Kein Kindergeld für sich selbst bei telefonischem Kontakt zur Mutter im Ausland

Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Kein Kindergeld beanspruchen kann ein Kind, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 10 KG 1/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil B 10 KG 1/22 R vom 14.12.2023

Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Kein Kindergeld beanspruchen kann ein Kind, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2023 entschieden (Az. B 10 KG 1/22 R).

Der Kläger hatte Kindergeld für sich selbst beansprucht mit der Begründung, er kenne den Aufenthalt seiner Mutter nicht. Diese hatte sich Ende 2017 auf die Flucht begeben und zunächst jeweils nur für kurze Dauer an verschiedenen Orten in Syrien gelebt, zuletzt in der Nähe von Damaskus. Allerdings hatte der Kläger in seinem Kindergeldantrag angegeben, zwei bis dreimal monatlich mit ihr zu telefonieren. Dadurch hatte er zumindest die zumutbare Möglichkeit, sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter zu erkundigen.

Ein Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern, wenn es weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern oder zumindest ein Elternteil aufhalten. Auf die Kenntnis einer postalischen Adresse oder eines „verstetigten“ Aufenthalts kommt es dagegen nicht an, weil sich seit Einführung des Kindergelds für „alleinstehende Kinder“ im Jahr 1986 die Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten durch Internet und Mobilfunk grundlegend verändert haben. Für die erforderliche Aufenthaltskenntnis genügt es zudem, wenn aus Sicht des Kindes die zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen. Die Kenntnis fehlt erst dann, wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib der Eltern den endgültigen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung wie bei einer Vollwaise befürchten lassen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich

Die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und so einem deutschen Ehepaar die Durchführung der Stiefkindadoption ermöglicht (Az. 2 UF 33/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Beschluss 2 UF 33/23 vom 12.12.2023

Die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich. Das hat das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und so einem deutschen Ehepaar die Durchführung der Stiefkindadoption ermöglicht.

Die Ehefrau beantragt die Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns. Die Eheleute hatten sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewendet. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft eingeleitet. Der Ehemann erkannte die Vaterschaft des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes an. Es konnte wegen Geburtskomplikationen und infolge der pandemiebedingten Grenzschließungen erst im Sommer 2020 von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt aufgenommen werden.

In dem – u. a. wegen der umständlichen Urkundenbeschaffung – langwierigen Adoptionsverfahren waren die Auswirkungen des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft zu prüfen.

Das Familiengericht hatte den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG Erfolg. Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung könne auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen, begründete der 2. Familiensenat seine Entscheidung. Es komme im Ergebnis maßgeblich darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich sei, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen könne. Voraussetzung dafür sei wie üblich, dass es im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen werde und diese beiden als seine sozialen Eltern kenne. Bei der vorliegenden Leihmutterschaft sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich habe aufnehmen wollen und nach der Geburt die nach deutschen Recht erforderliche Einwilligung in die Adoption erklärt habe. Deswegen sei das Kind letztlich auf die Wunscheltern angewiesen. In diesem Fall müsse die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindeswohlkriterien erfolgen könne. Bei rechtlichen Eltern komme es darauf an, wer die engere Bindung zum Kind habe. Das könne auch die – soziale – Mutter sein. Da ohne Adoption im Fall einer Trennung der Wunscheltern das Kind regelmäßig beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben müsse und auf die bedeutend schwächeren Umgangsrechte zum getrenntlebenden Stiefelternteil angewiesen sei, müsse die soziale Elternschaft der Mutter im Wege der Adoption in eine rechtliche Mutterschaft umgewandelt werden.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt sei. Für die Bindung zur Stiefmutter sei aus der Perspektive des Kindes die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend. Außerdem sei es letztlich nicht erheblich, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes sei. Denn ein erheblicher Unterschied zwischen einer „nur“ rechtlichen oder einer außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft sei im deutschen Abstammungsrecht kaum angelegt. Deswegen müsse auch nicht aufgeklärt werden, ob der im Ausland rechtlich anerkannten Vaterschaft eine Samenspende des Vaters zugrunde gelegen habe. Die im Verfahren deutlich zutage getretenen tatsächlich und ethisch hoch problematischen Umstände der Leihmutterschaft seien zwar rechtspolitisch bedeutsam, aber für die individuell zu beantwortende Frage nach einer am Kindeswohl orientierten Lösung nicht entscheidend.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Cyberkriminalität: Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen. So der EuGH (Rs. C-340/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil C-340/21 vom 14.12.2023

Die bulgarische Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) ist dem bulgarischen Finanzminister unterstellt. Sie ist u. a. mit der Feststellung, Sicherung und Einziehung öffentlicher Forderungen betraut. In diesem Rahmen ist sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Am 15. Juli 2019 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in das IT-System der NAP eingedrungen worden sei und infolge dieses Cyberangriffs in diesem System enthaltene personenbezogene Daten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien. Zahlreiche Personen verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen aus der Befürchtung eines möglichen Missbrauchs ihrer Daten entstanden sein soll.

Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht legt dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorabentscheidung vor1. Es möchte klären lassen, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Angriff von Cyberkriminellen im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof wie folgt:

  1. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen.
  2. Der Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet waren.
  3. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ (wie Cyberkriminelle) kann der Verantwortliche gegenüber den Personen, denen ein Schaden entstanden ist, ersatzpflichtig sein, es sei denn, er weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist.
  4. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen „immateriellen Schaden“ darstellen.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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COVID-19-Pandemie: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann. Dies entschied der EuGH (Rs. C-206/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil C-206/22 vom 14.12.2023

Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar.

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin, der Sparkasse Südpfalz (Deutschland), vereinbart, vom 3. bis 11. Dezember 2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne. Daraufhin beantragte er bei der Sparkasse, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Nachdem die Sparkasse dies abgelehnt hatte, wandte er sich an das zuständige Arbeitsgericht und machte geltend, dass diese Ablehnung gegen das Unionsrecht, nämlich die Arbeitszeitrichtlinie1, verstoße. Nach den Ausführungen dieses Gerichts verpflichtet das nationale Recht den Arbeitgeber nur dann zur Übertragung der gewährten Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, die während des Urlaubszeitraums eingetreten ist. Die deutschen Gerichte hätten aber entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Das Arbeitsgericht wollte daher vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass Urlaubstage, die mit der Quarantäne zusammenfallen, übertragen werden können.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.

Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen.

Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.

Fußnote

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Neues Pkw-Label – Mehr Wissen beim Autokauf

Beim Kauf eines Neuwagens sollen sich Verbraucher künftig besser über die Energieeffizienz von Fahrzeugmodellen informieren können. Deshalb hat das Kabinett den Entwurf für die geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung auf den Weg gebracht. Auf dem neuen Pkw-Label sollen Neuwagen in sieben CO2-Effizienzklassen eingeteilt werden: Von „A“ (grün, beste) bis „G“ (rot, schlechteste).

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.12.2023

Beim Kauf eines Neuwagens sollen sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig besser über die Energieeffizienz von Fahrzeugmodellen informieren können. Deshalb hat das Kabinett den Entwurf für die geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung auf den Weg gebracht. Die Neuerungen im Überblick.

Die Höhe der CO2-Emissionen belastet nach wie vor stark die Umwelt. Noch immer befinden sich zu viele Autos auf den Straßen, die das Klima schädigen. Deshalb hat das Kabinett nun den Entwurf für die geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung auf den Weg gebracht.

Ziel: Mehr energieeffiziente Autos

Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ist ein weiterer Schritt hin zu weniger Emissionen im Verkehr. Ziel ist, dass mehr Leute energieeffiziente Autos mit wenig Schadstoffausstoß kaufen. Pkw-Hersteller sollen mehr umweltfreundliche Wagen auf den Markt bringen. Mit der novellierten Verordnung will die Bundesregierung die Akzeptanz des Pkw-Labels steigern.

Realitätsnäheres Prüfmessverfahren

Anlass für die Novelle ist die europaweite Umstellung auf das sogenannte WLTP-Prüfmessverfahren („Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure“). Das WLTP-Verfahren liefert deutlich realitätsnähere Daten als die frühere NEFZ-Messung (Neuer Europäischer Fahrzyklus). Mit dem Messverfahren wird festgestellt, welche Energieverbrauchs- und CO2-Emisisonswerte ein neues Pkw-Typenmodell hat. Da es EU-weit angewendet werden muss, müssen die Mitgliedstaaten auch ihre Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungen entsprechend anpassen.

Wann kann die Verordnung in Kraft treten?

Die Verordnung passt sich den Vorgaben der EU von 2017 an und konkretisiert sie. Nachdem das Kabinett sie auf den Weg gebracht hat, bedarf es für die endgültige Notifizierung noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Dieser befasst sich voraussichtlich im Februar 2024 damit.

Neuerungen beim Pkw-Label

Sieben farbige CO2-Klassen: Künftig werden neue Pkw anhand der absoluten CO2-Emissionswerte eingeteilt. Das Gewicht eines Fahrzeugs spielt keine Rolle mehr. Es ist bisher mit ein maßgebliches Kriterium für die Effizienzklassen. Die neue Einteilung soll verhindern, dass ein großes Auto aufgrund gleicher CO2-Emisisonswerte wie ein kleines ähnlich oder sogar besser eingestuft wird. Die CO2-Effizienz kann anhand der Farbskala auf dem Pkw-Label abgelesen werden. Das neue Label soll in sieben Klassen von „A“ (grün, beste) bis „G“ (rot, schlechteste) eingeteilt werden. Die alte Klasse A+ fällt also weg.

CO2-Kosten: Verbraucherinnen und Verbraucher finden auf dem neuen Pkw-Label zudem beispielhafte Informationen darüber, wie sich die CO2-Bepreisung fossiler Kraftstoffe künftig an der Tankstelle auswirken können. Da die Höhe des künftigen CO2-Preises noch nicht feststeht, liegen den Beispielberechnungen drei angenommene Durchschnittspreise über zehn Jahre (mittel, niedrig, hoch) zugrunde.

Es soll fünf Label geben, je nach Antriebsart und Kraftstoff für Benzin-, Diesel und Erdgas-Pkw, rein batterieelektrische, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellen-Pkw.

Quelle: Bundesregierung

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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. So das BAG (Az. 5 AZR 137/23).

BAG, Pressemitteilung vom 13.12.2023 zum Urteil 5 AZR 137/23 vom 13.12.2023

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kläger am 3. Mai 2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte teilweise – bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 – Erfolg. Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt werden, zutreffend davon ausgegangen, dass für die Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen nicht entscheidend ist, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt und ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Hiernach hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass für die Bescheinigung vom 2. Mai 2022 der Beweiswert nicht erschüttert ist. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung ist nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Weitere Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 ist der Beweiswert dagegen erschüttert. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Keine Nullfeststellung bei Erkenntnisausfall in gescheiterter Bedarfsgemeinschaft

Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 7 AS 24/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 13.12.2023 zum Urteil B 7 AS 24/22 R vom 13.12.2023

Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 7 AS 24/22 R).

Anders als das Landessozialgericht sieht das Bundessozialgericht keine Rechtfertigung, bei einer Obliegenheitsverletzung des Ehemanns und Vaters auch gegenüber den Klägern festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Dies macht bereits der Wortlaut des § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 SGB II deutlich, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfsgemeinschaft anknüpft. Systematisch kann nach deren Auflösung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an diese Gemeinschaft geknüpfte Erwartung des „Füreinandereinstehenwollens“ weiterhin funktioniert. Ein Leistungsanspruch besteht daher in der Höhe, wie vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht, wie hier, höheres Einkommen feststeht. Dieses Ergebnis ist insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41a Absatz 5 SGB II systemgerecht.

Quelle: Bundessozialgericht

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EU einigt sich auf bessere Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte

Arbeiter von Online-Diensten werden künftig fairere Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die von der EU-Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern geeinigt. Mit Hilfe der neuen Regeln werden Plattformarbeiter Entscheidungen, die durch algorithmisches Management getroffen werden, besser verstehen und anfechten können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2023

Arbeiter von Online-Diensten werden künftig fairere Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die von der EU-Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern geeinigt. Mit Hilfe der neuen Regeln werden Plattformarbeiter Entscheidungen, die durch algorithmisches Management getroffen werden, besser verstehen und anfechten können.

Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der Kommission, begrüßte die wegweisende Vereinbarung. Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte wies darauf hin, dass die Plattformökonomie dieselben Arbeits- und Sozialstandards einhalten muss, die auch für Offline-Unternehmen gelten: „Die neuen Regeln, auf die wir uns geeinigt haben, stellen sicher, dass Plattformarbeiter wie Fahrer und Kuriere die ihnen zustehenden Sozial- und Arbeitsrechte erhalten, ohne dass die Flexibilität des Geschäftsmodells der Plattformen darunter leidet. Die Arbeiter werden auch besser verstehen, wie automatisierte Entscheidungen getroffen werden. Plattformen werden zum ersten Mal EU-weit Rechtssicherheit haben. Und die Verbraucher werden weiterhin per Mausklick Zugang zu Plattformdiensten haben. Dies ist ein historischer Erfolg.“

Mehr Arbeitsrechte und Sozialleistungen für Plattformarbeiter

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, in den vollen Genuss der ihnen zustehenden Arbeitsrechte und Sozialleistungen kommen. Sie zielt auch darauf ab, das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU zu unterstützen. Die Regelung enthält Maßnahmen zur korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Menschen, die über Plattformen arbeiten und zur Förderung von Transparenz und Fairness bei der algorithmischen Verwaltung (d. h. bei automatisierten Systemen, die Verwaltungsfunktionen unterstützen oder ersetzen).

Beschäftigungsstatus

Die neuen Regeln erleichtert es den Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, den Status eines Beschäftigungsverhältnisses zu erlangen, wenn dieser ihren tatsächlichen Arbeitsverhältnissen entspricht. Sie legt eine rechtliche Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis mit spezifischen Indikatoren fest, um zu bestimmen, ob eine Plattform als Arbeitgeber gilt. Wenn die Plattform zwei dieser Indikatoren erfüllt, gilt sie als „Arbeitgeber“.

Algorithmische Verwaltung

Neue Regeln legen den Einsatz automatisierter Systeme bei der Überwachung und Entscheidungsfindung auf digitalen Arbeitsplattformen fest. Dies fördert eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der algorithmischen Verwaltung und gibt den Menschen die Möglichkeit, Entscheidungen, die ihre Arbeitsbedingungen betreffen, zu kennen und anzufechten. Sie haben ein Recht darauf, über automatisierte Systeme und deren Funktionsweise informiert zu werden. Verlangt wird auch eine menschliche Aufsicht über die automatisierten Systeme, um sicherzustellen, dass sie die Arbeitsbedingungen einhalten. Plattformarbeiter erhalten das Recht, automatisierte Entscheidungen anzufechten, wie z. B. die Kündigung oder Sperrung von Konten.

Durchsetzung, Transparenz und Rückverfolgbarkeit

Verbessert wird auch die Durchsetzung und Rückverfolgbarkeit von Plattformarbeit, indem sie Plattformen dazu verpflichtet, die Arbeit in dem Land, in dem sie stattfindet, anzumelden. Die Richtlinie verpflichtet die Plattformen, die Arbeit anzumelden und den nationalen Behörden Informationen über ihre Tätigkeiten und die für sie arbeitenden Personen zur Verfügung zu stellen. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich ein klareres Bild von der Zahl der Plattformbeschäftigten und ihrer Situation zu machen, und die nationalen Behörden in die Lage versetzen, die bestehenden Verpflichtungen der Plattformen durchzusetzen.

Information und Konsultation

Die neue Regelung führt die Verpflichtung ein, Vertreter von Plattformarbeitnehmern über Entscheidungen des algorithmischen Managements zu informieren und anzuhören. Sie fordert die Plattformen auf, Kommunikationskanäle für Arbeitnehmer und ihre Vertreter einzurichten, damit diese sich selbst organisieren können.

Vermittler

Die Richtlinie gewährleistet das gleiche Schutzniveau für Plattformarbeiter, auch wenn sich eine Plattform für die Einschaltung eines Vermittlungsunternehmens entscheidet. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten Verantwortungsmechanismen einrichten und einen wirksamen Zugang zu Rechtsmitteln gewährleisten, gegebenenfalls auch durch Systeme der gemeinsamen Haftung.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Annahme der Vereinbarung durch das Europäische Parlament und den Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Personenbezogene Gesundheitsdaten: Neue EU-Regelung für verbesserten Zugang

Das EU-Parlament hat seine Position zum Europäischen Raum für Gesundheitsdaten angenommen. Der Zugang zu personenbezogenen Daten soll erleichtert und der sichere Austausch gefördert werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 13.12.2023

  • Bürgerinnen und Bürger erhalten Zugang zu Verschreibungen, medizinischen Bildern und Laborergebnissen auch aus anderen EU-Staaten
  • Gemeinsame Nutzung aggregierter Gesundheitsdaten für Forschungszwecke, z. B. zur Erforschung von Krebs und seltenen Krankheiten
  • Strenger Datenschutz, der die Weitergabe sensibler Daten regelt

Das Parlament hat seine Position zum Europäischen Raum für Gesundheitsdaten angenommen. Der Zugang zu personenbezogenen Daten soll erleichtert und der sichere Austausch gefördert werden.

Der neue Europäische Raum für Gesundheitsdaten soll den Bürgern ermöglichen, ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zu kontrollieren und den sicheren Austausch zu Forschungs- und altruistischen, nicht-gewerblichen Zwecken zu erleichtern. Das Plenum hat den Bericht, Verhandlungsgrundlage des Parlaments für Gespräche mit dem Rat über die endgültige Form des Gesetzes, mit 516 Ja-Stimmen, 95 Gegenstimmen und 20 Enthaltungen angenommen.

Bessere Gesundheitsversorgung durch das Recht auf Übertragbarkeit

Das Gesetz würde den Patienten das Recht einräumen, auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten in den verschiedenen Gesundheitssystemen der EU zuzugreifen (sog. Primärnutzung), und den Angehörigen der Gesundheitsberufe erlauben, auf die Daten ihrer Patienten zuzugreifen, jedoch ausschließlich für die erforderliche Behandlung. Der Zugang umfasst Patientenkurzakten, elektronische Verschreibungen, medizinische Bilder und Bildberichte und Laborergebnisse.

Jedes Land würde auf der Grundlage der Plattform MyHealth@EU nationale Dienste für den Zugang zu Gesundheitsdaten einrichten. Das Gesetz würde auch Qualität und Sicherheit der Daten von Anbietern elektronischer Patientenakten in der EU regeln, überwacht durch nationale Marktüberwachungsbehörden.

Gemeinsamer Datenaustausch für das Gemeinwohl mit Sicherheitsvorkehrungen

Der Europäische Raum für Gesundheitsdaten würde den Austausch aggregierter Gesundheitsdaten – darunter Informationen über Krankheitserreger, Gesundheitsansprüche, Kostenerstattungen, genetische Daten und öffentliche Gesundheitsregister – im öffentlichen Interesse z. B. für Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Bildung und Patientensicherheit (Sekundärnutzung) ermöglichen. Die Weitergabe von Daten zu Werbezwecken oder zur Bewertung von Versicherungsanträgen wird untersagt.

Verstärkter Schutz sensibler Daten

Die Abgeordneten fordern mehr Mitspracherecht für Patienten bei der Verwendung ihrer Daten durch Gesundheitsdienstleister. Sie schlagen ein Opt-out-System für die Sekundärnutzung der meisten Gesundheitsdaten vor und verlangen, dass für die Sekundärnutzung bestimmter sensibler Daten (z. B. genetische und genomische Informationen) die ausdrückliche Zustimmung des Patienten erforderlich ist.

Das Parlament strebt auch eine Ausweitung der zu verbietenden Sekundärnutzungen an, z. B. auf dem Arbeitsmarkt oder für Finanzdienstleistungen. Daten, die zu Forschungszwecken weitergegeben werden, sollen zur Entwicklung neuer Medikamente oder anderer Gesundheitsprodukte oder -dienste führen. Die Abgeordneten wollen sicherstellen, dass alle EU-Länder ausreichend Mittel erhalten, um die Sekundärnutzung von Daten zu schützen und zu vermeiden, dass Daten unter geistige Eigentumsrechte fallen oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Nächste Schritte

Das Parlament ist nun bereit, Gespräche mit den Mitgliedsstaaten, die ihren Standpunkt am 6. Dezember angenommen haben, über die endgültige Form des Gesetzes aufzunehmen.

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Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.12.2023 zu den Urteilen 5 C 9.22 und 5 C 10.22 vom 12.12.2023

Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.12.2023 entschieden.

Die Klägerin beantragte Anfang 2020 Unterhaltsvorschussleistungen für ihre siebenjährigen Zwillinge. Der Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, die Kinder lebten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) nicht bei der Klägerin, weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit betreue. Die auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern sowie darauf abgestellt, dass dieses auch tatsächlich praktiziert werde. Dies zeige sich an einem Betreuungsanteil des Vaters, der während der Schulzeiten 36 vom Hundert betrage und zu einer wesentlichen Entlastung der Klägerin bei der Betreuung der Kinder führe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen setzt neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiter voraus, dass das Kind bei einem Elternteil lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Das verlangt eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der das Kind auch betreut wird. Die Vorschrift knüpft damit nach ihrem auch bereits in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck an die durch das Alleinerziehen geprägte prekäre Situation an. Diese besteht darin, dass das Kind „nur“ bei diesem Elternteil lebt, weil hauptsächlich er die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung auch dann vor, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt, obgleich auch der andere Elternteil Betreuungsleistungen für das Kind erbringt. Eine wesentliche Entlastung des einen Elternteils, welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, liegt vor, wenn sich der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet. Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also nach den Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, und zwar ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Bei ganztätig wechselweiser Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Dem Bezug des Kindergeldes sowie Vereinbarungen zum Umgangsrecht kann demgegenüber nur eine indizielle und dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen und zur Zahlung von Unterhalt keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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