Hundebiss bei Verstoß gegen Leinenzwang

Verstößt ein Hundehalter gegen die Pflicht, seinen Hund an der Leine zu führen und nutzt sein Hund seine Freiheit für eine Rauferei mit einem anderen Hund, so kann der Hundehalter für alle Schäden aus dieser Rauferei haften. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 132/19).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 9 O 132/19 vom 10.08.2023 (rkr)

Verstößt ein Hundehalter gegen die Pflicht, seinen Hund an der Leine zu führen und nutzt sein Hund seine Freiheit für eine Rauferei mit einem anderen Hund, so kann der Hundehalter für alle Schäden aus dieser Rauferei haften.

Eine Frau geht mit ihrer angeleinten Hündin Laika in einer norddeutschen Stadt spazieren. Eine andere Frau kommt ihr mit deren Hund Polly entgegen. Polly ist nicht angeleint, obwohl dort Leinenzwang herrscht. Plötzlich läuft Polly auf Laika und deren Halterin zu und bedrängt die beiden. Auf die Rufe ihres Frauchens reagiert sie nicht. Laikas Frauchen kommt zu Fall und wird in den rechten Oberschenkel gebissen. Wer zugebissen hat, darüber streiten sich die Frauen. Neben dem Biss erleidet die Frau durch ihren Sturz Schürfwunden an der rechten Hand sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens. Von der Versicherung von Pollys Frauchen verlangt die Frau Ersatz von Behandlungskosten, Ersatz für die Zeit, die sie ihren Haushalt nicht führen konnte sowie Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Die Versicherung erfüllte ihre Forderungen nur zum Teil.

Darauf verklagte die Frau Pollys Halterin vor dem Landgericht Lübeck und forderte u. a. ein Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 8.000 Euro. Die mit dem Fall befasste Richterin gab Laikas Halterin recht, dass Pollys Frauchen allein für die Schäden einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, welche der Hündinnen letztlich zugebissen habe. Weil sich Polly mit Laika raufte, habe sie die Verletzungen jedenfalls mitverursacht. Laikas Frauchen treffe hingegen keine Verantwortung für ihre Verletzungen. Sie habe ihre Hündin ordnungsgemäß an der Leine geführt und Laika habe Polly auch keinen Anlass für das Heranlaufen oder die Rangelei gegeben. Zwar hat Pollys Frauchen behauptet, dass sich Laikas Halterin in Panik zwischen die Hunde gedrängt habe. Davon konnte sie die Richterin aber nicht überzeugen.

Trotzdem blieb die Klage aber nur teilweise erfolgreich. Insbesondere hat die Richterin, nachdem sie zu den Verletzungen von Laikas Frauchen zwei Sachverständigengutachten eingeholt hatte, entschieden, dass bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro ausreichend sei.

Das Urteil vom 10.08.2023 (Az. 9 O 132/19) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Neue Ära des digitalen Jahrzehnts: EU-Gesetzgeber einigen sich auf Digitale Brieftasche

Mit einer digitalen Brieftasche sollen sich Bürger in Zukunft in der ganzen EU ausweisen können: Das EU-Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat haben im abschließenden Trilog eine endgültige Einigung über die Verordnung zur europäischen digitalen Identität erzielt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.11.2023

Mit einer digitalen Brieftasche sollen sich Bürgerinnen und Bürger in Zukunft in der ganzen EU ausweisen können: Das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat haben im abschließenden Trilog eine endgültige Einigung über die Verordnung zur europäischen digitalen Identität erzielt.

Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss, Vizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Die Brieftasche für digitale Identitäten wird eine neue Ära des digitalen Jahrzehnts einläuten, da sie eine bequeme und sichere Möglichkeit darstellt, persönliche digitale Dokumente zu verwalten und täglich auf öffentliche und private Online-Dienste zuzugreifen. Die Europäerinnen und Europäer werden die Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben und diese, wenn sie es wünschen, über eine App auf ihrem Telefon weitergeben können.“

EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton ergänzte: „Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum EU-Ziel für 2030, allen europäischen Bürgern die Möglichkeit zu geben, eine sichere und die Privatsphäre schützende digitale Identität zu nutzen. Die EU-Brieftasche für digitale Identitäten wird den Bürgern die Kontrolle über ihre Daten geben und die Sicherheit bei der Nutzung von Online-Diensten erhöhen. Sie wird die technologische Souveränität Europas stärken und uns helfen, die heutigen und zukünftigen Herausforderungen der Digitalisierung zu bewältigen.“

Digitale Dekade

Die Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu den Zielen der Digitalen Dekade 2030 für die Digitalisierung der öffentlichen Dienste. Alle EU-Bürger werden die Möglichkeit haben, eine digitale EU-Identitätskarte zu besitzen. Damit können sie öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa in voller Sicherheit und unter Wahrung des Schutzes persönlicher Daten nutzen.

Online-Plattformen

Neben den öffentlichen Diensten müssen auch die im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannten sehr großen Online-Plattformen (einschließlich Diensten wie Amazon, Booking.com oder Facebook) und private Dienste, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Nutzer zu authentifizieren, den digitalen Identitätsnachweis für die Anmeldung bei ihren Online-Diensten akzeptieren.

Darüber hinaus werden die Funktionen und gemeinsamen Spezifikationen es für alle privaten Dienste-Anbieter attraktiv machen, diesen für ihre Dienste zu akzeptieren, wodurch neue Geschäftsmöglichkeiten entstehen. Der digitale Identitätsnachweis wird es den Dienstleistern auch erleichtern, die verschiedenen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Aufbewahrung von Dokumenten

Neben der sicheren Speicherung ihrer digitalen Identität können die Nutzer mit der Brieftasche auch Bankkonten eröffnen, Zahlungen tätigen und digitale Dokumente wie einen mobilen Führerschein, ein ärztliches Rezept, ein Berufszertifikat oder ein Reiseticket aufbewahren.

Online-Identifizierung

Die digitale Brieftasche wird eine benutzerfreundliche und praktische Alternative zur Online-Identifizierung bieten, die durch EU-Recht garantiert ist. Sie wird die Entscheidung des Nutzers, ob er persönliche Daten weitergeben will oder nicht, in vollem Umfang respektieren und ein Höchstmaß an Sicherheit bieten, die von unabhängiger Seite nach denselben Standards zertifiziert wird. Relevante Teile ihres Codes werden als Open Source veröffentlicht. Das soll jede Möglichkeit des Missbrauchs, der illegalen Verfolgung, des Aufspürens oder des Abhörens durch Behörden ausschließen.

Datenschutz

Die Brieftasche wird ein Dashboard aller Transaktionen enthalten, auf das ihr Inhaber Zugriff hat. Sie wird die Möglichkeit bieten, mutmaßliche Datenschutzverletzungen zu melden, und sie wird die Interaktion zwischen Brieftaschen ermöglichen. Darüber hinaus werden die Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein, die Brieftasche mit bestehenden nationalen eID-Systemen zu verbinden und von kostenlosen eSignaturen für nichtprofessionelle Zwecke zu profitieren.

Nächste Schritte

Die von den Mitgesetzgebern erzielte Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen werden. Nach der förmlichen Verabschiedung wird der europäische Rahmen für die digitale Identität am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Die Mitgliedstaaten müssen ihren Bürgern innerhalb von 24 Monaten nach Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten, in denen die technischen Spezifikationen für die EU-Geldbörse für digitale Identitäten und die technischen Spezifikationen für die Zertifizierung festgelegt sind, EU-Geldbörsen für digitale Identitäten zur Verfügung stellen. Diese Durchführungsrechtsakte, die 6 bzw. 12 Monate nach Annahme der Verordnung erlassen werden sollen, stützen sich auf die Spezifikationen, die im Rahmen der EU-Toolbox für digitale Identitäten entwickelt wurden, und legen harmonisierte Bedingungen für die Einführung der Geldbörsen in ganz Europa fest.

Quelle: EU-Kommission

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Datengesetz: Neue Regeln für besseren Zugang und bessere Nutzung von Daten

Der „Data Act“, auf den sich EU-Parlament und Rat bereits informell geeinigt haben, soll Innovationen fördern, indem Hindernisse für den Datenzugriff beseitigt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 09.11.2023

Der „Data Act“, auf den sich EU-Parlament und Rat bereits informell geeinigt haben, soll Innovationen fördern, indem Hindernisse für den Datenzugriff beseitigt werden.

Die neuen Rechtsvorschriften legen Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten fest, die von vernetzten Produkten oder damit verbundenen Diensten (z. B. Internet der Dinge, Industriemaschinen) erzeugt werden und ermöglichen den Nutzern Zugang zu den erzeugten Daten. Sie werden zur Entwicklung neuer Dienste beitragen, insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz, wo große Datenmengen benötigt werden, um Algorithmen zu trainieren. Außerdem sollen Kundendienstleistungen und Reparaturen von vernetzten Geräten billiger werden. In Ausnahmefällen oder Notfällen, wie Überschwemmungen und Waldbränden, können öffentliche Stellen nach dem neuen Gesetz auf Daten des privaten Sektors zugreifen und diese nutzen.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Verhinderung unrechtmäßiger Datenübermittlungen

Die Abgeordneten setzten sich für eine klare Definition von Geschäftsgeheimnissen und Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ein, um unrechtmäßige Datenübermittlungen und Datenlecks in Länder mit schwächeren Datenschutzbestimmungen zu verhindern. Sie wollen auch verhindern, dass Wettbewerber in einem bestimmten Bereich den Zugang zu Daten ausnutzen können, um Dienste oder Geräte ihrer Konkurrenten nachzukonstruieren („reverse engineer“).

Das neue Gesetz erleichtert den Wechsel zwischen Cloud-Diensteanbietern – Unternehmen, die Netzwerkdienste, Infrastruktur oder Geschäftsanwendungen in der Cloud anbieten – und führt Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige internationale Datenübermittlungen durch diese Unternehmen ein. Die Abgeordneten stellten sicher, dass das Datengesetz bedeutet, dass Kunden von Cloud-Diensten die Möglichkeit haben, Verträge auszuhandeln und nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden zu sein.

Zitat

Die Berichterstatterin Pilar del Castillo Vera (EVP, ES) sagte: „Das Datengesetz ist ein Wendepunkt. Daten über die Funktionsweise von Industrieanlagen ermöglichen es Fabriken, landwirtschaftlichen Betrieben und Bauunternehmen, Betriebszyklen, Produktionslinien und das Lieferkettenmanagement zu optimieren. Mit dem ‚Data Act‘ wird ein neues datenagiles System geschaffen, das einen einfachen Zugang zu einer nahezu unendlichen Menge an qualitativ hochwertigen Daten ermöglicht. Das Gesetz wird maßgeblich dazu beitragen, bestehende Geschäftsmodelle und Prozesse zu optimieren, die Entwicklung neuer voranzutreiben und neue Werte zu schaffen. Mit anderen Worten, eine Chance für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.“

Nächste Schritte

Das Gesetz wurde mit 481 zu 31 Stimmen bei 71 Enthaltungen angenommen. Es bedarf nun der formellen Zustimmung des Rates, um in Kraft treten zu können.

Quelle: EU-Parlament

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Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 12.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 2 C 12.22 vom 09.11.2023

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.11.2023 entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist – wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist. Diese Systematik begegnet auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer „antragslosen Zwangsteilzeit“ war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt – und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

Quelle: BVerwG

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EuGH zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet

Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform (hier: Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok), der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen, da dies gegen Unionsrecht verstößt. So der EuGH (Rs. C-376/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil in der Rs. C-376/22 vom 09.11.2023

Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen.

Eine solche nationale Herangehensweise verstößt gegen das Unionsrecht, das den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes gewährleistet.

Im Jahr 2021 hat Österreich ein Gesetz eingeführt, das inländische und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten.1 Dieses Gesetz sieht auch eine regelmäßige und transparente Veröffentlichung von Meldungen rechtswidriger Inhalte vor. Eine Verwaltungsbehörde stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicher und kann Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro verhängen.

Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, drei in Irland ansässige Plattformen, machen geltend, dass das österreichische Gesetz gegen das Unionsrecht, konkret gegen die Richtlinie über Dienste der Informationsgesellschaft2, verstoße.

Hierzu von einem österreichischen Gericht befragt, weist der Gerichtshof auf das Ziel der Richtlinie hin: Schaffung eines rechtlichen Rahmens, um den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt beseitigt die Richtlinie durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat die Hemmnisse, die die verschiedenen nationalen, auf diese Dienste anwendbaren Regelungen darstellen.

Zwar können andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes unter eng gefassten Bedingungen und in bestimmten Fällen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Diese konkreten Ausnahmen sind der Europäischen Kommission und dem Herkunftsmitgliedstaat mitzuteilen.

Jedoch dürfen andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Unterschiedslos bedeutet ohne Unterschied zwischen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Hätten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit, solche generell-abstrakten Verpflichtungen zu erlassen, würde dies nämlich den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes, auf dem die Richtlinie beruht, in Frage stellen. Wäre der Bestimmungsmitgliedstaat (hier Österreich) ermächtigt, solche Maßnahmen zu erlassen, würde in die Regelungskompetenz des Herkunftsmitgliedstaats (hier Irlands) eingegriffen. Im Übrigen würde dies das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstoßen. Zudem unterlägen die betreffenden Plattformen unterschiedlichen Rechtsvorschriften, was auch dem freien Dienstleistungsverkehr und damit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderlaufen würde.

Fußnoten

1 Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G)
2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.

Quelle: EuGH

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Fehlende Baugenehmigung: Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit

Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungsausschluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 210/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Hinweisbeschluss vom 19.10.2023 i. V. m. Beschluss 6 U 210/22 vom 31.10.2023 (nrkr)

Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungsausschluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung der Käuferin gegen ein ihre Ansprüche zurückweisendes Urteil des Landgerichts zurück.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten für 330.000 Euro eine Wohnung im Frankfurter Nordend. Laut Kaufvertrag erwarb sie u. a. das Sondereigentum „an der Wohnung (es folgte die Adresse)“. Der Kauf erfolgte wie besichtigt. Die Parteien schlossen jegliche Sachmängelhaftung aus. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass keine Baugenehmigung vorliegt, hat sie u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verlangt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne den Kaufpreis unabhängig vom Sachmangel der fehlenden Baugenehmigung nicht zurückverlangen, da die Parteien zulässig einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin habe damit freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung verzichtet.

Der Haftungsausschluss greife hier auch wirksam ein. Insbesondere liege kein einem solchen Ausschluss entgegenstehendes arglistiges Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte habe vorgetragen, selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt zu haben. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht beweisen können. Ihm könne mangels eigener Beteiligung am Bau/Umbau auch nicht vorgeworfen werden, dass sich ihm die fehlende Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen.

Dem Haftungsausschluss stehe auch keine Beschaffenheitsgarantie des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe keine vorbehaltlose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandsflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Insbesondere könne „in der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag (…) nach den (…) anzulegenden strengen Maßstäben keine Beschaffenheitsgarantie gesehen werden, sondern nur eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand“, führte das OLG weiter aus. Der Begriff bezeichne den rein tatsächlichen Zustand der Räumlichkeiten, seine tatsächliche Verwendung und vergangene Nutzung zu Wohnzwecken, vertiefte der Senat. Ein von der Klägerin behaupteter weitreichender Haftungswille des Beklagten könne dagegen nicht allein auf das Wort „Wohnung“ gestützt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Taubenkot auf Balkon kein Mietmangel

Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen. Dies entschied das AG Hanau (Az. 94 C 21/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 94 C 21/22 vom 25.10.2022 (rkr)

Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung bei einer Verunreinigung seines Balkons mit Taubenkot die Miete nicht mindern und von dem Vermieter auch nicht dessen Reinigung verlangen kann (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2022, Aktenzeichen 94 C 21/22).

Der Balkon der Mieterin einer Wohnung war durch Taubenkot verunreinigt worden. Weil der Vermieter dieses nicht verhindert habe und auch keine Reinigung des Balkons vornahm, hat sie die Miete anteilig gekürzt. Der Vermieter klagte nunmehr die restliche Miete ein.

Das Amtsgericht Hanau hat die Mieterin verurteilt, die Miete vollständig zu zahlen. So wie hier keine anderslautenden Abreden zwischen den Parteien vorliegen, sei der Vermieter nicht verpflichtet, das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern. Hierauf habe er grundsätzlich keinen Einfluss. Es handele sich vielmehr um ein allgemeines Risiko, welches nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, zumal die Wohnung ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet wurde. Auch schulde der Vermieter nicht die Reinigung des Balkons. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen, das erfordere entsprechende Säuberungsarbeiten jedoch nur auf den Gemeinschaftsflächen, für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei der Mieter zuständig.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Ergänzende BRAK-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz

Die BRAK hat gegen die verpflichtende Einführung der eRechnung für Rechtsanwälte aus verschiedenen Gründen Bedenken. Anlässlich der Anhörung zum Regierungsentwurf im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat sie eine ergänzende Stellungnahme veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 09.11.2023

BRAK äußert Bedenken gegen verpflichtende Einführung der eRechnung

Mit dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes soll auch die obligatorische elektronische Rechnung im B2B-Bereich eingeführt werden. Elektronische Rechnung in diesem Zusammenhang bedeutet die Übermittlung der Rechnung als Strukturdatensatz, der zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem entsprechenden Sicherungsmittel, ohne dass diese näher benannt sind, versehen sein muss. Die Regelung soll ab 2026 gelten und betrifft auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern ihre Mandanten Unternehmer sind. Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung die strukturierten Daten automatisiert auslesen können soll und so Umsatzsteuerbetrug verhindert werden soll.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat gegen die verpflichtende Einführung der eRechnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus verschiedenen Gründen Bedenken. Die Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung, des erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwands, der Investitionen in neue Software-Tools, ohne dass eindeutig geregelt ist, welche Datensätze verwendet werden müssen, und des Widerspruchs zu der geplanten Neuregelung in § 10 RVG, nach der künftig für anwaltliche Rechnungen die Textform ausreichen soll.

Anlässlich der Anhörung zum Regierungsentwurf im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Montag, den 06.11.2023, hatte die BRAK daher eine ergänzende Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 62/2023) veröffentlicht.

Quelle: BRAK

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Schnell und günstig: Politische Einigung über Sofortzahlungen in Euro

Sofortzahlungen sollen in der EU künftig kostengünstig zur Verfügung stehen. Darauf haben sich das EU-Parlament und der Rat der EU-Staaten gestern geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2023

Sofortzahlungen sollen in der EU künftig kostengünstig zur Verfügung stehen. Darauf haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten gestern geeinigt. Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte dazu: „Die Einigung ist ein sehr wichtiger Schritt bei der Modernisierung unserer Zahlungssysteme, die es Verbrauchern und Unternehmen ermöglicht, schnellere und bequemere Transaktionen zu tätigen. Die Fähigkeit, innerhalb von Sekunden Geld zu senden und zu empfangen, ohne dass zusätzliche Kosten anfallen, wird es den EU-Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Finanzen besser zu verwalten.“ Die politische Einigung bringe auch greifbare Vorteile für Unternehmen: sie können sicher sein, dass sie Zahlungen sofort erhalten. „Diese Einigung zeigt den starken politischen Willen und das starke Engagement des Europäischen Parlaments und des Rates, Sofortzahlungen in Euro in der gesamten EU zur Realität zu machen. Dies ist eine Win-Win-Situation für die EU.“

Mit den neuen Vorschriften, mit denen die Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) aus dem Jahr 2012 modernisiert wird, soll sichergestellt werden, dass Sofortzahlungen in Euro EU-weit erschwinglich und sicher sind und ungehindert abgewickelt werden.

Schnellere Zahlungsabwicklung

Sofortzahlungen bieten schnelle und bequeme Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger in alltäglichen Situationen, zum Beispiel das unverzügliche Empfangen von Geld in Notfällen oder die unverzügliche Aufteilung der Kosten in verschiedenen sozialen Kontexten. Außerdem verbessern sie das Cashflow-Management für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen, insbesondere KMU. Sie ermöglichen Wohltätigkeitsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen einen schnellen Zugang zu Finanzmitteln und fördern Banken, innovative Finanzdienstleistungen und -produkte zu entwickeln.

Kosten nicht höher als bei herkömmlichen Überweisungen

Zahlungsdienstleister, die Euro-Überweisungen tätigen, werden verpflichtet sein, allen ihren Kunden Sofortzahlungen anzubieten. Deren Kosten dürfen nicht höher sein als bei herkömmlichen Überweisungen. Die Dienstleister müssen auch überprüfen, ob die Zahlung an den vom Zahler vorgesehenen Begünstigten gesendet wird. Im Falle eines Fehlers oder Betrugs müssen sie zudem vor der Transaktion warnen.

Darüber hinaus wird die Wirksamkeit der Sanktionsüberprüfung durch ein harmonisiertes Verfahren durch die neuen Vorschriften gewahrt. Anstatt Transaktionen einzeln zu überprüfen, müssen Sofortzahlungsdienstleister ihre Kunden mindestens täglich anhand der EU-Sanktionslisten überprüfen.

Quelle: EU-Kommission

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung novelliert – Kartellrecht wird verschärft

Mit der 11. Novelle des GWB verfügt das Bundeskartellamt über zusätzliche Instrumente und kann zielgerichtet überall dort eingreifen, wo der Wettbewerb nicht funktioniert. Die Novelle tritt jetzt in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.11.2023

Mit der Novelle des GWB stärkt die Bundesregierung die Arbeit des Bundeskartellamts. Denn fairer Wettbewerb am Markt, niedrige Preise, hohe Qualität und Innovationen sind gut für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Novelle tritt jetzt in Kraft.

Mit der 11. Novelle des GWB verfügt das Bundeskartellamt über zusätzliche Instrumente und kann zielgerichtet überall dort eingreifen, wo der Wettbewerb nicht funktioniert.

Nach sogenannten Sektoruntersuchungen kann die Kartellbehörde neuen Anbietern den Zugang zu Markt erleichtern. Sie kann stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter direkt bekämpfen und in extremen Fällen marktmächtige Unternehmen sogar entflechten.

Mit der Gesetzesnovelle werden die Chancen von Wettbewerbern, insbesondere von Start-ups und KMU gestärkt. Denn ein funktionierender Wettbewerb, niedrigere Preise und Innovationen kommen allen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute.

Die elfte GWB-Novelle ist eine der größten Reformen des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle im Sommer verabschiedet. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist sie nun in Kraft getreten.

Effektiver gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen

Mit Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle kann das Bundeskartellamt effektiver gegensteuern, wenn es bei seinen Sektoruntersuchungen erhebliche und fortwährende Wettbewerbsstörungen feststellt, also auch, wenn keine Kartellrechtsverstöße vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann die organisatorische Trennung von Unternehmensbereichen und als Ultima Ratio auch eine eigentumsrechtliche Entflechtung anordnen

Die Novelle vereinfacht es auch Vorteile abzuschöpfen, wenn Unternehmen diese durch Wettbewerbsverstöße erlangt haben.

Mit den Sektoruntersuchungen untersucht die Kartellbehörde die Strukturen und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen. Sie richten sich nicht gegen einzelne Unternehmen und gehen keinem konkreten Verdacht auf einen Kartellverstoß nach. Die Ergebnisse der Sektoruntersuchungen liefern wichtige Erkenntnisse für weitere Verfahren. Bisher endeten diese Untersuchungen in der Regel lediglich mit einem Bericht.

Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle gab es Sektoruntersuchungen etwa in der Entsorgungswirtschaft, dem Lebensmitteleinzelhandel oder bei Baustoffen. Aktuell führt das Bundeskartellamt Sektoruntersuchungen beispielsweise zu Raffinerien, zum Kraftstoffgroßhandel sowie zu Ladesäulen für Elektrofahrzeuge durch.

Quelle: Bundesregierung

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