Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.11.2023 zu den Urteilen 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20 vom 13.11.2023

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und die Anträge eines Hamburger Rechtsanwalts auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme in den SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen vom 2. April 2020 und vom 8. April 2020 abgelehnt (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er insbesondere während der Ostertage zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste habe fahren wollen. Durch die Untersagung der Einreise nach Schleswig-Holstein zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei er daran gehindert und dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden.

Die Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Vizepräsidentin Birgit Voß-Güntge, erläuterte bei der Urteilsverkündung, dass der Antrag zulässig sei, obwohl die angegriffenen Verordnungen mittlerweile außer Kraft getreten seien. Es habe sich schon wegen der hohen Zahl möglicher Betroffener um einen gewichtigen Grundrechtseingriff gehandelt, sodass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse auch an der nachträglichen Überprüfung der Maßnahme habe geltend machen können.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, so Voß-Güntge weiter. Das Infektionsschutzgesetz in seiner damals geltenden Fassung sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Einreiseverbots gewesen. Dieses sei auch ausreichend bestimmt formuliert gewesen. Unsicherheiten beim Vollzug der Vorschrift, über die damals auch die Medien berichtet hatten, führten deshalb nicht zu Rechtswidrigkeit der Vorschrift selbst.

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei auch eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es habe dazu gedient, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren des Coronavirus zu schützen. Es habe angesichts der damaligen Pandemielage, die sich aus den Berichten und Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts aus jener Zeit ergebe, auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht.

Das Einreiseverbot sei auch zur Bekämpfung des Coronavirus geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig gewesen. Dadurch sei die Zahl möglicher Kontakte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere angesichts der in diesem Zeitraum liegenden Osterferien reduziert worden. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen seien kein ebenso effizientes Mittel gewesen, potenzielle Kontakte zu verhindern. Durch diese Maßnahmen allein habe das Ansteckungsrisiko zwar verringert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei zwar durchaus ein gewichtiger Grundrechtseingriff gewesen. Dieser habe jedoch Gemeinwohlzielen von überragender Bedeutung, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Corona, gedient. Die Landesregierung habe angesichts der Gefahrenlage bei Erlass der Verordnungen davon ausgehen dürfen, dass dringender Handlungsbedarf zum Schutz dieser Gemeinwohlbelange bestanden habe. Durch die Beschränkung des Verbots auf jedenfalls vorübergehend verzichtbare Einreisen habe die Landesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Schutz der Bevölkerung getroffen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können die Beteiligten dort Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Bessere öffentliche Online-Dienste für alle: EU-Kommission begrüßt Einigung auf Gesetz für ein interoperables Europa

Bessere digitale öffentliche Dienste, weniger Verwaltungsaufwand und weniger Kosten: die beiden EU-Gesetzgeber – Europäisches Parlament und Rat der EU – haben eine Einigung über das Gesetz für ein interoperables Europa erzielt. Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2023

Bessere digitale öffentliche Dienste, weniger Verwaltungsaufwand und weniger Kosten: die beiden EU-Gesetzgeber – Europäisches Parlament und Rat der EU – haben eine Einigung über das Gesetz für ein interoperables Europa erzielt. Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss: „Mit dem raschen Abschluss der Verhandlungen über das Gesetz für ein interoperables Europa in weniger als einem Jahr nach dem Kommissionsvorschlag zeigen der Rat und das Europäische Parlament ihre große Bereitschaft, den digitalen Wandel öffentlicher Dienste voranzutreiben. Dies bringt direkte Vorteile für die Menschen und Unternehmen in der EU“, sagte EU-Kommissar Johannes Hahn. „Die heute erzielte Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu besseren digitalen öffentlichen Diensten, weniger Verwaltungsaufwand und Kosteneinsparungen für alle Beteiligten.“

Mit dem Gesetz für ein interoperables Europa wird der Informationsaustausch im öffentlichen Sektor unionsweit auf eine neue Stufe gehoben und der digitale Wandel des öffentlichen Sektors in Europa beschleunigt.

Bessere Zusammenarbeit der Behörden aller EU-Mitgliedstaaten

Es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit öffentlicher Verwaltungen in der gesamten EU geschaffen, um den grenzübergreifenden Datenaustausch zu erleichtern. Dank dieser Zusammenarbeit werden Vereinbarungen über interoperable und wiederverwendbare digitale Lösungen wie quelloffene Software, Leitlinien, Checklisten, Rahmen und IT-Werkzeuge getroffen werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand reduziert, auch in Bezug auf rechtliche, organisatorische, semantische und technische Hindernisse bei der Verwaltungszusammenarbeit.

Besserer Zugang grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen

Die Verordnung wird für einen nahtlosen Zugang zu grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen für die Menschen in der EU sorgen und die Lebensqualität all jener verbessern, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, studieren oder sich in den Ruhestand begeben möchten. Dazu gehören auch die 150 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Grenzregionen leben, oder die zwei Millionen Personen, die zwischen Mitgliedstaaten pendeln.

Nächste Schritte

Der Rechtstext muss nun noch gebilligt und verabschiedet werden, damit die Verordnung in Kraft treten kann. Die Kommission schafft bereits die Voraussetzungen für eine reibungslose und fristgerechte Durchführung der Verordnung.

Quelle: EU-Kommission

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Unzulässige Preiserhöhungen: vzbv verklagt Vodafone

Vodafone hat für Festnetz- und Internet-Kunden während der Vertragslaufzeit einseitig die Preise angepasst. Der vzbv hat deshalb eine Sammelklage beim OLG Hamm eingereicht. Betroffene können sich der Sammelklage in Kürze anschließen.

vzbv, Pressemitteilung vom 14.11.2023

vzbv nutzt erstmals die neu eingeführte Sammelklage

  • Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus vzbv-Sicht ohne Grundlage.
  • Bereits im Mai meldeten sich mehr als zehntausend Verbraucher:innen auf vzbv-Aufruf zu Vodafone.
  • Betroffene können sich der Sammelklage in Kürze anschließen.

Vodafone hat für Festnetz- und Internet-Kund:innen während der Vertragslaufzeit einseitig die Preise angepasst. Das Unternehmen hob die Basispreise bei Internet und Telefon-Anschlüssen in diesem Jahr um fünf Euro monatlich an. Millionen Kund:innen sind betroffen. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat der vzbv eine Sammelklage beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Wer sich anschließt, kann bei Erfolg direkt Rückzahlungen erhalten.

„Der vbzv hält die Preiserhöhungen von Vodafone für unwirksam. Mit der Sammelklage setzen wir uns dafür ein, dass Millionen Vodafone-Kund:innen Geld direkt wiederbekommen können. Fünf Euro Mehrkosten pro Monat sind für viele Menschen viel Geld. Die Sammelklage macht es Verbraucher:innen leicht, sich gegen die Erhöhung zu wehren“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Bei der Vodafone-Sammelklage mitmachen

Verbraucher:innen können sich der Sammelklage anschließen, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Dadurch können ihre Ansprüche nicht verjähren. Der vzbv informiert, sobald das Eintragen im Klageregister möglich ist. Das ist voraussichtlich in einigen Wochen der Fall.

Schon jetzt können sich Betroffene auf www.sammelklagen.de/vodafone für den News-Alert des vzbv anmelden. Dann werden sie über den Verlauf des Verfahrens informiert und erfahren, ab wann sie sich ins Klageregister eintragen können.

Der Klage anschließen können sich Vodafone-Kund:innen, die Internet und/oder Telefon „aus der Wand“ bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen.

Bereits im Mai hatte der vzbv begonnen, eine Klage gegen Vodafone zu prüfen und dafür Betroffene gesucht. Daraufhin meldeten sich binnen weniger Wochen mehr als 10.000 Menschen.

Die neue Sammelklage

Bei der neu eingeführten Sammelklage (in Form einer Abhilfeklage) erhalten angemeldete Verbraucher:innen im Erfolgsfalle einen Schadensersatz oder Rückerstattungen direkt zugesprochen. Anders als bei der Musterfeststellungsklage erübrigt sich für Verbraucher:innen ein erneuter Gang vor Gericht, um Ansprüche geltend zu machen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Rückforderung von Wiederaufbauhilfe rechtmäßig

Das VG Trier hat die Klage eines Insolvenzverwalters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen (Az. 8 K 2236/23.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.11.2023 zum Urteil 8 K 2236/23.TR vom 25.10.2023

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Insolvenzverwalters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen.

Infolge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurde die Betriebsstätte der Eisengießerei stark beschädigt, woraufhin das Unternehmen im April 2022 bei der beklagten Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Gewährung einer Billigkeitsleistung (Wiederaufbauhilfe) beantragte. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Folge bewilligte die Beklagte im Juli 2022 zu Gunsten der Eisengießerei eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung in Höhe von ca. 350.000 Euro und zahlte im September 2022 einen Teilbetrag von rund 66.500 Euro an diese aus. In dem Bewilligungsbescheid war unter anderem bestimmt, dass die Billigkeitsleistung zweckgebunden für die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 14. und 15. Juli 2021 stehenden Schäden sei und der betroffene Geschäftsbetrieb bis spätestens zum 19. Juli 2025 (Ende des Durchführungszeitraums) wiederaufzunehmen sei. Nachdem der Kläger die Beklagte im November 2022 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Geschäftsbetrieb der Eisengießerei – nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme – zum 31. Januar 2023 eingestellt werde, widerrief diese daraufhin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die bereits ausgezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe von ca. 67.000 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, die gewährte Leistung wurde wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31. Januar 2023 nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sich gegen den Widerrufs- und Rückzahlungsbescheid wendet und zudem die Auszahlung weiterer Fördermittel begehrt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebes sei nicht Zweck der Fördermittelbewilligung geworden. Auch der Durchführungszeitraum knüpfe lediglich an die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes an.

Das sahen die Richter der 8. Kammer anders. Der Kläger habe weder Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheides noch auf die Auszahlung weiterer Fördermittel. Nach den maßgeblichen Vorschriften könne – wie hier – ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Das sei hier der Fall. Der Bewilligungsbescheid sei dahingehend zu verstehen, dass der Zweck der Zuwendung die Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes in Rheinland-Pfalz bis zum Abschluss der Maßnahme und damit bis zum Ende des Durchführungszeitraumes (19. Juli 2025) umfasst habe. Bei Auslegung des Bescheides sei ersichtlich, dass die Lage vor der Naturkatastrophe im Durchführungszeitraum wiederhergestellt werden sollte. Werde der Geschäftsbetrieb – wie vorliegend – im Durchführungszeitrum lediglich kurzfristig wiederaufgenommen, dann aber, noch vor Ende des Durchführungszeitraums, wieder eingestellt, sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des Durchführungszeitraums die Lage vor der Naturkatastrophe gerade nicht wiederhergestellt. Der Zweck der Billigkeitsleistung werde demnach hier verfehlt, da vor Abschluss des Durchführungszeitraums und damit vor Abschluss der Maßnahme der Betrieb der Eisengießerei dauerhaft eingestellt wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass sämtliche Reparaturen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden während des laufenden Geschäftsbetriebes durchgeführt worden seien. Denn abgeschlossen sei die Maßnahme und damit der Durchführungszeitraum erst dann, wenn die Reparaturen durchgeführt, die Nachweise vorgelegt und die Förderung – vollständig – ausbezahlt sowie der Geschäftsbetrieb (in Rheinland-Pfalz) wiederaufgenommen sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei darüber hinaus weder die Rückforderung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistungen zu beanstanden, noch habe der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Fördermittel.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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BVerwG: Ort des Folgetermins muss nicht extra angekündigt werden

Das BVerwG hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich darauf stützen wollte, dass der Ort der Verhandlung nirgendwo veröffentlicht worden war. Anders als im Arbeitsrecht sei es im Verwaltungsverfahren zumutbar, beim Pförtner oder der Geschäftsstelle nach dem Ort einer Verhandlung zu fragen (Az. 9 B 14.23). Auf diesen Beschluss macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 13.11.2023 zum Beschluss des BVerwG 9 B 14.23 vom 19.09.2023

Anders als im Arbeitsrecht sei es im Verwaltungsverfahren zumutbar, beim Pförtner oder der Geschäftsstelle nach dem Ort einer Verhandlung zu fragen.

Damit eine Verhandlung als öffentlich i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gilt, genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von der mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist. Mit diesem Leitsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich darauf stützen wollte, dass der Ort der Verhandlung nirgendwo veröffentlicht worden war (Beschluss vom 19.09.2023, Az. 9 B 14.23).

Im konkreten Fall ging es um einen Planfeststellungsbeschluss zu einer Umgehungsstraße, gegen die eine Umwelt- und Naturschutzvereinigung vorgehen wollte. Am ersten Verhandlungstag wurde die Fortsetzung des Verfahrens am nächsten Tag vereinbart. Doch weder fand sich auf der Internetseite ein Hinweis auf den Ort der Folgeverhandlung, noch gab es sonst irgendeinen Hinweis im Gerichtsgebäude. Letzteres beruhte auf dem Versehen der Geschäftsstelle, die normalerweise solche Termine an der elektronischen Termintafel im Foyer des Gerichtsgebäudes und an der elektronischen Anzeigetafel neben der Eingangstür zum Sitzungssaal anzeigen lasse.

Die Vereinigung wollte gegen das abweisende Urteil und die Nichtzulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Sie rügte einen Verstoß gegen § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG (Öffentlichkeit der Verhandlung).

BVerwG: Öffentlichkeitsgrundsatz schwächer als im Arbeitsrecht

Damit hatte sie vor dem BVerwG jedoch keinen Erfolg. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit sei Genüge getan worden. Eine Verhandlung sei bereits öffentlich, wenn sie in Räumen stattfinde, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich für jedermann zugänglich seien und zudem jedermann die Möglichkeit habe, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfinde, – etwa durch einen Aushang – sei nicht nötig. Ebenso wenig müsse ein Termin auf der Homepage angekündigt werden. Dies sei nur ein zusätzlicher Service. Im Übrigen erfasse § 169 GVG keinen Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen.

Zwar wies das BVerwG darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine strengere Auffassung vertritt. Danach brauche es zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit grundsätzlich einen Hinweis am Eingang des Sitzungssaales. Bei der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle nachzufragen, hält das BAG für unzumutbar (Beschluss vom 22.09.2016, Az. 6 AZN 376/16). Allerdings argumentiere das BAG hier selbst mit der besonderen Strenge der Öffentlichkeitsvorschriften in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Konkret hatte das BAG geschrieben, „soweit der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Verfahren (seit 24.08.1990, Az. X R 45-46/90) und das Bundessozialgericht für das sozialgerichtliche Verfahren (28.03.2000, Az. B 8 KN 7/99 R) eine abweichende Auffassung vertreten, beruhe dies darauf, dass das Prinzip der Öffentlichkeit in diesen Verfahrensordnungen abgeschwächt sei. Diese abgeschwächte Funktion des Öffentlichkeitsprinzips sah das BVerwG nun auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Entlastung von Nachweisen in Schriftform

Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (BT-20/9142) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 13.11.2023

Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (20/9142) vorgelegt. Damit sollen die Arbeitgeber entlastet werden, schreibt die Fraktion. Denn durch Schriftformvorgaben beim Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen entstünden den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Belastungen. Das Verbot, Unterlagen über wesentliche Arbeitsbedingungen digital zur Verfügung zu stellen und übermitteln zu dürfen, erfordere einen erhöhten Personaleinsatz und immense Kosten. Dies sei in Zeiten fortschreitender Digitalisierung ein Anachronismus, heißt es in dem Entwurf. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 844/2023

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Richtlinienvorschlag zur Förderung der Reparatur von Waren

Der IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat lt. BRAK seinen Bericht zum Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen. Über diesen soll in der Plenarsitzung vom 20. bis 23. November 2023 abgestimmt werden.

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2023

Der IMCO-Ausschuss (Binnenmarkt und Verbraucherschutz) des EP hat am 25. Oktober 2023 seinen Bericht zum Vorschlag einer Richtlinie der Europäischen Kommission zur Förderung der Reparatur von Waren mit 38 zu 2 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen.

Das formulierte Ziel des am 22. März 2023 seitens der Europäischen Kommission angenommenen Richtlinienvorschlags ist, eine neue Reparaturkultur in Europa einzuführen – nicht nur für den Zeitrahmen der gesetzlichen Garantielaufzeit, sondern auch darüber hinaus. Einer der hierzu herangezogenen Hebel ist die umfangreiche Einführung reparaturbezogener Informationsverpflichtungen gegenüber den Verbrauchern. Der angenommene Bericht des IMCO-Ausschusses sieht mit Blick auf die Informationskette jedoch eine freiwillige Bereitstellung des in Annex 1 vorgesehenen europäischen Informationsformulars für Reparaturbetriebe vor und nicht wie die Kommission eine obligatorische Verpflichtung, der noch vor Vertragsabschluss nachzukommen ist. Soweit sich der Reparaturbetrieb dazu entscheidet, das Informationsformular zur Verfügung zu stellen, sollen die Hersteller jedoch in der Verpflichtung stehen, die erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Mit Blick auf die Reparaturverpflichtung selbst sieht der Richtlinienvorschlag der Kommission außerhalb des Haftungsbereiches der Verkäufer eine Herstellerverpflichtung vor, Warenmängel gegen Entgelt zu reparieren. Der Geltungsbereich wird hierbei auf bestimmte Produktgruppen beschränkt. Eine Ausnahme von der Reparaturverpflichtung soll für den Fall der Unmöglichkeit geschaffen werden. Hier konkretisiert der angenommene Bericht, dass sich der Hersteller dieser Verpflichtung nur im Falle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit entziehen könne. Ein bloßer Verweis auf die Kosten genüge nicht.

Über den angenommenen Bericht soll in der Plenarsitzung vom 20. bis 23. November 2023 abgestimmt werden. Sobald auch der Rat seine Position angenommen hat, können sodann die interinstitutionellen Verhandlungen beginnen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 20/2023

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Delegierte Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 ihre delegierte Änderungsrichtlinie zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2023

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2023 ihre delegierte Änderungsrichtlinie zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen veröffentlicht.

Wesentlicher Gegenstand der Änderungsvorschläge zur sog. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU sind die Anpassungen der bisherigen monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens: die Bilanzsumme sowie der Umsatzerlös. Diese sollen den inflatorischen Entwicklungen entsprechend angepasst und damit um 25 % angehoben werden. Selbiges solle für die Werte für die Befreiung von der Konzernrechnungspflicht gelten.

Infolge der Anhebung der Schwellenwerte verringert sich die Anzahl der unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallenden Unternehmen. Letztgenannte ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und ist im Hinblick auf die gegenständliche Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung an die bilanzrechtlichen Größenkriterien geknüpft.

Damit die angepassten Schwellenwerte den Unternehmen alsbald zugutekommen, soll den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Geltung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, zugrunde gelegt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Vorschriften bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben, rückwirkend zu erstrecken.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 20/2023

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Abstimmung über Gesetzentwurf zur Finanzierung politischer Stiftungen

Der Deutsche Bundestag hat die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und einen Gesetzentwurf „zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.11.2023

Der Bundestag hat am Freitag, 10. November 2023, die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Abgeordneten haben einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 549 Abgeordnete für den Entwurf und 75 Abgeordnete dagegen, zwei Abgeordnete haben sich Enthaltungen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (20/9199) zugrunde.

Ein zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag (20/9200) des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos) zur Förderung der Parteien der nationalen Minderheiten wurde mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD gegen das Votum des Antragstellers bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen“ (20/8737). Der Entwurf wurde mit der breiten Mehrheit des Bundestages gegen die Stimmen der AfD zurückgewiesen. Auch hierzu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

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Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie rechtmäßig

Die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst, die während der Corona-Pandemie bereits vor Ferienbeginn nach Sri Lanka geflogen und erst nach Ferienende zurückgekommen war, war rechtmäßig. So das OVG Schleswig-Holstein (Az. 14 LB 3/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 14 LB 3/23 vom 08.11.2023

Die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie war rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Urteil (Az.: 14 LB 3/23) vom 8. November 2023 entschieden und damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023 (Az. 17 A 3/22) bestätigt.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Lehrerin noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka aufgebrochen, weil sie angesichts der fortschreitenden Corona-Pandemie befürchtet habe, sonst nicht mehr dorthin zu gelangen. Sie habe die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen lassen, um ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Aufgrund der Streichung ihres geplanten Rückfluges wegen der Pandemie sei sie erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurückgekehrt. Dementsprechend habe sie während der Ferien auch keine Notbetreuung gemacht. Die Schulleitung habe sie über ihre Abwesenheit getäuscht. Schließlich sei sie, obwohl im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden war, ohne Erlaubnis einer Zeugniskonferenz ferngeblieben.

Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Verwaltungsgericht verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zurecht verhängt worden sei. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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