Streit in der Wohnungseigentümergemeinschaft um Betriebskosten eines nachträglich eingebauten Aufzugs

Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das AG München den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, wonach die Kläger – Eigentümer einer Erdgeschosswohnung – anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten (Az. 1290 C 19698/21).

AG München, Pressemitteilung vom 09.10.2023 zum Urteil 1290 C 19698/21 vom 08.07.2022 (rkr)

Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das Amtsgericht München mit Urteil vom 08.07.2022 den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, wonach die Kläger anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten.

Die Kläger sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). In der Teilungserklärung der aus zehn Wohneinheiten bestehenden WEG von 1968 findet sich eine Regelung, wonach zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört.

Über einen Personenaufzug verfügte das Anwesen in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens nicht. Auf einer Eigentümerversammlung im August 2011 wurde der Einbau eines Personenaufzugs beschlossen. Dabei wurde auch der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden. Mit dem anschließend eingebauten Aufzug sind Untergeschoss, Erdgeschoss sowie erster und zweiter Stock des Hauses erreichbar.

Die von der WEG im November 2021 beschlossene und von den Klägern angefochtene Jahreseinzelabrechnung für das Jahr 2020 berechnete den Klägern erstmalig anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die Kosten für den Betrieb des Aufzugs in Höhe von 234,70 Euro.

Zur Anfechtung des Beschlusses trugen die Kläger vor, sie seien an den Betriebskosten des Aufzugs nicht zu beteiligen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Nach der Regelung in der Teilungserklärung seien die Kläger als Eigentümer einer der Erdgeschosswohnungen von den Betriebskosten einer Aufzugsanlage freigestellt. Eine andere Rechtsgrundlage zur Auferlegung der genannten Kosten bestünde nicht.

Die Beklagte war der Auffassung, die fragliche Regelung in der Teilungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass der Bauträger ersichtlich keine Regelung für den Fall treffen konnte und wollte, falls die Wohnungseigentümer sich zu späterer Zeit für den Einbau eines Personenaufzugs entscheiden sollten. Die Formulierung „sofern vorhanden“ beziehe sich ausschließlich auf den damaligen Zustand, eine Regelung für die Zukunft sei nicht gewollt gewesen.

Das Amtsgericht München erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig und begründete dies wie folgt:

„Für die Umlage des Betrages von 234,70 Euro als anteilige Kosten für „Wartung/Notruf Aufzug“ auf die Kläger fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. (…) Nach der unverändert gültigen Teilungserklärung vom 28.02.1968 sind die Wohnungen im Erdgeschoss von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freigestellt. Das Gericht mag der von der Beklagten vertretenen Auffassung, der Wortlaut in § 10 Abs. 2 lit. d) der Teilungserklärung („Die Betriebskosten umfassen folgende Lasten: … d) Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“) habe nur den Zustand im Jahr 1968 geregelt, nicht zu folgen.

Der genannte Wortlaut der Teilungserklärung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht). Die Teilungserklärung trifft eine Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs, sofern ein solcher vorhanden ist. Nun ist ein solcher vorhanden, also ist die Regelung anzuwenden. Dass die Regelung nur damals gelten sollte, insbesondere (nur) für den damaligen Fall, dass noch ein Personenaufzug eingebaut würde, jetzt aber nicht mehr (ab wann nicht mehr?), ist ihr nicht zu entnehmen.

Ob diese Regelung angesichts dessen, dass der nunmehr nachgerüstete Aufzug auch das Kellergeschoss erreicht, wirtschaftlich noch angemessen ist, muss angesichts des eindeutigen Wortlauts der Teilungserklärung dahinstehen. Eine abweichende Kostentragungsregelung würde eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung voraussetzen, welche nicht erfolgt ist.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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„Fake-Bewertungen“ von Hotelaufenthalten sind zu unterlassen

Das LG München I hat ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. Fake-Bewertungen von Hotelaufenthalten erlassen (Az. 37 O 11887/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 06.10.2023 zum Urteil 37 O 11887/21 vom 24.07.2023 (nrkr)

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer des LG München I hat bereits am 24.07.2023 ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. Fake-Bewertungen von Hotelaufenthalten erlassen (Az. 37 O 11887/21).

Die beiden Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, Bewertungen für Unterkünfte auf dem von der Klägerin betriebenen Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt bzw. sich an der Abgabe solcher Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen. Die Kammer sprach ebenfalls Auskunfts-, Löschungs- und Schadenersatzansprüche im Wege des Versäumnisurteils zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt, erging das Urteil allein aufgrund des klägerischen Vortrags, der lediglich vom Gericht auf Schlüssigkeit überprüft wurde. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Die Frist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen.

Nur hinsichtlich einer geringfügigen Klageabweisung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen erging Endurteil.

Quelle: Landgericht München I

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Errichtung und Betrieb von Hähnchenmastanlage weiter nicht zulässig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist (Az. 11 B 1/21).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.10.2023 zum Urteil 11 B 1/21 vom 05.10.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist. Damit hat es in einem Verfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid die Berufung des Genehmigungsinhabers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2012 war im Jahr 2014 verlängert worden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Fristverlängerungsbescheid aufgehoben. Ein Urteil des 11. Senats aus dem Jahr 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der 11. Senat hatte nunmehr zu klären, ob für die Fristverlängerung ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt. Dies hat der Senat verneint. Außerdem ist nach den Feststellungen des Gerichts die für die Errichtung der Hähnchenmastanlage erforderliche Baugenehmigung mittlerweile erloschen, was einer Verlängerung der Laufzeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ebenfalls entgegensteht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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700 Millionen alte Handys: Empfehlungen für mehr Rückgabe und Wiederverwertung

Die EU-Kommission unterstützt die EU-Staaten mit neuen Empfehlungen dabei, die Rückgabequoten von gebrauchten Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und deren Ladegeräten zu verbessern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2023

Die Europäische Kommission unterstützt die EU-Staaten mit neuen Empfehlungen dabei, die Rückgabequoten von gebrauchten Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und deren Ladegeräten zu verbessern. EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „In unseren Schubladen liegen mehr als 700 Millionen alte Handys herum – das sind fast zwei für jeden Menschen in der EU. Wir können es klarer und einfacher machen, solche Produkte zurückzugeben, zu reparieren und zu recyceln. Die heutigen Empfehlungen konzentrieren sich auf wirksame Maßnahmen und Anreize, um die Sammelquote für Elektrokleingeräte in der EU zu erhöhen und ihnen ein zweites Leben zu geben.“

Die Kommissions-Empfehlungen umfassen beispielsweise:

  • finanzielle Anreize wie Rabatte, Gutscheine, Pfand- und Rücknahmesysteme oder Geldprämien;
  • besser bekannte und erreichbare Sammelstellen, an denen die Menschen Kleinelektrogeräte zurückgeben können;
  • Bereitstellung von vorfrankierten Umschlägen oder Etiketten für die Rückgabe von solchen Geräten;
  • Aufbau von Partnerschaften zwischen Wiederverwendungsorganisationen und Betreibern von Rücknahmesystemen sowie konkret festgelegte Ziele für die Wiederverwendung und die Vorbereitung der Wiederverwendung.

Diese Empfehlungen dienen den nationalen Behörden bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie).

Quelle: EU-Kommission

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Neuer EU-Standard zur Bekämpfung von Grünfärberei an den Anleihemärkten

Am 05.10.2023 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments einen neuen freiwilligen Standard für die Verwendung der Kennzeichnung „europäische grüne Anleihen” gebilligt. Dieser erlaubt es Anlegern, ihr Kapital selbstbewusster in ökologisch nachhaltigere Technologien und Unternehmen zu investieren.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 05.10.2023

  • Weltweit erster Standard für die Definition von grünen Anleihen
  • Emittenten, die sich an den Standard halten, bekennen sich auch zu Plänen für den grünen Wandel
  • Regelungen umfassen auch externe Bewertungen europäischer Grüner Anleihen

Am 05.10.2023 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments einen neuen freiwilligen Standard für die Verwendung der Kennzeichnung „europäische grüne Anleihen” gebilligt, die erste ihrer Art weltweit.

Die Verordnung, die mit 418 Ja-Stimmen gegen 79 Nein-Stimmen bei 72 Enthaltungen angenommen wurde, legt einheitliche Standards für Emittenten fest, die die Kennzeichnung „europäische grüne Anleihen” für ihre Anleihen verwenden wollen.

Die neuen Standards erlauben es Anlegern, ihr Kapital selbstbewusster in ökologisch nachhaltigere Technologien und Unternehmen zu investieren, und bieten den emittierenden Unternehmen zusätzliche Sicherheit, dass ihre Anleihen für Investoren, die sie in ihr Portfolio aufnehmen wollen, attraktiv ist. Dies wird das Interesse an dieser Art von Finanzprodukten fördern und die EU auf ihrem Weg zur Klimaneutralität unterstützen.

Die Standards stehen im Einklang mit dem Taxonomierahmen der EU, der festlegt, welche Wirtschaftsaktivitäten die EU als ökologisch nachhaltig betrachtet.

Transparenz

Unternehmen, die den Standard bei der Vermarktung einer grünen Anleihe verwenden, müssen offenlegen, wie die Investitionen in die Übergangspläne des Unternehmens insgesamt einfließen. Die Norm verlangt daher, dass sich die Unternehmen allgemein für einen grünen Wandel einsetzen.

Die Offenlegungspflichten, in Formatvorlagen beschrieben, können auch von Unternehmen genutzt werden, die Anleihen emittieren, die noch nicht alle strengen Standards der „europäischen grünen Anleihen“ einhalten können, aber dennoch ihren Anspruch der Nachhaltigkeit signalisieren wollen.

Externe Prüfer

Mit der Verordnung werden ein Registrierungssystem und einem Aufsichtsrahmen für externe Bewerter europäischer grüner Anleihen geschaffen – die unabhängigen Stellen, die für die Bewertung der Einhaltung der Standards zuständig sind. Sie sieht auch vor, dass tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, die externe Bewerter betreffen können, ordnungsgemäß ermittelt, behoben oder gehandhabt und auf transparente Weise offengelegt werden.

Flexibilität

Bis der Taxonomierahmen vollständig einsatzbereit ist, müssten die Emittenten einer europäischen grünen Anleihe sicherstellen, dass mindestens 85 % der durch die Anleihe aufgenommenen Mittel für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die mit der EU-Taxonomie-Verordnung in Einklang stehen. Die übrigen 15 % können anderen wirtschaftlichen Aktivitäten zugeordnet werden, vorausgesetzt, der Emittent erfüllt die Anforderungen, klar darzulegen, wohin diese Investitionen fließen sollen.

Quelle: EU-Parlament

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Riding Ranch darf nicht gebaut werden

Das VG Minden entschied, dass die erteilte Genehmigung für einen Pferdepensionsbetrieb im Außenbereich von Bielefeld rechtswidrig ist (Az. 9 K 5297/21).

VG Minden, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 9 K 5297/21 vom 20.09.2023 (nrkr)

Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2023 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschieden, dass die an die Beigeladene erteilte Genehmigung für einen Pferdepensionsbetrieb rechtswidrig ist.

Die beklagte Stadt hatte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdepensionsbetriebs auf einem Grundstück erteilt, das im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Ebenso erließ sie eine Ausnahme von dem Verbot, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, hatte dagegen Klage erhoben und bereits im Dezember 2021 in einem Eilverfahren einen Baustopp erwirkt. Mit dem Urteil vom 20. September 2023 hat die Kammer die Baugenehmigung und die erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme nun aufgehoben.

Zur Begründung hat die 9. Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig. Der Außenbereich solle grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, seine Inanspruchnahme solle u. a. der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Das hier streitige Vorhaben stellte sich der Kammer bei Gesamtschau aller Umstände aber nicht als ein landwirtschaftlicher Betrieb dar. Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Entstehungsgeschichte des Vorhabens, das zunächst stark auf den Reitsport ausgerichtet sei, und vor allem die (fehlende) Gewinnerzielungsmöglichkeit und Gewinnerzielungsabsicht der Beigeladenen. Weil Pferdepensionsbetriebe die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich trügen, bestehe eine große Missbrauchsgefahr. Um diesem Missbrauch zu begegnen, fordere die obergerichtliche Rechtsprechung für landwirtschaftliche Betriebe ein ernsthaftes und auf Dauer angelegtes Unternehmen. Insbesondere müsse der Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften können und dem Inhaber müsse es darauf auch ankommen. Dies konnte die Kammer nach der mündlichen Verhandlung nicht erkennen: Die von der Beigeladenen vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen wiesen fehlerhafte Ansätze auf und zudem bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen der sehr hohen Investitionssumme und dem durch das Vorhaben zu erwirtschaftenden (allenfalls) geringen Gewinn. Weil zudem auch die Beweggründe der Beigeladenen für die Errichtung des Betriebs nach dem Eindruck der Kammer nicht darin bestehen, mit dem Betrieb Gewinne zu erzielen, ist sie nach dem Gesamteindruck davon überzeugt, dass es sich bei dem Vorhaben nur um eine (wenngleich sehr teure) Liebhaberei, nicht aber um eine ernsthafte und nachhaltige landwirtschaftliche Betätigung handelt.

Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige und der Kläger als anerkannte Umweltschutzvereinigung sich auf deren Schutz berufen könne, seien die Baugenehmigung und die Ausnahme vom Verbot, bauliche Anlage in dem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, aufzuheben. Das schon in Teilen errichtete Vorhaben dürfe daher nicht weitergebaut werden.

Gegen das Urteil können sowohl die beklagte Stadt als auch die Beigeladene binnen Monatsfrist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltunsgericht Minden

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Dienstgericht des Bundes bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand

Das Dienstgericht des Bundes am BGH hat wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann (Az. RiZ(R) 1/23).

BGH, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil RiZ(R) 1/23 vom 05.10.2023

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf der Grundlage von § 31 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes (im Folgenden: DRiG) in den Ruhestand zu versetzen.

Der Antragsgegner trat am 1. April 1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein. Er war seit 1997 bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als gewählter Abgeordneter der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ (im Folgenden: AfD) am 24. Oktober 2017 als Richter am Landgericht tätig. Nach Beendigung dieser Mitgliedschaft beantragte er die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis. Der Antragsteller übertrug dem Antragsgegner zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs das Amt eines Richters am Amtsgericht.

Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Leipzig – Dienstgericht für Richter – (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig zu erklären. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe durch seine Mitwirkung im sog. Flügel, einer formal aufgelösten und im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als rechtsextremistischer Personenzusammenschluss bezeichneten Gruppierung innerhalb der Partei AfD, sowie durch wiederholte rassistische, antisemitische, nationalistische und geschichtsrevisionistische Äußerungen seine Glaubwürdigkeit als Organ der Rechtspflege und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei der Ausübung des ihm anvertrauten Richteramtes endgültig verloren.

Das Dienstgericht hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt. Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragsgegner in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr bestehe, sodass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Antragsgegners hat beim Dienstgericht des Bundes keinen Erfolg gehabt.

Das Dienstgericht des Bundes hat in seiner heutigen Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann.

Danach kommt eine solche Versetzung grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes. Auf dem Boden des Grundgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters. Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.

Ausgehend hiervon hat das Dienstgericht aus den von ihm festgestellten, vom Antragsgegner stammenden oder ihm zuzurechnenden Äußerungen und Verhaltensweisen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Antragsgegners in hohem Maße beeinträchtigt sei und seine weitere rechtsprechende Tätigkeit den Eintritt eines schweren Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse, die sein Verbleiben im Richteramt ausschließe.

Rechtsfehlerfrei maßgeblich berücksichtigt hat das Dienstgericht dabei insbesondere die Eigenschaft des Antragsgegners als Obmann für Sachsen im sog. Flügel der AfD, Äußerungen auf Parteiveranstaltungen in Dresden am 17. Januar 2017 und 21. August 2017 und zwei vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgegners abgesetzte Tweets.

Die Anwendung des § 31 Nr. 3 DRiG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil einige der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragenen und vom Dienstgericht festgestellten Tatsachen in den Zeitraum fielen, in dem der Antragsgegner Mitglied des Deutschen Bundestages war und seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Richter ruhten.

Das Dienstgericht hat zudem rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die schärfste Maßnahme der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand erkannt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Erfolglose Nachbarklage gegen Umbau eines Hotelgebäudes

Die Baugenehmigung zur Änderung eines ehemals als Hotel genutzten Gebäudes verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 140/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 1 K 140/23 vom 19.09.2023

Die Baugenehmigung zur Änderung eines ehemals als Hotel genutzten Gebäudes in Niederfischbach verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Oktober 2020 erteilte der Landkreis Altenkirchen dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau des Hotelgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten. Eine im Erdgeschoss vorhandene Gaststätte sowie ein Café sollen im Wesentlichen erhalten bleiben. Weil keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze geschaffen werden sollen, wandte sich ein Nachbar zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung und rügte insbesondere eine Verschärfung der aus seiner Sicht bereits angespannten Verkehrssituation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Auf eine zu geringe Stellplatzzahl könne sich der Kläger nicht berufen, so die Koblenzer Richter. Die einschlägigen Vorschriften entfalteten keinen Drittschutz, sondern dienten ausschließlich Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Weil sich der Stellplatzbedarf durch den beabsichtigten Umbau zudem reduziere, sei das Änderungsvorhaben für den Nachbarn auch nicht rücksichtslos.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Zum Widerrufsrecht eines im Fernabsatz abgeschlossenen Abonnements

Ein Verbraucher hat lt. EuGH ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde (Rs. C-565/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil C-565/22 vom 05.10.2023

Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen.

Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde.

Das Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum.

Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert Sofatutor die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den Gerichtshof dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt.

Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Fußnote

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64). Die Richtlinie 2011/83 wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 7) geändert, die aber im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist.

Quelle: EuGH

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Einsatz von Herdenschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 8 B 833/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Beschluss 8 B 833/23 vom 04.0.2023

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 04.10.2023 entschieden und damit die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Oberbergischen Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist im Nebenerwerb als Landwirtin tätig und hält 46 Nutztiere (Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe) auf Weideflächen, die unmittelbar an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung grenzen. Die Tiere halten sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche auf. Zum Schutz der Tiere vor Wölfen setzt die Antragstellerin zusätzlich sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck gegenüber der Antragstellerin an, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der Unterbringung der Herdenschutzhunde in einem geschlossenen Gebäude während der Ruhezeiten ist voraussichtlich rechtmäßig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Gebell der Herdenschutzhunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt und daher gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstößt. Zwar gehört in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch ist der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genießt jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzelfallumständen zumutbar gestört zu werden. Auch bei Würdigung der Einzelfallumstände überwiegt das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht. Sie hat nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen zu sein. Sie verfügt über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen kann, und einen den aktuellen Förderrichtlinien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermöglicht außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung (ausreichend gegen Wölfe gesichertes Gatter für eine kleinere Weidefläche während der Ruhezeiten) – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters. Angaben zur notwendigen Anzahl von Herdenschutzhunden für die überschaubare Anzahl ihrer Nutztiere fehlen ebenso wie der Nachweis, dass ihre Hunde nach einem anerkannten Standard als Herdenschutzhunde zertifiziert sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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