Dabei wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind. Denn insoweit könnte sich die Klägerin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.

VI ZR 266/22

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte Kosten für die Fahrzeugreparatur von 9.227,62 Euro brutto. Der Kläger beauftragte eine Werkstatt, die ihm nach der Reparatur des Fahrzeugs 11.766,66 Euro brutto in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die Beklagte, deren volle Haftung dem Grunde nach außer Streit steht, dem Kläger 11.401,45 Euro. Die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, die der Kläger selbst noch nicht beglichen hat, lehnte sie mit der Begründung ab, diesen Kosten lägen Arbeiten zugrunde, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Reparaturarbeiten eingeholt. Es hat auf der Grundlage des Gutachtens die Beklagte zur Zahlung von 129,59 Euro verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gerichtet ist. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangte der Kläger zunächst die Erstattung der restlichen Reparaturkosten.

Entscheidung des Senats

Der Kläger hat seinen Klageantrag im Revisionsverfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Mit diesem geänderten Antrag, für den der Kläger sich auf das Werkstattrisiko berufen konnte, war die Klage im Wesentlichen begründet. Der Senat hat das Berufungsurteil daher insoweit aufgehoben und der Klage stattgegeben.

VI ZR 51/23

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer behaupteten COVID-19-Desinfektion, die der durch einen Verkehrsunfall geschädigten Klägerin im Zusammenhang mit der Reparatur ihres verunfallten Pkws von der von ihr beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellt worden sind. Die volle Eintrittspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners der Klägerin ist dabei dem Grunde nach unstreitig.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte für erstattungspflichtig gehalten, auch wenn die Klägerin die abgerechneten Desinfektionskosten noch nicht bezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie machte u. a. geltend, die abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Zudem komme eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zugunsten des Geschädigten im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die gesamte Schadensabwicklung im Rahmen eines „Schadensservices aus einer Hand“ in die Hände der beauftragten Reparaturwerkstatt gelegt habe.

Entscheidung des Senats

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob die Klägerin die Rechnung vollständig beglichen hat, denn nur dann kann diese sich für den gestellten Antrag auf Zahlung an sich selbst auf das Werkstattrisiko berufen. Die weiteren Einwände der Beklagten hindern den Anspruch der Klägerin hingegen nicht.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) lauten:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…)

§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Modernisierung von Abstammungs- und Kindschaftsrecht: BMJ legt Eckpunkte vor

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht. Die Gesetzentwürfe sollen noch im ersten Halbjahr 2024 vorgelegt werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.01.2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute zwei Eckpunktepapiere zur Modernisierung des Familienrechts veröffentlicht: ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht sowie ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts.

Insbesondere Kinder in Trennungsfamilien, Patchwork- und Regenbogenfamilien sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollen von den vorgeschlagenen Neuregelungen profitieren.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Wir brauchen einen Modernisierungsschub in Deutschland – auch im Familienrecht. Viele Kinder wachsen heute in Trennungsfamilien auf, in Patchwork- und Regenbogenfamilien oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Unser Familienrecht hinkt dieser Realität hinterher. Den Preis dafür zahlen Eltern und Kinder: Vielen macht das Familienrecht das Leben unnötig schwer.

Wir sind als Bundesregierung mit dem Versprechen angetreten, unser Familienrecht an die Anforderungen der Gegenwart anzupassen. Und wir halten Wort: Die Reform des Namensrechts steht kurz vor dem Abschluss. Für die Reform des Unterhaltsrechts habe ich bereits einen konkreten Vorschlag vorgelegt. Mit den Vorschlägen zur Reform von Abstammungsrecht und Kindschaftsrecht folgen jetzt die nächsten wichtigen Schritte.

Bei der Reform des Kindschaftsrechts geht es uns vor allem um Trennungs- und Patchworkfamilien. Heute wollen viele Eltern ihre Kinder nach einer Trennung partnerschaftlich betreuen. Wir wollen, dass das Recht Eltern dabei unterstützt – und ihnen mehr Freiraum lässt für die Vereinbarung von Lösungen, die für sie und ihre Kinder passen. Außerdem wollen wir die Rechtsposition von Kindern stärken und den Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren verbessern: Expertinnen und Experten mahnen das seit vielen Jahren an.

Mit der Reform des Abstammungsrechts wollen wir die bestehende Benachteiligung von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern beseitigen. Kinder, die in eine Partnerschaft von zwei Frauen geboren werden, dürfen nicht schlechter gestellt sein als Kinder, die in eine Partnerschaft von Mann und Frau geboren werden. Sie sollen von Geburt an beide Frauen als Eltern haben können. Mit der Reform wollen wir außerdem mehr Rechtssicherheit für Samenspenden schaffen. Und wir wollen die Rechtsposition von leiblichen Vätern stärken, die als rechtliche Väter Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten. Auch wollen wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung stärken. An bewährten Grundsätzen des geltenden Rechts werden wir dabei festhalten: Auch künftig wird die Frau, die das Kind geboren hat, immer Mutter des Kindes sein. Und auch künftig gilt: Ein Kind kann nur zwei rechtliche Eltern haben.

Uns geht es um eine Anpassung des Rechts an die soziale Wirklichkeit, wie sie Wissenschaft und Praxis seit vielen Jahren fordern. Das Kindeswohl steht bei uns an allererster Stelle. Unser Ziel ist ein Familienrecht für alle: ein Familienrecht, das für alle Familienformen die passenden Regeln bietet – und keine Familienform benachteiligt.“

I. Das Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts

Das Abstammungsrecht bestimmt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind. Es soll in verschiedener Hinsicht fortentwickelt werden. Bewährte Grundsätze des geltenden Rechts bleiben dabei erhalten. So soll ein Kind auch künftig nicht mehr als zwei rechtliche Eltern haben können (Zwei-Eltern-Prinzip). Auch wird die Frau, die das Kind geboren hat, auch künftig stets rechtliche Mutter des Kindes sein. Ferner bleibt es dabei, dass rechtlicher Vater auch künftig ist, wer bei Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wer die Vaterschaft anerkennt oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Vorgesehen sind insbesondere folgende Neuerungen:

  • Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren und verschiedengeschlechtlichen Paaren: Wenn ein Kind in eine Partnerschaft von zwei Frauen geboren wird, soll die Partnerin der Frau, die das Kind geboren hat, künftig ebenfalls ohne Adoptionsverfahren Mutter des Kindes werden können. Für sie soll insoweit das Gleiche gelten wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren für den männlichen Partner der Frau, die das Kind geboren hat. Sind beide Frauen verheiratet, soll die Ehefrau der Frau, die das Kind geboren hat, im Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes ebenfalls Mutter des Kindes werden. Außerdem soll es möglich sein, durch Anerkennung der Mutterschaft rechtliche Mutter zu werden – so wie auch ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen kann.
  • Mehr Rechtssicherheit für Samenspenden durch Elternschaftsvereinbarungen: Vor Zeugung eines Kindes soll vereinbart werden können, wer neben der Frau, die das Kind geboren hat, Vater oder Mutter des Kindes werden soll. Dadurch soll insbesondere bei privaten Samenspenden (sog. Becherspenden) frühzeitig eine rechtssichere Eltern-Kind-Zuordnung ermöglicht werden.
  • Stärkung der Rechtsposition des leiblichen Vaters: Ein leiblicher Vater, der als rechtlicher Vater Verantwortung für sein Kind übernehmen will, soll durch folgende Änderungen in seiner Rechtsposition gestärkt werden.
    Sperrwirkung eines anhängigen Feststellungsverfahrens: Solange ein gerichtliches Verfahren läuft, in dem ein Mann seine Vaterschaft feststellen lassen will, soll grundsätzlich kein anderer Mann die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen können.
    Kein kategorischer Ausschluss der Anfechtung bei sozial-familiärer Beziehung: Wer glaubt, leiblicher Vater zu sein, soll die Vaterschaft eines anderen Mannes künftig auch dann anfechten können, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem anderen Mann besteht. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater soll die Anfechtung der Vaterschaft insoweit nicht mehr kategorisch ausschließen. Vielmehr soll das Gericht in einem solchen Fall künftig im Einzelfall prüfen, ob das Interesse an der Anfechtung der Vaterschaft das Interesse an dem Fortbestand der bisherigen Zuordnung überwiegt. Vorrang soll im Zweifel das Interesse am Erhalt der gelebten Familie haben.
    Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung auch des Ehegatten der Mutter: Erwartet eine verheiratete Frau ein Kind von einem anderen Mann als ihrem Ehemann (z. B. von ihrem neuen Lebensgefährten), soll der andere Mann künftig einfacher rechtlicher Vater werden können, wenn die Mutter und ihr Ehemann einverstanden sind. Der leibliche Vater soll die Vaterschaft künftig bis spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkennen können, ohne dass ein Anfechtungsverfahren durchzuführen ist. Einer Scheidung der Ehe soll es dazu nicht mehr zwingend bedürfen.
  • Stärkung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung: Kinder sollen es künftig einfacher haben, ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu verwirklichen. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen.
    Statusunabhängiges Feststellungsverfahren: Künftig soll es möglich sein, durch gerichtlichen Beschluss feststellen zu lassen, ob eine Person leiblicher Vater eines Kindes ist – ohne dass sich zugleich die rechtliche Elternschaft ändert; das Verfahren wird gleichrangig neben den Statusverfahren (Anfechtung bzw. Feststellung der rechtlichen Vaterschaft) zugänglich sein. Ein Kind kann so feststellen lassen, wer sein leiblicher Vater ist, ohne dazu die rechtliche Bindung zu seinem rechtlichen Vater kappen zu müssen.
  • Ausbau des Samenspenderregisters zu einem allgemeinen Spenderregister: Neben offiziellen Samenspenden (also Samenspenden aus einer Samenbank) sollen dort auch private Samenspenden und Embryonenspenden erfasst werden können.

Das Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts ist hier abrufbar. Eine Kurzfassung ist hier abrufbar. Häufig gestellte Fragen zu dem Papier werden hier beantwortet.

II. Das Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts

Das Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts enthält Vorschläge zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts sowie des Adoptionsrechts. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Trennungs-, Patchwork- und Regenbogenfamilien soll es einfacher werden, Kinder partnerschaftlich zu betreuen. Eltern sollen einfacher Vereinbarungen über Sorge und Umgang schließen können und Dritten sorgerechtliche Befugnisse oder Umgangsrechte einräumen können. Kinder sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden. Der Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren soll verbesset werden. Außerdem soll das Adoptionsrecht liberalisiert werden.

Konkret vorgeschlagen werden insbesondere folgende Neuerungen:

  • Wechselmodell: Das Wechselmodell, das viele Eltern nach einer Trennung schon jetzt leben, soll erstmalig gesetzlich geregelt werden: Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in einem Umgangsverfahren (nach Trennung) eine Betreuung durch beide Elternteile, ggf. auch eine paritätische Betreuung anordnen kann – wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Sorgerecht in nichtehelichen Lebensgemeinschaften: Ein Vater, der mit der Mutter zusammenwohnt, aber nicht verheiratet ist, soll künftig einfacher das Sorgerecht erlangen können. Wenn die Mutter nicht widerspricht, soll eine einseitige, beurkundete Erklärung ausreichen.
  • Vereinbarungen zwischen Eltern über das Sorgerecht: Eltern sollen mehr Autonomie in Bezug auf ihr Sorgerecht erhalten: Sie sollen die Alleinsorge eines Elternteils vereinbaren können; auch eine Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen soll leichter möglich sein.
  • „Kleines Sorgerecht“: Die Sorgeberechtigten (im Regelfall also die Eltern) sollen künftig durch Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen – zum Beispiel ihren jeweils neuen Partnern – sorgerechtliche Befugnisse einräumen können.
  • Vereinbarungen über das Umgangsrecht mit Dritten: Mit Dritten sollen die sorgeberechtigten Eltern künftig auch Vereinbarungen über den Umgang mit dem Kind schließen können.
  • Recht von Kindern auf Umgang: Kinder sollen ein Recht auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern, mit anderen Bezugspersonen sowie mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen erhalten.
  • Mitentscheidungsbefugnis von Kindern: Kinder sollen ab dem Alter von 14 Jahren im Sorge- und Umgangsrecht künftig ausdrückliche Mitentscheidungsbefugnisse haben. So sollen sie z. B. eine erneute Entscheidung über eine bereits getroffene Umgangsregelung beantragen können.
  • Schutz vor häuslicher Gewalt: Der Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht soll durch folgende Anpassungen des Gesetzes verbessert werden:
  • Ermittlungspflicht: Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren Anhaltspunkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil und deren Folgen umfassend und systematisch nachgehen und eine Risikoanalyse vornehmen muss.
  • Sorge- und Umgangsrecht: Bei Partnerschaftsgewalt soll ein gemeinsames Sorgerecht regelmäßig ausscheiden. Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des betreuenden Elternteils durch einen gewalttägigen Ex-Partner abzuwenden.
  • Liberalisierung des Adoptionsrechts: Auch Paare, die nicht verheiratet sind, sollen gemeinsam ein Kind adoptieren können; bisher ist dies nur verheirateten Paaren möglich. Verheiratete Personen sollen künftig auch allein ein Kind adoptieren können.

Auf Grundlage der beiden Eckpunktepapiere wird das Bundesministerium der Justiz nunmehr Gesetzentwürfe für die Reform des Kindschaftsrechts und die Reform des Abstammungsrechts erarbeiten. Die Gesetzentwürfe sollen noch im ersten Halbjahr 2024 vorgelegt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Verpasste Gepäckaufgabe durch die Reisenden führt zu keiner Kündigung des Reisevertrages

Das AG München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 3.998 Euro ab. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks führt bei verpasster Gepäckaufgabe nicht zur Kündigung des Reisevertrages auf Grund eines Reisemangels (Az. 158 C 4570/20).

AG München, Pressemitteilung vom 15.01.2024 zum Urteil 158 C 4570/20 vom 04.08.2021

Nicht ohne unser Gepäck

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 3.998 Euro ab. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks führt bei verpasster Gepäckaufgabe nicht zur Kündigung des Reisevertrages auf Grund eines Reisemangels.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise nach Kuba von 08.02.2020 bis 23.02.2020 gebucht. In der Pauschalreise inbegriffen war ein Rail & Fly-Ticket für eine Bahnfahrt am Tag des Hinfluges zum Flughafen München.

Als die Klägerin und ihr Ehemann am Flughafen ankamen, hatte das Boarding für den Flug nach Kuba bereits begonnen. Eine Gepäckaufgabe war für die Reisenden nicht mehr möglich, weder am Gepäckautomaten noch am Check-in Schalter. Das Angebot der Fluggesellschaft, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, lehnten die Klägerin und ihr Ehemann ab.

Die Klägerin führt aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann auf Grund einer Zugverspätung gegen 11:00 Uhr am Schalter der Fluggesellschaft eingetroffen. Da die Gepäckaufgabe bis 11:10 Uhr hätte möglich sein sollen, sei das bereits begonnene Boarding kein Grund gewesen, die Flugreise nach Kuba mit Aufgabegepäck zu verweigern.

Nach Sichtweise der Beklagten beruhe die Nichtbeförderung ausschließlich auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen der Reisenden. Entgegen wiederholter Hinweise hätten die Reisenden keine, allenfalls unangemessen kurze Zeitreserven für die mehr als 400 km lange Anreise zum Flughafen eingeplant.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Der Nichtantritt der Weiterbeförderung per Flugzeug durch die Klägerin trotz entsprechenden Angebotes der Beklagten bzw. ihres Beförderungsunternehmens stellt eine konkludente Kündigung des Reisevertrages dar. Die Kündigung war nicht wirksam, § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB, da kein (erheblicher) Reisemangel vorlag. (…)

Einem Reisenden obliegen bei der Durchführung einer Reise grundsätzlich Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa bei Flugreisen die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung zu erscheinen und bei vereinbarter Bahnanreise die Pflicht, die Zugverbindung so zu planen, dass der Reisende rechtzeitig am Flughafen erscheinen kann. (…) Vorliegend hat die Beklagte auf den von der Klägerin genutzten Rail & Fly-Tickets empfohlen, die Anreise so zu planen, dass der Reisende den Check-in Schalter zwei Stunden vor Abflug erreicht, und zusätzlich einen Zeitpuffer von 45 Minuten je 100 km Anreise einzuplanen. (…) Tatsächlich ist die Klägerin den Empfehlungen der Beklagten nicht gefolgt, indem sie eine Zugverbindung gewählt hat, die eine planmäßige Ankunft am Flughafen nicht einmal zwei Stunden vor Abflug um 11:50 Uhr vorsah. (…)

Der Hinweis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf der Boardkarte (…), eine Gepäckabgabe am Gepäckautomaten könne später als 11:10 Uhr nicht erfolgen, vermag an dem überwiegenden Verschulden der Klägerin an der Nicht-Beförderung ihres Gepäcks vorliegend nichts zu ändern. Denn zum einen handelt es sich insoweit lediglich um eine Erklärung der Erfüllungsgehilfin der Beklagten, auf welche die Klägerin angesichts der sich aus dem Rail & Fly-Ticket ergebenden entgegenstehenden Anreisehinweise der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin nicht vertrauen durfte. Zum anderen durfte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass sie tatsächlich bis zur buchstäblich letzten Minute Gelegenheit haben würde ihr Gepäck abzugeben. Darauf deutet bereits der Wortlaut des Hinweises „nicht später als“ (statt: „bis“) hin. Auch sind geringfügige Verschiebungen der Abflug- und Boardingzeiten vor und zurück aufgrund der Abläufe an einem großen Flughafen wie dem Münchner mit eng getakteten Zeitkorridoren und einer Vielzahl von Abflügen und Ankünften regelmäßig zu erwarten. (…).“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

 

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