Equal-Pay-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin von Todtmoos: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor

Der VGH Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil den Beteiligten zugestellt (Az. 4 S 1145/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil 4 S 1145/25 vom 26.03.2026

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 27. März 2026)

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat in den nun vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Der Senat ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Falle von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger. Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, welche die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Privatautonomie: Kein Kontrahierungszwang für Privatschule bei erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler lt. OLG Frankfurt rechtfertigen (Az. 4 U 133/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2026 zum Urteil 4 U 133/25 vom 11.03.2026

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil aus.

Die 17 Jahre alte Klägerin besucht seit der 1. Klasse – mit kurzen Unterbrechungen – die von der Beklagten betriebene englischsprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Klägerin nicht. Die Klägerin hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 01.07.2025 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Beklagte, um der Klägerin den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 01.08.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.08.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbeginn, teilten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.08.2025 lehnte die Beklagte den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 05.09.2025 im Eilverfahren, die Beklagte zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das Landgericht statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 4. Zivilsenat Erfolg. Es bestehe kein Kontrahierungszwang der Beklagten, führte der Senat aus. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie dürfe ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich jedoch – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – unter anderem ergeben, “wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre.” Dabei sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich.

Zu berücksichtigen sei hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu unterrichten, überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr sei es schon im Hinblick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte sie nicht weiter beschulen wolle. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organisationsaufwand der Beklagten, die bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergäben sich aus dem unentschuldigten Fehlen auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertige ebenfalls die Entscheidung der Beklagten. Gegen die Annahme der Willkür spreche schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglichte. Dies dokumentiere ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen.

Schließlich fehle es wegen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Beklagten, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lägen 66 Tage.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Hohe Hürden für Bestattungskosten auf Sozialhilfe

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das SG Frankfurt entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20, S 30 SO 96/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil S 30 SO 233/20 vom 02.02.2026 (rkr) und Gerichtsbescheid S 30 SO 96/25 vom 25.03.2026 (rkr)

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch.

Im ersten Fall begehrte die Mutter des Verstorbenen vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von ca. 6.000 Euro. Der verstorbene Sohn hatte in einer der Mutter gehörenden Eigentumswohnung gelebt. Er hinterließ nur ein Erbe in Höhe von 500 Euro, das die Mutter als „Kaution“ für die erforderliche Renovierung der Wohnung nach dessen Tod einbehielt. Die Mutter lebte von einer Rente in Höhe von ca. 1.400 Euro und Honorarzahlungen in wechselnder Höhe. Sie bewohnte eine nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, da die angefallenen Kosten nur teilweise erforderlich und der Klägerin nach Abzug des Erbes und unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar gewesen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Bestattungskosten nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Erforderlich sei nur eine „einfache, aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen“ entspreche. Ferner seien die 500 Euro aus dem Erbe des Verstorbenen in Abzug zu bringen. Vermögen in dieser geringen Höhe sei zwar grundsätzlich privilegiert. Nach dem Tod müsse es aber dennoch zur Zahlung der Beerdigung eingesetzt werden. Zwar ergebe sich dann immer noch ein Kostenanteil für die Beerdigung, der zur Bedürftigkeit der Mutter im sozialhilferechtlichen Sinne geführt hätte. Dies sei aber nur deshalb der Fall gewesen, weil die gesamten Beerdigungskosten auf einmal bezahlt worden seien. Die Mutter habe es versäumt, sich bei der städtischen Pietät, die die Bestattung vorgenommen hat, um eine Ratenzahlungsvereinbarung, ein längeres Zahlungsziel oder die Stundung bzw. den Erlass der Forderung zu bemühen. Ferner sei auffällig gewesen, dass sie wenige Monate nach der Bestattung in der Lage gewesen sei, eine Sondertilgung auf die von ihr bewohnte Eigentumswohnung zu tätigen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass ihr die Tragung der Bestattungskosten unzumutbar gewesen sei.

Im zweiten Fall begehrte die Klägerin vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro für die Bestattung einer Freundin. Zu Lebzeiten besaß die Klägerin eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin. Wegen Überschuldung hatte sie das Erbe aber ausgeschlagen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenerstattung ab, da die Klägerin zur Bestattung nicht verpflichtet gewesen sei. Verpflichtete seien in erster Linie die Angehörigen und die Erben.

Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Klägerin keine Verpflichtete gewesen sei. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus. Denn den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen sei die Klägerin freiwillig eingegangen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten könne sich nur aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen, der Stellung als Erbe, einer Unterhaltspflicht oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus den Bestattungsgesetzen der Länder ergeben, da diese Personen der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen könnten.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§ 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Sorgepflichtige Personen

(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, insbesondere die Bestattung, (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 185), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.

(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt, hat die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 unverzüglich zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 vorhanden sind oder sie ihrer Pflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen.

(4) Der für den Sterbeort örtlich zuständige Gemeindevorstand hat die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 oder Personen nach Abs. 3 vorhanden sind oder sie ihren Pflichten nach Abs. 1 und 3 nicht nachkommen.

(5) § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Gemeinden können in ihren Gebührensatzungen Personen als Gebührenpflichtige bestimmen, denen nach Abs. 1 die Sorgepflicht obliegt.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags ohne Erfolg

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 35 L 495/26.O).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 35 L 495/26.O vom 28.05.2026

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 2026 entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Personenstandsregister in „weiblich“ ändern. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch statusrechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlechtseintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der sog. Frauenförderung komme und hierdurch in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Antragstellerin sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.

Die Disziplinarkammer hat den auf die Untersagung disziplinarbehördlicher Verfahrenshandlungen – insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen – gerichteten Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Zwar verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat. Anknüpfungspunkt ist ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlechtseintrages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der „Frauenförderung“ zu kommen. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragstellerin sich in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Daher war bzw. ist die Polizeipräsidentin Düsseldorf zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie – und nicht die Disziplinarkammer – hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Antragstellerin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.

Die Vorschriften des SBGG stehen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, denn eine auf Änderung des Geschlechtseintrages gerichtete Erklärung ist dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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EU-Kommission fordert EU-weite Umsetzung der Vorschriften zur Lohngleichheit

Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie auf, um die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz, Durchsetzungsmechanismen und faire Vergütungsstrukturen wirksam zu verringern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2026

Am 7. Juni ist die Frist für die Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie in der gesamten EU abgelaufen. Fairness ist nicht nur ein Wert. Sie ist auch eine wirtschaftliche Stärke: Die Länder, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, sind auch die wettbewerbsfähigsten. Die EU-Verträge legen eindeutig fest, dass gleiche Arbeit gleichen Lohn verdient, unabhängig davon, ob sie von einer Frau oder einem Mann verrichtet wird.

Eurostat

Die neuesten Eurostat-Daten zeigen, dass der Bruttostundenlohn von Frauen in der EU im Durchschnitt 11,1 Prozent unter dem von Männern lag, in Deutschland sogar 15,6 Prozent.

Das ist auf eine komplexe Reihe von Faktoren zurückzuführen, wie beispielsweise die Unterbewertung von Berufen, die traditionell von Frauen ausgeübt werden, sowie auf Geschlechterstereotypen, die sich auf Bildung, Einstellung, Beförderungen und Löhne auswirken.

Eurobarometer

Darüber hinaus sind fast neun von zehn Europäern der Meinung, dass es inakzeptabel ist, wenn Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienen als Männer.

Richtlinie wurde vor drei Jahren beschlossen

Das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat der EU haben die Richtlinie im Mai 2023 beschlossen. Hier ist der Gesetzestext verlinkt. Den Vorschlag für diese Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen hatte die EU-Kommission 2021 vorgelegt.

Beitrag der Richtlinie

Die EU-Richtlinie trägt dazu bei, das Recht auf gleiches Entgelt in die Praxis umzusetzen. Die Richtlinie hilft Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob ihre Lohnstrukturen in der Praxis dem Grundsatz des gleichen Entgelts entsprechen. Außerdem unterstützt sie die Arbeitnehmer, indem sie einen klaren Rahmen für die Anwendung des Konzepts der „gleichwertigen Arbeit“ auf der Grundlage von Kriterien wie Qualifikationen, Aufwand, Verantwortung und Arbeitsbedingungen schafft.

Talente gewinnen

Darüber hinaus wird die Richtlinie Arbeitgebern helfen, Talente zu gewinnen und zu halten, indem klarere und fairere Vergütungspraktiken eingeführt werden. Lohntransparenz stärkt die Arbeitnehmer und trägt zur Bekämpfung von Diskriminierung bei, während sie europäischen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Enge Zusammenarbeit und Millionen-Förderung zur Vorbereitung der Umsetzung

Seit den Vorbereitungsphasen des Vorschlags hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten und wichtigen Interessengruppen zusammengearbeitet, um Lohngleichheit zu fördern.

Die Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie mit mehr als 3,8 Millionen Euro aus dem Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sowie mit weiteren 5 Millionen Euro im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Ausschreibung 2026 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gefördert.

Die Kommission wird nationale Behörden, Unternehmen und Arbeitnehmer weiterhin dabei unterstützen, Lohngleichheit in unserer gesamten Union zu verwirklichen.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Gescheiterte Reise zu Champions League Spiel: Keine Eintrittskarten nach Buchung einer Fan-Reise über Social Media

Das AG München verurteilte einen Reiseunternehmer zur Rückzahlung des noch offenen Betrags, da die gebuchte Fußballreise einschließlich der Eintrittskarten nicht erbracht wurde und der Kläger wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte (Az. 172 C 527/26).

AG München, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Urteil 172 C 527/26 vom 28.04.2026 (nrkr)

Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am 24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von 2.270 Euro. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 Euro per PayPal leistete der Kläger auch den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.

Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind, traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen Betrag von 600 Euro und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.

Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der ausstehenden 1.670 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung – Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul – nicht erbracht und der [Kläger] konnte daher – gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstanziiert und teilweise unverständlich. […] Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt. […] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine Ersatzansprüche gegen die Stadt nach Sturz über eine Straßenabsperrung

Das LG Lübeck hat die Schadensersatzklage der Unfallversicherung eines Radfahrers abgewiesen, weil die ordnungsgemäß reflektierende Straßenabsperrung den Verkehrssicherungspflichten genügte und der Stadt daher kein Pflichtverstoß vorzuwerfen war (Az. 4 O 372/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 4 O 372/23 vom 13.02.2026 (rkr)

Ein Radfahrer verunglückt nach einem Sturz über eine Absperrung schwer. Das Landgericht Lübeck weist die Klage der Unfallversicherung ab.

Der Fall

Ein Radfahrer fährt im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke – seinen täglichen Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag steht dort eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkennt sie trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzt und verletzt sich lebensgefährlich.

Seine Unfallversicherung verlangt Schadensersatz von der Stadt. Begründung: Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat Ersatzansprüche der Unfallversicherung verneint. Denn die Stadt habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen.

Was bedeutet das?

Wer eine Gefahrenquelle schafft – wie hier durch das Aufstellen einer Absperrung -, muss Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht). Eine absolute Sicherheit kann dabei aber nicht verlangt werden. Ist die Gefahr – wie hier – erkennbar, ist man regelmäßig selbst verantwortlich.

Das Urteil vom 13.02.2026 (Aktenzeichen: 4 O 372/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Basketballturnier auf Kreuzfahrtschiff: Verletzung eines Crewmitglieds kein Arbeitsunfall

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das SG Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt (Az. S 58 U 169/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil S 58 U 169/23 vom 19.05.2026 (nrkr)

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.

Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.

Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Getrennte Wohnungen, aber keine Trennung: Sozialgericht bejaht Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten

Das SG Hannover hat den Eilantrag auf höhere Bürgergeldleistungen abgelehnt, weil die Ehegatten trotz getrennter Wohnungen voraussichtlich nicht dauernd getrennt leben und daher eine Bedarfsgemeinschaft bilden (Az. S 7 AS 334/26 ER).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zum Beschluss S 7 AS 334/26 ER vom 05.05.2026 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 den Antrag einer Bürgergeldempfängerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und ihre vier minderjährigen Kinder begehrten für die Monate April bis Juli 2026 höhere Leistungen nach dem SGB II. Nach ihrer Eheschließung im März 2026 wurde der Ehemann bei der Leistungsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, sie lebe mit ihrem Ehemann in getrennten Wohnungen und unterhalte mit ihm keine Bedarfsgemeinschaft.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Nach der im Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der Ehemann als Zeuge vernommen wurde, spreche nach vorläufiger Einschätzung vieles dafür, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens komme es nicht entscheidend auf eine räumliche Trennung an. Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehne und dies nach außen erkennbar sei. Dafür hätten sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Beweisaufnahme habe vielmehr gezeigt, dass die Eheleute keine Trennungsabsichten haben und ihre Ehe weiterhin leben. Der Ehemann unterstütze die Familie unter anderem bei der Betreuung der Kinder, im Krankheitsfall und im Familienalltag. Er verfüge über einen Schlüssel zur Wohnung der Antragstellerin, unternehme gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge mit der Familie und beteilige sich regelmäßig an familiären Aktivitäten. Zudem sprächen auch die Umstände der standesamtlichen und freikirchlichen Eheschließung gegen die Annahme, die Ehe sei lediglich aus Versorgungsgründen eingegangen worden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überwiegend wahrscheinlich. Der Antrag auf Gewährung höherer Bürgergeldleistungen im Eilverfahren blieb ohne Erfolg.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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KI-Halluzination: KG ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen. Auf diese Entscheidung des KG Berlin weist die BRAK hin (Az. 17 WF 144/25).

BRAK, Mitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 17 WF 144/25 des KG Berlin vom 20.11.2025

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen, so das KG Berlin.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind“, so der Leitsatz eines aktuellen Urteils des KG Berlin. In dem mit der Überschrift „Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz“ versehenen Urteil ermahnt das Gericht die Nachlässigkeit einer Anwältin in einem Familienrecht-Verfahren und gibt Aufschluss darüber, wie eine KI möglicherweise zu der Erfindung von Fundstellen gelangt (Beschluss vom 20.11.2025, Az. 17 WF 144/25).

In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter wollte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater u. a. die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten und hatte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. In erster Instanz blieb sie erfolglos, das AG sah keine Eilbedürftigkeit. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe trug sie im Wesentlichen vor, das AG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung des „BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ verwies. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, weil auch das KG davon ausging, die Mutter könne bis zur Hauptsache abwarten.

KG ermahnt Anwältin zum Umgang mit KI

Bemerkenswert ist jedoch der letzte Abschnitt des Beschlusses: „Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO).

So existiere die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ nicht, sondern das Zitat sei offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. Auch eine weitere Fundstelle in dem Schriftsatz (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2016 – 13 UF 103/16) existiere weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet.

Außerdem führt der Senat detailliert seine „aufwändige Prüfung“ zu der ersten Fundstelle aus – dieser Abschnitt kann ein wenig Aufschluss darüber geben, wie eine KI möglicherweise zu ihrer „Halluzination“ kommt: In der FamRZ-Fundstelle sei ein BGH-Verfahren mit einem völlig anderen Datum und Gegenstand abgedruckt. Um Verfahrenskostenhilfe gehe es hier nicht. Tatsächlich finde sich allerdings auf den Seiten 134 bis 136 eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 – jedoch mit einem völlig anderen Aktenzeichen (Az. XII ZR 16/07). In dieser gehe es zwar um Unterhalt, nicht jedoch um Verfahrenskostenhilfe. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasse, sei eine Entscheidung des Kartellsenats (Az. KVR 57/16, BB 2018, 267). Allerdings gehe es darin um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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