Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmensübergang angesehen werden

Das Gericht in Madrid möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare anwendbar ist (Rs. C-583/21 bis C-586/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.11.2023 zum Urteil des EuG in den verbundenen Rs. C-583/21 bis C-586/21 vom 16.11.2023

Vier Arbeitnehmer eines Notariats in Madrid (Spanien) haben bei einem dortigen Gericht beantragt, die Rechtswidrigkeit der Kündigungen festzustellen, die der neue Inhaber der betreffenden Notarstelle ihnen gegenüber ausgesprochen hat. Nach Ansicht dieses Gerichts waren die Arbeitnehmer ununterbrochen bei den nacheinander in dem Notariat tätigen Notaren beschäftigt. Der neue Notar begründete die Kündigungen damit, dass die Arbeitnehmer ihre Probezeit nicht bestanden hätten.

Ferner haben die Arbeitnehmer bei dem Gericht beantragt, dass die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit für alle Zwecke ab dem Tag berechnet wird, an dem sie ihre Tätigkeit in dem Notariat aufgenommen haben. Der Notar ist dagegen der Ansicht, dass Stichtag für den Beginn der Betriebszugehörigkeit der Tag sei, an dem die Arbeitsverträge mit ihm geschlossen worden seien.

Das Gericht in Madrid möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen1 in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare auf diese Situation anwendbar ist.

Der Gerichtshof ist, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, der Auffassung, dass die spanischen Notare, obwohl sie Beamte sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie ausüben. Sie bieten nämlich ihre Dienstleistungen Mandanten auf dem Markt gegen Entgelt unter Wettbewerbsbedingungen an. Sie können daher nicht als Verwaltungsbehörden angesehen werden.

Zur Frage, ob ein Übergang vorliegt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen ist; in einer solchen Situation schützt die Richtlinie die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden, und zwar trotz der Tatsache, dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden.

Im Übrigen führt der Wechsel des Inhabers nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Identität eines Notariats. Gerade die Bewahrung dieser Identität ist nämlich entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es in einem Notariat vor allem auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, sodass es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren kann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von dem neuen Notar übernommen wird, was es diesem ermöglicht, die Tätigkeiten des Notariats fortzuführen. Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint dies hier der Fall zu sein, da der neue Notar dieselbe Tätigkeit wie sein Vorgänger ausübt und einen wesentlichen Teil der von seinem Vorgänger beschäftigten Belegschaft übernommen hat. Er hat ferner die Ausstattung und die Räumlichkeiten des Notariats übernommen und ist zum Verwahrer der dort aufbewahrten Dokumente geworden. Es ist Sache des Gerichts in Madrid festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Fußnote

1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen.

Quelle: EuGH

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Klare Regeln zu Datenaustausch: EU-Kommission begrüßt Einigung zu Kurzzeitvermietungen

Eine neue EU-Verordnung wird Gastgebern und Plattformen in der EU bei Kurzzeitvermietung klare Regeln für die Erhebung und Weitergabe von Daten vorgeben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.11.2023

Eine neue EU-Verordnung wird Gastgebern und Plattformen in der EU bei Kurzzeitvermietung klare Regeln für die Erhebung und Weitergabe von Daten vorgeben. Das Europäische Parlament und der Rat haben zu dem von der Kommission vor gut einem Jahr vorgelegten Vorschlag eine Einigung erzielt. Sie wird für mehr Transparenz in diesem Sektor sorgen und ist eine wichtige Voraussetzung für einen nachhaltigen und intelligenten Tourismus.

Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss. „Kurzzeitvermietungen sind ein wichtiger Bestandteil des touristischen Ökosystems, sollten aber nicht auf Kosten der lokalen Gemeinschaften gehen“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Die heutige Einigung wird es den lokalen Behörden ermöglichen, Kurzzeitvermietungen auf wirksame und angemessene Weise zu verwalten. Sie wird auch auf dem Gesetz über digitale Dienste aufbauen und sicherstellen, dass Online-Vermietungsplattformen ihre Verantwortung wahrnehmen, Daten austauschen und zur Bekämpfung illegaler Angebote beitragen.“

Gestrafftes Verfahren für den Datenaustausch

Die neuen Regeln werden den Behörden, die sich mit den Auswirkungen von Kurzzeitvermietungen auf lokale Gemeinden befassen wollen, wichtige Informationen liefern. Die Verpflichtungen zum Datenaustausch für Plattformen werden an die kleinsten Akteure angepasst. Nach Inkrafttreten der Verordnung haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die Mechanismen für den Datenaustausch einzurichten. Diese Mechanismen werden mit Unterstützung der Kommission bereits vorbereitet.

Quelle: EU-Kommission

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Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a. F. eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a. F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 3 A 2043/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil 3 A 2043/22 vom 31.10.2023

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a. F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a. F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit am 31.10.2023 verkündetem Urteil entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a. F. eingewiesen. Ihren Dienst verrichtete sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Klägerin beim Landesbeamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestandseintritt, ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst der sog. Studienratszulage zu gewähren. Die auf Feststellung eines höheren Besoldungsanspruchs gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Zur Begründung seines Urteils hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a. F. (früher: BBesO a. F.) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin zu höher besoldeten Studienräten vor. Ihre niedrigere Eingangsbesoldung findet einen hinreichenden Sachgrund darin, dass sie im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II über eine geringere Vorbildung verfügte. Nach dem für sie seinerzeit maßgeblichen Ausbildungsrecht verlangte das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern oder drei Studienjahren (statt acht Semester oder vier Studienjahre für das Lehramt der Sekundarstufe II). Mit dieser längeren Studienzeit für das Lehramt der Sekundarstufe II ging eine entsprechende Erweiterung und Vertiefung des für die Erste Staatsprüfung zu bewältigenden Studienstoffes einher. Das Lehramt der Sekundarstufe II erforderte neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium zweier Unterrichtsfächer mit einer doppelten Gewichtung für eines dieser Fächer. Diese nach der damaligen Ausbildungskonzeption bestehenden Unterschiede waren hinreichend bedeutsam für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben eines Studienrats. Denn das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife bringt andere Anforderungen an die Lehrkräfte mit sich als das Unterrichten in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I).

Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Besoldungseinstufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung ist das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet. Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach wird der Erwerb zunehmender prak­tischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Demgegenüber wären Lehrkräfte wie die Klägerin ohne erkennbaren Sachgrund bessergestellt, käme ihnen allein aufgrund der praktischen Lehrerfahrung zusätzlich ein „Sprung“ in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zugute.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Kabinett beschließt Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.11.2023

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesminister Hubertus Heil vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.

Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Versicherung muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versicherung die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis bei hier vorliegender Glasknochenkrankheit nicht tragen muss, da dieses nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen sei (Az. I-13 U 222/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil I-13 U 222/22 vom 14.11.2023

Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, leidet an Osteogenesis Imperfecta Typ 1 (Glasknochenkrankheit). Er hat behauptet, aufgrund dieser Erkrankung träten regelmäßig Schmerzen auf, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien. Weil die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliege, müsse die beklagte Versicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Er nimmt die Beklagte daher auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Anspruch und beantragt zudem festzustellen, dass diese auch zukünftig verpflichtet ist, bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen. Die beklagte Versicherung meint, bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Kläger vorkämen, sei Cannabis wegen seiner „Behandlungsträgheit“ nicht geeignet. Das Landgericht Mönchengladbach hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen (Az. 1 O 375/19). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.11.2023 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus: Der Kläger habe nach dem konkreten, im Einzelfall zwischen ihm und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag grundsätzlich einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen indes im Fall des Klägers nicht vor.

Zwar leide der Kläger unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.

Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Angriff auf dem Weg zum Blutzuckermessgerät: Pflegeperson ist nicht unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat der 21. Senat die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint (Az. L 21 U 85/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.11.2023zum Urteil L 21 U 85/21 vom 09.11.2023 (nrkr)

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat der 21. Senat die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger lebte zusammen mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Der Lebensgefährte war pflegebedürftig (Pflegegrad 3), unter anderem aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Kläger pflegte ihn.

Am 28. Mai 2018 gegen 01.15 Uhr verließ der Kläger die Wohnung. Im Hausflur wurde er nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung von zwei Jugendlichen angegriffen. Hierbei erlitt er eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Die Jugendlichen stammten aus einer betreuten Wohngemeinschaft, die sich im selben Haus befand. Sie wurden vom Amtsgericht Tiergarten (Strafgericht) der gefährlichen Körperverletzung bzw. der Körperverletzung schuldig gesprochen.

Der Kläger wandte sich nach dem Vorfall an die Unfallkasse Berlin (Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung). Er gab an, er habe sich zum Zeitpunkt des Angriffs auf dem Weg zum Auto befunden, um dort das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen. Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, das Ereignis vom 28. Mai 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Auf die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung hat der 21. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Urteil vom 9. November 2023 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 28. Mai 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Der Kläger gehöre als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen, die kraft Gesetzes unfallversichert seien. Auch sei der Gang des Klägers aus der Wohnung zum Auto als „Betriebsweg“ der pflegerischen Tätigkeit zuzurechnen. Die Angabe des Klägers, er habe die Wohnung verlassen, um das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen, könne insoweit als wahr unterstellt werden. Gleichwohl sei die gesetzliche Unfallversicherung im vorliegenden Fall nicht einstandspflichtig, da sich mit dem Angriff auf den Kläger kein Risiko verwirklicht habe, gegen dessen Eintritt der hier einschlägige Unfallversicherungstatbestand schützen solle. Insoweit sei zu beachten, dass nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Vielmehr sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Angreifer aus persönlicher Feindschaft oder aufgrund von ähnlichen, aus privaten Beziehungen stammenden Beweggründen handle. So liege der Fall hier. Aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass der Kläger seine Wohnung am 28. Mai 2018 (auch) verlassen habe, um die Jugendlichen zur Rede zu stellen, nachdem ihm deren „merkwürdiges Verhalten am Fahrstuhl“ aufgefallen sei. Bereits zuvor sei es zu erheblichen Konflikten zwischen dem Kläger bzw. seinem Lebensgefährten und den in der Wohngemeinschaft betreuten Jugendlichen gekommen. Am 28. Mai 2018 sei Gegenstand des Streits eine Verschmutzung des Fahrstuhls mit weißer Farbe gewesen, für deren Verursachung die Jugendlichen den Kläger verantwortlich machen wollten. Der Kläger sei nicht Opfer der Körperverletzung geworden, weil er sich gerade auf dem Weg zum Auto (und damit zum Blutzuckermessgerät) befunden habe. Vielmehr sei wesentliche Ursache des Angriffs der vorbestehende persönliche Konflikt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sie wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Beteiligten zugestellt wurde.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kraft Gesetzes unfallversichert. Pflegepersonen sind gemäß § 19 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Berliner Hunderegister: Halterin von „Dino“ muss 17,50 Euro zahlen

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 1. Januar 2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 37 K 256/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil VG 37 K 256/22 vom 28.09.2023

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 1. Januar 2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hundes „Dino“. Sie registrierte ihn im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister. Dafür erhob die Beklagte, eine vom Land Berlin beliehene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hannover, eine Gebühr in Höhe von 17,50 Euro. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die Registrierung ihres Hundes sei nicht erforderlich, weil sie ihn schon zuvor auf einem privaten Online-Portal gemeldet habe, sodass er bei einem Verlust auch darüber gefunden werden könne. Außerdem verfüge das Land Berlin über sein Finanzamt bereits über die erforderlichen Angaben zu ihrem Hund. Das Hunderegister diene ausschließlich der Generierung von Gebühren. Auch falle auf, dass die Gebühr in Niedersachsen durch dieselbe Betreiberin geringer ausfalle als in Berlin.

Die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen, weil die Gebühr zu Recht erhoben worden sei. Das Hunderegister sei rechtswirksam errichtet worden und werde in zulässiger Weise von einer niedersächsischen GmbH im Wege der Beleihung geführt. Die Eintragung im Hunderegister könne nur dann gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse läge; dies sei hier nicht der Fall. Zwar diene das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Überwiegend diene das Register jedoch privaten Zwecken, schon weil die Hundehaltung im Kern ausschließlich privatnützig sei. Das zentrale Hunderegister ermögliche – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde und erleichtere bei Beißvorfällen dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die moderate Gebühr von 17,50 Euro stütze sich auf eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen der Registrierung für die Hundehalter. Dass die Gebühr in Niedersachsen geringer sei, beruhe auf dem dort höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führe.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.11.2023 zu den Urteilen 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20 vom 13.11.2023

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und die Anträge eines Hamburger Rechtsanwalts auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme in den SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen vom 2. April 2020 und vom 8. April 2020 abgelehnt (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er insbesondere während der Ostertage zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste habe fahren wollen. Durch die Untersagung der Einreise nach Schleswig-Holstein zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei er daran gehindert und dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden.

Die Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Vizepräsidentin Birgit Voß-Güntge, erläuterte bei der Urteilsverkündung, dass der Antrag zulässig sei, obwohl die angegriffenen Verordnungen mittlerweile außer Kraft getreten seien. Es habe sich schon wegen der hohen Zahl möglicher Betroffener um einen gewichtigen Grundrechtseingriff gehandelt, sodass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse auch an der nachträglichen Überprüfung der Maßnahme habe geltend machen können.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, so Voß-Güntge weiter. Das Infektionsschutzgesetz in seiner damals geltenden Fassung sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Einreiseverbots gewesen. Dieses sei auch ausreichend bestimmt formuliert gewesen. Unsicherheiten beim Vollzug der Vorschrift, über die damals auch die Medien berichtet hatten, führten deshalb nicht zu Rechtswidrigkeit der Vorschrift selbst.

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei auch eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es habe dazu gedient, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren des Coronavirus zu schützen. Es habe angesichts der damaligen Pandemielage, die sich aus den Berichten und Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts aus jener Zeit ergebe, auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht.

Das Einreiseverbot sei auch zur Bekämpfung des Coronavirus geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig gewesen. Dadurch sei die Zahl möglicher Kontakte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere angesichts der in diesem Zeitraum liegenden Osterferien reduziert worden. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen seien kein ebenso effizientes Mittel gewesen, potenzielle Kontakte zu verhindern. Durch diese Maßnahmen allein habe das Ansteckungsrisiko zwar verringert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei zwar durchaus ein gewichtiger Grundrechtseingriff gewesen. Dieser habe jedoch Gemeinwohlzielen von überragender Bedeutung, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Corona, gedient. Die Landesregierung habe angesichts der Gefahrenlage bei Erlass der Verordnungen davon ausgehen dürfen, dass dringender Handlungsbedarf zum Schutz dieser Gemeinwohlbelange bestanden habe. Durch die Beschränkung des Verbots auf jedenfalls vorübergehend verzichtbare Einreisen habe die Landesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Schutz der Bevölkerung getroffen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können die Beteiligten dort Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Bessere öffentliche Online-Dienste für alle: EU-Kommission begrüßt Einigung auf Gesetz für ein interoperables Europa

Bessere digitale öffentliche Dienste, weniger Verwaltungsaufwand und weniger Kosten: die beiden EU-Gesetzgeber – Europäisches Parlament und Rat der EU – haben eine Einigung über das Gesetz für ein interoperables Europa erzielt. Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2023

Bessere digitale öffentliche Dienste, weniger Verwaltungsaufwand und weniger Kosten: die beiden EU-Gesetzgeber – Europäisches Parlament und Rat der EU – haben eine Einigung über das Gesetz für ein interoperables Europa erzielt. Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss: „Mit dem raschen Abschluss der Verhandlungen über das Gesetz für ein interoperables Europa in weniger als einem Jahr nach dem Kommissionsvorschlag zeigen der Rat und das Europäische Parlament ihre große Bereitschaft, den digitalen Wandel öffentlicher Dienste voranzutreiben. Dies bringt direkte Vorteile für die Menschen und Unternehmen in der EU“, sagte EU-Kommissar Johannes Hahn. „Die heute erzielte Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu besseren digitalen öffentlichen Diensten, weniger Verwaltungsaufwand und Kosteneinsparungen für alle Beteiligten.“

Mit dem Gesetz für ein interoperables Europa wird der Informationsaustausch im öffentlichen Sektor unionsweit auf eine neue Stufe gehoben und der digitale Wandel des öffentlichen Sektors in Europa beschleunigt.

Bessere Zusammenarbeit der Behörden aller EU-Mitgliedstaaten

Es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit öffentlicher Verwaltungen in der gesamten EU geschaffen, um den grenzübergreifenden Datenaustausch zu erleichtern. Dank dieser Zusammenarbeit werden Vereinbarungen über interoperable und wiederverwendbare digitale Lösungen wie quelloffene Software, Leitlinien, Checklisten, Rahmen und IT-Werkzeuge getroffen werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand reduziert, auch in Bezug auf rechtliche, organisatorische, semantische und technische Hindernisse bei der Verwaltungszusammenarbeit.

Besserer Zugang grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen

Die Verordnung wird für einen nahtlosen Zugang zu grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen für die Menschen in der EU sorgen und die Lebensqualität all jener verbessern, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, studieren oder sich in den Ruhestand begeben möchten. Dazu gehören auch die 150 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Grenzregionen leben, oder die zwei Millionen Personen, die zwischen Mitgliedstaaten pendeln.

Nächste Schritte

Der Rechtstext muss nun noch gebilligt und verabschiedet werden, damit die Verordnung in Kraft treten kann. Die Kommission schafft bereits die Voraussetzungen für eine reibungslose und fristgerechte Durchführung der Verordnung.

Quelle: EU-Kommission

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Unzulässige Preiserhöhungen: vzbv verklagt Vodafone

Vodafone hat für Festnetz- und Internet-Kunden während der Vertragslaufzeit einseitig die Preise angepasst. Der vzbv hat deshalb eine Sammelklage beim OLG Hamm eingereicht. Betroffene können sich der Sammelklage in Kürze anschließen.

vzbv, Pressemitteilung vom 14.11.2023

vzbv nutzt erstmals die neu eingeführte Sammelklage

  • Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus vzbv-Sicht ohne Grundlage.
  • Bereits im Mai meldeten sich mehr als zehntausend Verbraucher:innen auf vzbv-Aufruf zu Vodafone.
  • Betroffene können sich der Sammelklage in Kürze anschließen.

Vodafone hat für Festnetz- und Internet-Kund:innen während der Vertragslaufzeit einseitig die Preise angepasst. Das Unternehmen hob die Basispreise bei Internet und Telefon-Anschlüssen in diesem Jahr um fünf Euro monatlich an. Millionen Kund:innen sind betroffen. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat der vzbv eine Sammelklage beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Wer sich anschließt, kann bei Erfolg direkt Rückzahlungen erhalten.

„Der vbzv hält die Preiserhöhungen von Vodafone für unwirksam. Mit der Sammelklage setzen wir uns dafür ein, dass Millionen Vodafone-Kund:innen Geld direkt wiederbekommen können. Fünf Euro Mehrkosten pro Monat sind für viele Menschen viel Geld. Die Sammelklage macht es Verbraucher:innen leicht, sich gegen die Erhöhung zu wehren“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Bei der Vodafone-Sammelklage mitmachen

Verbraucher:innen können sich der Sammelklage anschließen, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Dadurch können ihre Ansprüche nicht verjähren. Der vzbv informiert, sobald das Eintragen im Klageregister möglich ist. Das ist voraussichtlich in einigen Wochen der Fall.

Schon jetzt können sich Betroffene auf www.sammelklagen.de/vodafone für den News-Alert des vzbv anmelden. Dann werden sie über den Verlauf des Verfahrens informiert und erfahren, ab wann sie sich ins Klageregister eintragen können.

Der Klage anschließen können sich Vodafone-Kund:innen, die Internet und/oder Telefon „aus der Wand“ bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen.

Bereits im Mai hatte der vzbv begonnen, eine Klage gegen Vodafone zu prüfen und dafür Betroffene gesucht. Daraufhin meldeten sich binnen weniger Wochen mehr als 10.000 Menschen.

Die neue Sammelklage

Bei der neu eingeführten Sammelklage (in Form einer Abhilfeklage) erhalten angemeldete Verbraucher:innen im Erfolgsfalle einen Schadensersatz oder Rückerstattungen direkt zugesprochen. Anders als bei der Musterfeststellungsklage erübrigt sich für Verbraucher:innen ein erneuter Gang vor Gericht, um Ansprüche geltend zu machen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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