Bekanntgabe von Beitragsbescheiden der Rechtsanwaltsversorgung an Rechtsanwälte per beA zulässig

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 20 K 3557/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil 20 K 3557/25 vom 07.04.2026

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden, das den Beteiligten jetzt zugestellt worden ist. Es hat damit die Klage einer Rechtsanwältin abgewiesen, die einer Beschäftigung im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachgeht und der das Versorgungswerk erstmalig im Jahr 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt hatte.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Gegen die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an das beA der klagenden Rechtsanwältin bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsanwältin hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) eröffnet, indem die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie eingerichtet hatte. Diese Zugangseröffnung ist der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die – wie diejenige mit dem Versorgungswerk – einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist. Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhält, ist sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, ist unerheblich, ebenso, ob sie das beA für sich nutzt oder nicht.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete (Az. 4 K 4209/24)

VG Gießen, Pressemitteilung vom 02.04.2026 zum Urteil 4 K 4209/24 vom 25.03.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen i. H. v. rund 600.000,00 Euro. Diese wurden der Klägerin bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. Überkompensation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden, entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich sei. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkompensation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation habe das Regierungspräsidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe. Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2026, Az.: 4 K 4209/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Russland-Sanktionen: Eingefrorene Gelder

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eingefroren. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 20/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil 17 U 20/25 vom 01.04.2026

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer im Anhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefroren wurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszahlungsbegehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der Verordnung über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen).

Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszahlungsanspruch geltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.

Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. Der Trust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Die Insolvenzeröffnung sei allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

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Gesetzentwurf für mehr Barrierefreiheit

Die Bundesregierung will die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessern. Für Menschen mit Behinderungen ist Barrierefreiheit eine grundlegende Voraussetzung für gleichberechtigte und gemeinschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen. Auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen profitieren.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.04.2026

Die Bundesregierung will die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessern. Das ist das Ziel eines entsprechenden Gesetzentwurfes (21/5140) zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die erste Lesung ist für die nächste Sitzungswoche des Bundestages geplant.

(…)

Im öffentlichen Bereich sollen die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher und kommunikativer Barrierefreiheit konkretisiert werden. Der Bund soll noch verbleibende Barrieren bis zum Jahr 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Dieses soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen.

Künftig sollen neben Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken auch alle Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden barrierefrei gestaltet werden. Außerdem sollen die Behörden die Pflicht haben, Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen auf ihr Recht hinzuweisen, sich in einfacher und verständlicher Sprache beraten zu lassen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 269/2026

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Antragstellerinnen dürfen Mietwagenfahrten in Essen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchführen

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 7 L 141/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Beschluss 7 L 141/26 vom 01.04.2026

Eilantrag erfolgreich

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen eines Eilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 1. April 2026 entschieden.

Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen des Privatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13. Oktober 2025 eingelegt, in der die Stadt Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen die Antragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein. Ihr Eilantrag hat Erfolg. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt.

Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der Stadt Essen veröffentlichten Fassung (Nr. 52/2025, ausgegeben am 28.11.2025, Eintrag Nr. 247/2025) sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, „deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“, die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximaler Abschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.

Die Regelungen der Entgeltberechnung sind für den Rechtsanwender zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut der Allgemeinverfügung erfasst drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnend und außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend; innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebiet zwischendurch ebenso verlassen können. Dies ist insbesondere bei den fließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus naheliegend. Für die Betroffenen der Regelungen ist die Entgeltberechnung bei den Fahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oder außerhalb beginnen. Dies betrifft den Grundpreis sowie den Kilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets. Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufenden Fahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung wird jedoch nicht hinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für die auf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. Entsprechende Ausführungen in der Begründung können den eindeutigen Wortlaut des im Amtsblatt veröffentlichten Regelungstextes („deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt“) nicht ändern. Auf eine andere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung kommt es nicht an.

Hoheitliche Regelungen müssen bestimmt sein. Der Adressat muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgaben genügen kann. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. So ist es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sieht vor, dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen der Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit können daher nicht hingenommen werden.

Der Beschluss gilt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Sanierung ohne Insolvenz – zu welchem Preis? BRAK sieht Verfassungsverstöße beim StaRUG

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, könnte Grundrechte von Anteilseignern verletzen. In ihrer Stellungnahme zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden zeigt die BRAK die Schwachstellen auf: Das StaRUG enthält keine verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bei Entzug von Anteilsrechten an Unternehmen.

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2026

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, könnte Grundrechte von Anteilseignern verletzen. In ihrer Stellungnahme zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden zeigt die BRAK die Schwachstellen auf: Das StaRUG enthält keine verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bei Entzug von Anteilsrechten an Unternehmen.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln.

Die BRAK hat in einer aktuellen Stellungnahme zwei Verfassungsbeschwerden geprüft, die sich gegen die gerichtliche Bestätigung von Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG richten. In beiden Fällen erhebt die BRAK verfassungsrechtliche Bedenken gegen Regelungen des StaRUG.

Die Ausgangsverfahren

Die Beschwerdeführerin des ersten Verfahrens (Az. 1 BvR 502/25) hielt 50 % der Anteile und hatte 100 Mio. Euro investiert. Gegen ihren Willen wurde ein Restrukturierungsplan beschlossen, der ihre Beteiligung für 1 Euro auf neue „Restrukturierungsgesellschafter“ übertrug. Während die Mitgesellschafterin mittelbar beteiligt blieb, verlor die Beschwerdeführerin nahezu vollständig ihre Stellung. Die Übertragung war mit komplexen Forderungsverrechnungen verbunden.

Im zweiten Verfahren (Az. 1 BvR 606/25) sah der Sanierungsplan der VARTA AG einen Kapitalschnitt auf Null vor; sämtliche Aktionär:innen verloren ihre Anteile entschädigungslos. Neue Aktien wurden ausschließlich Gesellschaften zugeteilt, die der bisherigen Mehrheitsaktionärin oder neuen Investoren nahestanden. Die Minderheitsaktionäre lehnten den Plan geschlossen ab, wurden aber überstimmt.

Fehlender verfassungskonformer Wertersatz

Die BRAK bemängelt, dass das StaRUG keine klare, gerichtlich überprüfbare Regelung zur Bemessung eines angemessenen Wertersatzes enthält, wenn im Rahmen der Sanierung Unternehmensanteile übertragen werden. Zwar kennt § 64 StaRUG ein Schlechterstellungsverbot und begrenzte Abfindungsmechanismen, doch sei fraglich, ob diese den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich bei Entzug oder erheblicher Entwertung von Anteilen gewährleisten. In beiden Fällen gebe es kaum Anhaltspunkte für einen sachgerechten Ausgleich; daher sieht die BRAK das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen (Art. 14 I GG) verletzt.

Ungleichbehandlung durch symbolische Einlagen

Die Zuteilung von Anteilen an Restrukturierungsgesellschafter gegen symbolische Einlagen (1 Euro) durch die Gerichte in beiden Fällen steht nach Auffassung der BRAK in keinem angemessenen Verhältnis zum faktischen Entzug von Minderheitsbeteiligungen. Im Ergebnis sieht die BRAK eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG), die sie ausführlich begründet.

Verfahrensrechtliche Defizite

In ihrer Stellungnahme weist die BRAK zudem auf ein strukturelles Problem hin: Weil die Prüfung des Restrukturierungsplans gerade bei großen Gesellschaften komplex und aufwändig ist, dürfte in der Praxis häufig die Neigung des Gerichts groß sein, sich den Ausführungen des Restrukturierungsbeauftragten ohne eigene Prüfung anzuschließen.

Zudem zeigt die BRAK verfahrensrechtliche Defizite auf, die effektiven Rechtsschutz im Wege von Beschwerden (§ 66 II Nr. 3 StaRUG) in Frage stellen und die dazu führen, dass die Beschwerdeführerinnen u. a. einen Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot nicht hinreichend darlegen konnten.

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BGH: Mehrfachsignaturen berühren Wirksamkeit des beA‑Versands nicht

In der Praxis des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen bisweilen Unsicherheiten über die Reichweite der formalen Anforderungen des § 130a ZPO. Dazu zählt die Frage, welche Folgen Mehrfachsignaturen haben, wenn nur einer der Unterzeichnenden den Schriftsatz über sein beA übermittelt. Die BRAK weist auf ein aktuelles Urteil des BGH hin (Az. I ZR 106/25).

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil I ZR 106/25 des BGH vom 11.03.2026

In der Praxis des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen bisweilen Unsicherheiten über die Reichweite der formalen Anforderungen des § 130a ZPO. Dazu zählt die Frage, welche Folgen Mehrfachsignaturen haben, wenn nur einer der Unterzeichnenden den Schriftsatz über sein beA übermittelt. In einem aktuellen Urteil hat der BGH diese Zweifelsfrage nun geklärt (Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 106/25).

Die bislang zweifelhafte Frage, welche Folgen die Signatur mehrerer Anwältinnen und Anwälte unter einem Schriftsatz haben, wenn lediglich einer der Unterzeichnenden sodann den Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ans Gericht übermittelt, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung geklärt – und einer übermäßig formalistischen Betrachtung eine klare Absage erteilt.

Neben der materiell‑rechtlichen Problematik des Jugendschutzes stand im konkreten Verfahren die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten im Mittelpunkt. Zwei Rechtsanwälte (Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt S.) hatten die Berufungsbegründung jeweils einfach signiert; übermittelt wurde das Dokument jedoch ausschließlich über das beA von Rechtsanwalt R.

Der I. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass die Berufungsbegründung den Formerfordernissen des § 130a ZPO genügt. Maßgeblich sei § 130a III 1 ZPO, der für elektronische Schriftsätze zwei Alternativen vorsieht: die qualifizierte elektronische Signatur oder – wie im vorliegenden Fall – die einfache Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Letzteres voraus, dass die verantwortende Person den Schriftsatz selbst signiert und persönlich über ihr beA einreicht.

Personelle Identität als entscheidendes Kriterium

Die einfache Signatur dient der Identifikation des Urhebers und dokumentiert dessen Willen zur Verantwortungsübernahme. In Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg muss gewährleistet sein, dass die als Absender auftretende Person mit der verantwortenden Person identisch ist. Diese personelle Identität war hier gewahrt, da Rechtsanwalt R. den Schriftsatz eigenhändig einfach signiert und über sein beA versandt hatte.

Dass der Schriftsatz zusätzlich die einfache Signatur eines weiteren Rechtsanwalts trug, erachtete der BGH als unschädlich. Eine Mehrfachsignatur beeinträchtige die eindeutige Verantwortungszuordnung nicht, solange jedenfalls ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen des § 130a III 1 Fall 2 ZPO erfüllt – also den Schriftsatz eigenständig signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg einreicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 7/2026

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Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).

BAG, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zu den Urteilen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 vom 01.04.2026

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren – 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6 AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Beitragserhebung der Landespflegekammer für das Jahr 2025 rechtswidrig

Das VG Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben (Az. 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO, 5 K 686/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO und 5 K 686/25.KO vom 31.03.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.

Die Kläger, die allesamt Pflichtmitglieder der Beklagten sind, hatten gegen den jeweiligen Beitragsbescheid für das Jahr 2025 Widerspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung geltend gemacht.

Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihre Beitragskalkulation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitglieder eingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den in die Beitragskalkulation zwingend einzubeziehenden Kreis ihrer „atypischen“ Mitglieder – also solcher Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberücksichtigt gelassen habe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammermitglieder deutlich höher ausfallen dürfte als bislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, weil die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaft sei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten; von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihren Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte die Beklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr 2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Kammermitglieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Keine Auskunft über Samenspenden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft (Az. 17 U 60/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 17 U 60/24 vom 01.04.2026

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und die Anzahl der Halbgeschwister.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u. a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der – bereits erteilten – Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin sei zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne „sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage „Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?“ zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. „Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich“, führt der Senat weiter aus.

„Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist“, verfüge die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigene Zeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.

Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihrem Recht auf „Nichtwissen“ Gebrauch machten oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei.

Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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