„Kiezblocks“-Straßensperrungen nur bei erhöhter Gefahrenlage

Straßensperrungen zur Reduzierung des motorisierten Kraftfahrzeugverkehrs auf Durchgangsstraßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. So entschied das VG Berlin (Az. 11 L 316/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.01.2024 zum Beschluss 11 L 316/23 vom 15.12.2023

Straßensperrungen zur Reduzierung des motorisierten Kraftfahrzeugverkehrs auf Durchgangsstraßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einem Eilantrag stattgegeben, der sich u. a. gegen die Sperrung einer Straße mittels Sperrpfosten, der Einrichtung eines sog. „Kiezblocks“, auf einer Straße in Berlin-Pankow gewandt hatte.

Im Juni 2021 hatte die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Pankow von Berlin das Bezirksamt aufgefordert, Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Durchgangsverkehrs im Nesselweg zu treffen. Dort sei ein zunehmender Durchgangsverkehr zu verzeichnen, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmäßig deutlich überschritten werde. Außerdem würden oft die schmalen Gehwege, die sich in einem beklagenswerten Zustand befänden, befahren. Dadurch komme es häufig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, insbesondere für Kinder auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder zur Schule. Das Bezirksamt erließ im Februar 2023 eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der u. a. mittels Sperrpfosten die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagt wurde. Zur Begründung verwies das Bezirksamt auf den Beschluss der BVV Pankow. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Sperrpfosten und sonstiger Verkehrsschilder. Die nach der Straßenverkehrsordnung einzuhaltenden Vorgaben seien nicht erfüllt. Zwar könnten spezielle Verkehrsregelungen zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße getroffen werden; hier sei aber nicht ersichtlich, dass im Nesselweg Schäden bestünden, die über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinausgingen. Ein erhöhtes Risiko der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei ebenso wenig ersichtlich. Im Nesselweg gelte bereits jetzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die – bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 22 km/h – weitgehend eingehalten werde. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung habe der Antragsgegner nicht durchgeführt. Schließlich habe das Bezirksamt auch im Übrigen eine erhöhte Gefahrenlage nicht dargelegt. Soweit es sich auf Gefahren wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens oder des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer berufe, hätte die Behörde zumindest Angaben über aktuelle Verkehrs- und/oder Unfallzahlen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren machen müssen. Daran fehle es hier. Im Gegenteil habe nicht nur die Polizei Berlin erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anordnung gehabt, sondern auch ein Mitarbeiter des Bezirksamtes selbst bei einer Ortsbegehung im Januar 2022 keine Verkehrsgefährdungen festgestellt. In Folge der Entscheidung muss das Bezirksamt die Sperrung aufheben und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Verkehrszeichen und -einrichtungen vorerst entfernen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-)Nichtigkeit eines Testaments. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 91/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.01.2024 zum Beschluss 21 W 91/23 vom 21.12.2023

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute veröffentlichter Entscheidung auf die Beschwerde hin dem Erbscheinsantrag u. a. des behandelnden Arztes stattgegeben.

Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments.

In dem Erbscheinsverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt.

Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei betreffend die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig, sodass keiner der beiden Erbscheinsanträge zutreffend sei.

Vor dem Oberlandesgericht hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde u.a. des behandelnden Arztes Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG fest. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärtzekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (früher § 14 HeimG, heute § 6 HBPG) deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat weiter.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Fenster in Brandwänden sind unzulässig und zu verschließen

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 39/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 03.01.2024 zum Urteil 3 K 39/23 vom 06.12.2023

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich mit diesen einverstanden erklärt hat und die Behörde erst nach längerer Zeit gegen den baurechtswidrigen Zustand vorgeht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das Wohngebäude der klagenden Grundstückseigentümer steht auf der Grenze zum Nachbargrundstück. Die grenzständige Brandwand des Gebäudes wies zunächst an zwei Stellen Glasbauflächen auf. Im Jahr 2009 wurde eine Glasbaufläche durch ein öffenbares Fenster ersetzt, einige Jahre später kam es an der zweiten Stelle zu einem Fenstereinbau. Daraufhin gab der Beklagte den Klägern auf, die Fenster zu beseitigen und die dabei entstehenden Öffnungen feuerbeständig zu verschließen. Die Kläger wandten sich mit Widerspruch gegen die Anordnung und machten geltend, der unmittelbar angrenzende Grundstücksnachbar habe schriftlich erklärt, mit den Fenstern einverstanden zu sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid im Wesentlichen zurückgewiesen, verlangte aber nur noch einen hochfeuerhemmenden Abschluss der Brandwand. Die Kläger verfolgten die Aufhebung der Anordnung mit einer Klage weiter. Sie führten zusätzlich an, infolge der Zustimmung des Nachbarn und des jahrelangen Nichteinschreitens der Bauaufsichtsbehörde sei bei ihnen ein Vertrauenstatbestand entstanden, der eine baubehördliche Anordnung ausschließe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

In Brandwänden seien Öffnungen von Gesetzes wegen unzulässig. Von der gesetzlichen Vorgabe dürfe nur ausnahmsweise unter Beachtung des öffentlichen Interesses des Schutzes der Allgemeinheit vor Brandgefahr und des Bauinteresses des Bauherrn abgewichen werden. Das Einverständnis eines Nachbarn zur Abweichung von dem Öffnungsverbot allein mindere das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht, zumal wenn – wie hier – ein weiterer Nachbar durch die betreffende Brandschutzwand gesetzlich geschützt werde, dieser der Baumaßnahme aber nicht zugestimmt habe. Der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten gegen den baurechtswidrigen Zustand auch nicht verwirkt, weil er trotz dessen Kenntnis über längere Zeit hinweg nicht eingeschritten sei. Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr unterlägen nicht der Verwirkung durch die Verwaltung. Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde könne grundsätzlich auch kein Vertrauen bei dem Bauherrn dahingehend begründen, dass die Behörde nicht mehr gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgehen werde. Die Kläger könnten sich hier aber auch deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie eigenmächtig die Glasbausteine durch Fenster ersetzt hätten, ohne zuvor den notwendigen Bauantrag gestellt oder die Baubehörde sonst einbezogen zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Digitalpolitik: Bundesregierung droht jedes zweite ihrer Ziele zu verfehlen

Die Bundesregierung hat in der Digitalpolitik zuletzt an Tempo zugelegt, die Geschwindigkeit reicht aber bei weitem nicht aus, um die selbstgesteckten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zum 1. Januar 2024 sind erst 60 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser Legislatur umgesetzt. Das ergibt sich aus dem „Monitor Digitalpolitik“ der Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 02.01.2024

Die Bundesregierung hat in der Digitalpolitik zuletzt an Tempo zugelegt, die Geschwindigkeit reicht aber bei weitem nicht aus, um die selbstgesteckten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zum 1. Januar 2024 sind erst 60 der insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser Legislatur umgesetzt – das entspricht einem Anteil von 18 Prozent. Im zweiten Halbjahr 2023 konnte die Bundesregierung lediglich 22 Digitalvorhaben abschließen, wovon 5 im dritten und 17 im vierten Quartal über die Ziellinie gebracht wurden. Das zeigt die neueste Auswertung des „Monitor Digitalpolitik“ des Bitkom. Er wurde im August 2023 erstmals veröffentlicht und zum Jahreswechsel auf den neuesten Stand gebracht. Demnach befinden sich gegenwärtig 226 digitalpolitische Vorhaben in Umsetzung (68 Prozent), 48 wurden hingegen noch nicht begonnen (14 Prozent). „Auch wenn die Bundesregierung in den vergangenen Monaten etwas Boden gutgemacht hat: Viele zentrale Vorhaben sind von Abschluss oder Umsetzung weit entfernt, dazu gehören insbesondere der Digitalpakt 2.0 für Deutschlands Schulen, die Digitalisierung der Verwaltung und auch Projekte wie der digitale Führerschein“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Um vor den nächsten Bundestagswahlen alle 334 Vorhaben abzuschließen, müssten noch 274 Vorhaben in 7 Quartalen umgesetzt werden. Macht die Ampel-Koalition in dem aktuellen Tempo von 17 abgeschlossenen Digitalvorhaben pro Quartal weiter, würde sie allerdings lediglich 119 schaffen. Einschließlich der bereits abgeschlossenen 60 Vorhaben brächte sie mit insgesamt 179 nur etwas mehr als die Hälfte ihrer Digitalvorhaben (54 Prozent) ins Ziel. Der Rest bliebe auf der Strecke. Wintergerst: „Die Bundesregierung muss das Tempo in der Digitalpolitik mehr als verdoppeln, wenn sie ihre Ziele noch erreichen will. Jetzt wird sich entscheiden, ob die Ampel-Parteien zur nächsten Bundestagswahl eine digitalpolitische Erfolgsbilanz präsentieren können. Noch ist dies möglich. Die Ampel hat es selbst in der Hand, zu einer echten Fortschrittskoalition zu werden. Dafür muss sie 2024 zum Digital-Jahr machen.“

Am erfolgreichsten war im zurückliegenden Quartal das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das fünf weitere Vorhaben zum Abschluss brachte. Dahinter liegt das Finanzministerium (BMF) mit 4 abgeschlossenen digitalpolitischen Vorhaben. Die beiden Ministerien haben unter anderem Vorhaben zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Startups unter Dach und Fach gebracht. Zu den weiteren umgesetzten Groß-Projekten des vergangenen Quartals zählt zudem der Digitalpakt für die Justiz. Bei gleich sechs Ministerien gab es im zurückliegenden Quartal jedoch gar keinen Fortschritt zu verzeichnen.

Für den „Monitor Digitalpolitik“ überprüft Bitkom regelmäßig den Umsetzungsstand von 144 Projekten aus der Digitalstrategie, von 188 digitalpolitischen Projekten aus dem Koalitionsvertrag sowie zweier weiterer digitalpolitischer Vorhaben, die die Bundesregierung nachträglich aufgesetzt hat. Diese in Summe 334 Digitalvorhaben werden zudem auf ihre Bedeutung für die Digitalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat hin untersucht und hinsichtlich ihrer Komplexität eingeordnet.

Quelle: Bitkom

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Wurzelschaden auf Radweg: Gestürzter Rennradfahrer hat mit Schadensersatzklage gegen Gemeinde keinen Erfolg

Das LG Frankenthal hat die Schadensersatzklage eines Rennradfahrers, der auf einem Radweg aufgrund von Wurzelschäden gestürzt war, abgewiesen. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann (Az. 3 O 71/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.12.2023 zum Urteil 3 O 71/22 vom 31.08.2023 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage eines Rennradfahrers aus dem Landkreis Germersheim, der auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt sei, abgewiesen. Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, heißt es in der Urteilsbegründung.

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Anweisung zur Korrektur falscher Frist muss Dringlichkeit betonen

Weist ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin an, eine falsche Frist zu korrigieren, muss er klar machen, dass dies höchste Priorität hat. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. XII ZB 31/23).

BRAK, Mitteilung vom 27.12.2023 zum Beschluss XII ZB 31/23 des BGH vom 18.10.2023

Weist ein Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin an, eine falsche Frist zu korrigieren, muss er klar machen, dass dies höchste Priorität hat, so der BGH.

Ist im Fristenkalender eine falsche Frist zur Begründung des Rechtsmittels eingetragen, muss eine Einzelanweisung an eine Mitarbeiterin klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Zudem müssten Fristen zunächst als vorläufig eingetragen werden, solange noch keine Entscheidung des Gerichts über das Verlängerungsgesuch ergangen ist. Schließlich haben die Karlsruher Richter noch einmal betont, wie wichtig es ist für den Krankheitsfall eine Vertretung in petto zu haben (Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 31/23).

In einem Mietrechtsfall hatte der Prozessvertreter einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung um vier Wochen gestellt. Der erwartete neue Fristablauf am 4. August 2022 wurde bereits im internen Fristenkalender eingetragen. Tatsächlich gewährte das Gericht jedoch nur eine Fristverlängerung bis zum 2. August. Der Anwalt korrigierte die falsch eingetragene Frist jedoch nicht. Als es ihm später auffiel, wies er eine bislang zuverlässige Mitarbeiterin mündlich an, die Frist zu korrigieren. Diese vergaß es jedoch. Und zu allem Überfluss erkrankte der Anwalt auch noch an Corona und konnte erst am 4. August wieder arbeiten. Er begründete die Berufung und schickte sie ans Gericht – dass die Frist falsch war, fiel ihm da nicht mehr auf. Wohl aber dem Gericht, dass nach entsprechendem Hinweis die Berufung als unzulässig abwies und auch seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgab. Mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH hatte er auch nicht mehr Erfolg – der sah direkt drei Punkte, aufgrund derer der Anwalt diesen Fehler zu verschulden hatte.

BGH: Anforderungen an die Kanzleiorganisation bei Fristverlängerungsgesuchen

Zunächst sah der BGH hier ein eigenes Organisations- und Aufsichtsverschulden des Anwalts, sodass dieser sich nicht auf den Fehler seiner Angestellten berufen konnte. Dieses Fehlverhalten könne der Partei auch zugerechnet werden gem. § 85 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieses bestand hier zunächst darin, dass die Frist vor Entscheidung des Gerichts nicht als vorläufig, sondern als fix eingetragen worden war. Denn im Fall eines Antrags auf Fristverlängerung müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung als vorläufig gekennzeichnet werden. Dann müsse die Eintragung rechtzeitig – spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung – überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden könne.

Auch könne sich der Rechtsanwalt hier nicht darauf berufen, dass seine sonst zuverlässige Mitarbeiterin hier nur eine Einzelanweisung nicht befolgt habe. Denn betreffe eine mündliche Anweisung etwas so Wichtiges wie die Korrektur einer Rechtsmittelfrist, müsse darin auch klar und präzise hingewiesen werden, dass sie sofort und vor allen anderen Aufgaben umzusetzen sei. Dies solle verhindern, dass „die Anweisung – etwa im Drang der übrigen Geschäfte – in Vergessenheit“ gerate. Entsprechendes sei hier aber nicht dargetan worden.

Schließlich hätte der Anwalt Vorsorge für den Fall treffen müssen, dass er krank wird und Fristen nicht alleine einhalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssten Anwältinnen und Anwälte zumindest allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen könne. Ein Vertreter hätte die Akte bereits während der Krankheitszeit bearbeiten können. Der Anwalt hatte aber nichts dazu vorgetragen, dass er in seiner Kanzlei irgendwie auf einen solche Fall vorbereitet war.

Quelle: BRAK

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Höhere Entlastungen für Familien ab 2024

Mit verschiedenen Maßnahmen will die Bundesregierung Familien ab 2024 stärker entlasten. So wird beispielsweise der Kinderzuschlag erhöht, mehr Unterhaltsvorschuss gezahlt und die Freibeträge steigen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.12.2023

Mit verschiedenen Maßnahmen will die Bundesregierung Familien im neuen Jahr stärker entlasten. So wird beispielsweise der Kinderzuschlag erhöht, mehr Unterhaltsvorschuss gezahlt und die Freibeträge steigen – ein Überblick.

Gleich mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen plant die Bundesregierung, Familien ab 2024 stärker finanziell zu entlasten:

Kinderzuschlag steigt

Familien mit kleinen Einkommen und Alleinerziehende erhalten mehr Kinderzuschlag: Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Zuschlag von maximal 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, bei denen das Einkommen nicht oder nur knapp reicht, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.

Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss entlastet Alleinerziehende. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn das andere Elternteil kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.

Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss:

  • für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren monatlich bis zu 230 Euro – und damit 43 Euro mehr als zuvor
  • für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro – das sind 49 Euro mehr als zuvor
  • und für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro – also 57 Euro mehr als zuvor.

Kinderfreibetrag erhöht

Ab 2024 erhöht sich der Kinderfreibetrag um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind.

Eltern können für Kinder Freibeträge erhalten, beispielsweise den Kinderfreibetrag. Er wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führt dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird angehoben

Zum 1. Januar 2024 wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erhöht, da auch im vergangenen Jahr die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Die Erhöhung beträgt:

  • für Kinder bis sechs Jahre steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von derzeit 437 auf 480 Euro an
  • für Kinder von sieben bis einschließlich zwölf Jahren steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von 502 auf 551 Euro an.
  • für minderjährige Kinder ab 13 Jahren steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von 588 auf 645 Euro an.

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Kinderkrankentage erhöht

Wenn das Kind berufstätiger Eltern krank ist, können sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Sie bekommen vom Arbeitgeber dann keine Bezahlung. Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Die Kinderkrankentage werden für 2024/2025 von zehn auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr erhöht. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Wenn Eltern diese Tage in Anspruch nehmen, bekommen sie dafür Kinderkrankengeld.

Quelle: Bundesregierung

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Neue Förderung für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen startet

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.12.2023

Bürgerinnen und Bürger können von nun an beim Heizungstausch hin zu klimafreundlichen Heizungen von neuen Fördersätzen profitieren.

Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. Der Heizungstausch kann aber schon nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, also von sofort an, beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden. So profitieren Antragsteller bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Der Start der Förderung ist ein wichtiges Signal: Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungen greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern im Land unter die Arme und unterstützen mit großer finanzieller Kraft des Staates. Das ist entscheidend, denn wir müssen beim Klimaschutz im Gebäudebereich vorankommen, und zwar so, dass es für die Menschen machbar ist. Deshalb starten wir wie geplant die neue Förderung zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz. Und die neue Förderung kommt auch so, wie zur Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes vereinbart. Ich bin froh, dass es gelungen ist, die Gelder im Klima und Transformationsfonds dafür zu sichern.“

Der Minister ergänzte: „Wichtig ist mir, dass die neue Förderung erstmals sozial ausgerichtet ist. Wer wenig verdient, erhält eine höhere Förderung – und zwar bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.“

Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel sind dafür veranschlagt und kommt Bürgerinnen und Bürgern also direkt zu Gute. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.

Der Beschluss ist ein wichtiges Signal an Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft, dass die Heizungsförderung wie versprochen kommt und niemand beim Umstieg auf klimafreundliches Heizen allein gelassen wird: Mit hohen Fördersätzen von bis zu 70 % will die Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger künftig dabei unterstützen, alte fossile Heizungen z. B. auf Basis von Erdgas oder Erdöl durch neue, klimafreundliche Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien zu ersetzen. Auch Vermieter und die Wohnungswirtschaft erhalten die Grundförderung von 30% Investitionskostenzuschuss. Auch weitere Effizienzmaßnahmen am Gebäude wie Maßnahmen zur Dämmung oder ein Fenstertausch werden umfassend unterstützt.

Der einheitliche Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 %, plus ggf. ein Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen oder ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen.

Die Förderung enthält mit dem Einkommensbonus zudem erstmals eine besondere Komponente für Menschen, die im Eigentum wohnen und deren durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschritten hat.

Der zügige Austausch sehr emissionsintensiver alter Heizungen wird für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich mit dem Klimageschwindigkeitsbonus unterstützt. Auch einzelne Effizienzmaßnahmen, etwa Dämmung der Gebäudehülle oder Fenstertausch, werden künftig weiterhin mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert, bestehend aus einer Grundförderung von 15 % plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFPBonus).

Für alle Einzelmaßnahmen kann ein neuer Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit beantragt werden.

Naturgemäß richtet sich die Förderung an Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die die erforderlichen Investitionen tätigen. Zugleich profitieren indirekt aber auch Mieter, da auch Vermietende mit der Grundförderung für den Heizungstausch sowie für einzelne Effizienzmaßnahmen und Komplettsanierungen gefördert werden. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 % Erneuerbare Energien vor. Das ist eine zentrale Anforderung, um die Klimaschutzverpflichtungen Deutschlands im Gebäudebereich einzulösen.

Kurzüberblick zur neuen Förderung:

Förderung für den Heizungstausch:

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d. h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Wichtig zu wissen:

Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt nach der heutigen Veröffentlichung der Förderrichtlinien beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.

Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neuer Ergänzungskredit:

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht unter www.energiewechsel.de/beg.

Quelle: BMWK

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Klimawende praktisch mitgestalten – Novelle der dualen Ausbildung für Umwelttechnologen

Das BMWK und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen“ erlassen. Die Ausbildungsordnung regelt die qualitativen Standards für die Ausbildung.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2023

Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen“ erlassen. Die Ausbildungsordnung regelt die qualitativen Standards für die Ausbildung zu folgenden Berufen:

  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Wasserversorgung,
  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung,
  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie
  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen.

Die Anforderungen an die Ausbildungsberufe haben sich in den letzten Jahren stark geändert. Die technischen Anforderungen in der Umwelttechnik sind seit der letzten Neuordnung der Berufe im Jahr 2002 deutlich gestiegen.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: Ob nachhaltige Wasseraufbereitung, Regenwasserbewirtschaftung, die Verwertung von Klärschlämmen oder in Abwasser enthaltenen Wertstoffen oder Recycling von Abfällen – Umwelttechnologen sind die praktischen Klimaschützer. Diese dualen Berufe sind darauf ausgerichtet, die Transformation hin zur Kreislaufwirtschaft aktiv zu gestalten. Ich bin davon überzeugt, dass wir durch ressourcenschonende Technologien neue Wertschöpfungspotenziale erschließen können und so einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Knappheits- und Abhängigkeitsproblemen leisten. Die neuen Qualitätsmaßstäbe für die duale Ausbildung der Umwelttechnologen sind deshalb ein wichtiger Schritt, sowohl auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Wirtschaft als auch zu mehr Klimaschutz.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: Ohne diese so wichtigen Berufe fließt kein Trinkwasser und funktioniert keine Entsorgung von Abwasser oder Abfall. Wir sind auf die Expertise und Tatkraft von Absolventen aus umwelttechnischen Ausbildungsberufen angewiesen. Die Modernisierung dieser Berufe macht sie noch attraktiver und ich hoffe, dass dies für mehr Fachkräfte sorgen wird, die wir für eine umweltgerechte Wirtschaft brauchen.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger: Wir brauchen gut ausgebildete Fachkräfte, um die großen Herausforderungen wie den Klimawandel zu bewältigen. Und wir wollen mehr junge Menschen in Ausbildung bringen. Deshalb ist es genau der richtige Zeitpunkt, um die umwelttechnischen Ausbildungsberufe zu modernisieren. Hier wird Klima- und Umweltschutz ganz praktisch angepackt und gleichzeitig mehr Wachstum und Wohlstand geschaffen.

Der Rechtsrahmen für die Berufe ist immer stärker von europäischen Vorgaben geregelt. Deshalb wurden die qualitativen Anforderungen für die duale Ausbildung in diesen Berufen gemeinsam mit den Sozialpartnern und für den berufsschulischen Teil zuständigen Ländern grundlegend angepasst. Die vier Berufe erhalten zugleich die neue attraktive Bezeichnung Umwelttechnologe/Umwelttechnologin.

Die neuen Anforderungen für die dreijährige duale Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen werden zum Start des neuen Ausbildungsjahres am 01.08.2024 in Kraft treten. Um die neuen Berufe möglichst schnell in die Praxis zu bringen, ist eine Spurwechselmöglichkeit für alle Auszubildenden vorgesehen, die bereits in diesem Jahr ihre Ausbildung in einem umwelttechnischen Beruf begonnen und noch keine Zwischenprüfung absolviert haben:

So besteht auch für den jüngsten Ausbildungsjahrgang die Möglichkeit, auf Basis der neuen Regelungen qualifiziert zu werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung stehen Umwelttechnologinnen und Umwelttechnologen zahlreiche spannende berufliche Tätigkeiten offen, die sie für kommunale oder wirtschaftliche Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen, die öffentliche Verwaltung und auch für Ingenieurbüros in der Privatwirtschaft zu gefragten Fachkräften machen.

Quelle: BMWK

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Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Das BMJ hat am 28.12.2023 einen Referentenentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.12.2023 einen Referentenentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Funktionierende Kapitalmärkte sind auf Transparenz und Vertrauen angewiesen. Dazu gehört es auch, dass Anlegern im Schadensfall wirksame Instrumente zur zügigen Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes wollen wir die bestehenden Instrumente weiter verbessern. Anleger sollen künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für eine starke Anlegerkultur in Deutschland und für einen attraktiven Anlagestandort.“

Mit dem Gesetzentwurf soll die im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode vereinbarte Reform des KapMuG umgesetzt werden.

Das bisher befristet bis zum 31. August 2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses soll die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern. Solche Informationen können beispielsweise in Börsenprospekten oder Jahresabschlüssen enthalten sein.

Nach der Konzeption des KapMuG legt beispielsweise das über eine Klage wegen Anlegerschäden verhandelnde Landgericht auf Antrag einer Partei Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn bereits erhobenen Einzelklagen gleichlautend stellen, dem jeweiligen Oberlandesgericht vor. In dem dann von einem gerichtlich ausgewählten Musterkläger unter Beteiligung aller übrigen Ausgangsparteien geführten Musterverfahren entscheidet das Oberlandesgericht einheitlich mit Bindungswirkung für alle individuellen Klagen.

Ziel der nun initiierten Reform ist es, das KapMuG innerhalb seines bisherigen Anwendungsbereichs zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen soll das KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden.

Unter anderem sind die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Der Zeitraum von der Einzelklage vor dem Landgericht bis zum Musterverfahren beim Oberlandesgericht soll verkürzt werden. Dazu werden gesetzliche Fristen angepasst, Zuständigkeiten weiter konzentriert und das Verfahren bis zu einem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts wird verschlankt.
  • Die Stellung des Oberlandesgerichts innerhalb des KapMuG-Systems soll gestärkt werden, indem es künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert.
  • Die häufig hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren soll reduziert werden. Deshalb sollen künftig nicht mehr automatisch alle Einzelklagen, die den Gegenstand des Musterverfahrens betreffen, in dieses hineingedrängt werden. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit künftig unabhängig als Individualverfahren führen können.
  • Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1. Januar 2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen. So können die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher langwierigen Akteneinsichten künftig parallel und schneller erfolgen.

Der Entwurf wurde am 28.12.2023 an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 31. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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