vzbv klagt erfolgreich gegen clever fit

Wer ein clever-fit-Fitnessstudio betritt, darf mit dem Passieren eines Drehkreuzes nicht automatisch einer Preiserhöhung zustimmen. So entschied das LG Augsburg auf Klage des vzbv (Az. 081 O 1161/23).

vzbv, Mitteilung vom 19.10.2023 zum Urteil 081 O 1161/23 des LG Augsburg vom 16.10.2023 (nrkr)

  • Passieren eines Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio darf nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gelten.
  • Landgericht Augsburg bestätigt Entscheidung aus dem Vorjahr und nimmt Unternehmen in Haftung.
  • Gericht sieht eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Verbraucher:innen.

Landgericht Augsburg bestätigt einstweilige Verfügung gegen das Fitnessstudio-Unternehmen

Wer ein clever-fit-Fitnessstudio betritt, darf mit dem Passieren eines Drehkreuzes nicht automatisch einer Preiserhöhung zustimmen. Das hat das Landgericht Augsburg am 6. Oktober 2023 bestätigt. Zuvor hatte das Gericht auf Bestreben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen verhängt.

„Bisher war die clever fit GmbH nicht bereit, die vorläufige Entscheidung des Gerichts anzuerkennen. Das Urteil ist wichtig, damit sich ein solches rechtswidriges Vorgehen der Fitnessstudio-Kette nicht wiederholt. Die Mitglieder müssen sicher sein, dass sie allein durch das Betreten der Studios keinen Vertragsänderungen zustimmen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Einstweilige Verfügung nach einem Fall in einem Studio in Minden

Im vergangenen Jahr hatte ein clever-fit-Studio auf diese Weise die Zustimmung für Preiserhöhungen von den Mitgliedern herbeiführen wollen. Der vzbv erwirkte daraufhin gegen das Studio sowie gegen die clever fit GmbH als Franchisegeberin eine einstweilige Verfügung.

Anders als das Mindener Studio war die clever fit GmbH nicht bereit, die vorläufige Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren. Eine eigene Verantwortung für den Wettbewerbsverstoß ihrer Franchisenehmerin wies das Unternehmen von sich.

„Aggressive Geschäftliche Handlung“

In seinem Urteil stellt das Landgericht Augsburg nun die Haftung des Unternehmens als Franchisegeberin fest. Denn der Verstoß habe innerhalb der clever-fit-Betriebsorganisation stattgefunden. Der Verstoß stelle zudem eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Verbraucher:innen dar. Das Studio habe seine Machtposition ausgenutzt, um Druck gegenüber Mitgliedern auszuüben.

Nach Einschätzung des Gerichts wurde den Mitgliedern vor Ort eine Sofort-Entscheidung abgenötigt: entweder die Preiserhöhung akzeptieren, um das Studio nutzen zu können oder es ohne Zustimmung zur Preiserhöhung künftig nicht mehr nutzen zu können, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte.

Quelle: vzbv

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BRAK begrüßt Pläne zu modernem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien

Das Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien soll modernisiert werden. Vor allem soll es künftig eine abwechselnde Betreuung von Kindern berücksichtigen. Die dazu vom BMJ vorgelegten Eckpunkte begrüßt die BRAK im Grundsatz, gibt Anregungen im Detail und regt eine steuerliche Gleichstellung nichtverheirateter Eltern an.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien soll modernisiert werden. Vor allem soll es künftig eine abwechselnde Betreuung von Kindern berücksichtigen. Die dazu vom Bundesjustizministerium vorgelegten Eckpunkte begrüßt die BRAK im Grundsatz, gibt Anregungen im Detail und regt eine steuerliche Gleichstellung nichtverheirateter Eltern an.

Das Bundesjustizministerium arbeitet an mehreren Reformprojekten im Familienrecht, unter anderem an einem moderneren Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien, das verheiratete und unverheiratete Eltern beim Betreuungsunterhalt gleichstellen soll. Eine Anpassung des Unterhaltsrechts und insbesondere eine Berücksichtigung verschiedener Formen abwechselnder Kinderbetreuung wird seit Langem gefordert und ist auch im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen als Ziel vereinbart.

Im August hat das Ministerium ein Eckpunktepapier für ein „faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ vorgelegt. Es identifiziert den Reformbedarf im Unterhaltsrecht und enthält Vorschläge, wie die Betreuungsanteile beider Eltern beim Kindesunterhalt, beim Betreuungsunterhalt und auch beim notwendigen Selbstbehalt des Unterhalt zahlenden Elternteils berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen zum Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell. Die Erlangung eines paritätischen bzw. symmetrischen Wechselmodells zugunsten des Kindes und auch des mitbetreuenden Elternteils dürften so erleichtert werden, entsprechende mitunter hart geführte Verfahren könnten vermieden werden. Auch könnte die Hauptbetreuungsperson so in ihren Betreuungsleistungen entlastet werden. Der mitbetreuende Elternteil hätte für die erhöhte Betreuungsleistung zudem einen finanziellen Anreiz. Die BRAK befürwortet außerdem den Vorschlag, im symmetrischen Wechselmodell die sorgerechtliche Entscheidung und die Einbeziehung eines Ergänzungspflegers entfallen zu lassen.

Angesichts der zunehmenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften begrüßt die BRAK die geplante Verbesserung der Rechtsstellung des nichtverheirateten Elternteils sowie die Angleichung des Betreuungsunterhalts von nichtverheirateten und geschiedenen Elternteilen. Letztere sieht sie jedoch in Teilen kritisch, insbesondere die Heranziehung der Einkommen beider Elternteile im Falle einer mit geschiedenen Eltern vergleichbaren Lebenslage. Das Kriterium der Vergleichbarkeit hält sie für kaum praktikabel, zahlreiche erbitterte Streitigkeiten dürften deshalb vorprogrammiert sein. Die Angleichung der weiteren Regelungen des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter Eltern an die der geschiedenen Eltern sind aus Sicht der BRAK nicht durchgehend sachgerecht.

Schließlich regt die BRAK – auch wenn dies freilich nicht im BGB regelbar wäre – an, die Lebenssituationen nichtverheirateter Elternteile und geschiedener Elternteile in Bezug auf den Betreuungsunterhalt dahingehend zu vereinheitlichen, dass zukünftig auch der Betreuungsunterhalt nichtverheirateter Elternteile von den einkommensteuerrechtlichen Regelungen des sog. begrenzten Realsplitting erfasst wird.

Mit den Plänen zu einem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien befasst sich auch die Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Familien- und Erbrecht, Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, in ihrem NJW-Editorial.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt weitere Digitalisierung und kritisiert verbleibende Medienbrüche

Bei Zwangsvollstreckungen muss häufig nach einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post nachgereicht werden. Das will das BMJ ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf begrüßt die BRAK im Ansatz, hält ihn aber für inkonsequent, weil er an einigen Stellen Medienbrüche beibehält.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Bei Zwangsvollstreckungen muss häufig nach einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post nachgereicht werden. Das will das Bundesjustizministerium ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf begrüßt die BRAK im Ansatz, hält ihn aber für inkonsequent, weil er an einigen Stellen Medienbrüche beibehält.

Bei Zwangsvollstreckungen sind nach derzeitiger Rechtslage häufig sog. hybride Anträge erforderlich, bei denen zwar der Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt werden kann, aber der Vollstreckungstitel per Post hinterhergeschickt werden muss. Mit dem jüngst vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz erreichen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig häufiger rein elektronisch beantragt werden können. Der Entwurf enthält dazu Änderungen der Zivilprozessordnung und weiterer Gesetze.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das Bestreben, die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung voranzutreiben und für alle Arten von Vollstreckungstiteln sowie in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorzusehen, um künftig Medienbrüche nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu dem Entwurf äußert sie eine Reihe von Anregungen und konkreten Änderungsvorschlägen.

Sie bedauert insbesondere, dass das hybride Verfahren trotz der geplanten Neuerungen nicht gänzlich abgeschafft werden soll. Denn für Anträge auf Erlass von Anordnungen nach § 758a ZPO sowie von Haftbefehlen soll weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung in Papierform einzureichen sein. Dies hält sie für inkonsequent, zumal die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits zuvor geprüft wurden. Einer möglichen Missbrauchsgefahr könne mit der Einführung eines elektronischen Titelregisters begegnet werden.

Inkonsequent ist aus Sicht der BRAK zudem die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erstere sollen weiterhin nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet werden. Dies führt zu unnötigen Medienbrüchen und hemmt die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Nutzung automatisierter Bearbeitungsmöglichkeiten.

In einem weiteren Schwerpunkt befasst sich die BRAK in ihrer Stellungnahme mit dem Vorschlag, verpflichtend die Nutzung von Strukturdatensätzen im Format XJustiz einzuführen. Auch hier gibt sie Hinweise für erforderliche Klarstellungen und fordert die Bereitstellung eines einheitlichen XJustiz-Strukturdatensatzes nebst Ausfüllwerkzeugen durch die Justiz. Als Beispiel führt sie hier den für Einreichungen zum Zentralen Schutzschriftenregister bereitgestellten externen Strukturdatensatz an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Verwaltungsprozess: BRAK hält Anhebung aller Streitwerte für dringend geboten

Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern planen eine Überarbeitung ihres Streitwertkatalogs. Die BRAK hält eine Anhebung aller Streitwerte für verwaltungsgerichtliche Verfahren schon wegen der Inflation der letzten Jahre für dringend geboten.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern planen eine Überarbeitung ihres Streitwertkatalogs. Die BRAK hält eine Anhebung aller Streitwerte für verwaltungsgerichtliche Verfahren schon wegen der Inflation der letzten Jahre für dringend geboten.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberverwaltungsgerichte sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben beschlossen, den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überarbeiten. Hierzu haben sie im Juni 2023 eine Arbeitsgruppe unter Federführung des BVerwG eingerichtet. Zu dem von dieser sog. Streitwertkommission vorgelegten Entwurf für eine Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die BRAK auf Anfrage des BVerwG Stellung genommen.

Der Streitwertkatalog soll eine einheitliche Praxis der Streitwertfestsetzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erleichtern. Die BRAK hatte auch im Rahmen der letzten Überarbeitung des Streitwertkatalogs im Jahr 2011 Stellung genommen. Ihre damals geäußerten Anmerkungen sind nach wie vor aktuell.

In ihrer jetzigen Stellungnahme hält die BRAK aus Sicht der Anwaltschaft eine Aktualisierung des Streitwertkatalogs für dringend geboten. Dieser wurde zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Eine Anhebung aller Streitwerte sei aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt angezeigt.

Bei der Überarbeitung sollten aus Sicht der BRAK auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen.

Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate ist bedingt durch umfangreiche Akteneinsichten, notwendige Behördengänge sowie in vielen Fällen zeitintensive Ortstermine deutlich aufwändiger als bei vom Gegenstandswert vergleichbaren zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Für die beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind die Verfahren oftmals sehr arbeitsintensiv und eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen ist faktisch nicht kostendeckend möglich.

Um derartige Erfahrungswerte von vornherein einfließen lassen zu können, fordert die BRAK, dass auch die Anwaltschaft in der Streitwertkommission vertreten ist.

Die BRAK gibt ferner eine Reihe von Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013. Anhand von Beispielen stellt sie dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitungsbedürftig ist. Sie fordert insbesondere, dass der Auffangstreitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden sollte und dass alle Streitwerte unter Zugrundelegung dieses erhöhten Auffangstreitwerts linear angepasst werden. Ferner fordert sie die Einführung eines Mindeststreitwerts sowie den Ansatz des vollen anstelle eines lediglich reduzierten Gegenstandswerts in Eilverfahren. Zu den einzelnen Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 macht die BRAK zum Teil konkrete Änderungsvorschläge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Genossenschaftsrecht: Gedämpfte Zustimmung der BRAK zu geplanter Reform

Das BMJ möchte die Rechtsform der Genossenschaft stärken und hat Eckpunkte für die geplante Reform vorgelegt. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das Bundesjustizministerium möchte die Rechtsform der Genossenschaft stärken und hat Eckpunkte für die geplante Reform vorgelegt. Die BRAK begrüßt das in ihrer Stellungnahme im Ansatz, zweifelt aber am Nutzen einiger der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver zu machen, da Genossenschaften einen wichtigen Teil des Wirtschaftslebens bilden. Es hat dazu Ende Juli Eckpunkte für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Diese sehen vor, dass insbesondere die Digitalisierung gefördert und Schriftformerfordernisse abgebaut werden sollen. Zudem soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Rechtsform dadurch attraktiver gemacht werden. Als dritte Säule sind Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Dazu sollen vor allem die Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erweitert werden.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht unter anderem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften etwa durch Genossenschaften, Sozial- und Integrationsunternehmen vor. Das in dem Eckpunktepapier umrissene Gesetz dient insoweit der Umsetzung des Koalitionsvertrags.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Eckpunktepapiers nur teilweise. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Eckpunkte den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn gar.

Beispielsweise mögen aus Sicht der BRAK die Einführung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände oder die Verwendung von Formblättern für Gründungsgutachten zwar für die Beteiligten praktisch sein. Die Rechtsform der Genossenschaft wird dadurch aber weder gestärkt noch gefördert. Einige der Vorschläge hält die BRAK unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus für zweifelhaft. Auch mit den übrigen im Eckpunktepapier zur Diskussion gestellten Punkten setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander und gibt zum Teil Anregungen für praxisgerechtere Regelungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Videoverhandlungen: BRAK nimmt Stellung zum Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf, mit dem der Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten gefördert werden soll, bringt aus Sicht der BRAK eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Der Regierungsentwurf, mit dem der Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten gefördert werden soll, bringt aus Sicht der BRAK eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf. Denn Videoverhandlungen können danach nicht mehr gegen den Willen der Parteien angeordnet werden. Gerichte sollen aber weiterhin eine von den Parteien gewünschte Videoverhandlung ablehnen können.

Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sollen an diesen Gerichten künftig verstärkt Videoverhandlungen etabliert werden. Den Regierungsentwurf dieses Gesetzes hat das Bundeskabinett Anfang Juni beschlossen.

In ihrer Stellungnahme dazu begrüßt die BRAK weiterhin uneingeschränkt die grundsätzliche Förderung von Videoverhandlungen. Denn Gerichtsverfahren müssten zukunftssicher gestaltet und das Digitalisierungsdefizit abgebaut werden. Die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik lässt aus ihrer Sicht zudem eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen sinken dürfte.

An den konkreten Regelungsvorschlägen übt die BRAK jedoch weiterhin Kritik. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte sie sich für ein Konzept von Videoverhandlungen ausgesprochen, in dessen Zentrum die Dispositionsmaxime steht. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht gegen den Willen beider Parteien eine Onlineverhandlung anordnen oder nicht durchführen kann. Die im Referentenentwurf enthaltene Anordnungsbefugnis des Gerichts mit Beschwerdemöglichkeit wurde aus Sicht der BRAK den Parteiinteressen nicht gerecht und hätte zu Verfahrensverzögerungen geführt.

Der Regierungsentwurf enthält entscheidende Verbesserungen, die zwar nicht ganz der ursprünglichen Forderung der BRAK entsprechen, jedoch dem Schutz der Dispositionsmaxime hinreichend Rechnung tragen. Vorgesehen ist nunmehr ein Einspruch der Parteien gegen die richterliche Anordnung einer Videoverhandlung. Er bedarf keiner Begründung und führt unmittelbar dazu, dass mündlich zu verhandeln ist. Videoverhandlungen von Amts wegen gegen den Willen der Parteien kann es damit nicht mehr geben.

Für unverständlich hält die BRAK hingegen, dass die Freiheit der Parteien nicht auch dann gleichermaßen schützenswert sein soll, wenn sie sich übereinstimmend für eine Onlineverhandlung aussprechen. Ihre insofern schon am Referentenentwurf geäußerte Kritik erhält die BRAK daher aufrecht. Das Gericht verfügt ihrer Ansicht nach über ausreichende Möglichkeiten der Verfahrensleitung, ohne sich über den übereinstimmenden Wunsch der Parteien nach einer Onlineverhandlung hinwegsetzen zu müssen. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck eine Regelung, die eine Bindung des Gerichts an den Parteiwillen sicherstellt.

Die BRAK wird sich auch weiterhin aktiv in das parlamentarische Verfahren einbringen. Sie ist als Sachverständige für die am 18.10.2023 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags stattfindende Anhörung geladen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Unternehmensbasisdatenregistergesetz soll geändert werden

Mit einem Gesetzentwurf (20/8866) zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dieses an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Mit einem Gesetzentwurf (20/8866) zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dieses an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

„Ab dem 1. Januar 2024 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Gesellschaftsregister enthalten sein“, heißt es in dem Entwurf. Eine davon unabhängige, spätere Datenübermittlung sei dann nicht ohne Mehraufwand möglich, weshalb das Gesellschaftsregister im Unternehmensbasisdatenregistergesetz ergänzt werden müsse. Der Gesetzentwurf soll am 19.10.2023 ohne Aussprache im Plenum an den federführenden Wirtschaftsausschuss überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 778/2023

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Gesetz passt Verhältnismäßigkeitsrichtlinie an EU-Recht an

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die BRAO, die Patentanwaltsordnung (PAO), das StBerG, die WPO, die GewO und die HwO um eine Anlage ergänzt werden (BT-Drs. 20/8679).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Gewerbeordnung (GewO) und die Handwerksordnung (HwO) um eine Anlage ergänzt werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf (20/8679) hervor, den die Bundesregierung vorgelegt hat.

Mit der zu ergänzenden Anlage soll die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 enthaltenen Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wiedergeben werden. Weiterhin soll sie die relevanten Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der EU-Richtlinie umfassen. Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, zielen die Regelungen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 umzusetzen. Dies gilt soweit öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern) auf Grund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 769/2023

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Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags ist auch bei einer Umstellung auf Benutzungsgebühren zu berücksichtigen

Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler, darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. So entschied das BVerwG (Az. 9 CN 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zum Urteil 9 CN 3.22 vom 17.10.2023

Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwands von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und -nichtzahler („gespaltene“ Gebührensätze), darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.10.2023 entschieden.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners. Der Antragsgegner erhob zunächst zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Anschlussbeiträge. Mit Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen in Fällen, in denen solche Beiträge nach der früheren Rechtslage in Brandenburg wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die entrichteten Beiträge – u. a. auch an den Antragsteller – zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und führte „gespaltene“ Gebührensätze ein. Diese betrugen 2017 und 2018 für Grundstücke, für die Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, 3,30 Euro/m3 Schmutzwasser und für Grundstücke, für die keine Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, 4,35 Euro/m3 Schmutzwasser. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Es vertrat die Ansicht, der Schutz des Vertrauens, nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, erstrecke sich nicht auf Benutzungsgebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Grundgesetz schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen. Geschützt ist auch das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden. Nach brandenburgischem Landesrecht darf ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Wechselt der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und geht zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit „gespaltenen“ Gebührensätzen über, können die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden. Dem steht das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es noch an Feststellungen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Verbraucherschutz: EU-Kommission will Streitbeilegungsverfahren stärken

Die EU-Kommission will die Vorschriften für die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und modernisieren. So soll der Anwendungsbereich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit irreführender Werbung, dem Zugang zu Diensten und ungerechtfertigtem Geoblocking erweitert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die EU-Kommission will die Vorschriften für die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und modernisieren. So soll der Anwendungsbereich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit irreführender Werbung, dem Zugang zu Diensten und ungerechtfertigtem Geoblocking erweitert werden. Der Kommissionsvorschlag sieht zudem eine bessere Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Europäischen Verbraucherzentren vor.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission für Werte und Transparenz, sagte: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen das Gefühl haben, dass ihnen geholfen wird. Nur weniger als zwei Drittel von ihnen werden bei Problemen tätig. Oft sind sie der Meinung, dass Streitbeilegungsverfahren zu langwierig sind und ihr Problem ohnehin nicht lösen können. Wir wollen die Verfahren beschleunigen und die Unternehmen dazu verpflichten, innerhalb von 20 Tagen auf Anträge zur Einschaltung eines Mediators oder einer Schiedsstelle zu antworten. Diese Initiative wird das Vertrauen der Verbraucher in die wachsenden digitalen Märkte in Europa stärken. Zugleich wird der Aufwand für die Unternehmen verringert, da die Informationspflicht entfällt.“

Mit den neuen Vorschriften verbundene Verbesserungen

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie: Die Richtlinie wird sich auf alle Aspekte des EU-Verbraucherrechts erstrecken und auch für Händler außerhalb der EU von Belang sein, da sie unlautere Praktiken wie manipulative Benutzerschnittstellen, manipulative Werbung oder Geoblocking-Vorschriften angeht. Nach Änderung der Richtlinie wird gegen derartige Praktiken, die derzeit nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, künftig im Rahmen der alternativen Streitbeilegung vorgegangen werden können.
  • Anreize für die Teilnahme von Unternehmen: Dem Vorschlag zufolge soll es den Unternehmen auch weiterhin freistehen, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht, es sei denn, spezielle EU- oder nationale Vorschriften schreiben die Teilnahme von Händlern an der außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Wird eine alternative Streitbeilegung allerdings von einer Verbraucherin oder einem Verbraucher beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Antwort geben. Dies wird das gesamte Verfahren beschleunigen und die Händler ermutigen, an dem Verfahren teilzunehmen. Darüber hinaus werden die Informationspflichten für Händler verringert.
  • Verbesserte Hilfestellung für Verbraucherinnen und Verbraucher: Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere die hilfsbedürftigsten unter ihnen, werden bei der Einleitung ihres Verfahrens maßgeschneiderte Hilfe erhalten, die von Übersetzungen über Erläuterungen zu Verfahren und Gebühren bis hin zu physischen Unterlagen reicht. Die Mitgliedstaaten werden Kontaktstellen benennen, die die Kommunikation zwischen Verbrauchern und Händlern erleichtern, bei diesem Prozess Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen über Verbraucherrechte und Rechtsbehelfe in der EU erteilen sollen.

Darüber hinaus hat die Kommission am 17.10.2023 eine Empfehlung angenommen, um die Streitbeilegungssysteme auf Online-Marktplätzen an die europäischen Standards für eine faire und effiziente alternative Streitbeilegung anzupassen. Um als fair und effizient zu gelten, muss ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung u. a. aus transparenten Verfahrensschritten bestehen und sicherstellen, dass die Mediatoren unabhängig und frei von finanziellen Interessenkonflikten sind. Darüber hinaus werden in der Empfehlung bewährte Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten skizziert, die von den EU-Handelsverbänden umzusetzen sind.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag muss vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden.

Quelle: EU-Kommission

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