Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin teilweise stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Verwaltungsrechtsstreit richtet (Az. 1 BvR 687/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.01.2024 zum Beschluss 1 BvR 687/22 vom 30.10.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin teilweise stattgegeben, die sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Verwaltungsrechtsstreit richtet.

Die Beschwerdeführerin, die in der Vergangenheit an zahlreichen Umweltprotestaktionen teilgenommen hatte, fuhr am 3. Dezember 2020 in einem ICE der Deutschen Bahn. Zur gleichen Zeit fanden Proteste gegen die Rodung des Dannenröder Forstes in Hessen statt. In dem Zug, der sich vom Rodungsort wegbewegte, sprachen Bundespolizeibeamte die Beschwerdeführerin während eines Halts an einem etwa 80 Kilometer nördlich des Dannenröder Forstes gelegenen Hauptbahnhof an, stellten ihre Personalien fest, führten eine Durchsuchung durch und stellten mitgeführte Kletterutensilien sicher. Gegen einen Teil dieser Polizeimaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurück.

Bezogen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, indem er die Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt hat.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Umweltaktivistin, die seit vielen Jahren Proteste durchführt, insbesondere sog. Kletteraktionen. Am 3. Dezember 2020 fuhr sie mit einem ICE der Deutschen Bahn. In dem Zug, der sich vom Rodungsort wegbewegte, wurde sie während eines Halts an einem etwa 80 Kilometer nördlich des Dannenröder Forstes gelegenen Hauptbahnhof als einzige Person im ICE von Bundespolizeibeamten angesprochen. Diese stellten ihre Personalien fest, führten eine Durchsuchung durch und stellten mitgeführte Kletterutensilien sicher.

Gegen einen Teil der Polizeimaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit der Klageerhebung beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Da das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle, habe die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 2. November 2021 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Klage für unbegründet, weil die Polizeimaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Der für die Identitätsfeststellung erforderliche Gefahrenverdacht habe schon deshalb vorgelegen, weil aufgrund polizeilicher Erkenntnisse zu befürchten gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin den Baumbesetzungen im Dannenröder Forst anschließe. Ihr Rucksack habe durchsucht werden dürfen, da aufgrund polizeilicher Erkenntnisse zu befürchten gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin darin Kletterutensilien mit sich führe, die im Zusammenhang mit der Rodung des Dannenröder Forstes zur möglichen Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten geeignet gewesen seien. Welche polizeilichen Erkenntnisse der Gefahrenprognose zugrunde lagen und woher sie rührten, führte der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht aus.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtet und eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gerügt wird, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. November 2021 die aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt.

Die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn deren Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, der den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs genügt diesen aus der Rechtsschutzgleichheit folgenden Anforderungen nicht. Ungeachtet der mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse und der Gefahrenannahme verbundenen tatsächlichen und grundrechtlichen Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht der Klage von vornherein verneint. Insbesondere hat er die Versagung der Prozesskostenhilfe – durch den Verzicht auf eine dem Klageverfahren vorbehaltene Beweiserhebung – auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage getroffen, zumal die Beschwerdeführerin dem Dannenröder Forst nähergelegene Haltestellen bereits passiert hatte. Welche polizeilichen Erkenntnisse dennoch die Annahme einer Gefahr beziehungsweise eines Gefahrenverdachts in der konkreten Situation haben begründen sollen, bleibt unklar. Die augenscheinliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Eigenschaft als polizeibekannte Aktivistin für eine jederzeitige Durchsuchung an Verkehrsknotenpunkten im Bundesgebiet ausreiche, wäre jedenfalls einer vertieften Erörterung im Hauptsacheverfahren vorbehalten gewesen. Stützt sich die Polizei für die Vornahme von Grundrechtseingriffen auf gespeicherte Daten aus ihren Datenbeständen, dürfen die Gerichte die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung und Verwendung nicht ohne Weiteres unterstellen. Sind – wie hier – Vorkenntnisse die Grundlage für ein gezieltes Herausgreifen einer Person, kann von dieser Rechtmäßigkeitsprüfung grundsätzlich nicht abgesehen werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zum Ausbau von Balkonkraftwerken in erster Lesung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18.01.2024 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Drucks. 20/9890).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.01.2024

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig online stattfinden und sog. Balkonkraftwerke leichter errichtet werden können. Darauf zielt der von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) ab.

Der Bundestag hat den Entwurf am Donnerstag, 18. Januar 2024, in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig rein virtuell stattfinden können. Der Entwurf sieht ein Quorum von 75 Prozent der in der Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen Stimmen für eine solche Online-Veranstaltung vor. Mit diesem hohen Quorum werde der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die das Wohnungseigentum typischerweise für viele Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer habe, schreibt die Bundesregierung. „Spricht sich in einer Wohnungseigentümerversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit für reine Online-Versammlungen aus, ist das ein starkes Indiz dafür, dass in dieser Gemeinschaft die Präsenzversammlung nicht für das vorzugswürdige Versammlungsformat gehalten wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Gesetz zur Umsetzung des Digital Services Act in erster Lesung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Digital Services Act am 18.01.2024 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen (BT-Drucks. 20/10031).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.01.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Januar 2024, erstmals über das sog. Digitale-Dienste-Gesetz (20/10031) beraten, das die Bundesregierung zur Umsetzung des Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene vorgelegt hat. Während die ab 17. Februar 2024 in der Europäischen Union geltende DSA-Verordnung etwa Sorgfaltspflichten für Online-Dienste im „Kampf gegen Desinformation und Hassrede“ im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene regelt, konkretisiert der Gesetzentwurf der Bundesregierung Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland.

Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ in den federführenden Ausschuss für Digitales überwiesen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 13.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.01.2024 zum Urteil 5 C 13.22 vom 18.01.2024

Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.01.2024 entschieden.

Der beklagte Landkreis gewährte für den Sohn der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und zog die Klägerin zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen heran. Mit ihrer gegen die Höhe des Kostenbeitrags gerichteten Klage machte sie insbesondere geltend, dass für die mit ihrem Kfz durchgeführten Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte höhere Kosten sowie die unter anderem auf die Anschaffung des Kfz entfallenden Kosten eines Kredits hätten einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen. Die Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungs- als auch dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Vorinstanzen haben die beruflich bedingten Fahrtkosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben ermittelt und auch die geltend gemachten Finanzierungskosten für das genutzte Kfz vollumfänglich einkommensmindernd berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) zieht der Jugendhilfeträger Eltern aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heran, wenn er für ihr Kind vollstationäre Eingliederungshilfe erbringt. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten Kindes oder jungen Menschen umfassen und insoweit zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen, tritt der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge bestimmt die Kostenbeitragsverordnung nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge. Vom Einkommen sind Belastungen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils in Höhe von 25 vom Hundert des Einkommens abzuziehen. Höhere Belastungen können abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen, die der Kostenbeitragspflichtige nachzuweisen hat.

Danach können auch Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Kfz zur Arbeitsstätte einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Diese Kosten sind entgegen in Rechtsprechung und Li­te­ratur vertretenen Auffassungen nicht nach sozialhilfe- oder steuerrechtlichen, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Sie kommen insbesondere in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen Oberlandesgerichts zum Ausdruck, das für die gegen den Elternteil gerichtete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre. Dementsprechend sind diese Belastungen regelmäßig in Form einer sämtliche Kfz-Kosten (einschließlich Finanzierung) erfassenden Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch den Heimweg anzusetzen. Dafür spricht vor allem, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Berechnungsregelungen auch den Zweck verfolgte, Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden und die Kostenbeteiligung insofern an den Unterhaltsanspruch des Kindes anzulehnen, der Grund und Grenze der Kostenbeitragspflicht darstellt. Daneben können Kfz-Finanzierungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, wenn und soweit die Haltung eines Kfz außerhalb der bereits durch die Wegstreckenpauschale vollständig abgedeckten Nutzung für den Arbeitsweg nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben anzuerkennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung von Finanzierungskosten ist auszuschließen. Soweit die Belastungen angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, sind sie ohne Ermessensspielraum der Behörde einkommensmindernd zu berücksichtigen. Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Kfz-Nutzung sowie zu weiteren als einkommensmindernd geltend gemachten Positionen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Haftung für Schäden durch heißes Bienenwachs

Nachbarn, die unsachgemäß mit heißem Bienenwachs hantieren, müssen für Schäden am benachbarten Haus aufkommen. So entschied das LG Lübeck (Az. 10 O 421/20).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 18.01.204 zum Urteil 10 O 421/20 vom 13.12.2023 (rkr)

Es regnet Bienenwachs – Mit Bienenwachs auf dem Haus der Nachbarn macht man sich keine Freu(n)de.

Ein junges Paar wohnt auf einem Grundstück im Lübecker Umland und betreibt dort eine Hobby-Imkerei. An einem Frühjahrstag im Garten erhitzen sie Bienenwachs in einem Druckbehälter. Beim Öffnen des Deckels spritzt eine meterhohe Fontäne in die Luft – auf das Grundstück der Nachbarn und dort auf den im Vorjahr fertiggestellten Neubau.

Vor dem Landgericht Lübeck fordern die Nachbarn von dem Paar Schadensersatz. Das junge Paar aber verweigert die Zahlung. Sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt und auch nichts falsch gemacht. Für Zufall und höhere Gewalt seien sie nicht verantwortlich.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Paar muss für den Schaden aufkommen. Für eine Haftung für Schäden reiche wohl schon, dass sie in einem Wohngebiet überhaupt mit heißem Bienenwachs im Garten hantiert hätten. Auch sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Druckbehälter nicht sachgemäß geöffnet wurde. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Den erheblichen Schaden in Höhe von rund 95.000 Euro muss das Paar nun ersetzen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 10 O 421/20) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Strengere EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Einigung über strengere Regeln zur Bekämpfung von Finanzkriminalität erzielt. Die neuen Vorschriften liefern ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie dienen als Grundlage für die Koordinierung der Arbeit der neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.01.2024

Das Europäische Parlament und der Rat, also die Mitgliedstaaten, haben eine Einigung über strengere Regeln zur Bekämpfung von Finanzkriminalität erzielt. Die für den Finanzmarkt zuständige EU-Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Die Vereinbarungen in dieser Woche sind ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen schmutziges Geld in der EU.“ Die neuen Vorschriften liefern ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie dienen als Grundlage für die Koordinierung der Arbeit der neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung.

EU-Kommissarin McGuinness sagte weiter: „Der neue Ansatz enthält Vorschriften, mit denen die in der Vergangenheit festgestellten Schwachstellen entschlossen angegangen werden, und bietet flexible Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass unser Finanzsystem kein einfaches Ziel für Erträge aus Straftaten ist. Das ehrgeizige Ziel der Vorschriften zeigt erneut den starken politischen Willen und das starke Engagement des Europäischen Parlaments und des Rates, einen neuen Rahmen zu schaffen, mit dem verhindert werden kann, dass schmutziges Geld durch das Finanzsystem der EU gewaschen wird.“

Konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche

Mit den neuen Vorschriften werden unionsweite Anforderungen an den Privatsektor festgelegt, um ein einheitliches Kontrollniveau im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Außerdem werden die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen (FIU) harmonisiert, um eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht dieser neue Rahmen stärkere Befugnisse für Register wirtschaftlicher Eigentümer vor. Das soll Transparenz in Bezug auf diejenigen sicherzustellen, die juristische Personen und Trusts besitzen oder kontrollieren.

Besserer Informationszugang für Zivilgesellschaft

Zudem werden die Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen harmonisiert, sodass Akteure mit einem berechtigten Interesse, darunter Journalisten und die Zivilgesellschaft, zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beitragen können. Ein erweiterter Zugang zu Immobilieninformationen wird den zuständigen Behörden auch dabei helfen, gegen den Missbrauch dieser Vermögenswerte durch Straftäter vorzugehen.

Quelle: EU-Kommission

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Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen kann im Zusammenhang mit Verbandsklage überprüft werden

Nach Auffassung von EuGH Generalanwältin Medina kann die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen im Zusammenhang mit einer Verbandsklage überprüft werden, auch wenn sich die Klage gegen über 100 spanische Finanzinstitute richtet (Rs. C-450/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2024 zum Schlussantrag C-450/22 vom 18.01.2024

Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen kann im Zusammenhang mit einer Verbandsklage überprüft werden.

Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Klage gegen über 100 spanische Finanzinstitute richtet.

Mindestzinssatzklauseln („clausulas suelo“) waren Standardklauseln in Hypothekendarlehensverträgen mit variablem Zinssatz, die von zahlreichen Finanzinstituten in Spanien mit Verbrauchern geschlossen wurden. Mit ihnen wurde ein Mindestsatz festgelegt, unter den der variable Zinssatz nicht absinken durfte, auch wenn der Referenzsatz (in der Regel der Euribor) diesen Mindestsatz unterschritt. Als die Referenzzinssätze deutlich unter diesen Schwellenwert fielen, stellten die Verbraucher fest, dass sie von dieser Senkung nicht profitieren konnten und trotz einer Hypothek mit variablem Zinssatz weiterhin den Mindestzinssatz (in der Regel zwischen zwei und fünf Prozent) zahlen mussten. Einzelne Verbraucher und Verbraucherverbände erhoben in Spanien Tausende von Klagen, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der Mindestzinssatzklauseln im Hinblick auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Zinsen geltend machten2.

Der Spanische Verband der Nutzer von Banken, Sparkassen und Versicherungen (ADICAE) hat eine Verbandsklage gegen 101 in Spanien tätige Finanzinstitute erhoben. Diesen soll die Verwendung von Mindestzinssatzklauseln untersagt werden (Unterlassungsklage) und aufgegeben werden, die gemäß diesen Klauseln gezahlten Beträge zurückzuzahlen (Rückerstattungsklage). Nach Aufrufen in den nationalen Medien haben sich 820 Verbraucher der Verbandsklage angeschlossen.

Nachdem die Banken in zwei Rechtszügen unterlagen, haben sie ein Rechtsmittel beim spanischen Obersten Gerichtshof eingelegt. Dieser hegt insbesondere in Anbetracht der großen Zahl beteiligter Verbraucher und Finanzinstitute Zweifel, dass sich ein Verfahren über eine Verbandsklage dafür eignet, die Mindestzinssatzklauseln auf ihre Transparenz hin zu überprüfen, um festzustellen, ob sie missbräuchlich sind.

Generalanwältin Laila Medina weist darauf hin, dass die Richtlinie nichts enthalte, was eine Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage ausschlösse. Eine gerichtliche Überprüfung der Transparenz bei Verbandsklagen sei ferner geeignet und möglich. Sie müsse lediglich an die Besonderheiten einer Verbandsklage, wie z. B. ihr Abstraktionsniveau, angepasst werden und sich auf die übliche vertragliche und vorvertragliche Praxis des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher richten. Es unterliefe den Zweck von Verbandsklagen und wäre nicht vereinbar und kohärent mit den Unionsregelungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes der kollektiven Verbraucherinteressen, wenn die Transparenzkontrolle bei einer Verbandsklage ausgeschlossen würde.

Diese gerichtliche Kontrolle sei auch möglich, wenn sich die Klage gegen eine Vielzahl von Finanzinstituten richte und eine große Zahl von Verträgen betreffe, sofern die Gewerbetreibenden demselben Wirtschaftssektor angehörten, die Vertragsklauseln ähnlich seien und das Recht der einzelnen Finanzinstitute auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet sei. Generalanwältin Medina unterstreicht, dass es Sache des spanischen Obersten Gerichtshofs sei, zu prüfen, ob ein ausreichender Grad an Ähnlichkeit bestehe, um die Verbandsklage für zulässig zu erklären. Dabei könne er berücksichtigen, dass die Gewerbetreibenden allesamt Bankinstitute seien und dass es sich bei den beanstandeten Klauseln durchweg um standardisierte Mindestzinssatzklauseln in Hypothekenverträgen handele, deren Wirkung darin bestehe, eine Absenkung des Zinssatzes unter eine bestimmte Schwelle auszuschließen. All dies könne ein starker Anhaltspunkt für eine hinreichende Ähnlichkeit sein.

Nach Auffassung der Generalanwältin ist es möglich, die Transparenzkontrolle in dem beim spanischen Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren anhand des Maßstabs des Durchschnittsverbrauchers durchzuführen, da es bei diesem objektiven Maßstab nicht auf die Merkmale oder die Zahl der beteiligten Verbraucher ankomme.

Fußnoten

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
2 In einem Urteil vom 9. Mai 2013 entschied der spanische Oberste Gerichtshof in einem Verfahren über die Verbandsklage eines Verbraucherverbands gegen mehrere Banken, dass die geprüften Mindestzinssatzklauseln nicht transparent seien, weil die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre rechtlichen und finanziellen Folgen informiert worden seien. Die Klauseln wurden für nichtig erklärt. In Anbetracht der mit einer rückwirkenden Restitution von Überzahlungen verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Bankensektor beschränkte der Oberste Gerichtshof die zeitliche Wirkung der Nichtigerklärung jedoch auf Überzahlungen, die nach der Verkündung seines Urteils geleistet wurden. Diese Beschränkung verstieß nach Auffassung des Gerichtshofs allerdings gegen die Richtlinie (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., verbundene Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 144/16).

Quelle: EuGH

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Arbeitnehmer scheidet aus dem Dienst aus – Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub

Ein Arbeitnehmer, der nicht seinen gesamten Jahresurlaub nehmen konnte, bevor er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Die Mitgliedstaaten können sich zur Beschränkung dieses Anspruchs nicht auf Gründe im Zusammenhang mit der Eindämmung öffentlicher Ausgaben berufen. So der EuGH (Rs. C-218/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2024 zum Urteil C-218/22 vom 18.01.2024

Ein Arbeitnehmer, der nicht seinen gesamten Jahresurlaub nehmen konnte, bevor er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung.

Die Mitgliedstaaten können sich zur Beschränkung dieses Anspruchs nicht auf Gründe im Zusammenhang mit der Eindämmung öffentlicher Ausgaben berufen.

Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer war von Februar 1992 bis Oktober 2016 als Verwaltungsleiter bei der italienischen Gemeinde Copertino tätig. Er schied aus dem Dienst aus, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten, und verlangte eine finanzielle Vergütung für die während seines Arbeitsverhältnisses nicht genommenen 79 Tage bezahlten Jahresurlaubs. Die Gemeinde Copertino trat diesem Begehren entgegen und berief sich dabei auf die in den italienischen Rechtsvorschriften enthaltene Regel, wonach die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer anstelle des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs in keinem Fall Anspruch auf eine finanzielle Vergütung haben.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und der Gemeinde Copertino befasste italienische Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regel mit dem Unionsrecht. Nach der Arbeitszeitrichtlinie1 hat nämlich ein Arbeitnehmer, der seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Mit seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es verbietet, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet.

Hinsichtlich der vom italienischen Gesetzgeber mit dem Erlass der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziele weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub, einschließlich seiner etwaigen Ersetzung durch eine finanzielle Vergütung, nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen wie der Eindämmung öffentlicher Ausgaben untergeordnet werden darf. Demgegenüber entspricht das Ziel in Bezug auf die organisatorischen Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers für die ordnungsgemäße Planung des Urlaubszeitraums der Zielsetzung der Richtlinie, die darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, und ihn dazu anzuhalten, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Somit kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht nur dann nicht dem Verlust dieses Anspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat, obwohl ihn der Arbeitgeber dazu aufgefordert und über das Risiko des Verlusts dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums informiert hat. Folglich verstoßen das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 und gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Fußnote

1 Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Quelle: EuGH

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Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich

Das VG Schleswig entschied, dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen mit den Dieselmotoren des für den Volkswagen-Konzern unter Verantwortung der Volkswagen AG entwickelten Typs EA 189 Euro 5 rechtswidrig waren (Az. 3 A 332/20).

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 17.01.2024 zum Urteil 3 A 332/20 vom 17.01.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 17. Januar 2024 in einem Klageverfahren des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (Az. 3 A 332/20) mündlich verhandelt. Beigeladen waren die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Automobilhersteller Volkswagen AG, Audi AG und SEAT S.A. Die Beigeladenen produzierten unter anderem Fahrzeuge, in denen Dieselmotoren des für den Volkswagen-Konzern unter Verantwortung der beigeladenen Volkswagen AG entwickelten Typs EA 189 Euro 5 verbaut sind.

Die Kammer hat entschieden, dass die im Jahr 2016 durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten Freigaben für insgesamt 62 verschiedene ältere Fahrzeugtypen der Beigeladenen mit dem o. g. Motortyp rechtswidrig waren. Die Freigaben hätten nicht erfolgen dürfen, weil es sich bei der Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Daneben handele es sich auch bei der „Taxi-Schaltung“, die nach 900 Sekunden im Stand die Abgasrückführung reduziert, sowie bei der ab einer Höhe von 1.000 m reduzierten Abgasrückführung um unzulässige Abschalteinrichtungen.

Die Kammer verweist zur Begründung u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. November 2022 (Az. C-873/19). Der EuGH hatte entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. zum einen zur Anfechtung der Genehmigung befugt ist und dass zum anderen eine Abschalteinrichtung wie die Thermofenster nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Die Kammer verneinte eine derartige Gefahr. Die Rechtsprechung des EuGH betone, dass es um ein unmittelbares Risiko für den Motor gehen müsse. Die Beklagte und die Beigeladenen hätten technische Probleme anderer Bauteile ihrer Fahrzeuge dargelegt, die zunächst aber nicht direkt den Motor betreffen würden. Eine konkrete Gefahr für den sicheren Betrieb ergebe sich aus diesen Darlegungen nicht. Damit hält die Kammer an ihrer bereits im Urteil vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18) entwickelten Rechtsprechung fest.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist im Falle der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen.

Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig

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EU-Parlament nimmt Verbot von Grünfärberei und irreführender Produktinformation an

Das EU-Parlament gab endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 17.01.2024

Das EU-Parlament gab endgültig grünes Licht für eine Richtlinie, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

Die am 17.01.2024 mit 593 zu 21 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommene Richtlinie soll die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Werbung schützen und ihnen helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Damit das gelingt, werden einige problematische Geschäftspraktiken, die mit Grünfärberei und dem geplanten Verschleiß von Produkten zusammenhängen, in die EU-Liste der unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen.

Genauere und verlässlichere Werbung

Die neuen Vorschriften sollen vor allem die Kennzeichnung von Produkten klarer und vertrauenswürdiger machen, indem sie allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „öko“ verbieten, sofern diese nicht nachgewiesen werden.

Reguliert wird künftig auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Für Verwirrung hatte gesorgt, dass es so viele davon gibt und dass man sie kaum vergleichen kann. Künftig sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt worden sind.

Nach der Richtlinie darf man künftig auch nicht mehr behaupten, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Schwerpunkt auf Langlebigkeit

Die neuen Vorschriften haben noch ein weiteres wichtiges Ziel: Sie sollen bewirken, dass Hersteller und Verbraucherschaft mehr Gewicht auf die Langlebigkeit von Produkten legen. Künftig müssen die Garantieinformationen deutlicher sichtbar sein, und es wird ein neues, einheitliches Etikett eingeführt, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker hervorzuheben.

Verboten ist nach den neuen Vorschriften in Zukunft auch, unbegründete Aussagen zur Haltbarkeit zu machen (z. B. zu behaupten, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen lang hält, obwohl dies im Normalbetrieb nicht der Fall ist), dazu aufzufordern, Verbrauchsgüter früher auszutauschen als unbedingt nötig (was z. B. bei Druckertinte häufig der Fall ist), und nicht reparierbare Waren als reparierbar anzupreisen.

Nächste Schritte

Die Richtlinie muss nun noch vom Rat endgültig gebilligt werden. Danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Parlament

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