Kreditrückzahlung: Degussa Bank darf Kunden zusätzliche Gebühr nicht pauschal in Rechnung stellen

Die Degussa Bank darf Kunden, die einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen, neben der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung keinen „Institutsaufwand“ von 300 Euro pauschal in Rechnung stellen. Dieses Entgelt sei wegen einer fehlenden Information an die Verbraucher unzulässig, urteilte das OLG Frankfurt. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Az. 17 U 214/22).

vzbv, Mitteilung vom 21.12.2023 zum Urteil 17 U 214/22 des OLG Frankfurt vom 04.10.2023 (rkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen unzulässige Pauschale

  • Kunden sollten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung 300 Euro für den Aufwand der Bank zahlen – zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärt diesen Kostenpunkt für unzulässig.
  • Degussa Bank muss betroffene Kunden darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Betrag hat.

Die Degussa Bank darf Kunden, die einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen, neben der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung keinen „Institutsaufwand“ von 300 Euro pauschal in Rechnung stellen. Dieses Entgelt sei wegen einer fehlenden Information an die Verbraucher unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt bereits eine ähnliche Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank für unzulässig erklärt.

„Verbraucher dürfen für die gleiche Sache nicht doppelt zur Kasse gebeten werden. Die sog. Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Leistung für Kunden, sondern liegt allein im Interesse der Bank,“ sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Den Aufwand für die Berechnung der Entschädigung muss die Bank tragen.“

300 Euro für angeblichen Institutsaufwand

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Degussa Bank bereits 2017 eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis verboten, nach der Kunden für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits 300 Euro „Verwaltungsaufwand“ zahlen sollten. Die Bank hatte die Vertragsbestimmung daraufhin ersatzlos gestrichen.

Drei Jahre später forderte die Bank jedoch erneut eine Pauschale von 300 Euro – diesmal unter dem Posten „Institutsaufwand“ im Berechnungsprotokoll über die Vorfälligkeitsentschädigung. Das Entgelt sollte zusätzlich zur berechneten Entschädigung fällig werden. Dagegen klagte der vzbv erneut.

Aufwandspauschale war unwirksam

Das OLG Frankfurt schloss sich in seinem Urteil der Auffassung des vzbv an, dass es sich beim Vorgehen der Bank um eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Klauselverbots handelt. Der geforderte „Institutsaufwand“ stütze sich zwar nicht mehr auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Degussa Bank. Das automatisiert in Rechnung gestellte gesonderte Entgelt führe aber zum gleichen Ergebnis wie eine entsprechende Entgeltklausel in den Vertragsbedingungen, die nach der gesetzlichen Regelung unzulässig wäre.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung liegt laut dem Oberlandesgericht im eigenen Interesse der Bank. Die Kunden hätten in diesem Stadium der Abwicklung kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was sie zusätzlich zum Restdarlehen noch schulden. Die Berechnung der Aufwandspauschale sei vor diesem Hintergrund schon deshalb unwirksam, weil Kreditnehmer gar keine Möglichkeit hätten, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen, als sie selbst angibt.

Bank muss Berichtigungsschreiben versenden

Die Degussa Bank darf diesen pauschalen Institutsaufwand künftig nicht mehr in den Berechnungsprotokollen ausweisen. Sie muss außerdem alle betroffenen Kunden innerhalb von sechs Monaten per Berichtigungsschreiben darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Betrag hat.

Betroffene Verbraucher sollten nun prüfen, ob sie die gezahlte Pauschale von 300 Euro zurückfordern können.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt. Darauf weist die BRAK erneut hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.12.2023

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht spätestens ab dem 01.01.2024.

Es bestanden Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 01.01.2024 besteht. Verpflichtete gemäß § 2 I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.

Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 01.01.2025 in Kraft treten.

Quelle: BRAK

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Leichter Teilzeit im Freiwilligendienst

Die Bundesregierung will die Teilzeitmöglichkeiten bei den Freiwilligendiensten erweitern und hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/9874) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.12.2023

Die Bundesregierung will die Teilzeitmöglichkeiten bei den Freiwilligendiensten erweitern und hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9874) vorgelegt. Bisher sind junge Menschen unter 27 Jahren von der Leistung eines Freiwilligendienstes in Teilzeit ausgeschlossen, wenn kein berechtigtes Interesse an dem Teilzeit-Dienst vorliegt. Das will die Bundesregierung nun ändern.

Durch entsprechende Änderungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Menschen unter 27 Jahren Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 963/2023

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Gesetzentwurf für einheitliche Ladegeräte

Die Industrie soll Verbrauchern künftig einheitliche Ladekabel für Mobiltelefone, Tablets, Notebooks, Digitalkameras, eBook-Reader und Kopfhörer anbieten und die Schnittstellen harmonisieren. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drucks. 20/9873).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.12.2023

Die Industrie soll Verbrauchern künftig einheitliche Ladekabel für Mobiltelefone, Tablets, Notebooks, Digitalkameras, eBook-Reader und Kopfhörer anbieten und die Schnittstellen harmonisieren. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/9873), mit dem eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Das Vorhaben soll laut Gesetzentwurf die Verbraucherfreundlichkeit erhöhen, Ressourcen schonen und Elektronikabfälle verringern. Die neuen Vorschriften soll für die meisten Geräte ab dem 28. Dezember 2024 gelten, für alle Geräte ab dem 28. April 2028. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 963/2023

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Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht

Der EuGH hat die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten präzisiert (Rs. C-38/21, C-47/21 und C-232/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zu den Urteilen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 vom 21.12.2023

Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags.

Der Gerichtshof präzisiert die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten. Im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergibt sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Dagegen kann er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollständigen und zutreffenden Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten hat und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, d. h. in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate.

Mehrere Verbraucher machen vor dem Landgericht Ravensburg (Deutschland) geltend, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens.

Im Fall des Leasingvertrags suchte der Verbraucher einen Automobilhändler auf, der befugt war, Auskünfte über den Vertrag zu geben. Dieser wurde sodann mittels eines Fernkommunikationsmittels unmittelbar zwischen dem Verbraucher und der Bank geschlossen. Bei den Kreditverträgen waren die Händler als Vermittler der Banken tätig.

Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war. Sie sind der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien. Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren.

Das Landgericht Ravensburg hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof entscheidet, dass einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, auf der Grundlage des Unionsrechts1 2 3 kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

In Bezug auf die Kreditverträge4 stellt der Gerichtshof fest, dass die in solchen Verträgen vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss erteilen muss, unvollständig oder fehlerhaft waren und wenn sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschieht. Sobald der Kreditvertrag vollständig erfüllt wurde, kann der Verbraucher hingegen nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ein Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung ist nämlich eher einem Mietvertrag gleichzustellen und betrifft damit keine Finanzdienstleistung im Sinne der Richtlinie.
2 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Diese Richtlinie gilt nämlich nicht für Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung.
3 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Ein für eine bestimmte Laufzeit geschlossener Leasingvertrag über ein den Vorgaben des Verbrauchers entsprechendes Fahrzeug fällt nämlich unter eine Ausnahme vom Widerrufsrecht, die den Unternehmer davor schützen soll, das Fahrzeug keiner anderen Nutzung zuführen zu können, ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.
4 Im Sinne der Richtlinie 2008/48.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll (Az. I ZR 96/22).

BGH, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zum Beschluss I ZR 96/22 vom 21.12.2023

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll.

Sachverhalt

Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung „USM Haller“ seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sog. Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst – von der Klägerin nicht beanstandet – auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor, in dem sämtliche Komponenten aufgelistet werden, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale – auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck – nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien.

Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelsystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt. Die richtige Auslegung ist mit Blick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-580/23 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte („Svea hovrätt“), das gleichfalls Fragen zum Werkbegriff aufwirft, nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob das Berufungsgericht mit Blick auf den für Werke der angewandten Kunst ebenfalls in Betracht kommenden Schutz als Geschmacksmuster oder Design zutreffend von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes mit der Folge ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

Fraglich ist außerdem, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist und er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen muss oder aber ob es auf einen objektiven Maßstab ankommt.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Fehlgeschlagene Mehrlingsgeburt im Tierreich

Liegt ein tierärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn erst nach Einsetzung der Wehen bei einer Stute das Vorliegen einer Zwillingsgeburt entdeckt wird und schließlich beide Fohlen tot geboren werden? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 2/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2023 zum Urteil 1 O 2/21 vom 21.11.2023 (nrkr)

Liegt ein tierärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn erst nach Einsetzung der Wehen bei einer Stute das Vorliegen einer Zwillingsgeburt entdeckt wird und schließlich beide Fohlen tot geboren werden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stute. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber einer Tierklinik, bei der die Beklagte zu 2) als Tierärztin angestellt ist.

Die Beklagte zu 2) führte am 14.06.2019 an der im Eigentum der Klägerin stehenden Stute eine Trächtigkeitsuntersuchung per Ultraschall durch. Hierbei wurde eine Trächtigkeit der Stute festgestellt. Am 17.06.2019 erfolgte durch die Beklagte zu 2) eine Zweituntersuchung per Ultraschall, welche die Trächtigkeit nochmals bestätigte.

Am 08.05.2020 stellten sich Wehen bei der Stute ein. Die Klägerin rief daraufhin die Beklagte zu 2) an, die eine Untersuchung des Pferdes vornahm. Es wurde von der Beklagten zu 2) die sofortige Einlieferung in die Tierklinik des Beklagten zu 1) angeordnet. Dort zeigte sich, dass die Stute mit Zwillingen tragend war, welche schließlich tot geboren wurden. Für die angefallenen Behandlungen berechnete der Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.050 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) hätte bei sämtlichen Untersuchungsterminen, auch auf explizite Nachfrage ausgeschlossen, dass die Stute mit Zwillingen tragend sei. Hätte die Beklagte zu 2) die Zwillingsträchtigkeit erkannt, wäre es ihre ärztliche Pflicht gewesen, eine Reduktion herbeizuführen, sodass die Stute eine normale Trächtigkeit aufweise. Das zu gebärende Fohlen hätte einen Wert von mindestens 8.000 Euro gehabt, sodass die Beklagten diesen Schaden zu ersetzen hätten. Zudem hätte die Stute im darauffolgenden Jahr aufgrund der Fehlgeburt nicht besamt werden können, sodass auch insoweit ein Schaden in Höhe von 8.000 Euro entstanden sei.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz ihres behaupteten Schadens in Höhe von 16.000 Euro. Die Beklagten wehren sich gegen die Klageforderung. Zudem verlangt der Beklagte zu 1) mit seiner Widerklage die Zahlung seiner in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 2.050 Euro.

Die EntscheidungDie 1. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 2.050 Euro an den Beklagten zu 1) verurteilt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagten zu 2) bei ihrer veterinärmedizinischen Tätigkeit betreffend die Stute ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

Zwar läge ein Behandlungsfehler vor, wenn die Beklagte zu 2) eine Zwillingsträchtigkeit nicht erkannt und ausgeschlossen hätte. Die Klägerin hat aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der stattgefundenen Gespräche tatsächlich eine Zwillingsträchtigkeit ausgeschlossen hatte.

Die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung standen insoweit im Widerspruch zu ihren vorterminlichen Schriftsätzen. Auch die Angaben des Lebensgefährten der Klägerin konnten die Kammer nicht überzeugen, weil der Zeuge erkennbar im Lager der Klägerin stand und konkrete Nachfragen des Gerichts nicht hinreichend beantworten konnte.

Schließlich ergab die Beweisaufnahme, dass die Beklagte zu 2) einen dritten Untersuchungstermin zur endgültigen Abklärung einer Zwillingsträchtigkeit angeraten hatte, der von der Klägerin jedoch nicht durchgeführt wurde.

Der Schadensersatzanspruch war daher dem Grunde nach abzuweisen, während die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zu 1) zur Zahlung des in Rechnung gestellte Honorar anlässlich des Geburtsvorgangs verurteilt wurde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Unternehmensverkauf: M&A-Beraterin klagte auf Zahlung ihres Beraterhonorars

Die Kammer für internationale Handelssachen am LG Frankfurt entschied über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin (Az. 3-02 O 56/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2023 zum Urteil 3-02 O 56/22 vom 23.10.2023 (nrkr)

Kammer für internationale Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main entscheidet über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin

Eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong beabsichtigte, zwei Tochterunternehmen zu verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, unter anderem die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen. In dem Beratervertrag (sog. Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Die M&A-Beraterin wurde tätig. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben.

Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg vor der Kammer für internationale Handelssachen bei dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Mio. Euro. Die Kammer für internationale Handelssachen entschied, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam ist, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht. Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Maklervertrag, sondern ein sog. Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.

„Es ist keine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen, dass ein solcher Geschäftsbesorger sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss. Diese Art der Vertragsgestaltung ist in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen bekannt ist. Erst recht muss dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil.

Das Urteil der Kammer für internationale Handelssachen vom 23.10.2023, Aktenzeichen: 3-02 O 56/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig

Die Berliner Beamtenbesoldung in der Besoldungsgruppe A 4 (Jahre 2016 bis 2018) und A 5 (Jahre 2018 und 2019) war nach Überzeugung des VG Berlin verfassungswidrig zu niedrig (Az. VG 26 K 251.16 und VG 26 K 649/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2023 zum Vorlagebeschluss VG 26 K 251.16 und zum abweisenden Urteil VG 26 K 649/23 vom 30.11.2023

Die Berliner Beamtenbesoldung in der Besoldungsgruppe A 4 (Jahre 2016 bis 2018) und A 5 (Jahre 2018 und 2019) war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. Danach muss die Besoldung eines Beamten zuzüglich Kindergelds für zwei Kinder in jedem Fall einen Mindestabstand von 15 % gegenüber den Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie wahren. Die Grundsicherungsleistungen bestehen im Wesentlichen aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe. Die tatsächliche Nettoalimentation der vierköpfigen Beamtenfamilie in der A 4-Besoldung, der die Klägerin bis April 2018 angehörte, und der A 5-Besoldung erreichte nicht einmal die einfache Summe der Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie und blieb pro Jahr knapp 8.000 bis 9.900 Euro hinter der gebotenen Mindestalimentation zurück. Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner Beamtenbesoldung feststellen kann, hat das Gericht dazu das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Ergänzend hat die Kammer angemerkt, dass die Beamtenbesoldung in den untersuchten Jahren 2016 bis 2019 wohl bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sog. Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung genügen dürfte. Schon der Bruttomehrbetrag in diesen höheren Besoldungsgruppen (d. h. ohne den erforderlichen Abzug von insbesondere Steuern) genüge nicht, um den ausgerechneten Fehlbetrag zur Mindestalimentation auszugleichen.

Für die Jahre 2020 bis 2022 hat die Kammer die Klage der Beamtin indes abgewiesen. Jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 – für die ebenfalls Daten erhoben wurden – sei zwar der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand nicht eingehalten, allerdings habe die Klägerin dies nicht in der erforderlichen Weise zeitnah beim Dienstherrn geltend gemacht. Ihre Widersprüche aus den Jahren 2016 und 2018 erfassten unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Besoldungsgesetze nur den Zeitraum von 2016 bis 2019. Zwar habe die Klägerin in der 2016 erhobenen Klage geltend gemacht, dass ihre Besoldung „seit“ 2016 verfassungswidrig sei; da der Dienstherr jedoch erkennen können müsse, welche Besoldung sein Beamter angreife, ende die Rüge in dem Jahr, in dem eine neue Besoldungsregelung in Kraft trete. Die Frage, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht ist, weist nach der Kammer grundsätzliche Bedeutung auf, weswegen sie gegen die Abweisung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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„Unverhofft kommt oft“ – Kein Schadensersatz für (zu) kurzfristige Zulassung zum Weihnachtsmarkt während der Corona-Pandemie

Schuldet die Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarktes den Ersatz entgangenen Gewinns, wenn dem Standbetreiber eine Marktteilnahme aufgrund einer kurzfristigen Zusage der Stadt nicht möglich ist? Diese Frage hatte das OLG Oldenburg zu klären.

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.12.2023

Schuldet die Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarktes den Ersatz entgangenen Gewinns, wenn dem Standbetreiber eine Marktteilnahme aufgrund einer kurzfristigen Zusage der Stadt nicht möglich ist? Diese Frage war nun Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Geklagt hatte ein Marktstandbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück, der sich um einen Standplatz auf dem Osnabrücker Weihnachtsmarkt 2021 beworben hatte. Dessen Durchführung war aufgrund der Unwägbarkeiten der COVID-19-Pandemie lange Zeit ungewiss. Daher hatte die Stadt Osnabrück sämtliche Standbetreiber Ende September 2021 in einer schriftlichen „Absichtserklärung“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens noch nicht absehbar sei, ob der Weihnachtsmarkt tatsächlich stattfinden könne. In dem Schreiben hieß es u. a. weiter, dass die Stadtverwaltung für den Augenblick zwar so plane als dürfe der Weihnachtsmarkt durchgeführt werden. Das Vorhaben und die ausstehenden Vertragsabschlüsse stünden jedoch unter dem Vorbehalt einer (kurzfristigen) pandemiebedingten Absage.

Letztlich entschied sich die Stadt Osnabrück für den Weihnachtsmarkt und unterbreitete dem Kläger am 8. November 2021 und damit eine Woche vor Marktbeginn (15. November 2021) ein verbindliches Teilnahmeangebot. Der Kläger lehnte das Angebot jedoch unter Hinweis auf den für den Wareneinkauf und die Personalbeschaffung erforderlichen Zeitvorlauf von mehreren Wochen ab. In dem kurzfristigen Vorgehen der Stadt sah der Kläger eine Pflichtverletzung. Er war der Auffassung, dass ihn die Stadt für seinen entgangenen Gewinn zu entschädigen habe. Er bezifferte seine voraussichtlichen Einbußen auf 35.000 Euro, wobei er seine Klage zunächst auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro beschränkte. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Geschäftseinbußen seien nicht der Stadt anzulasten, sondern das Ergebnis der eigenen Risikoabwägung des Klägers.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat sich der Bewertung des Landgerichts angeschlossen. Der Senat hat aufgezeigt, dass die Stadt aufgrund der besonderen Situation im Herbst 2021 auch mit Blick auf etwaige Vorbereitungszeiten nicht gehalten war, dem Kläger einen früheren Vertragsabschluss anzubieten. Die Stadtverwaltung habe angesichts der Unwägbarkeiten um das damalige Infektionsgeschehen bis zuletzt mit der Verhängung von Corona-Beschränkungen durch die Bundesregierung rechnen müssen. Daher stelle die kurzfristige Entscheidung angesichts der offenen Kommunikation der Behörde keine Pflichtverletzung dar. Eine frühzeitige verbindliche Zusage sei der Stadtverwaltung seinerzeit auch deshalb nicht zumutbar gewesen, weil sich die Behörde bei späterer Absage des Marktes schadensersatzpflichtig hätte machen können. Der Kläger habe nach der Ankündigung im September 2021 frei entscheiden können, ob er sich vorsorglich auf die Teilnahme am Weihnachtsmarkt vorbereiten oder zunächst die finale Entscheidung der Behörde abwarten wolle. Die mit der Entscheidung verbundenen Unsicherheiten seien Teil des unternehmerischen Risikos. Dieses habe der Kläger zu tragen.

Der Kläger hat seine Berufung nach einem schriftlichen Hinweis des Senates zurückgenommen, ohne dass über sein Rechtsmittel entschieden werden musste. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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