Bundesrat stimmt Vergütung von Studierenden in der Pflege zu

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung – der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen zur Aufnahme eines Pflegestudiums zu bewegen und langfristig die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung anzuheben.

Vergütung auch für bereits begonnenes Studium

Auch diejenigen, die bereits ein Pflegestudium begonnen haben, erhalten übergangsweise für die verbleibende Studienzeit eine Ausbildungsvergütung, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.

Duales Studium

Zukünftig erfolgt die hochschulische Pflegeausbildung im Rahmen eines dualen Studiums mit Ausbildungsvertrag. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert.

Verbesserungen für die Pflegeausbildung und Anerkennungsverfahren

Weitere Regeln des Gesetzes betreffen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung, etwa bei der Digitalisierung und gendermedizinischen Aspekten sowie der Möglichkeit von Auslandsaufenthalten während der Ausbildung.

Außerdem vereinheitlicht und vereinfacht das Gesetz Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte und regelt insbesondere bundesrechtlich einheitlich den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen.

Weitere Gesetze geändert

Das Artikelgesetz enthält darüber hinaus zahlreiche Änderungen in weiteren gesundheitspolitischen Bereichen. Diese betreffen unter anderem eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie, Versorgungsansprüche bei Impfschäden, den erleichterten Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken und Regelungen zur häuslichen Krankenpflege.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Einzelregelungen zum 1. Januar 2024.

Quelle: Bundesrat

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EuGH zur Weinbereitung und -etikettierung

Ein Weinerzeuger darf unter bestimmten Voraussetzungen seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt. So entschied der EuGH (Rs. C-354/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil C-354/22 vom 23.11.2023

Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt.

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.

Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt2.

Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.

Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen.

Fußnoten

1Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung. Die Delegierte Verordnung 2019/33 enthält für jeden Mitgliedstaat eine Liste zulässiger Angaben. Für Deutschland sind das „Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer“.

2 Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers.

Quelle: EuGH

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Conterganstiftung muss Einzelfall neu prüfen

Genügt das bei der Conterganstiftung geführte Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Stiftung im Einzelfall zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag verpflichtet werden. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 1884/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 16 A 1884/22 vom 23.11.2023

Genügt das bei der Conterganstiftung geführte Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Stiftung im Einzelfall zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag verpflichtet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit seinem am 23.11.2023 verkündeten Urteil entschieden.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger beantragte im Jahr 2011 die Festsetzung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen mehrerer Körperschäden. Er machte geltend, seine Mutter habe während ihrer Schwangerschaft mit ihm wegen Schlafstörungen das Mittel Contergan eingenommen. Die Conterganstiftung lehnte den Antrag des Klägers ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung einzelner Mitglieder der bei ihr eingerichteten Medizinischen Kommission, wonach die Schädigungen des Klägers nicht typisch für einen Thalidomidschaden (bzw. einen Conterganschaden) seien. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, die nun teilweise Erfolg hatte.

Zur Begründung seines Urteils hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Nach dem Conterganstiftungsgesetz besteht ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, (wie etwa des Mittels Contergan) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Diese Voraussetzungen liegen für einen Teil der geltend gemachten Schädigungen schon deshalb nicht vor, weil diese nicht auf vor der Geburt entstandenen oder angelegten Fehlbildungen beruhen. Hinsichtlich der weiteren Schädigungen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismaßstabs nicht abschließend feststellen, ob diese Schädigungen mit der Thalidomideinnahme der Mutter während der Schwangerschaft mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden können. Der Senat hatte diesbezüglich auch kein bzw. keine Sachverständigengutachten zur weiteren Aufklärung einzuholen, weil der Gesetzgeber insoweit ein besonderes gesetzliches Verfahren vorgesehen hat, was vorliegend nicht den darin geregelten Anforderungen entsprechend durchgeführt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation kann das Gericht ausnahmsweise von der Herstellung der Spruchreife absehen. Denn das Conterganstiftungsgesetz sieht vor, dass eine aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche sowie einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt bei der Conterganstiftung eingerichtete Kommission, die sog. Medizinische Kommission, darüber entscheidet, ob ein Schadensfall nach dem Gesetz vorliegt, und diesen bejahendenfalls bewertet. Auf der Grundlage dieser Entscheidung setzt der Vorstand der Conterganstiftung die Leistungen fest. Dieses Verfahren wurde im Fall des Klägers nicht eingehalten. Es wurde keine Entscheidung der Kommission als Gremium eingeholt, sondern nur ein Teil ihrer Mitglieder (8 von 22) mit dem Fall befasst. Aus dieser Befassung, die sich im Wesentlichen auf die Einholung medizinischer Stellungnahmen beschränkte, war zudem eine Entscheidungsfindung nicht nachzuvollziehen. Unter diesen Umständen hat der Senat die Beklagte verpflichtet, über den Antrag insoweit erneut zu entscheiden.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EuGH zum Verbraucherschutz bei überhöhten zinsunabhängigen Kreditkosten

Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen. So entschied der EuGH (Rs. C-321/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil C-321/22 vom 23.11.2023

Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen.

Drei Personen haben in Polen Verbraucherkreditverträge geschlossen. Nach diesen Verträgen haben sie neben dem aufgenommenen Kreditbetrag, auf den Zinsen zu zahlen sind, zusätzliche Gebühren und Provisionen zu zahlen.

Diese zinsunabhängigen Kreditkosten sind sehr hoch und entsprechen zig Prozentpunkten der Kreditbeträge. Die betreffenden Verbraucher machen geltend, dass diese Kosten überhöht und unangemessen seien, und beantragen bei einem polnischen Gericht, die entsprechenden Klauseln für missbräuchlich zu erklären. Zwei der Verträge sehen zudem vor, dass Zahlungen zur Tilgung des Kredits ausschließlich am Wohnsitz des Kreditnehmers in bar an einen Vertreter des Kreditgebers vorzunehmen sind.

Das polnische Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1. Es möchte wissen, ob die Klauseln über die zinsunabhängigen Kreditkosten allein deshalb als missbräuchlich eingestuft werden können, weil sie offensichtlich außer Verhältnis zu der von dem Gewerbetreibenden erbrachten Leistung stehen. Außerdem möchte es wissen, ob der Vertrag nach einer Nichtigerklärung der Bestimmungen, nach denen die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, fortbestehen kann.

In seiner Antwort weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsklausel als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ein solches Missverhältnis kann sich allein daraus ergeben, dass die dem Verbraucher auferlegten zinsunabhängigen Kosten offensichtlich außer Verhältnis zu dem Kreditbetrag und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung und der Durchführung eines Kredits stehen. Allerdings kann die Missbräuchlichkeit von Klauseln in der Regel nur dann beurteilt werden, wenn mit ihnen nicht der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird und sie auch nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen betreffen. Das nationale Gericht wird demnach zu prüfen haben, ob es sich im vorliegenden Fall so verhält. Falls das nicht der Fall sein sollte, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob das nationale Recht als Regelung, mit der ein höheres Schutzniveau gewährleistet wird, die Vornahme einer solchen Beurteilung erlaubt.

Schließlich kann es sein, dass sich der Vertrag als nicht mehr erfüllbar und damit insgesamt nichtig erweist, wenn das nationale Gericht die Klausel, nach der die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, für ungültig erklärt, weil sie es dem Kreditgeber ermöglicht, unzulässigen Druck auszuüben. Wenn sich der missbräuchliche Bestandteil dieser Klausel allerdings von ihren übrigen Bestimmungen abtrennen lässt, kann seine Streichung ausreichen, um ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen. In diesem Fall kann der Vertrag fortbestehen, und der Verbraucher kann jede beliebige Zahlungsweise unter den nach nationalem Recht zulässigen wählen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Quelle: EuGH

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Sturz bei Radtour ist kein Arbeitsunfall

Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1620/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil L 8 U 1620/22 vom 13.09.2023

Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz unter anderem bei Arbeitsunfällen. Dies erfasst auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sog. Wegeunfälle. Es ist jedoch nicht immer einfach festzustellen, ob ein Unfall tatsächlich der versicherten Arbeit zuzurechnen ist. Hierbei kommt es oft darauf an, ob die Motivation für eine bestimmte Handlung – wie das Zurücklegen eines Weges – dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

In einem kürzlich von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsmakler, auf dem Rückweg von einer Radtour durch einen Sturz einen Unterschenkelbruch erlitten. Er hatte sich mit R., einem langjährigen Bekannten, an einem Sonntag im Juli 2020 zu einer mehrstündigen Fahrt im Landkreis Ludwigsburg verabredet. Während dieser Radtour grillten die beiden an einem Grillplatz und besuchten danach die Eltern des Klägers. Im Anschluss an diesen Besuch fuhren der Kläger und R. getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg stürzte der Kläger auf einem Feldweg, rutschte einen Weinberg hinab, überschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel. Gegenüber seiner gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagten, teilte der Kläger mit, er habe R. als zukünftigen Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner für den Vertrieb und die Kundenbetreuung gewinnen wollen. Weil beide gern Sport machten und das Wetter schön gewesen sei, habe man sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei Geschäftliches zu besprechen. Der Besuch bei seinen Eltern habe der Demonstration eines Kundengesprächs gedient. Dies seien vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis gewesen, das aber nach dem Unfall nicht zustande gekommen sei. Von R. wurden die Angaben des Klägers bestätigt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die unfallverursachende Tätigkeit keinen ausreichenden Zusammenhang zu betrieblichen Interessen bzw. zur Tätigkeit als Unternehmer aufgewiesen habe.

Nachdem das Sozialgericht Heilbronn die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen hat, ist der Kläger auch vor dem LSG erfolglos geblieben. Denn die Radtour habe, so der zuständige Senat, eine sog. Verrichtung mit gemischter Motivationslage dargestellt. Sie habe sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch – allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig – betrieblichen Interessen dienen sollen (gegenseitiges Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengesprächen). Dies ergebe sich etwa aus der Schilderung des Klägers, man „habe sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei (sic) Geschäftliches zu besprechen“. Eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfülle dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Dies sei vorliegend zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten der Kläger und R. ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgeführt, und es wäre insofern auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Klägers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Die Zukunft der EU: Vorschläge des Parlaments zur Änderung der Verträge

Nach der Konferenz zur Zukunft Europas und vor dem Hintergrund beispielloser Herausforderungen und zahlreicher Krisen legen die Abgeordneten nun Vorschläge zur Veränderung der EU vor. Das Parlament spricht sich für Reformen aus, die die EU handlungsfähiger machen und der Bevölkerung mehr Mitspracherecht geben sollen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2023

  • Mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung und eine handlungsfähigere EU
  • Gesetzgebungsverfahren muss an die heutigen Herausforderungen angepasst werden
  • Konkrete Vorschläge für alle Politikbereiche, Ausbau der Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Schlüsselbereichen
  • Europäischer Rat soll im Dezember einen Konvent zur Überarbeitung der Verträge einberufen

Nach der Konferenz zur Zukunft Europas und vor dem Hintergrund beispielloser Herausforderungen und zahlreicher Krisen legen die Abgeordneten nun Vorschläge zur Veränderung der EU vor.

Das Parlament spricht sich für Reformen aus, die die EU handlungsfähiger machen und der Bevölkerung mehr Mitspracherecht geben sollen. Zu den wichtigsten Vorschlägen der Abgeordneten zählen folgende Punkte:

  • Ein echtes Zweikammersystem soll geschaffen und die Verringerung von Blockaden im Rat angestrebt werden, und zwar durch mehr Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
  • Das Parlament soll das volle Initiativrecht sowie das Recht bekommen, über den Langzeithaushalt der EU
  • Die Regeln für die Zusammensetzung der Kommission sollen überarbeitet werden und die Kommission soll künftig „Europäische Exekutive“ heißen. Auch soll es neue Regeln für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten geben: Künftig soll das Parlament den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin ernennen und der Europäische Rat soll ihn bzw. sie bestätigen – die Rollen sollen also umgekehrt werden, wobei die Zahl der Kommissare auf 15 begrenzt werden soll (für die dann ein Rotationsprinzip zwischen den Mitgliedstaaten gilt). Der Kommissionspräsident bzw. die Kommissionspräsidentin soll in Zukunft sein bzw. ihr Kollegium auf der Grundlage politischer Präferenzen wählen können, wobei für geografische und demografische Ausgewogenheit zu sorgen ist. Die Vorschläge umfassen auch einen Mechanismus zur Ablehnung einzelner Kommissarinnen oder Kommissare.
  • Der Rat soll wesentlich transparenter werden und die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu legislativen Fragen veröffentlichen.
  • Die Bevölkerung soll mehr Mitspracherecht bekommen: Die EU soll geeignete Beteiligungsmechanismen schaffen und die Rolle der europäischen politischen Parteien soll gestärkt werden.

Mehr Zusammenarbeit auf EU-Ebene

Die Abgeordneten fordern mehr Befugnisse für die EU in Umweltfragen. Auch sollen die Bereiche öffentliche Gesundheit (insbesondere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen sowie sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte), Katastrophenschutz, Industrie und Bildung, für die derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind, künftig in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der EU fallen. Die gemeinsame Zuständigkeit in den Bereichen Energie, auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, Außengrenzpolitik und länderübergreifende Infrastruktur soll ausgebaut werden.

Das Parlament nahm den Bericht mit 305 zu 276 Stimmen bei 29 Enthaltungen an. Vorbereitet hatten ihn fünf Ko-Berichterstatter, die eine breite Mehrheit im Parlament vertraten. Die entsprechende Entschließung wurde mit 291 zu 274 Stimmen bei 44 Enthaltungen angenommen. Zitate der fünf federführenden Abgeordneten finden Sie hier.

Das Parlament reagiert mit der Annahme dieses Berichts auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger: In den Vorschlägen der Konferenz zur Zukunft Europas fordern sie eine handlungsfähigere und demokratischere EU.

Nächste Schritte

Die Abgeordneten haben somit ihre Forderung nach einer Änderung der EU-Verträge bekräftigt und den Rat aufgefordert, die Vorschläge umgehend und ohne Beratungen dem Europäischen Rat vorzulegen. Nun sind die Staats- und Regierungschefs an der Reihe: Sie beschließen, ob sie einen Konvent einberufen – und zwar mit einfacher Mehrheit. Der spanische Ratsvorsitz dürfte die Vorschläge dem Europäischen Rat im Dezember vorlegen. Mehr darüber, wie die EU-Verträge geändert werden, erfahren Sie hier.

Quelle: EU-Parlament

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Kampf gegen Verpackungsmüll: Neue Regeln für den Umweltschutz

Das EU-Parlament hat am 22.11.2023 seine Position zu neuen EU-Regeln für Verpackungen angenommen, um den ständig wachsenden Abfall zu bekämpfen und Wiederverwendung sowie Recycling zu fördern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2023

  • Weniger unnötige Verpackungen und Abfälle
  • Verbot von „ewigen Chemikalien“ in Lebensmittelverpackungen
  • Jeder Europäer erzeugt jährlich fast 190 kg Verpackungsabfall

Das Parlament hat am 22.11.2023 seine Position zu neuen EU-Regeln für Verpackungen angenommen, um den ständig wachsenden Abfall zu bekämpfen und Wiederverwendung sowie Recycling zu fördern.

Die Abgeordneten billigten den Bericht, der das Mandat des Parlaments für die Verhandlungen mit den EU-Regierungen darstellt, mit 426 Stimmen gegen 125 bei 74 Enthaltungen.

Weniger Verpackungen, Einschränkung bestimmter Arten und Verbot der Verwendung von „ewigen Chemikalien“

Die Abgeordneten setzen sich für umfassende Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein – 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040. Speziell für Kunststoffverpackungen sollen die Reduktionsziele noch ambitionierter sein: 10 % bis 2030, 15 % bis 2035 und 20 % bis 2040.

Die Abgeordneten wollen den Verkauf von sehr leichten Plastiktragetaschen (unter 15 Mikrometer) verbieten, es sei denn, sie sind aus hygienischen Gründen erforderlich oder werden als Primärverpackung für lose Lebensmittel verwendet, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Außerdem schlagen sie vor, die Verwendung bestimmter Einwegverpackungen stark einzuschränken, wie z.B. Hotel-Miniaturverpackungen für Toilettenartikel und Schrumpffolie für Koffer in Flughäfen.

Um Gesundheitsschäden vorzubeugen, fordern die Abgeordneten ein Verbot der Verwendung von so genannten „forever chemicals“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) und Bisphenol A in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Wiederverwendung und Nachfülloptionen für Verbraucher fördern

Die Abgeordneten wollen die Anforderungen für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen klären. Endvertreiber von Getränken und Speisen zum Mitnehmen im Gastronomiebereich, wie Hotels, Restaurants und Cafés, sollten den Kunden ermöglichen, eigene Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu verwenden.

Bessere Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen

Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen wiederverwertbar sein und strenge Kriterien erfüllen, die im Sekundärrecht festgelegt werden. Bestimmte vorübergehende Ausnahmen sind vorgesehen, zum Beispiel für Lebensmittelverpackungen aus Holz und Wachs.

Die Abgeordneten wollen, dass die EU-Länder sicherstellen, dass 90% der in Verpackungen enthaltenen Materialien (Kunststoff, Holz, Eisenmetalle, Aluminium, Glas, Papier und Pappe) bis 2029 getrennt gesammelt werden.

Zitat

Berichterstatterin Frédérique Ries (Renew, BE) sagte: „Das Parlament hat heute ein klares Zeichen gesetzt: Wir brauchen eine komplette Neugestaltung des EU-Markts für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Diese Gesetzgebung ist nicht nur für unsere Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa entscheidend, sondern sie sorgt auch dafür, dass unsere Umweltziele Hand in Hand mit der industriellen Realität gehen. Wir setzen auf eine wirksame Politik der Wiederverwendung und des Recyclings. Damit garantieren wir, dass Verpackungen für die Verbraucher sicher sind. Ein wichtiger Schritt hierbei ist das Verbot von schädlichen Chemikalien, besonders PFAS, in Lebensmittelverpackungen.“

Nächste Schritte

Das Parlament ist bereit, Gespräche mit den EU-Ländern über die endgültige Form des Gesetzes aufzunehmen, sobald der Rat seinen Standpunkt angenommen hat.

Quelle: EU-Parlament

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Wandern im Wald (hier: Harzer-Hexen-Stieg) erfolgt auf eigene Gefahr

Wer im Wald wandert, tut dies auf eigene Gefahr. Ein entsprechendes Urteil des LG Magdeburg aus dem Jahr 202 ist nun rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde des Klägers, der beim Wandern auf dem Harzer-Hexen-Stieg von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde, zurückgewiesen hat (Az. 10 O 701/19).

LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 10 O 701/19 vom 04.03.2020 (rkr)

Seit Ende September 2023 ist das am 04.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer rechtskräftig. Die Kammer hatte die Klage eines Mannes aus dem Landkreis Friesland gegen die Stadt Thale abgewiesen. Der Mann hatte unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt.

Der Mann hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst erfolglos Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. 2 U 66/20) die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Mann den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe angerufen. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.09.2023 (Az. VI ZR 357/21) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig geworden.

Nach Schilderung des Klägers, ist er am 13.07.2018 mit seiner Familie auf einem Teil des auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale liegenden touristisch beworbenen „Harzer-Hexen-Stieg“ vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. In Höhe des Brunhildenweges sei dann am frühen Nachmittag ein Baum auf den Kläger gestürzt, der schwer verletzt wurde und noch heute an einer Querschnittslähmung leidet.

Der Kläger meint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.

Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll.

Hinweis zu Rechtslage

22 Abs. 3 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt

„Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.“

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt – Landgericht Magdeburg

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Keine Erstattung von Reisekosten für Rechtsanwalt wegen Terminabladung bei verwaistem beA-Postfach

Dass LG München I hat die Klage auf Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts in Höhe von rund 1.000 Euro für einen vom Gericht am Vortag aufgehobenen Termin abgewiesen (Az. 15 O 7223/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 15 O 7223/23 vom 10.10.2023 (nrkr)

„Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“

Die für das Amtshaftungsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage auf Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts in Höhe von rund 1.000 Euro für einen vom Gericht am Vortag aufgehobenen Termin abgewiesen (Az. 15 O 7223/23).

Der Kläger hatte den Lübecker Rechtsanwalt für einen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht München beauftragt. Der Termin war für den 12.01.2022 um 15.15 Uhr bestimmt worden.

Der Gütetermin wurde am 11.01.2022 aufgehoben, weil die Klage nicht wirksam zugestellt war. Die Terminaufhebung wurde am 11.01.2022 um 10.39 Uhr dem Rechtsanwalt des Klägers in sein elektronisches Postfach (beA) zugestellt. Telefonisch informiert wurde der Rechtsanwalt über die Absetzung des Termins nicht.

Der Rechtsanwalt hatte behauptet, bereits am 11.01.2022 um 9.00 Uhr mit seinem Pkw von Lübeck aus losgefahren zu sein. Eine Kontrolle des elektronischen Postfachs sei während der Fahrt nicht möglich gewesen, da sich niemand in seiner Kanzlei befunden und nur er Zugriff auf das elektronische Postfach gehabt habe. Eine Anreise am Verhandlungstag sei ihm wegen der Entfernung nicht zumutbar gewesen. Er habe erst nach Ankunft in Türkenfeld, wo er die Übernachtung vor dem Gerichtstermin geplant hatte, von der Abladung Kenntnis erhalten.

Die 15. Zivilkammer verneinte hier eine Amtspflichtverletzung seitens der Mitarbeiter des Arbeitsgerichts München sowie einen kausalen Schaden des Klägers.

Im Wesentlichen führt das Gericht in seinen Urteilsgründen aus, dass das elektronische Postfach auch mobil abrufbar sei. Die Beschäftigten des Arbeitsgerichts mussten den Rechtsanwalt deshalb nicht anrufen, da sie darauf vertrauen durften, dass ihn die Abladung noch rechtzeitig erreiche, so das Gericht.

Die Kammer führt hierzu aus:

„Auch wenn die Distanz Lübeck – München nahezu durch die gesamte Republik führt, war es bereits fernliegend anzunehmen, der Klägervertreter würde für einen Termin um 15.15 Uhr bereits am Vortag um 9.00 Uhr abreisen. Naheliegend wäre gewesen, dass der Klägervertreter eine Flugverbindung vom nahegelegenen Hamburg nach München am Termintag wählt. Alternativ wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Zugverbindung von Lübeck nach München wählt, die für ihn eine Abfahrt gegen 7.00 Uhr am Termintag bedeutet hätte (hierauf hatte das Gericht hingewiesen). Selbst im Falle der Nutzung des eigenen Pkws wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Klägervertreter am Morgen des Vortages aufbricht. Ebenso wenig war für die Geschäftsstelle absehbar, dass die Kanzlei des Klägervertreters in dieser Zeit gänzlich verwaist war und weder eine Kanzleikraft noch der Rechtsanwalt selbst (über einen mobilen Zugang) von eingehenden beA-Nachrichten Kenntnis erhält.“

Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass „der Klägervertreter in diesem Fall schon wegen seiner außergewöhnlich frühen Abreise, mit der niemand rechnen musste, durchaus gehalten [war], entweder seine Kanzlei so zu organisieren, dass dort eingehende Nachrichten alsbald zur Kenntnis genommen werden, oder er hätte technisch dafür sorgen müssen, dass er selbst von Eingängen per beA zeitnah Kenntnis erhält.“

Der Kläger trage zwar richtig vor, dass er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, vor Anreise nachzufragen, ob der Termin stattfinde. Nach Überzeugung des Gerichts lagen im vorliegenden Fall jedoch besondere Umstände vor: „Denn ihm war spätestens seit Mitteilung durch das Arbeitsgericht am 05.01.2022 bekannt, dass an der wirksamen Zustellung der Klageschrift und der Terminladung erhebliche Zweifel bestanden und somit eine Aufhebung des Termins nahe lag. Sich hierüber zu informieren hat der Klägervertreter versäumt.“

Deshalb kam die 15. Zivilkammer zu dem Schluss, dass der Rechtsanwalt die Reisekosten selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Überzeugung der Kammer lag deshalb keine Amtspflichtverletzung vor.

Das Urteil vom 10.10.2023 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz – Landgericht München I

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Keine Rente ohne gültigen Personalausweis – „Freistaat Preußen“ geht leer aus

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Rentner (hier: ein Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“) im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann (Az. L 22 R 571/23 B ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.11.2023 zum Beschluss L 22 R 571/23 B ER vom 15.11.2023

Der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Rentner im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann.

Der 65-Jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald vertritt die Auffassung, Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein. Er verfügt über keine in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Personaldokumente und kein Bankkonto.

Von einer sich so bezeichnenden „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ hatte der Rentner vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ erhalten. Bei einer Sparkasse hat er erfolglos versucht, unter Vorlage dieses fiktiven Papiers ein sog. Basiskonto einzurichten.

Die zuständige Meldebehörde hat es im Sommer 2023 abgelehnt, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen. Denn er hatte verlangt, als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ einzutragen.

Der Rentner beantragte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen. Diese war lediglich zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit und wollte für jede Zahlung die anfallenden Kosten von 9,00 Euro von der Rente einbehalten.

Daraufhin wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Cottbus und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung müsse er sich legitimieren. Dafür seien seine „preußischen Papiere“ anzuerkennen. Außerdem müsse seine Rente ohne Abzug der 9,00 Euro in bar an ihn ausgezahlt werden.

Das Sozialgericht Cottbus hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der 22. Senat des Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 15. November 2023 die Entscheidung aus Cottbus bestätigt und die Beschwerde des Rentners zurückgewiesen. Für das Anliegen des Rentners gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Deutsche Rentenversicherung bzw. die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird. Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht. Der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zum rechtlichen Hintergrund

Die Entscheidung ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen. Der Erlass einer vorläufig regelnden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass voraussichtlich ein Anspruch in der Hauptsache (dem regulären Klageverfahren) besteht. Eine abschließende rechtliche Prüfung muss dabei nicht vorgenommen werden. Zusätzlich muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, z. B. weil eine akute Notlage besteht, die nur durch die gerichtliche Eilentscheidung beseitigt werden kann.

Maßgebliche Vorschrift für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Für die Auszahlung von Rentenleistungen gelten § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch und §§ 118 – 120 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit der Renten Service Verordnung. Regelungen über das Basiskonto enthalten die §§ 30 – 45 Zahlungskontengesetz.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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