Facebook: Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten

Nach Kenntnis rechtswidriger geposteter Inhalte muss Plattformbetreiber auch sinn- bzw. kerngleiche Posts löschen. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 65/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Urteil 16 U 65/22 vom 25.01.2024 (nrkr)

Nach Kenntnis rechtswidriger geposteter Inhalte muss Plattformbetreiber auch sinn- bzw. kerngleiche Posts löschen.

Die konkrete Kenntnis eines rechtsverletzenden Posts (hier: Falschzitat) verpflichtet einen Plattformbetreiber – hier Meta -, auch andere sinngleiche Äußerungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute verkündeter Entscheidung den eingeklagten Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin ist Politikerin und für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Bundestag. Sie wendet sich u. a. gegen ein sog. Meme, das über die von der Beklagten betriebene Plattform Facebook gepostet wurde. Es zeigt die Klägerin mit Bild und unter Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie der als Zitat gekennzeichneten Äußerung: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“. Diese Äußerung hat die Klägerin unstreitig nie getätigt.

Das Landgericht hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Meme verpflichtet, es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen und sie zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung, nicht aber hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Erfolg.

Das Landgericht habe der Klägerin zutreffend einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, bestätigte das OLG. Das Falschzitat stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Es verletze sie in ihrem Recht am eigenen Wort.

Die Beklagte hafte als sog. mittelbar verantwortliche Störerin auch dafür, dass sie es zu unterlassen habe, alle weiteren identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts zu diesem Post zu löschen, betonte das OLG. Durch die mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Übermittlung der konkreten URLs hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Posts habe die Beklagte unmittelbar Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Zudem werde in dem Schreiben definiert, was die Klägerin unter sinngleich verstehe. Diese Kenntnis und Information habe eine Prüf- und Verhaltenspflicht hinsichtlich der Existenz sinngleicher Inhalte ausgelöst, die ebenfalls zu löschen gewesen wären.

Die Beklagte treffe – nach der E-Commerce-Richtlinie – zwar keine allgemeine Überwachungs- und aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Die konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichte die Beklagte jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Dies gelte nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung seien.

Bei der Nachforschung nach derartigen sinngleichen Äußerungen müsse zwar nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Zumutbarkeit auf „automatisierte Techniken und Mittel“ zurückgegriffen werden können. Dies sei hier jedoch auch grundsätzlich der Fall. Der Umstand, dass es in Fällen der Wiedergabe des Meme mit eigenen Zusätzen (sog. Caption) einer Sinndeutung bedürfe, sodass nicht rein automatisiert vorgegangen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Der Senat fordere keine – europarechtswidrige – autonome rechtliche Prüfung des Inhalts solcher Posts, die sich vom Ursprungspost lösen. Der Beklagten werde nur die Beurteilung auferlegt, ob die Unterschiede aufgrund der abweichenden Gestaltung gegenüber dem Meme nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers bewirkten, dass erkennbar werde, dass ein Falschzitat vorliege oder nicht. Diese menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter bereits hochgeladener Inhalte zumutbar. Im Übrigen könne mithilfe des Einsatzes sog. KI-Systeme eine weitere automatische Vorfilterung erfolgen.

Der Klägerin stehe jedoch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Dabei könne offenbleiben, ob bei einer hartnäckigen Verweigerung, einem Unterlassungsanspruch nachzukommen, ein solcher Anspruch begründet sei. Hier fehle es jedenfalls an einer solchen hartnäckigen Verweigerung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe, die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Berufungsfrist: Begründung erst nach einem Monat in Gerichtsakte – Frist gewahrt

Der BGH hat eigentlich Selbstverständliches klargestellt: Wenn die Berufungsbegründung pünktlich bei Gericht ankommt, ist die Frist gewahrt. Auf diese Entscheidung (Az. VIII ZB 59/23) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss VIII ZB 59/23 des BGH vom 08.11.2023

Der BGH hat eigentlich Selbstverständliches klargestellt: Wenn die Berufungsbegründung pünktlich bei Gericht ankommt, ist die Frist gewahrt.

Gelangt die rechtzeitig per beA versendete Berufungsbegründung innerhalb der Frist ans Gericht, so ist die Frist gewahrt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass innerhalb des Gerichts aufgrund nicht erklärbarer Umstände dieser Schriftsatz erst einen Monat später zu den Gerichtsakten gelangt. Diese Selbstverständlichkeit musste der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klarstellen (Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 59/23).

Der besagte Fehler war beim Landgericht Berlin passiert. Der Anwalt des Beklagten in einem Mietrechtsstreit hatte den besagten Schriftsatz fristwahrend per beA an das Gericht übersandt. Dort war er ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Prüfvermerks auch an diesem Tag eingegangen. Doch aus unerfindlichen Gründen gelangte der Schriftsatz erst exakt einen Monat später zu den Gerichtsakten. Die Richterinnen und Richter der Kammer hatten die Berufung aber zwischenzeitlich schon wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde gab der BGH nun statt.

Die Abweisung der Berufung als unzulässig verletze das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Schriftsatz sei fristwahrend eingegangen und hätte berücksichtigt werden müssen. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründung sei allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelange. Dass das Dokument – offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens – zu spät zur Gerichtsakte gelangt ist, sei dagegen nicht von Bedeutung. Auf ein Verschulden des Gerichts komme es dabei nicht an; das Gericht sei insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich. Deshalb ändere es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richterinnen und Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen worden oder dieser erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt sei.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

OLG Celle bestätigt Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Das OLG Celle hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen (Az. 6 W 175/23).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss 6 W 175/23 vom 09.01.2024 (rkr)

Der 6. Zivilsenat des OLG Celle hat mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hält an seiner Rechtsprechung (Az. 6 U 22/20, Urteil vom 7. Januar 2021) fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Der Senat hat die von der Berufsbetreuerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung, mit der das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen hatte, bestätigt und die Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeverfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus. In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin. Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte. Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 Euro an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.

§ 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Der Senat ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann. Hierbei hat der Senat an seiner mit – rechtskräftigem – Urteil vom 7. Januar 2021 (Az. 6 U 22/20) vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert. In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet, insbesondere dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

Powered by WPeMatico

EuGH zum Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

Lt. EuGH besteht kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Fluges nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen. Der Schaden des Zeitverlusts könne unter diesen Umständen nicht festgestellt werden (Rs. C-474/22 und C-54/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zu den Urteilen C-474/22 und C-54/23 vom 25.01.2024

Kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Fluges nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen.

Der Schaden des Zeitverlusts kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.

Für zwei Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurde eine Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Fluggäste beschlossen, den Flug nicht anzutreten, da sie befürchteten, dass sie durch die Verspätung des von ihnen gebuchten Fluges einen Geschäftstermin verpassen würden. Der Flug des ersten Fluggasts kam tatsächlich mit drei Stunden und 32 Minuten Verspätung an. Der zweite Fluggast buchte selbst einen Ersatzflug, dank dessen er den Zielort mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber dem ursprünglichen Flug erreichte.

Die Rechtshilfegesellschaft flightright, an die der erste Fluggast seine Ansprüche abgetreten hat, und der zweite Fluggast erhoben bei den deutschen Gerichten Klagen gegen Laudamotion, um die pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu erhalten, auf die jeder Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung1 bei einer Verspätung eines Fluges von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit grundsätzlich Anspruch hat.

Der Bundesgerichtshof fragt den Gerichtshof, ob ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf diese Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen.

Der Gerichtshof entscheidet, dass diese beiden Fallgestaltungen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung begründen. Er verweist auf seine Rechtsprechung2, wonach Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn die Verspätung drei Stunden oder mehr beträgt. Der entscheidende Gesichtspunkt, der den Gerichtshof zu dieser Gleichstellung veranlasst hat, besteht darin, dass die Fluggäste eines Fluges mit großer Verspätung ebenso wie die Fluggäste eines annullierten Fluges einen Schaden erleiden, der in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr besteht.

Ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begeben hat, hat aber aller Wahrscheinlichkeit nach keinen solchen Zeitverlust erlitten. Außerdem soll ein Flug, der eine große Verspätung hat, dennoch durchgeführt werden, sodass die Abfertigung vorgenommen werden muss. Daraus folgt, dass Fluggäste eines solchen Fluges nicht von der Pflicht, sich zur Abfertigung einzufinden, befreit sind – anders als Fluggäste eines annullierten Fluges, für den eine solche Befreiung in der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Verordnung schließlich zielt darauf ab, Schäden wiedergutzumachen, die für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch sind.

Ein Schaden, der durch das Versäumen eines Geschäftstermins verursacht wurde, ist allerdings ein individueller Schaden. Er könnte daher nur mittels eines „weiter gehenden Schadensersatzes“ ausgeglichen werden3.

Darüber hinaus hat auch ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, freiwillig nicht angetreten hat und der dank eines Ersatzflugs, für den er auf eigene Initiative einen Platz reserviert hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtigt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass mit der Fluggastrechteverordnung Ärgernissen und „großen Unannehmlichkeiten“, die Fluggäste im Zusammenhang mit einem Flug erleiden, abgeholfen werden soll. Eine solche Unannehmlichkeit, die sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug finden musste, kann jedoch nicht als „groß“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht hat.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der Betrag in Höhe von 250 Euro gilt für Flüge über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger.
2 Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/09), und vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines (Ausfall des Betankungssystems), C-308/21.
3 Ein solcher Schaden kann gegebenenfalls auf der Grundlage von nationalem Recht oder Völkerrecht ausgeglichen werden.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Klage einer Geldspielgeräteaufstellerin erfolgreich

Das VG Osnabrück hat der Klage einer Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stattgegeben. Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt Georgsmarienhütte, ihr eine sog. Geeignetheitsbestätigung zu erteilen, die benötigt wird, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen (Az. 1 A 172/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Urteil 1 A 172/22 vom 24.01.2024 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2024 der Klage einer Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stattgegeben. Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt Georgsmarienhütte, ihr eine sog. Geeignetheitsbestätigung zu erteilen, die benötigt wird, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2022 abgelehnt. In der Sache geht es um eine Geeignetheitsbestätigung für eine Shisha-Bar in Georgsmarienhütte.

Die Beklagte hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Hauptzweck der streitgegenständlichen Shisha-Bar das Bereitstellen und der Konsum von Shishas sei. Es sei allerdings erforderlich, dass die Verabreichung von Getränken und/oder Speisen das Hauptgepräge darstelle. Dem trat die Klägerin entgegen und wies darauf hin, dass Haupterwerbszweck der Verkauf von Speisen und Getränken sei. Insoweit stelle eine künftige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nur einen Nebenzweck zum eigentlichen Gaststättenbetrieb dar.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a. E. der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) dürfen Geldspielgeräte nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das Gericht hat u.a. nach Durchführung eines Ortstermins festgestellt, dass mit der hier betroffenen Shisha-Bar zwei gleichgeordnete Zwecke verfolgt werden (Angebot des Rauchens von Shishas sowie das Verabreichen von Getränken). Dies reiche nach dem Regelungswortlaut aus, um für diese Räumlichkeiten eine Geeignetheitsbestätigung auszustellen. Eine allgemeine Vorgabe, dass Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Shisha-Bars generell nicht zulässig seien, gebe es nicht. Es müsse jeweils im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.

Das Urteil (Az. 1 A 172/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

Powered by WPeMatico

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsverfügung in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren

Das BVerfG hat den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser richtet sich u. a. gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (Az. 1 BvQ 1/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss 1 BvQ 1/24 vom 15.01.2024

Mit am 25.01.2024 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser richtet sich unter anderem gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht.

Der Antragsteller unterhält auf der Streaming-Plattform „(…D1…)“ ein Nutzerkonto, dem über 300.000 Personen folgen. Dort veröffentlichte er seit vielen Jahren Live-Streams, die auch im Nachhinein abrufbar sind. Die Betreiberin von „(…D1…)“, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, sperrte das Nutzerkonto des Antragstellers, weil dieser einen anderen Streamer belästigt und psychisch unter Druck gesetzt habe. Gegen diese Kontosperrung wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Landgericht. Er beantragte, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und beantragt zudem – insoweit deckungsgleich mit seinem Begehren im Ausgangsverfahren –, die Sperrung seines Nutzerkontos rückgängig zu machen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller bei ihrem Nichterlass ein schwerer Nachteil droht. Zudem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre. Soweit er sich gegen die Terminierung beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wendet, hat er insbesondere nicht vorgetragen, einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins gestellt zu haben. Soweit sein Begehren auf die Rückgängigmachung der Kontosperrung gerichtet ist, wäre eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.

Sachverhalt

Der Antragsteller unterhält ein Nutzerkonto bei dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Online-Dienst „(…D1…)“, einer Streaming-Plattform. Über dieses Nutzerkonto veröffentlicht er Live-Streams, die im Nachhinein auch im Wege des On-Demand-Streamings abrufbar sind. Seinem Nutzerkonto folgen über 300.000 Personen. Am 8. Dezember 2023 sperrte die Antragsgegnerin das Nutzerkonto des Antragstellers. Der Antragsteller habe in einem Live-Stream einen anderen Streamer belästigt und unter psychischen Druck gesetzt. Damit habe er gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien von „(…D1…)“ verstoßen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Landgericht und beantragte, es der Antragsgegnerin zu verbieten, sein Nutzerkonto unbefristet zu sperren sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto in den Zustand vor der Sperrung zurückzuversetzen. Zudem beantragte er, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024. Der komplexe Fall könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die Terminsverfügung aufzuheben, sowie hilfsweise, dem Landgericht aufzugeben, unverzüglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zudem beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto unverzüglich zu entsperren, ihm die Nutzung sämtlicher Funktionen einzuräumen und die unbefristete Kontosperrung zu unterlassen. Insbesondere sei kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit abzusprechen und eine mündliche Verhandlung abzuwarten.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1.Seiner Begründung ermangelt es bereits an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Verfolgt der in seiner Meinungsfreiheit Betroffene die Wiederherstellung seiner Kommunikationsfreiheit, hat er hierfür vorrangig um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Daher bedarf es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht der Darlegung gerade solcher Nachteile, die es rechtfertigen, beschleunigend in die Verfahrensabläufe der Fachgerichte einzugreifen. Hierzu trägt der Antragsteller indes nichts vor. Vielmehr beschränkt er sich auf die Darlegung von Nachteilen, die ihm durch die Vorenthaltung einer stattgebenden Eilentscheidung in der Sache drohten, wie er sie im Ausgangsverfahren verfolgt.

2.Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre.

a) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Terminierung auf den 30. Januar 2024 beanstandet beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als solche.

aa) Die selbstständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte. Das ist unter Anwendung der hier anzulegenden strengen Maßstäbe nicht ausreichend dargetan.

bb) Dem Grundsatz der Subsidiarität genügte das Vorbringen des Antragstellers auch insoweit von vornherein nicht, als er nicht darlegt, auch nur einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins vom 30. Januar 2024 gestellt zu haben.

cc) Von vornherein unzulässig wäre eine Verfassungsbeschwerde aber auch insoweit, als sich der Antragsteller mit der Handhabung der Verfahrensvorschrift des § 937 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Landgericht nicht auseinandersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Fachgerichte für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, einen weiten Wertungsrahmen.

Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nimmt der Antragsteller nicht in den Blick. Ebenso setzt er sich mit der Begründung des Landgerichts für die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar auseinander. So geht er nicht auf die seitens des Landgerichts geäußerten Bedenken an der Entscheidungsreife seiner Anträge mangels Schlüssigkeit des Antragsumfangs, mangels konkreter Darstellung des Inhalts seines zur Sperre führenden Live-Stream-Beitrags und mangels Vorlage sämtlicher Anlagen ein. Soweit er meint, der Sachverhalt sei „in Umfang und Komplexität überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen“, steht dies in einem unaufgelösten Widerspruch zu den in seiner 79-seitigen Antragsschrift selbst angebrachten Hinweisen, wonach der Antrag, unter anderem im Hinblick auf die Frage der Anwendung US-amerikanischen Rechts, „in seiner Komplexität – in tatsächlicher und rechtlicher Sicht – äußerst umfassend“ sei.

b) Soweit der Antragsteller auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit gerichtete Rechtsschutzziele verfolgt, die mit jenen seines erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht identisch sind, wäre eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre, ist nicht dargetan.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

Inkassorecht: BRAK fordert Neujustierung von Gebührenrecht und Inkassobefugnis

Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun wird evaluiert, was das Gesetz gebracht hat. Die BRAK äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun wird evaluiert, was das Gesetz gebracht hat. Die BRAK äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

Das im Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht sollte Verbraucher besser vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkassodienstleistern schützen. Dazu enthält es auch Regelungen, welche die Anwaltschaft betreffen. Es reduziert insbesondere die anwaltliche Vergütung bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen und führte zusätzliche Informations- und Aufklärungspflichten beim Inkasso gegenüber Privatpersonen ein.

Die BRAK hatte sich im damaligen Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch gegen die deutliche Reduzierung der anwaltlichen Vergütung gewandt. Auch von anderer Seite stand das Gesetzesvorhaben in der Kritik. Der Rechtsausschuss des Bundestags formulierte damals die Prüfbitte, das Gesetz nach Ablauf von zwei Jahren zu evaluieren. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob sich die schwerpunktmäßig angestrebte Senkung von Inkassokosten auf ein angemessenes Maß ohne eine nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister realisiert hat.

Das Bundesministerium der Justiz gab den Justiz- und Verbraucherschutzministerien der Länder sowie den Verbänden die Gelegenheit, zu dieser Frage sowie zu weiteren Aspekten des Gesetzes Stellung zu nehmen. Die BRAK hat insoweit auf ihre bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken hingewiesen, die nach wie vor Bestand haben.

Sie appelliert an den Gesetzgeber, die gebührenrechtlichen Regelungen insgesamt zu überdenken. Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Anwaltschaft und von gewerblichen Inkassodienstleistern müsse generell differenziert werden. Nur so könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten zu schützen.

Die BRAK fordert zudem eine Reihe von Klarstellungen im Gebührenrecht und erinnert an ihre Forderung, den Begriff der Inkassobefugnis in § 2 II RDG zu konkretisieren. Hierfür unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. Danach soll die Inkassobefugnis zum Schutze von Verbrauchern auf die Einziehung bereits entstandener Forderungen beschränkt werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

Powered by WPeMatico

Schriftformersatz durch beA-Versand jetzt auch gegenüber Behörden möglich

Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren.

Seit Jahresbeginn können Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Grund dafür ist eine zum 01.01.2024 in Kraft getretene Änderung des § 3a VwVfG. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren.

Diese Änderung bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen über ihr sog. eBO und andere Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Durch den neuen § 3a III VwVfG ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich, die Schriftform nicht nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden selbst elektronisch (einfach) signierten Erklärung an die Behörde aus dem eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach.

Die BRAK hatte sich in dem Gesetzgebungsverfahren für ein Fünftes Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz für diese Regelung ausgesprochen und zugleich gefordert, dass entsprechende Regelungen in den übrigen besonderen Verwaltungsverfahren vorgesehen werden. Diese weitergehenden Änderungen erfolgten bisher nicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

Powered by WPeMatico

Rechtsanwaltskammern empfehlen erneut deutlich höhere Azubi-Vergütung

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine aktualisierte Übersicht über die von den Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo) für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet

  • im 1. Ausbildungsjahr 940,04 Euro (Vorjahr 833,48 Euro, ↑ ca. 13 %),
  • im 2. Jahr 1.043,88 Euro (Vorjahr 932,91 Euro, ↑ 12 %) und
  • im 3. Jahr 1.144,38 Euro (Vorjahr 1.031,04 Euro, ↑ 11 %).

Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Abfrage im Sommer 2023 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen erneut deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel und wollen den Ausbildungsberuf attraktiver gestalten. Die Vergütungserhöhung stellt hierbei nur einen Aspekt von vielen dar, der notwendig ist, dieses Ziel zu erreichen. Ein Teil der Kanzleien kann jedoch aufgrund von regionalen und wirtschaftlichen Faktoren nicht immer die Vergütungserhöhung in dem empfohlenen Maß umsetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

Powered by WPeMatico

Vertragsklausel der EnBW zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

Das AG Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. Die entsprechende Vertragsklausel sei wirksam (Az. 6 C 184/23).

AG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Urteil 6 C 184/23 vom 04.01.2024 (rkr)

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen.

Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 Euro. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt.

Der Kläger hatte argumentiert, die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Karlsruhe

Powered by WPeMatico