Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. So das ArbG Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23).

ArbG Elmshorn, Pressemitteilung vom 24.11.2023 zum Urteil 3 BV 31 e/23 vom 23.08.2023 (nrkr)

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. Als Verstoß kommt beispielsweise die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden (23. August 2023 ‑ Az. 3 BV 31 e/23).

In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform werden 168 Mitarbeiter beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Dessen Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht und waren damit erfolgreich.

Das Arbeitsgericht begründet die Auflösung mit der Zusammenschau diverser Pflichtverletzungen. So hat sich der Betriebsrat in einem Eilverfahren vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen. Der Betriebsrat nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei Vollzeitstellen in Anspruch, was nach der Gesetzessystematik erst für eine Betriebsgröße von 901 bis 1.500 Mitarbeitern vorgesehen ist. Drei bzw. fünf Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten binnen zwölf Monaten rechtfertigen keine Prüfungstiefe, die die Kontrolle von Dienstplänen im Umfang von mehreren Tagen in der Woche durch diverse Betriebsratsmitglieder erfordert. Dies entspräche der faktischen Freistellung in der Größenordnung von mindestens einer Vollzeitstelle. Der Großteil des Gremiums hat an einer Gerichtsverhandlung sowie einer Betriebsratssitzung nebst Vorbesprechung im Gericht teilgenommen, angezeigt wäre allein die Teilnahme des Vorsitzenden gewesen. Der Betriebsrat bearbeitet und prüft eingegangene Urlaubsanträge, obwohl ein Streit hierüber zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern nicht ersichtlich ist. Er hat bei seinen Ankündigungen von Betriebsratsarbeit durchgehend ungenügende Zeitangaben gemacht, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten. Ferner hat er auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben. Daneben führt der Betriebsrat quasi eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt. Der Zweck dieser Speicherung ist mehr als zweifelhaft. Auch der Betriebsrat ist grundsätzlich zur sog. Datensparsamkeit angehalten. Im Übrigen verstößt er gegen § 43 Abs. 2 BetrVG, indem er den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungsebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung ausschließt. Maßgeblich ist schon das Ansinnen, den Geschäftsführer von der Teilnahme abhalten zu wollen. Schließlich verstößt der Betriebsrat gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er Sprechstunden durchführt, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 eingelegt worden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Arbeitsgericht Elmshorn

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Von Lübeck in die ganze Welt! – Gerichtliche Zuständigkeit

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen. So das LG Lübeck (Az. 15 O 218/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 15 O 218/23 vom 05.10.2023 (nrkr)

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen.

Eine Frau unterhält zwei Accounts in einem sozialen Netzwerk. Dort teilt die Frau Inhalte aus ihrem Leben. Sie verlinkt aber auch auf ihren Auftritt bei einem Webdienst eines anderen Anbieters. Nutzer dieses Webdienstes können – wie in einem sozialen Netzwerk – Fotos oder Videos teilen. Sie können dafür von anderen Nutzern, die sich diese Inhalte ansehen wollen, Geld verlangen. Mit ihren Angeboten über diesen Webdienst bestreitet die Frau ihren Lebensunterhalt. Hierfür ist sie auf die Reichweite ihrer Accounts in dem sozialen Netzwerk angewiesen.

Die Frau veröffentlicht in dem sozialen Netzwerk Beiträge, in denen sie sich leichtbekleidet zeigt oder schriftlich für ihre Inhalte bei dem anderen Webdienst wirbt. Das Unternehmen, dass das soziale Netzwerk betreibt, löscht diese Beiträge. Die Frau behauptet, dass das Unternehmen zusätzlich ihre Reichweite in dem sozialen Netzwerk eingeschränkt habe. Nur ihre Abonnenten hätten sich ihren Account noch anzeigen lassen können.

Erfolglos verlangt die Frau von dem Unternehmen, die Maßnahmen rückgängig zu machen. Dann wendet sie sich an das Landgericht Lübeck. Vergeblich.

Der Antrag der Frau auf Verpflichtung des Unternehmens, die Reichweitenbeschränkung aufzuheben und ihre Beiträge wiederherzustellen, wurde zurückgewiesen. Denn das Landgericht Lübeck dürfe über die Klage gar nicht entscheiden. Das Unternehmen sei grundsätzlich an seinem Sitz zu verklagen. Der liegt aber im EU-Ausland. Zwar gebe es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Insbesondere für private Nutzer. Diese dürften an ihrem eigenen Wohnort klagen. Das treffe im Fall der Frau aber gerade nicht zu. Denn sie habe über das soziale Netzwerk auch ihre Follower-Zahl des anderen Webdienstes und damit auch ihr Einkommen vergrößern wollen. Somit habe sie ihre Accounts auch gewerblich und nicht nur privat betrieben. Ob das Unternehmen rechtmäßig handelte, konnte das Gericht daher überhaupt nicht entscheiden. Diese Frage sei am Gericht des Unternehmenssitzes zu klären.

Das Urteil vom 05.10.2023 (Az. 15 O 218/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Bundesrat billigt Gesetz zur finanziellen Förderung von Parteistiftungen

Die staatliche Förderung für politische Stiftungen erfolgt künftig auf einer gesetzlichen Grundlage: Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag am 10. November 2023 beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Die staatliche Förderung für politische Stiftungen erfolgt künftig auf einer gesetzlichen Grundlage: Am 24. November 2023 billigte der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag am 10. November 2023 beschlossen hatte. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gesetz statt Globalzuschuss

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres, das die bisher praktizierte Zuteilung von so genannten Globalzuschüssen im Haushaltsplan gerügt und stattdessen ein formelles Parlamentsgesetz gefordert hatte.

Fördervoraussetzungen definiert

Nach dem neuen Gesetz sind nur solche Stiftungen förderfähig, die durch ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Voraussetzung ist künftig, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag vertreten sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, ist es unschädlich, wenn die ihr nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag ist.

Gewähr für freiheitlich-demokratische Grundordnung

Weitere Bedingung: Die einer Stiftung nahestehende Partei darf nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen sein. Außerdem muss die Stiftung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv eintreten und darf nicht vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft sein.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Vergütung von Studierenden in der Pflege zu

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Zukünftig erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung – der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 dem vom Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz zu.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen zur Aufnahme eines Pflegestudiums zu bewegen und langfristig die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung anzuheben.

Vergütung auch für bereits begonnenes Studium

Auch diejenigen, die bereits ein Pflegestudium begonnen haben, erhalten übergangsweise für die verbleibende Studienzeit eine Ausbildungsvergütung, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.

Duales Studium

Zukünftig erfolgt die hochschulische Pflegeausbildung im Rahmen eines dualen Studiums mit Ausbildungsvertrag. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert.

Verbesserungen für die Pflegeausbildung und Anerkennungsverfahren

Weitere Regeln des Gesetzes betreffen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung, etwa bei der Digitalisierung und gendermedizinischen Aspekten sowie der Möglichkeit von Auslandsaufenthalten während der Ausbildung.

Außerdem vereinheitlicht und vereinfacht das Gesetz Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte und regelt insbesondere bundesrechtlich einheitlich den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen.

Weitere Gesetze geändert

Das Artikelgesetz enthält darüber hinaus zahlreiche Änderungen in weiteren gesundheitspolitischen Bereichen. Diese betreffen unter anderem eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie, Versorgungsansprüche bei Impfschäden, den erleichterten Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken und Regelungen zur häuslichen Krankenpflege.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Einzelregelungen zum 1. Januar 2024.

Quelle: Bundesrat

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EuGH zur Weinbereitung und -etikettierung

Ein Weinerzeuger darf unter bestimmten Voraussetzungen seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt. So entschied der EuGH (Rs. C-354/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil C-354/22 vom 23.11.2023

Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt.

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.

Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt2.

Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.

Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen.

Fußnoten

1Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung. Die Delegierte Verordnung 2019/33 enthält für jeden Mitgliedstaat eine Liste zulässiger Angaben. Für Deutschland sind das „Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer“.

2 Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers.

Quelle: EuGH

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Conterganstiftung muss Einzelfall neu prüfen

Genügt das bei der Conterganstiftung geführte Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Stiftung im Einzelfall zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag verpflichtet werden. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 1884/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil 16 A 1884/22 vom 23.11.2023

Genügt das bei der Conterganstiftung geführte Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Stiftung im Einzelfall zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag verpflichtet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit seinem am 23.11.2023 verkündeten Urteil entschieden.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger beantragte im Jahr 2011 die Festsetzung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen mehrerer Körperschäden. Er machte geltend, seine Mutter habe während ihrer Schwangerschaft mit ihm wegen Schlafstörungen das Mittel Contergan eingenommen. Die Conterganstiftung lehnte den Antrag des Klägers ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung einzelner Mitglieder der bei ihr eingerichteten Medizinischen Kommission, wonach die Schädigungen des Klägers nicht typisch für einen Thalidomidschaden (bzw. einen Conterganschaden) seien. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, die nun teilweise Erfolg hatte.

Zur Begründung seines Urteils hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Nach dem Conterganstiftungsgesetz besteht ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, (wie etwa des Mittels Contergan) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Diese Voraussetzungen liegen für einen Teil der geltend gemachten Schädigungen schon deshalb nicht vor, weil diese nicht auf vor der Geburt entstandenen oder angelegten Fehlbildungen beruhen. Hinsichtlich der weiteren Schädigungen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismaßstabs nicht abschließend feststellen, ob diese Schädigungen mit der Thalidomideinnahme der Mutter während der Schwangerschaft mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden können. Der Senat hatte diesbezüglich auch kein bzw. keine Sachverständigengutachten zur weiteren Aufklärung einzuholen, weil der Gesetzgeber insoweit ein besonderes gesetzliches Verfahren vorgesehen hat, was vorliegend nicht den darin geregelten Anforderungen entsprechend durchgeführt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation kann das Gericht ausnahmsweise von der Herstellung der Spruchreife absehen. Denn das Conterganstiftungsgesetz sieht vor, dass eine aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche sowie einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt bei der Conterganstiftung eingerichtete Kommission, die sog. Medizinische Kommission, darüber entscheidet, ob ein Schadensfall nach dem Gesetz vorliegt, und diesen bejahendenfalls bewertet. Auf der Grundlage dieser Entscheidung setzt der Vorstand der Conterganstiftung die Leistungen fest. Dieses Verfahren wurde im Fall des Klägers nicht eingehalten. Es wurde keine Entscheidung der Kommission als Gremium eingeholt, sondern nur ein Teil ihrer Mitglieder (8 von 22) mit dem Fall befasst. Aus dieser Befassung, die sich im Wesentlichen auf die Einholung medizinischer Stellungnahmen beschränkte, war zudem eine Entscheidungsfindung nicht nachzuvollziehen. Unter diesen Umständen hat der Senat die Beklagte verpflichtet, über den Antrag insoweit erneut zu entscheiden.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EuGH zum Verbraucherschutz bei überhöhten zinsunabhängigen Kreditkosten

Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen. So entschied der EuGH (Rs. C-321/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil C-321/22 vom 23.11.2023

Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten zu zahlen, kann eine missbräuchliche Klausel darstellen.

Drei Personen haben in Polen Verbraucherkreditverträge geschlossen. Nach diesen Verträgen haben sie neben dem aufgenommenen Kreditbetrag, auf den Zinsen zu zahlen sind, zusätzliche Gebühren und Provisionen zu zahlen.

Diese zinsunabhängigen Kreditkosten sind sehr hoch und entsprechen zig Prozentpunkten der Kreditbeträge. Die betreffenden Verbraucher machen geltend, dass diese Kosten überhöht und unangemessen seien, und beantragen bei einem polnischen Gericht, die entsprechenden Klauseln für missbräuchlich zu erklären. Zwei der Verträge sehen zudem vor, dass Zahlungen zur Tilgung des Kredits ausschließlich am Wohnsitz des Kreditnehmers in bar an einen Vertreter des Kreditgebers vorzunehmen sind.

Das polnische Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1. Es möchte wissen, ob die Klauseln über die zinsunabhängigen Kreditkosten allein deshalb als missbräuchlich eingestuft werden können, weil sie offensichtlich außer Verhältnis zu der von dem Gewerbetreibenden erbrachten Leistung stehen. Außerdem möchte es wissen, ob der Vertrag nach einer Nichtigerklärung der Bestimmungen, nach denen die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, fortbestehen kann.

In seiner Antwort weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsklausel als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ein solches Missverhältnis kann sich allein daraus ergeben, dass die dem Verbraucher auferlegten zinsunabhängigen Kosten offensichtlich außer Verhältnis zu dem Kreditbetrag und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung und der Durchführung eines Kredits stehen. Allerdings kann die Missbräuchlichkeit von Klauseln in der Regel nur dann beurteilt werden, wenn mit ihnen nicht der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird und sie auch nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen betreffen. Das nationale Gericht wird demnach zu prüfen haben, ob es sich im vorliegenden Fall so verhält. Falls das nicht der Fall sein sollte, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob das nationale Recht als Regelung, mit der ein höheres Schutzniveau gewährleistet wird, die Vornahme einer solchen Beurteilung erlaubt.

Schließlich kann es sein, dass sich der Vertrag als nicht mehr erfüllbar und damit insgesamt nichtig erweist, wenn das nationale Gericht die Klausel, nach der die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, für ungültig erklärt, weil sie es dem Kreditgeber ermöglicht, unzulässigen Druck auszuüben. Wenn sich der missbräuchliche Bestandteil dieser Klausel allerdings von ihren übrigen Bestimmungen abtrennen lässt, kann seine Streichung ausreichen, um ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen. In diesem Fall kann der Vertrag fortbestehen, und der Verbraucher kann jede beliebige Zahlungsweise unter den nach nationalem Recht zulässigen wählen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Quelle: EuGH

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Sturz bei Radtour ist kein Arbeitsunfall

Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1620/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zum Urteil L 8 U 1620/22 vom 13.09.2023

Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz unter anderem bei Arbeitsunfällen. Dies erfasst auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sog. Wegeunfälle. Es ist jedoch nicht immer einfach festzustellen, ob ein Unfall tatsächlich der versicherten Arbeit zuzurechnen ist. Hierbei kommt es oft darauf an, ob die Motivation für eine bestimmte Handlung – wie das Zurücklegen eines Weges – dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

In einem kürzlich von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsmakler, auf dem Rückweg von einer Radtour durch einen Sturz einen Unterschenkelbruch erlitten. Er hatte sich mit R., einem langjährigen Bekannten, an einem Sonntag im Juli 2020 zu einer mehrstündigen Fahrt im Landkreis Ludwigsburg verabredet. Während dieser Radtour grillten die beiden an einem Grillplatz und besuchten danach die Eltern des Klägers. Im Anschluss an diesen Besuch fuhren der Kläger und R. getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg stürzte der Kläger auf einem Feldweg, rutschte einen Weinberg hinab, überschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel. Gegenüber seiner gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagten, teilte der Kläger mit, er habe R. als zukünftigen Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner für den Vertrieb und die Kundenbetreuung gewinnen wollen. Weil beide gern Sport machten und das Wetter schön gewesen sei, habe man sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei Geschäftliches zu besprechen. Der Besuch bei seinen Eltern habe der Demonstration eines Kundengesprächs gedient. Dies seien vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis gewesen, das aber nach dem Unfall nicht zustande gekommen sei. Von R. wurden die Angaben des Klägers bestätigt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die unfallverursachende Tätigkeit keinen ausreichenden Zusammenhang zu betrieblichen Interessen bzw. zur Tätigkeit als Unternehmer aufgewiesen habe.

Nachdem das Sozialgericht Heilbronn die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen hat, ist der Kläger auch vor dem LSG erfolglos geblieben. Denn die Radtour habe, so der zuständige Senat, eine sog. Verrichtung mit gemischter Motivationslage dargestellt. Sie habe sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch – allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig – betrieblichen Interessen dienen sollen (gegenseitiges Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengesprächen). Dies ergebe sich etwa aus der Schilderung des Klägers, man „habe sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei (sic) Geschäftliches zu besprechen“. Eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfülle dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Dies sei vorliegend zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten der Kläger und R. ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgeführt, und es wäre insofern auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Klägers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Die Zukunft der EU: Vorschläge des Parlaments zur Änderung der Verträge

Nach der Konferenz zur Zukunft Europas und vor dem Hintergrund beispielloser Herausforderungen und zahlreicher Krisen legen die Abgeordneten nun Vorschläge zur Veränderung der EU vor. Das Parlament spricht sich für Reformen aus, die die EU handlungsfähiger machen und der Bevölkerung mehr Mitspracherecht geben sollen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2023

  • Mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung und eine handlungsfähigere EU
  • Gesetzgebungsverfahren muss an die heutigen Herausforderungen angepasst werden
  • Konkrete Vorschläge für alle Politikbereiche, Ausbau der Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Schlüsselbereichen
  • Europäischer Rat soll im Dezember einen Konvent zur Überarbeitung der Verträge einberufen

Nach der Konferenz zur Zukunft Europas und vor dem Hintergrund beispielloser Herausforderungen und zahlreicher Krisen legen die Abgeordneten nun Vorschläge zur Veränderung der EU vor.

Das Parlament spricht sich für Reformen aus, die die EU handlungsfähiger machen und der Bevölkerung mehr Mitspracherecht geben sollen. Zu den wichtigsten Vorschlägen der Abgeordneten zählen folgende Punkte:

  • Ein echtes Zweikammersystem soll geschaffen und die Verringerung von Blockaden im Rat angestrebt werden, und zwar durch mehr Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
  • Das Parlament soll das volle Initiativrecht sowie das Recht bekommen, über den Langzeithaushalt der EU
  • Die Regeln für die Zusammensetzung der Kommission sollen überarbeitet werden und die Kommission soll künftig „Europäische Exekutive“ heißen. Auch soll es neue Regeln für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten geben: Künftig soll das Parlament den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin ernennen und der Europäische Rat soll ihn bzw. sie bestätigen – die Rollen sollen also umgekehrt werden, wobei die Zahl der Kommissare auf 15 begrenzt werden soll (für die dann ein Rotationsprinzip zwischen den Mitgliedstaaten gilt). Der Kommissionspräsident bzw. die Kommissionspräsidentin soll in Zukunft sein bzw. ihr Kollegium auf der Grundlage politischer Präferenzen wählen können, wobei für geografische und demografische Ausgewogenheit zu sorgen ist. Die Vorschläge umfassen auch einen Mechanismus zur Ablehnung einzelner Kommissarinnen oder Kommissare.
  • Der Rat soll wesentlich transparenter werden und die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu legislativen Fragen veröffentlichen.
  • Die Bevölkerung soll mehr Mitspracherecht bekommen: Die EU soll geeignete Beteiligungsmechanismen schaffen und die Rolle der europäischen politischen Parteien soll gestärkt werden.

Mehr Zusammenarbeit auf EU-Ebene

Die Abgeordneten fordern mehr Befugnisse für die EU in Umweltfragen. Auch sollen die Bereiche öffentliche Gesundheit (insbesondere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen sowie sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte), Katastrophenschutz, Industrie und Bildung, für die derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind, künftig in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der EU fallen. Die gemeinsame Zuständigkeit in den Bereichen Energie, auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, Außengrenzpolitik und länderübergreifende Infrastruktur soll ausgebaut werden.

Das Parlament nahm den Bericht mit 305 zu 276 Stimmen bei 29 Enthaltungen an. Vorbereitet hatten ihn fünf Ko-Berichterstatter, die eine breite Mehrheit im Parlament vertraten. Die entsprechende Entschließung wurde mit 291 zu 274 Stimmen bei 44 Enthaltungen angenommen. Zitate der fünf federführenden Abgeordneten finden Sie hier.

Das Parlament reagiert mit der Annahme dieses Berichts auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger: In den Vorschlägen der Konferenz zur Zukunft Europas fordern sie eine handlungsfähigere und demokratischere EU.

Nächste Schritte

Die Abgeordneten haben somit ihre Forderung nach einer Änderung der EU-Verträge bekräftigt und den Rat aufgefordert, die Vorschläge umgehend und ohne Beratungen dem Europäischen Rat vorzulegen. Nun sind die Staats- und Regierungschefs an der Reihe: Sie beschließen, ob sie einen Konvent einberufen – und zwar mit einfacher Mehrheit. Der spanische Ratsvorsitz dürfte die Vorschläge dem Europäischen Rat im Dezember vorlegen. Mehr darüber, wie die EU-Verträge geändert werden, erfahren Sie hier.

Quelle: EU-Parlament

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Kampf gegen Verpackungsmüll: Neue Regeln für den Umweltschutz

Das EU-Parlament hat am 22.11.2023 seine Position zu neuen EU-Regeln für Verpackungen angenommen, um den ständig wachsenden Abfall zu bekämpfen und Wiederverwendung sowie Recycling zu fördern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2023

  • Weniger unnötige Verpackungen und Abfälle
  • Verbot von „ewigen Chemikalien“ in Lebensmittelverpackungen
  • Jeder Europäer erzeugt jährlich fast 190 kg Verpackungsabfall

Das Parlament hat am 22.11.2023 seine Position zu neuen EU-Regeln für Verpackungen angenommen, um den ständig wachsenden Abfall zu bekämpfen und Wiederverwendung sowie Recycling zu fördern.

Die Abgeordneten billigten den Bericht, der das Mandat des Parlaments für die Verhandlungen mit den EU-Regierungen darstellt, mit 426 Stimmen gegen 125 bei 74 Enthaltungen.

Weniger Verpackungen, Einschränkung bestimmter Arten und Verbot der Verwendung von „ewigen Chemikalien“

Die Abgeordneten setzen sich für umfassende Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein – 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040. Speziell für Kunststoffverpackungen sollen die Reduktionsziele noch ambitionierter sein: 10 % bis 2030, 15 % bis 2035 und 20 % bis 2040.

Die Abgeordneten wollen den Verkauf von sehr leichten Plastiktragetaschen (unter 15 Mikrometer) verbieten, es sei denn, sie sind aus hygienischen Gründen erforderlich oder werden als Primärverpackung für lose Lebensmittel verwendet, um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Außerdem schlagen sie vor, die Verwendung bestimmter Einwegverpackungen stark einzuschränken, wie z.B. Hotel-Miniaturverpackungen für Toilettenartikel und Schrumpffolie für Koffer in Flughäfen.

Um Gesundheitsschäden vorzubeugen, fordern die Abgeordneten ein Verbot der Verwendung von so genannten „forever chemicals“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) und Bisphenol A in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Wiederverwendung und Nachfülloptionen für Verbraucher fördern

Die Abgeordneten wollen die Anforderungen für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen klären. Endvertreiber von Getränken und Speisen zum Mitnehmen im Gastronomiebereich, wie Hotels, Restaurants und Cafés, sollten den Kunden ermöglichen, eigene Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu verwenden.

Bessere Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen

Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen wiederverwertbar sein und strenge Kriterien erfüllen, die im Sekundärrecht festgelegt werden. Bestimmte vorübergehende Ausnahmen sind vorgesehen, zum Beispiel für Lebensmittelverpackungen aus Holz und Wachs.

Die Abgeordneten wollen, dass die EU-Länder sicherstellen, dass 90% der in Verpackungen enthaltenen Materialien (Kunststoff, Holz, Eisenmetalle, Aluminium, Glas, Papier und Pappe) bis 2029 getrennt gesammelt werden.

Zitat

Berichterstatterin Frédérique Ries (Renew, BE) sagte: „Das Parlament hat heute ein klares Zeichen gesetzt: Wir brauchen eine komplette Neugestaltung des EU-Markts für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Diese Gesetzgebung ist nicht nur für unsere Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa entscheidend, sondern sie sorgt auch dafür, dass unsere Umweltziele Hand in Hand mit der industriellen Realität gehen. Wir setzen auf eine wirksame Politik der Wiederverwendung und des Recyclings. Damit garantieren wir, dass Verpackungen für die Verbraucher sicher sind. Ein wichtiger Schritt hierbei ist das Verbot von schädlichen Chemikalien, besonders PFAS, in Lebensmittelverpackungen.“

Nächste Schritte

Das Parlament ist bereit, Gespräche mit den EU-Ländern über die endgültige Form des Gesetzes aufzunehmen, sobald der Rat seinen Standpunkt angenommen hat.

Quelle: EU-Parlament

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