Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Das BMAS hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht. Die Verordnung muss noch verabschiedet und verkündet werden.

BMAS, Mitteilung vom 11.09.2023

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Rüge der Prozessvollmacht darf nicht missbraucht werden

Wie alle Prozesshandlungen darf auch die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden, um den Prozess zu verzögern. Der Verstoß gegen das Missbrauchsverbot führe dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedürfe. So das KG Berlin (Az. 7 U 127/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2023 zum Urteil 7 U 127/21 des KG Berlin vom 02.06.2023

Wenn der Prozess verloren scheint, schnell noch die Prozessvollmacht des gegnerischen Anwalts rügen? Nein, das geht so nicht, so das KG Berlin.

Wie alle Prozesshandlungen darf auch die Rüge der Prozessvollmacht nicht missbraucht werden, um den Prozess zu verzögern, so das Kammergericht (KG) Berlin. Der Verstoß gegen das Missbrauchsverbot führe dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedürfe (Urteil vom 02.06.2023, Az. 7 U 127/21).

In dem Fall ging es um die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 100.000 Euro. Der Fall war bereits in der Berufungsinstanz und für die Klägerpartei sah es nicht gut aus: Das Gericht hatte bereits deutlich gemacht, dass die Berufung keine großen Aussichten auf Erfolg habe und die Beklagten wollten sich nicht auf einen Vergleich einlassen. Sie meinten, die Höhe der zu sichernden Werklohnforderung sei schon nicht schlüssig dargelegt. Daraufhin reagierte die Klägerin sinngemäß mit folgender Argumentation: Wenn die Beklagten so formalistisch vorgingen, werde sie selbst auch auf die Einhaltung der Form pochen und daher die ordnungsgemäße Vollmacht des Beklagtenvertreters rügen.

KG: Missbräuchliche Rüge bleibt ohne Wirkung

Das ließ das KG aber nicht durchgehen. Zwar könne die Rüge des Mangels der Vollmacht nach § 88 Zivilprozessordnung (ZPO) jederzeit erhoben werden. Wer aber – wie hier – mit der Rüge wartet, bis klar ist, dass Klage und Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben und auch ein Vergleich nicht in Betracht kommt, wolle nur den Rechtsstreit verzögern.

Dass es sich letztlich auch nur um eine Reaktion auf die Verweigerung des Vergleichs gehandelt habe, zeige auch die Begründung für die Rüge. Die Prozessvollmacht habe hingegen nicht ernsthaft in Zweifel gestanden. Schließlich habe sich das Verfahren bereits in der zweiten Instanz in der Hauptsache befunden und auch im vorherigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren über zwei Instanzen sei auf der gegnerischen Seite derselbe Anwalt aufgetreten. Die persönlich anwesenden Beklagten hätten im Berufungstermin sogar noch beteuert, dass ihr Anwalt von sämtlichen Beklagten bevollmächtigt sei.

Schlussendlich gab das Gericht der Klägerseite noch einen endgültigen Dämpfer: Selbst wenn die Rüge wirksam erhoben worden wäre, so hätten sie damit auch keinen Erfolg gehabt. Denn dann wäre zwar die Beklagtenseite säumig gewesen, doch mangels Schlüssigkeit hätte die Klägerin auch kein Versäumnisurteil bekommen, sondern die Berufung wäre dennoch zurückgewiesen worden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: BRAK

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BGH legt EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach DSGVO vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw. zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt (Az. VI ZR 97/22).

BGH, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Beschluss VI ZR 97/22 vom 26.09.2023

Der unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw. zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Er befand sich bei der beklagten Privatbank in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Portal stattfand. Im Zuge dessen versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person, die mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte und ihn deshalb kannte. In der Nachricht wird unter anderem mitgeteilt, dass die Beklagte die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne.

Der Kläger macht geltend, sein – immaterieller – Schaden liege nicht im abstrakten Kontrollverlust über die offenbarten Daten, sondern darin, dass nunmehr mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potenzielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen. Es sei zu befürchten, dass der in der gleichen Branche tätige Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können. Zudem empfinde er das „Unterliegen“ in den Gehaltsverhandlungen als Schmach, die er nicht an Dritte – vor allem nicht an potenzielle Konkurrenten – weitergegeben hätte.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger, der immateriellen Schadensersatz von mindestens 2.500 Euro fordert, einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seine Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist Art. 17 DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt?

b) Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben?

2. Falls Fragen 1a) und/oder 1b) bejaht werden:

a) Besteht der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch nur dann, wenn künftig weitere Beeinträchtigungen der sich aus der DSGVO ergebenden Rechte der betroffenen Person zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr)?

b) Wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO vermutet?

3. Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden:

Sind Art. 84 i. V. m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen?

4. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?

5. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt?

6. Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden:

Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht?

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,

b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;

c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) …

Art. 79 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) …

Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) …

Art. 84 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) …

Quelle: Bundesgerichtshof

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BAG zu Arbeitszeugnis: Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden

Verschlechtert ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil die Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangt hat, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. So das BAG (Az. 9 AZR 272/22).

BRAK, Mitteilung vom 25.09.2023 zum Urteil 9 AZR 272/22 des BAG vom 06.06.2023

Verschlechtert ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil die Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangt hat, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot.

Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Zwar bestehe auf eine Dankesformel am Ende grundsätzlich kein Anspruch. Doch sie wegen der zulässigen Ausübung gesetzlicher Rechte letztlich zu streichen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gelte. Daher bestehe ein Anspruch auf die Dankesformel (Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 272/22).

Der Arbeitgeber hatte hingegen vorgetragen, das Maßregelungsverbot gelte nur im laufenden Arbeitsverhältnis, nicht aber danach. Zudem habe die ehemalige Mitarbeiterin keinen Anspruch auf diese Dankesformel gehabt, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen. Im Übrigen schließe der Grundsatz der Zeugniswahrheit die Aufnahme derartiger Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe.

BAG: Arbeitgeber darf Ex-Mitarbeiterin nicht maßregeln

Diese Argumentation überzeugte weder die zwei Vorinstanzen noch das BAG. Die Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit den für den weiteren beruflichen Weg förderlichen Sätzen zu versehen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dieses gelte grundsätzlich und insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Maßregelungsverbot schütze die Willensfreiheit des Arbeitnehmers, so das BAG. Dieser solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers müsse hier deshalb zurücktreten.

Ein Festhalten an dem von ihm selbst erstellten Zeugnis sei einem Arbeitgeber nur dann nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorlägen, die ein Abweichen als angemessen erscheinen ließen. Solche habe der Arbeitgeber hier aber nicht vorgetragen. Vielmehr sei nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die zweimaligen rechtmäßigen Änderungswünsche ausschlaggebend für die „Abstrafung“ gewesen waren.

Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob die Klägerin bereits unter dem – alleinigen – Gesichtspunkt der Selbstbindung ihres ehemaligen Arbeitgebers einen Anspruch auf die begehrte Zeugnisformulierung hatte. Dennoch äußerte es dazu: Grundsätzlich sei der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von seinen Wissenserklärungen zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers könne er nur dann abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt würden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. In gleicher Weise könnte der Arbeitgeber – soweit er ursprünglich eine Schlussformel erteilt hat – an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, gebunden sein.

Quelle: BRAK

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Europäische Strategie für Daten: Daten-Governance-Gesetz tritt in Kraft

Das europäische Daten-Governance-Gesetz ist in Kraft getreten. Die Verordnung schafft einen neuen europäischen Weg der Datenverwaltung, der auf einem größeren Vertrauen in die gemeinsame Nutzung von Daten beruht. Mit den neuen Regeln soll lt. EU-Kommission ein sicheres Umfeld für die gemeinsame Nutzung von Daten über Sektoren und Mitgliedstaaten hinweg geschaffen werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2023

Das europäische Daten-Governance-Gesetz ist in Kraft getreten. Die Verordnung schafft einen neuen europäischen Weg der Datenverwaltung, der auf einem größeren Vertrauen in die gemeinsame Nutzung von Daten beruht. Mit den neuen Regeln soll ein sicheres Umfeld für die gemeinsame Nutzung von Daten über Sektoren und Mitgliedstaaten hinweg geschaffen werden.

Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton sagte: „Dieser Tag ist ein Meilenstein beim Aufbau eines europäischen Binnenmarktes für Daten. Mit dem Inkrafttreten des Daten-Governance-Gesetzes stärken wir das Vertrauen in die gemeinsame Nutzung von Daten und schaffen eine innovative und offene Datenwirtschaft zu unseren Bedingungen.“

Datenmittler schaffen Vertrauen

Das Daten-Governance-Gesetz trat zum Stichtag 24. September 2023 in Kraft. Es ermöglicht neuartigen Datenmittlern, als vertrauenswürdige Akteure in der Datenwirtschaft aufzutreten. Einrichtungen, die sich im Bereich des Daten-Altruismus engagieren, können sich auf freiwilliger Basis als Daten-Altruismus-Organisationen registrieren lassen. Dies sorgt für maximales Vertrauen bei minimalem Verwaltungsaufwand. Die Regeln für den Daten-Altruismus werden Einzelpersonen und Unternehmen dabei helfen, Daten auf sichere und vertrauenswürdige Weise zu spenden, um zu umfassenderen gesellschaftlichen Zielen wie der Bekämpfung einer Pandemie beizutragen.

Daten des öffentlichen Sektors

Die Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors, die nicht als offene Daten zur Verfügung gestellt werden können, wird ebenfalls verbessert. All diese Instrumente werden den Datenfluss verstärken und so die Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume unterstützen, etwa in den Bereichen Fertigung, Kulturerbe, Landwirtschaft und Gesundheit.

Europäischer Rat für Dateninnovation

Mit der Verordnung wird auch der Europäische Rat für Dateninnovation (European Data Innovation Board, EDIB) eingerichtet. Es wird Leitlinien für die Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume herausgeben und Standards und Interoperabilitätsanforderungen für den sektorübergreifenden Datenaustausch festlegen.

Gesetzgebung

Die EU-Kommission hatte das Daten-Governance-Gesetz im November 2020 vorgeschlagen. Den Vorschlag für ein Datengesetz, die zweite große Rechtsetzungsinitiative im Rahmen der europäischen Strategie für Daten, hatte sie im Februar 2022 vorgelegt. Dazu haben die Gesetzgeber am 28. Juni 2023 eine politische Einigung erzielt. Während der Daten-Governance-Gesetz die Prozesse und Strukturen schafft, die eine gemeinsame Datennutzung erleichtern, wird im Data Act geklärt, wer unter welchen Bedingungen einen Nutzen aus Daten ziehen darf.

Quelle: EU-Kommission

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Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann von den Eheleuten später nicht mehr herausgefordert werden

Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 63/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.09.2023 zum Beschluss 21 W 63/23 vom 19.09.2023

Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (§ 2300 BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung. Auch über eine verfassungskonforme Auslegung könnten die Beteiligten nicht die Eröffnung der Urkunde trotz geänderter Willenslage verhindern.

Die Beteiligten sind verheiratet. Sie schlossen 2011 einen notariellen Vertrag. Mit diesem änderten sie zum einen ihren 1988 aufgesetzten Ehevertrag ab und errichteten zum anderen einen Erbvertrag (sog. kombinierter Ehe- und Erbvertrag). Die Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten sie mit notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich dagegen nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung.

2018 und 2019 begehrten sie erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Anträge zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg, soweit es die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments betrifft.

Allerdings – so das OLG – könnten die Beteiligten nicht die Herausgabe des kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus dem Jahr 2011 verlangen. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente sei nach dem eindeutigen Willen des Reformgesetzgebers für Erbverträge eingeschränkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe ausgeschlossen (§ 2300 Abs. 2 BGB). Die herausverlangte Urkunde der Eheleute aus dem Jahr 2011 umfasse neben dem Erbvertrag auch Regelungen zum Ehevertrag. Damit unterfalle sie nicht dem Herausgabeanspruch. Da es sich um ein rein formelles Verfahren handele, komme es trotz der zwischenzeitlichen Aufhebung nicht auf die Unwirksamkeit des Erbvertrages an.

Der Anwendungsbereich des Rückgabeanspruchs sei auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu erweitern. „Zwar liegt im Hinblick auf das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrechtseingriff vor“, konstatiert der Senat. Die Testierenden hätten selbst bei sehr persönlichen Inhalten nicht mehr die Möglichkeit, eine Eröffnung des Erbvertrags zu verhindern und müssten die Bekanntgabe eines mittlerweile geänderten Willens in Kauf nehmen. Dieser Eingriff sei aber unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm gerechtfertigt. Die Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen diene dem Schutz der die ehevertraglichen Regelungen enthaltenen Originalurkunde vor Verlust. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthalte, die zu Lebzeiten maßgeblich seien, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde. Im Übrigen hätten die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden, den kombinierten Ehe- und Erbvertrag in die amtliche Verwahrung zu geben.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 2300 BGB [1] Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Gesundheitsamt darf Nachweis für Masernimpfung fordern und Zwangsgeld androhen

Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern und für den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. So entschied das VG Berlin (Az. 14 L 210/23 und 14 L 231/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.09.2023 zu den Beschlüssen 14 L 210/23 und 14 L 231/23 vom 11. und 15.09.2023

Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern und für den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, über ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen und dies nachweisen. Hierzu zählen u. a. Schulen. Die minderjährigen Antragsteller, eine Schülerin und zwei Schüler, besuchen jeweils Schulen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Das dortige Gesundheitsamt hatte deren Erziehungsberechtigten zunächst auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung hingewiesen; nachdem diese dem nicht nachgekommen waren und auch sonst keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung erbracht hatten, forderte die Behörde sie jeweils auf, einen Nachweis für eine Masernimpfung der Kinder vorzulegen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld von 200 Euro an. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Gefährlichkeit der Masernkrankheit, die als hochansteckende Viruskrankheit mit schwerwiegenden Komplikationen einhergehen könne. Der Aufbau eines Gemeinschaftsschutzes sei daher wichtig und erst vorhanden, wenn mindestens 95 % der Bevölkerung immun seien. Die Eltern haben jeweils um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht; sie halten die Nachweispflicht, die faktisch eine Impfpflicht bedeute, für verfassungswidrig. Mit der Impfung gingen erhebliche gesundheitliche Risiken einher. Gegen den Willen ihrer Kinder könnten sie die Impfung nicht durchsetzen.

Die 14. Kammer hat die hiergegen gerichteten Eilanträge zurückgewiesen. Die mit Zwangsgeldandrohung verbundenen Nachweisanforderungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Bestimmungen des IfSG zur Nachweispflicht seien nicht evident verfassungswidrig, sondern im Gegenteil angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 zu nicht-schulpflichtigen Kindern (1 BvR 469/20 u. a.) mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungsgemäß. Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie – wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern entschieden habe – einen legitimen Zweck verfolge. Sie könne dazu beitragen, die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen und damit die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Masernimpfung weise nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine Impfeffektivität von 95 bis 100 % auf und wirke lebenslang. Sie sei auch bei schulpflichtigen Kindern nicht offenkundig unangemessen. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stünden nicht evident außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Das Elternrecht werde nicht als Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern nur als eine solche zum Schutz des Kindes gewährt. Die Ausübung der elterlichen Gesundheitssorge habe sich daher stets am Kindeswohl zu orientieren. In der Sache seien die Aufforderungen nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Zwangsgeldandrohungen. Insbesondere liege kein Vollstreckungshindernis darin, dass (angeblich) der Wille der Kinder entgegenstehe. Die Antragsteller hätten jeweils nicht glaubhaft gemacht, dass eine dahingehende von der notwendigen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit getragene erzieherische Einwirkung auf ihre Kinder von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre.

Gegen die Beschlüsse kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin (Vertrieb von Balkonkraftwerken) im Verfahren ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung richtet (Az. 1 BvR 1728/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2023 zum Beschluss 1 BvR 1728/23 vom 18.09.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung richtet. Damit wird der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Eilantrag gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin vertreibt kleine Solaranlagen (sogenannte Balkonkraftwerke) an Endverbraucher. Sie wurde von einem Wettbewerber wegen des Vorwurfs künstlich generierter Rezensionen auf einem Online-Bewertungsportal abgemahnt. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, sich wegen Urlaubsabwesenheit ihrer Geschäftsführer erst nach Ablauf der gesetzten Frist äußern zu können. Auf Antrag des Wettbewerbers erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin, ohne diese zuvor anzuhören. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend.

Die Beschwerdeführerin hat eine Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargetan. Für eine ausnahmsweise direkt gegen eine einstweilige Verfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit eine Verletzung prozessualer Rechte geltend gemacht wird, bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, der ihr vorhielt, auf einem Bewertungsportal im Internet künstlich generierte, nicht auf echten Kundenbeziehungen beruhende Rezensionen eingestellt zu haben.

Am Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist beantragte der Wettbewerber beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsantrag sowie in der antragsgemäß und ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin erlassenen einstweiligen Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren, das in der Abmahnung noch durch Verweis auf einen Internetlink zum Profil der Beschwerdeführerin auf dem Bewertungsportal näher beschrieben worden war, unter Bezugnahme auf Bildschirmfotografien (sogenannte Screenshots) fünf einzelner Rezensionen konkretisiert.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte nicht ohne ihre Anhörung im Verfahren ergehen dürfen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, nicht vor.

1. Bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Dafür reicht es nicht aus, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Vielmehr müssen die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten.

2. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier.

a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Anhörung im Verfahren sei wegen des von der Abmahnung abweichenden Unterlassungsbegehrens im Verfügungsantrag geboten gewesen, übergeht sie die Bedeutung der sogenannten Kerntheorie für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach bezieht sich ein Unterlassungsgebot auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall.

Jedenfalls fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil das mit der einstweiligen Verfügung ergangene Unterlassungsgebot, bezogen auf fünf konkrete Rezensionen, in der Sache als „Minus“ bereits in dem mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Rezensionen auf dem Profil der Beschwerdeführerin enthalten war.

b) Auch hinsichtlich der angeblich abweichenden Begründung des Verfügungsantrags verfehlt die Beschwerdeführerin die gebotene Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen. Danach ist eine Identität der rechtlichen Begründung nicht erforderlich; eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Wettbewerber im Verfügungsantrag erstmals auf diverse Angebote von Unternehmen hingewiesen habe, bei denen die Beschwerdeführerin gefälschte Bewertungen gekauft haben soll, erschließt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwiefern darin eine waffengleichheitsrelevante Begründungsänderung liegen soll. Denn die Mutmaßung, dass die Beschwerdeführerin die beanstandeten Rezensionen „gekauft“ habe, dient nur der Illustration des streitgegenständlichen Vorwurfs unlauteren Verhaltens durch Verwendung solcher Rezensionen, bildet aber keinen neuen Streitgegenstand.

Soweit die Beschwerdeführerin ferner damit argumentiert, dass der Verfügungsantrag länger als die Abmahnung gewesen sei, zeigt sie allein damit noch keine inhaltliche Abweichung auf.

c) Die Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses ist vorliegend auch nicht entbehrlich. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO nicht ausgleichbaren Nachteil erlitte, wenn sie die beanstandeten Rezensionen erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder auf ihrem Profil auf dem verfahrensgegenständlichen Bewertungsportal einstellen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich

Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unions­recht vereinbar. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 10622/23.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.09.2023 zum Beschluss 6 B 10622/23.OVG vom 12.09.2023

Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unions­recht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minder­jährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, ins­besondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzie­len. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücks­spielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzun­gen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwend­bar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Ver­wirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätig­keiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begren­zung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstands­gebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unter­schied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitver­folgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhn­lichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspiel­gesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Notwegerecht eines Nachbarn: Auf der anderen Seite ist das Gras viel grüner

Wer keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat, darf über Nachbars Grundstück gehen, auch wenn es den Nachbarn stört. Das „Notwegerecht“ hat Vorrang, so das LG Lübeck (Az. 3 O 309/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 21.09.2023 zum Urteil 3 O 309/22 vom 18.08.2023 (nrkr)

Wer keinen Zugang zur Straße hat, darf über Nachbars Grundstück gehen. Auch wenn es den Nachbarn stört.

Eine Frau lebt mit ihrer Familie auf einem Grundstück mit Garten. Daneben liegt die Gartenparzelle eines Mannes – ohne Verbindung zur öffentlichen Straße. Um zu seinem Garten zu kommen, muss der Mann über das Grundstück der Frau gehen. Die Frau will das nicht und blockiert den Weg mit Pflanzsteinen.

Der Mann fordert, dass die Frau den Weg freiräumt. Er möchte mit Rasenmäher oder Schubkarre ungehindert in seinen Garten kommen.

Muss die Frau den Weg räumen?

Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Ja. Die Gartenparzelle des Mannes habe keine eigene Verbindung zur öffentlichen Straße. Der Mann habe daher ein Notwegerecht über das Grundstück der Frau. Diesen Weg müsse er ungehindert nutzen dürfen. Beeinträchtigungen müsse die Frau hinnehmen. Das Gesetz schreibe einen Vorrang des Notwegerechts vor.

Das Urteil vom 18.08.2023 (Az. 3 O 309/22) ist nicht rechtskräftig.

Hinweis

Das Notwegerecht eines Nachbarn muss man zwar dulden. Dafür kann man aber Geld verlangen (sog. Geldrente, § 917 Abs. 2 BGB). Darüber hatte das Gericht hier jedoch nicht zu entscheiden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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