Bundesgerichtshof zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz

Der BGH entschied, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen (Az. V ZR 192/22).

BGH, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zum Urteil V ZR 192/22 vom 17.11.2023

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 Euro aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 Euro pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 Euro (fünf Tage) verlangen kann. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist frei von Rechtsfehlern.

Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.

Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.

Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 Euro.

Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, sodass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

§ 677 BGB

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 683 BGB

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. […]

§ 858 BGB

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) …

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Richter im Homeoffice und Videostreams für alle?

Der Rechtsausschuss hat am 15.11.2023 noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen. 2./3. Lesung im Bundestag sind für Freitag, 17.11.2023, vorgesehen. Es ist lt. BRAK davon auszugehen, dass das Gesetz dann beschlossen wird.

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Rechtsausschuss hat noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen.

Der Rechtsausschuss hat am Mittwoch, den 15. November 2023, den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz „zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ in geänderter Fassung beschlossen: Unter anderem sollen die Verhandlungsleitung und Urteilsverkündung des bzw. der Vorsitzenden aus dem Homeoffice möglich werden; außerdem in Erprobungsfällen Streams von Verhandlungen für die Öffentlichkeit.

Mit dem Entwurf soll in zivil- und fachgerichtlichen Verfahren insbesondere die Videoverhandlung durch eine Neufassung des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) gestärkt und flexibilisiert werden. Im parlamentarischen Verfahren wurden auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse weitere Änderungen gegenüber dem vorherigen Kabinettsentwurf vorgenommen. Für die geänderte Vorlage stimmten die Vertreterinnen und Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sowie DIE LINKE. Dagegen waren die CDU/CSU und die AfD.

Was im Vergleich zum Regierungsentwurf geändert wurde

Im Gegensatz zum vorhergehenden Entwurf der Regierung (20/8095) ist im aktuellen nun vorgesehen, dass auch der oder die Vorsitzende die Videoverhandlung „von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus“ leiten darf (§ 128a Abs. 6 ZPO-E). Das allerdings nur, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung online teilnehmen. Im Kabinettsentwurf war zuvor noch vorgesehen, dass der bzw. die Vorsitzende die Sitzung in jedem Fall vom Gericht aus leiten. Auch eine Urteilsverkündung – etwa direkt im Anschluss an die Verhandlung – soll per Video möglich werden.

Angepasst wurden auch Regelungen, nach denen die Länder vollvirtuelle Gerichtsverhandlungen erproben können. In der Neufassung des § 16 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG-E), soll es nun möglich werden, der Öffentlichkeit per Stream eine unmittelbare Teilnahme an der Videokonferenz zu ermöglichen. Die Zulassung der Erprobung soll auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden können. Die auf zehn Jahre befristete Erprobungsphase soll anschließend daraufhin evaluiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie flächendeckend zugelassen werden kann. Außerhalb dieser Erprobungsmöglichkeit ist im Entwurf bislang weiterhin nur eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht vorgesehen, um den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren.

Eine weitere Neuerung findet sich in § 128a Abs. 2 ZPO-E für den Fall, dass nur einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung stellt: Dann soll das Gericht diese in der Regel nun auch anordnen. Im vorherigen Entwurf war diese „Soll“-Vorschrift nur vorgesehen, sofern alle Prozessbevollmächtigten den Wunsch geteilt hatten. Ebenfalls neu: Lehnt der oder die Vorsitzende einen Antrag auf Videoverhandlung ab, so ist diese Entscheidung künftig zu begründen – und zwar nicht nur durch Formschreiben, sondern einzelfallbezogen. Das Gericht wird mit dieser Neufassung noch stärker an den Parteiwillen gebunden.

Weitere geplante Änderungen

Bereits im vorherigen Regierungsentwurf war vorgesehen, dass das Gericht eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können soll. Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit in ihren Stellungnahmen zum Regierungs- und Referentenentwurf (BRAK-Stn. Nrn. 5/2023; 60/2023) und dafür ausgesprochen, den Parteien die Entscheidungsgewalt hierüber zu belassen und eine Anordnung von Amts wegen abgelehnt. Immerhin kann der Adressat bzw. die Adressatin einer Anordnung nach einer bereits im Regierungsentwurf erfolgten Änderung nun gegen diese Anordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Begründung Einspruch einlegen. Dann wird auf den Einsatz der Technik verzichtet.

Auch eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme soll künftig zugelassen werden (§ 284 ZPO-E). Zudem soll das Gericht diese auch anordnen können. Des Weiteren soll die Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden (§ 129a ZPO-E). Bislang wird hierfür die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt. Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden (§ 160a ZPO-E). Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Anträge und Erklärungen rechtssuchender Bürgerinnen und Bürger zu Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig auch per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E).

Direkt bzw. über Verweise sollen die neuen Vorschriften auch für Zivil-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsverhandlungen gelten. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit hingegen werden weitgehend ausgenommen – hier sollen im Wesentlichen die bisherigen Vorschriften beibehalten werden.

Ziel des Gesetzes und weiteres Verfahren

Mit den Änderungen sollen laut Gesetzesbegründung des Kabinettsentwurfs die Voraussetzungen geschaffen werden, um die digitalen Mittel der Videoverhandlung in verschiedensten Verfahrenssituationen einsetzen zu können und physische Präsenz vor Ort entbehrlich zu machen. Verfahren sollen dadurch künftig schneller, flexibler, kostengünstiger und ressourcenschonender durchgeführt werden. All dies soll auch die Attraktivität der Justizberufe erhöhen. Zudem soll Menschen mit Behinderungen der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Die BRAK hatte sich grundsätzlich für den Referenten- und Regierungsentwurf stark gemacht, an einzelnen Regelungen jedoch Kritik geübt. Mit den neuesten Änderungen konnte sich die BRAK mangels weiterer Stellungnahmemöglichkeit indes noch nicht befassen.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für Freitag, 17. November 2023, vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz dann beschlossen wird.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Nicht der höchste zählt: Einzelne Anträge werden im RVG addiert

§ 48 Abs. 3 GKG, wonach sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Antrag bemisst, ist im RVG nicht analog anwendbar – Anträge werden hier addiert. Auf diese Entscheidung des LAG Baden-Württemberg macht die BRAK aufmerksam (Az. 5 Ta 67/22).

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2023 zum Beschluss 5 Ta 67/22 des LAG Baden-Württemberg vom 27.01.2023

§ 48 Abs. 3 GKG, wonach sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Antrag bemisst, ist im RVG nicht analog anwendbar – Anträge werden hier addiert.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg werden verschiedene Anträge für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 22 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) addiert. Zwar gebe es eine anders lautende Regel in § 48 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der bei einer Kombination aus vermögensrechtlichem und nichtvermögensrechtlichem Anspruch nur der höhere Wert anzusetzen ist. Diese sei aber – entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie anderer Gerichte – mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog im RVG anwendbar (Beschluss vom 27.01.2023, Az. 5 Ta 67/22).

Das LAG hatte über die Beschwerde eines Betriebsrats zur Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht (AG) Reutlingen zu entscheiden. Die Vorinstanz hatte auf die sechs einzelnen Anträge § 48 Abs. 3 GKG analog angewendet, der lautet: „Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.“ Über diese Berechnungsart kam es zu einem Gegenstandswert von lediglich 6.924,23 Euro, was dem Antrag mit der höchsten Summe entsprach. Addiert hätte sich jedoch ein Gegenstandswert von 12.924,53 Euro ergeben.

LAG Baden-Württemberg: Keine planwidrige Regelungslücke

Dieser höhere Gegenstandswert, der sich aus der Addition der einzelnen Ansprüche ergebe, sei nach Ansicht des LAG auch anzusetzen. Denn § 48 Abs. 3 GKG sei für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG nicht anwendbar, auch nicht analog. Stattdessen müssten die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden.

Soweit andere Gerichte etwas anderes vertreten hätten, folgte das LAG dem nicht. § 48 Abs. 3 GKG sei weder direkt (so aber LAG Schleswig-Holstein vom 03.07.2019, Az. 5 Ta 39/19) noch analog (so aber LAG Düsseldorf vom 09.01.2017, Az. 4 Ta 630/16) im RVG anwendbar. Insbesondere bestehe keine planwidrige Regelungslücke.

Das GKG und das RVG regelten unterschiedliche Gegenstände. Es wäre daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, eine § 48 Abs. 3 GKG entsprechende Vorschrift auch in das RVG aufzunehmen. Es sei auch nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe übersehen, dass im RVG eine solche Vorschrift fehlt. Schließlich sei selbst im Bereich des GKG der § 48 Abs. 3 GKG eine absolute Ausnahmevorschrift. Die vor etwa 150 Jahren eingeführte Regel habe zudem heute praktisch keine Bedeutung mehr – allenfalls in Konstellationen, in denen (vermögensrechtliche) Unterhaltsansprüche aus der (nichtvermögensrechtlichen) Feststellung eines familienrechtlichen Status folgten und neben dieser keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert verkörperten.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmensübergang angesehen werden

Das Gericht in Madrid möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare anwendbar ist (Rs. C-583/21 bis C-586/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.11.2023 zum Urteil des EuG in den verbundenen Rs. C-583/21 bis C-586/21 vom 16.11.2023

Vier Arbeitnehmer eines Notariats in Madrid (Spanien) haben bei einem dortigen Gericht beantragt, die Rechtswidrigkeit der Kündigungen festzustellen, die der neue Inhaber der betreffenden Notarstelle ihnen gegenüber ausgesprochen hat. Nach Ansicht dieses Gerichts waren die Arbeitnehmer ununterbrochen bei den nacheinander in dem Notariat tätigen Notaren beschäftigt. Der neue Notar begründete die Kündigungen damit, dass die Arbeitnehmer ihre Probezeit nicht bestanden hätten.

Ferner haben die Arbeitnehmer bei dem Gericht beantragt, dass die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit für alle Zwecke ab dem Tag berechnet wird, an dem sie ihre Tätigkeit in dem Notariat aufgenommen haben. Der Notar ist dagegen der Ansicht, dass Stichtag für den Beginn der Betriebszugehörigkeit der Tag sei, an dem die Arbeitsverträge mit ihm geschlossen worden seien.

Das Gericht in Madrid möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen1 in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare auf diese Situation anwendbar ist.

Der Gerichtshof ist, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, der Auffassung, dass die spanischen Notare, obwohl sie Beamte sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie ausüben. Sie bieten nämlich ihre Dienstleistungen Mandanten auf dem Markt gegen Entgelt unter Wettbewerbsbedingungen an. Sie können daher nicht als Verwaltungsbehörden angesehen werden.

Zur Frage, ob ein Übergang vorliegt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen ist; in einer solchen Situation schützt die Richtlinie die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden, und zwar trotz der Tatsache, dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden.

Im Übrigen führt der Wechsel des Inhabers nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Identität eines Notariats. Gerade die Bewahrung dieser Identität ist nämlich entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es in einem Notariat vor allem auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, sodass es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren kann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von dem neuen Notar übernommen wird, was es diesem ermöglicht, die Tätigkeiten des Notariats fortzuführen. Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint dies hier der Fall zu sein, da der neue Notar dieselbe Tätigkeit wie sein Vorgänger ausübt und einen wesentlichen Teil der von seinem Vorgänger beschäftigten Belegschaft übernommen hat. Er hat ferner die Ausstattung und die Räumlichkeiten des Notariats übernommen und ist zum Verwahrer der dort aufbewahrten Dokumente geworden. Es ist Sache des Gerichts in Madrid festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Fußnote

1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Klare Regeln zu Datenaustausch: EU-Kommission begrüßt Einigung zu Kurzzeitvermietungen

Eine neue EU-Verordnung wird Gastgebern und Plattformen in der EU bei Kurzzeitvermietung klare Regeln für die Erhebung und Weitergabe von Daten vorgeben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.11.2023

Eine neue EU-Verordnung wird Gastgebern und Plattformen in der EU bei Kurzzeitvermietung klare Regeln für die Erhebung und Weitergabe von Daten vorgeben. Das Europäische Parlament und der Rat haben zu dem von der Kommission vor gut einem Jahr vorgelegten Vorschlag eine Einigung erzielt. Sie wird für mehr Transparenz in diesem Sektor sorgen und ist eine wichtige Voraussetzung für einen nachhaltigen und intelligenten Tourismus.

Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss. „Kurzzeitvermietungen sind ein wichtiger Bestandteil des touristischen Ökosystems, sollten aber nicht auf Kosten der lokalen Gemeinschaften gehen“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Die heutige Einigung wird es den lokalen Behörden ermöglichen, Kurzzeitvermietungen auf wirksame und angemessene Weise zu verwalten. Sie wird auch auf dem Gesetz über digitale Dienste aufbauen und sicherstellen, dass Online-Vermietungsplattformen ihre Verantwortung wahrnehmen, Daten austauschen und zur Bekämpfung illegaler Angebote beitragen.“

Gestrafftes Verfahren für den Datenaustausch

Die neuen Regeln werden den Behörden, die sich mit den Auswirkungen von Kurzzeitvermietungen auf lokale Gemeinden befassen wollen, wichtige Informationen liefern. Die Verpflichtungen zum Datenaustausch für Plattformen werden an die kleinsten Akteure angepasst. Nach Inkrafttreten der Verordnung haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die Mechanismen für den Datenaustausch einzurichten. Diese Mechanismen werden mit Unterstützung der Kommission bereits vorbereitet.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a. F. eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a. F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 3 A 2043/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil 3 A 2043/22 vom 31.10.2023

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a. F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a. F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit am 31.10.2023 verkündetem Urteil entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a. F. eingewiesen. Ihren Dienst verrichtete sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Klägerin beim Landesbeamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestandseintritt, ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst der sog. Studienratszulage zu gewähren. Die auf Feststellung eines höheren Besoldungsanspruchs gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Zur Begründung seines Urteils hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a. F. (früher: BBesO a. F.) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin zu höher besoldeten Studienräten vor. Ihre niedrigere Eingangsbesoldung findet einen hinreichenden Sachgrund darin, dass sie im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II über eine geringere Vorbildung verfügte. Nach dem für sie seinerzeit maßgeblichen Ausbildungsrecht verlangte das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern oder drei Studienjahren (statt acht Semester oder vier Studienjahre für das Lehramt der Sekundarstufe II). Mit dieser längeren Studienzeit für das Lehramt der Sekundarstufe II ging eine entsprechende Erweiterung und Vertiefung des für die Erste Staatsprüfung zu bewältigenden Studienstoffes einher. Das Lehramt der Sekundarstufe II erforderte neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium zweier Unterrichtsfächer mit einer doppelten Gewichtung für eines dieser Fächer. Diese nach der damaligen Ausbildungskonzeption bestehenden Unterschiede waren hinreichend bedeutsam für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben eines Studienrats. Denn das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife bringt andere Anforderungen an die Lehrkräfte mit sich als das Unterrichten in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I).

Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Besoldungseinstufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung ist das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet. Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach wird der Erwerb zunehmender prak­tischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Demgegenüber wären Lehrkräfte wie die Klägerin ohne erkennbaren Sachgrund bessergestellt, käme ihnen allein aufgrund der praktischen Lehrerfahrung zusätzlich ein „Sprung“ in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zugute.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Kabinett beschließt Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.11.2023

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesminister Hubertus Heil vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.

Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico

Versicherung muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versicherung die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis bei hier vorliegender Glasknochenkrankheit nicht tragen muss, da dieses nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen sei (Az. I-13 U 222/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil I-13 U 222/22 vom 14.11.2023

Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, leidet an Osteogenesis Imperfecta Typ 1 (Glasknochenkrankheit). Er hat behauptet, aufgrund dieser Erkrankung träten regelmäßig Schmerzen auf, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien. Weil die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliege, müsse die beklagte Versicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Er nimmt die Beklagte daher auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Anspruch und beantragt zudem festzustellen, dass diese auch zukünftig verpflichtet ist, bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen. Die beklagte Versicherung meint, bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Kläger vorkämen, sei Cannabis wegen seiner „Behandlungsträgheit“ nicht geeignet. Das Landgericht Mönchengladbach hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen (Az. 1 O 375/19). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.11.2023 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus: Der Kläger habe nach dem konkreten, im Einzelfall zwischen ihm und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag grundsätzlich einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen indes im Fall des Klägers nicht vor.

Zwar leide der Kläger unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit und bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.

Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Angriff auf dem Weg zum Blutzuckermessgerät: Pflegeperson ist nicht unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat der 21. Senat die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint (Az. L 21 U 85/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.11.2023zum Urteil L 21 U 85/21 vom 09.11.2023 (nrkr)

Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat der 21. Senat die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger lebte zusammen mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Der Lebensgefährte war pflegebedürftig (Pflegegrad 3), unter anderem aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Kläger pflegte ihn.

Am 28. Mai 2018 gegen 01.15 Uhr verließ der Kläger die Wohnung. Im Hausflur wurde er nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung von zwei Jugendlichen angegriffen. Hierbei erlitt er eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Die Jugendlichen stammten aus einer betreuten Wohngemeinschaft, die sich im selben Haus befand. Sie wurden vom Amtsgericht Tiergarten (Strafgericht) der gefährlichen Körperverletzung bzw. der Körperverletzung schuldig gesprochen.

Der Kläger wandte sich nach dem Vorfall an die Unfallkasse Berlin (Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung). Er gab an, er habe sich zum Zeitpunkt des Angriffs auf dem Weg zum Auto befunden, um dort das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen. Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, das Ereignis vom 28. Mai 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Auf die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung hat der 21. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Urteil vom 9. November 2023 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom 28. Mai 2018 keinen Arbeitsunfall darstelle. Der Kläger gehöre als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen, die kraft Gesetzes unfallversichert seien. Auch sei der Gang des Klägers aus der Wohnung zum Auto als „Betriebsweg“ der pflegerischen Tätigkeit zuzurechnen. Die Angabe des Klägers, er habe die Wohnung verlassen, um das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen, könne insoweit als wahr unterstellt werden. Gleichwohl sei die gesetzliche Unfallversicherung im vorliegenden Fall nicht einstandspflichtig, da sich mit dem Angriff auf den Kläger kein Risiko verwirklicht habe, gegen dessen Eintritt der hier einschlägige Unfallversicherungstatbestand schützen solle. Insoweit sei zu beachten, dass nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Vielmehr sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Angreifer aus persönlicher Feindschaft oder aufgrund von ähnlichen, aus privaten Beziehungen stammenden Beweggründen handle. So liege der Fall hier. Aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass der Kläger seine Wohnung am 28. Mai 2018 (auch) verlassen habe, um die Jugendlichen zur Rede zu stellen, nachdem ihm deren „merkwürdiges Verhalten am Fahrstuhl“ aufgefallen sei. Bereits zuvor sei es zu erheblichen Konflikten zwischen dem Kläger bzw. seinem Lebensgefährten und den in der Wohngemeinschaft betreuten Jugendlichen gekommen. Am 28. Mai 2018 sei Gegenstand des Streits eine Verschmutzung des Fahrstuhls mit weißer Farbe gewesen, für deren Verursachung die Jugendlichen den Kläger verantwortlich machen wollten. Der Kläger sei nicht Opfer der Körperverletzung geworden, weil er sich gerade auf dem Weg zum Auto (und damit zum Blutzuckermessgerät) befunden habe. Vielmehr sei wesentliche Ursache des Angriffs der vorbestehende persönliche Konflikt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sie wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Beteiligten zugestellt wurde.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kraft Gesetzes unfallversichert. Pflegepersonen sind gemäß § 19 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Berliner Hunderegister: Halterin von „Dino“ muss 17,50 Euro zahlen

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 1. Januar 2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 37 K 256/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.11.2023 zum Urteil VG 37 K 256/22 vom 28.09.2023

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 1. Januar 2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hundes „Dino“. Sie registrierte ihn im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister. Dafür erhob die Beklagte, eine vom Land Berlin beliehene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hannover, eine Gebühr in Höhe von 17,50 Euro. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die Registrierung ihres Hundes sei nicht erforderlich, weil sie ihn schon zuvor auf einem privaten Online-Portal gemeldet habe, sodass er bei einem Verlust auch darüber gefunden werden könne. Außerdem verfüge das Land Berlin über sein Finanzamt bereits über die erforderlichen Angaben zu ihrem Hund. Das Hunderegister diene ausschließlich der Generierung von Gebühren. Auch falle auf, dass die Gebühr in Niedersachsen durch dieselbe Betreiberin geringer ausfalle als in Berlin.

Die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen, weil die Gebühr zu Recht erhoben worden sei. Das Hunderegister sei rechtswirksam errichtet worden und werde in zulässiger Weise von einer niedersächsischen GmbH im Wege der Beleihung geführt. Die Eintragung im Hunderegister könne nur dann gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse läge; dies sei hier nicht der Fall. Zwar diene das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Überwiegend diene das Register jedoch privaten Zwecken, schon weil die Hundehaltung im Kern ausschließlich privatnützig sei. Das zentrale Hunderegister ermögliche – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde und erleichtere bei Beißvorfällen dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die moderate Gebühr von 17,50 Euro stütze sich auf eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen der Registrierung für die Hundehalter. Dass die Gebühr in Niedersachsen geringer sei, beruhe auf dem dort höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führe.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico